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Das Sachenrecht bezeichnet ein Rechtsgebiet des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB das die Rechtsverhaltnisse von Rechtssubjekten zu Sachen im Sinne des 90 BGB und vereinzelt auch zu Rechten regelt 1 Dazu gehoren bewegliche Sachen Fahrnis unbewegliche Sachen Grundstucke sowie grundstucksgleiche Rechte als Rechte aber auch beispielsweise der Niessbrauch und das Pfandrecht vergleiche 1068 BGB und 1273 BGB Das Sachenrecht ist in Deutschland im dritten Buch 854 bis 1296 des BGB kodifiziert Seine vornehmliche Aufgabe besteht darin die Sachen bestimmten Personen zuzuordnen worauf das Wesen der dinglichen Rechte beruht Verknupft mit einem absoluten Klageschutz regelt es mithin den Bestand des Rechtsverhaltnisses also die Befugnisse des Eigentumers oder Besitzers aber auch dessen Veranderungen die beispielsweise durch Ubereignung und Besitzverschaffung eintreten Ausserhalb des BGB sind weitere sachenrechtliche Sondervorschriften geregelt so etwa im Wohnungseigentumsgesetz oder dem Erbbaurechtsgesetz Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatze des Sachenrechts 1 1 Publizitats Offenkundigkeitsgrundsatz 1 2 Absolutheit 1 3 Spezialitatsgrundsatz 1 4 Typenzwang 1 5 Abstraktions und Trennungsprinzip 2 Besitz 3 Eigentum an beweglichen Sachen 3 1 Eigentumserwerb an beweglichen Sachen 3 2 Schutz des Eigentums 3 3 Beschrankte dingliche Recht an beweglichen Sachen 4 Liegenschaftsrecht 4 1 Grundbuchrecht 4 2 Nachbarrecht 4 3 Vormerkung 5 Grundpfandrechte 5 1 Hypothek 5 2 Grundschuld 6 Kollisionsrecht 6 1 Grundsatzliche Anknupfung Art 43 Abs 1 EGBGB 6 2 Anwendungsbereich des Sachenrechtsstatutes 6 3 Statutenwechsel 6 4 Sonderfalle 7 Literatur 7 1 Einfuhrungen 7 2 Lehrbucher 8 EinzelnachweiseGrundsatze des Sachenrechts BearbeitenDas deutsche Sachenrecht kennt funf Grundsatze Die Publizitat Offenkundigkeit die Absolutheit Allgemeinverbindlichkeit die Spezialitat Bestimmtheit die beschrankte Zahl der Sachenrechte Typenzwang auch Typisierung und die Abstraktheit Teilweise wird auch das Prioritatsprinzip das in 185 Abs 2 S 2 BGB verankert ist zu den Sachenrechtsgrundsatzen gezahlt Juristen merken sich die funf Prinzipien unter der Abkurzung PASTA nach den Anfangsbuchstaben Publizitats Offenkundigkeitsgrundsatz Bearbeiten Hauptartikel Publizitatsprinzip Die dinglichen Rechte sind Rechte die jedermann als absolute Rechte respektieren hat Im Interesse der Rechtsklarheit und des Verkehrsschutzes mussen sie fur jedermann sichtbar und somit offenkundig sein Die Offenkundigkeit reprasentiert sich durch einen Publizitatstrager Bei beweglichen Sachen ist es der Besitz und bei Grundstucken das offentlich einsehbare Grundbuch Die Veranderung der dinglichen Rechtslage an einer beweglichen Sache erfordert deswegen eine Ubertragung des Besitzes hingegen an einem Grundstuck eine Eintragung im Grundbuch Es gilt grundsatzlich die gesetzliche Vermutung dass der Publizitatstrager auch der dinglich Berechtigte ist Absolutheit Bearbeiten Hauptartikel Absolutheitsprinzip Der Grundsatz der Absolutheit bedeutet dass die Sachenrechte gegenuber jedermann wirksam sind absolute Wirkung Anderes gilt im Schuldrecht denn an die Vereinbarungen sind nur die Parteien gebunden die daran beteiligt sind Fur Dritte mussen sie nicht offenkundig gemacht werden Relativitat der Schuldverhaltnisse Durch die dingliche Wirkung gegenuber jedem anderen bewirkt der Grundsatz der Absolutheit einen umfassenden Rechtsschutz Spezialitatsgrundsatz Bearbeiten Siehe auch Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz Deutschland Der Spezialitatsgrundsatz besagt dass die dinglichen Rechte und Verfugungen nur in Bezug auf individuell bestimmte Sachen moglich sind Dem deutschen Sachenrecht ist ein Grundsatz fur dingliche Rechte und Verfugungen an Sachgesamtheiten fremd 2 Beispiel Der Eigentumer einer Bibliothek hat nicht das Eigentum an der Bibliothek als solcher beziehungsweise an allen Buchern als Gesamtheit er hat das Eigentum an jedem einzelnen Buch Der Eigentumer ubertragt nicht den Inhalt der Bibliothek im Gesamten er ubertragt das Eigentum jedes einzelnen Buches genauso dann wenn ein pauschaler Preis ausgemacht wird Haufig wird der Spezialitatsgrundsatz auch mit dem Bestimmtheitsgrundsatz gleichgesetzt und damit verwechselt Dieser ist eng mit dem Spezialitatsgrundsatz verknupft und besagt dass dingliche Rechte nur an einer ganz bestimmten Sache bestehen konnen Das Sachenrecht kennt anders als das Schuldrecht keine Rechte an Gattungssachen Damit kann nur uber individualisierte Gegenstande verfugt werden Dabei handelt es sich um einen Grundsatz nicht nur des Sachenrechts sondern aller Verfugungsgeschafte Fur die Ubertragung eines dinglichen Rechts bedeutet das dass genau bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein muss auf welches dingliche Recht sich die Ubertragung bezieht Typenzwang Bearbeiten Hauptartikel Typenzwang Die moglichen dinglichen Rechte sind gesetzlich abschliessend geregelt numerus clausus Der Inhalt dieser Rechte ist zwingend vorgeschrieben Die Begrundung liegt im Gebot der Rechtssicherheit und Praktikabilitat von absoluten Rechten Eine Verfugungsfreiheit gibt es anders als im Schuldrecht in Form der Vertragsfreiheit 311 BGB daher nicht In diesem Zusammenhang wird vom Typenzwang gesprochen Abweichungen vom Typenzwang konnen nur durch schuldrechtliche Modifikationen bestehender Sachenrechte erfolgen so bei den Rechtsinstituten des Sicherungseigentums hier soll nur der der Ubertragung zugrundeliegende Rechtsgrund gesichert werden dem Anwartschaftsrecht Volleigentum erstarkt als Recht in einem mehraktigen Vorgang und der Sicherungsgrundschuld Kreditabsicherung Andere Regelungen kennt das Schuldrecht denn dort konnen kraft Vereinbarung neue Vertragstypen geschaffen werden kein Typenzwang Dem Typenzwang unterliegen die folgenden absoluten Rechte Eigentum Erbbaurecht Vormerkung Dienstbarkeiten Niessbrauch Grunddienstbarkeit Beschrankte personliche Dienstbarkeit Vorkaufsrecht Reallast Grundpfandrechte Hypothek Grundschuld PfandrechtAbstraktions und Trennungsprinzip Bearbeiten Der Grundsatz der Abstraktheit baut auf dem Trennungsprinzip auf Das Trennungsprinzip trennt schuldrechtliche Verpflichtung und dingliche Verfugung Das Abstraktionsprinzip stellt sicher dass die rechtliche Wirksamkeit von Kausalgeschaft und Verfugung unabhangig sind Die Abstraktheit gilt damit nicht nur fur das Sachenrecht sondern fur nahezu alle Verfugungsgeschafte Erlauterung Das dingliche Rechtsgeschaft etwa die Ubereignung einer Sache nach 929 ff BGB dient der Erfullung des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Geschafts etwa des Kaufvertrags nach 433 BGB und ist ein gesondertes Rechtsgeschaft Zwischen der Ubereignung als Erfullungsgeschaft und dem Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschaft besteht eine Trennung Trennungsprinzip Das dingliche Geschaft der Ubertragung ist in seiner Geltung vom schuldrechtlichen Rechtsgeschaft unabhangig Abstraktionsprinzip Besitz Bearbeiten Hauptartikel Besitz Deutschland Eigentum an beweglichen Sachen Bearbeiten Hauptartikel Eigentum Deutschland Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Bearbeiten Hauptartikel Ubereignung und Originarer Eigentumserwerb Schutz des Eigentums Bearbeiten Hauptartikel Eigentumer Besitzer Verhaltnis Beschrankte dingliche Recht an beweglichen Sachen Bearbeiten Hauptartikel Niessbrauch Pfandrecht und Anwartschaftsrecht Hauptartikel SicherungseigentumLiegenschaftsrecht BearbeitenGrundbuchrecht Bearbeiten Hauptartikel Grundbuchrecht Nachbarrecht Bearbeiten Hauptartikel Nachbarrecht Vormerkung Bearbeiten Hauptartikel Vormerkung Die Vormerkung ist eine im Grundbuch verlautbarte Ankundigung eines zukunftigen Rechtserwerbs an einem Grundstuck auf den derjenige zu dessen Gunsten die Vormerkung eingetragen wurde einen Anspruch hat Beispiel E verkauft sein Grundstuck an K K ist dadurch noch nicht Eigentumer geworden E kann nach wie vor das Grundstuck an L verkaufen Tut er das und wird L ins Grundbuch eingetragen bleibt K nur ein schuldrechtlicher Schadensersatzanspruch ein Eigentumserwerb ist jedoch ausgeschlossen Um dies zu verhindern kann sich K seinen Anspruch auf Ubereignung mithilfe einer Vormerkung sichern lassen Spatere Verfugungen sind ihm gegenuber dann unwirksam Das Entstehen einer Vormerkung ist nach 883 bzw 885 BGB von vier Tatbestandsmerkmalen Voraussetzungen abhangig dem Bestehen eines vormerkungsfahigen Anspruches einer Bewilligung bzw einstweiligen Verfugung der Eintragung ins Grundbuch und der Berechtigung des Betroffenen Grundpfandrechte BearbeitenHypothek Bearbeiten Hauptartikel Hypothek Deutschland Grundschuld Bearbeiten Hauptartikel Grundschuld Die Grundschuld ist ebenso wie die Hypothek das dingliche Recht aus einem Grundstuck oder einem grundstucksgleichen Recht beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern 1191 Abs 1 BGB Anders als diese ist sie als reines Verwertungsrecht jedoch nicht vom Bestand einer Forderung abhangig sie ist nicht akzessorisch Es finden nach 1192 Abs 1 BGB jedoch diejenigen Vorschriften der Hypothek auf die Grundschuld Anwendung die nicht auf der Akzessorietat der Hypothek beruhen Regelmassig wird die Grundschuld als sog Sicherungsgrundschuld dennoch zur Kreditsicherung bestellt in der Praxis sogar haufiger als die Hypothek Forderung und Grundschuld sind dabei rechtlich nur durch eine Sicherungsabrede miteinander verbunden Hierin liegt gerade der wirtschaftliche Vorteil gegenuber der Hypothek Die zu sichernde Forderung kann formlos ausgetauscht werden was bei schnell wechselnden Forderungen vorteilhaft ist Neben der Grundschuld zur Sicherung einer Forderung besteht die praktisch wenig verbreitete Moglichkeit eine isolierte Grundschuld zu bestellen 3 Die Grundschuld entsteht entweder durch Einigung und Eintragung nach 873 BGB oder durch Umwandlung einer Hypothek nach 1198 BGB Regelmassig wird uber die Grundschuld ein Brief erteilt Briefgrundschuld nach 1116 Abs 1 BGB es sei denn im Grundbuch wird eingetragen dass die Brieferteilung ausgeschlossen ist Buchgrundschuld Die Grundschuld wird ubertragen durch Einigung und Briefubergabe bzw Einigung und Eintragung in der Form des 1154 BGB 1153 BGB basiert auf der Akzessorietat der Hypothek und ist folglich nicht anwendbar mit der Folge dass die Forderung hiervon nicht beeintrachtigt wird Grundschuld und Forderung konnen also zwei verschiedenen Personen zustehen 3 Besteht die zu sichernde Forderung von Anfang an kommt eine Sicherungsgrundschuld mangels Akzessorietat dennoch zum Entstehen 1163 BGB ist unanwendbar Nach einer Mindermeinung 4 fuhrt die nicht vorhandene Forderung zur Nichtigkeit der Sicherungsabrede durch 139 Dem Sicherungsgeber steht deshalb ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Ruckerstattung aus 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB zu Die herrschende Meinung folgte dem nicht Stattdessen wird der Sicherungsvertrag dahingehend ausgelegt dass bei nichtbestehender Forderung ein Anspruch auf Ruckubereignung entstehe 5 Kollisionsrecht BearbeitenGrundsatzliche Anknupfung Art 43 Abs 1 EGBGB Bearbeiten Fur Rechte an Sachen gilt der Grundsatz der lex rei sitae Sachenrechtliche Fragen sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen in dem sich die Sache befindet Dies gilt fur bewegliche und unbewegliche Sachen Damit wird den Verkehrsinteressen am besten entsprochen und der Rechtsverkehr muss nicht mit dem inlandischen Recht unbekannten Belastungen der Sache rechnen Bei Immobilien wird so auch haufig Gleichlauf zwischen gerichtlicher Zustandigkeit und anwendbarem Recht erreicht Nach herrschender Meinung ist die Parteiautonomie ausgeschlossen Die Ausweichklausel des Art 46 EGBGB lasst ausnahmsweise ein anderes Recht zu wenn zu diesem eine wesentlich engere Verbindung besteht Dies wird meist dann diskutiert wenn am Lageort keine Verbindungen zu Dritten bestehen Anwendungsbereich des Sachenrechtsstatutes Bearbeiten Sache wird wie im materiellen Recht nach 90 BGB definiert Bei Wertpapieren unterliegt nur das Recht am Papier dem Sachenrechtsstatut lex cartae sitae Das verbriefte Recht ist nach dem Wertpapierrechtsstatut zu beurteilen Das ermittelte Sachenrecht bestimmt die zulassigen Arten und den Inhalt dinglicher Rechte Beispiel Das deutsche Recht kennt mit dem Sicherungseigentum eine besitzlose Mobiliarsicherheit Das osterreichische Recht hingegen lasst nur das Faustpfand zu Ist osterreichisches Recht berufen kann Sicherungseigentum nicht begrundet werden Bei der Qualifikation auslandischer Rechtsinstitute beispielsweise des anglo amerikanischen trust ist danach zu fragen ob sie nur inter pares dann schuldrechtlich oder erga omnes dann sachenrechtlich wirken Das Sachenrechtsstatut bestimmt uber Entstehung Fortdauer und Untergang dinglicher Rechte Bei der Anknupfung ist stets das deutsche Abstraktionsprinzip zu beachten Auch im internationalen Privatrecht werden schuldrechtliches Verpflichtungs und sachenrechtliches Verfugungsgeschaft getrennt angeknupft Von der lex rei sitae wird auch der gutglaubige Erwerb gemacht Statutenwechsel Bearbeiten Bei beweglichen Sachen kann es leicht zu einem Statutenwechsel kommen Hier sind Verkehrsinteressen und der Schutz wohlerworbener Recht miteinander zu vereinbaren Bei einem offenen Tatbestand ist vollstandig nach dem neuen Statut zu entscheiden Faktische Vorgange im Ausland sind dabei nach Art 43 Abs 3 EGBGB wie inlandische zu behandeln Abgeschlossenen Tatbestande nennt man solche Tatbestande bei denen sich die Rechtsanderung vollstandig unter dem alten Statut vollzogen hat oder dort endgultig fehlgeschlagen ist Zum Schutz von wohlerworbenen Rechten unterliegen solche Tatbestande dem alten Statut Problematisch ist dies jedoch dann wenn im Ausland ein Recht an einer Sache begrundet wurde das nach inlandischem Recht unbekannt ist Nach Art 43 Abs 2 EGBGB konnen namlich keine Rechte an einer Sache ausgeubt werden die im Widerspruch zur Rechtsordnung dieses Staates stehen Beispiel In Frankreich wird ein besitzloses Registerpfandrecht begrundet Die Sache wird nach Deutschland verbracht Das deutsche Recht kennt kein besitzloses Pfandrecht Nach Art 43 Abs 2 EGBGB bleibt also ein solches Recht im Inland bestehen Fraglich ist nur welche Wirkungen ihm im Inland verliehen werden Fur das besitzlose Registerpfandrecht ist nach herrschender Meinung anerkannt dass es dem deutschen Sachenrecht nicht widerspricht da dieses mit dem Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsubereignung funktionsaquivalente Institute kennt Es wird nach herrschender Meinung deshalb als einfaches Pfandrecht mit den Folgen des 805 ZPO behandelt Da das Recht weiterbesteht und nur in seiner Ausubung durch das neue Recht begrenzt wird lebt auch wieder auf sobald es in ein Land verbracht wird das dieses Rechtsinstitut kennt Sonderfalle Bearbeiten Hat der Verkaufer die Ware ins Ausland zu senden so spricht man vom internationalen Versendungskauf Nach herrschender Meinung gilt die lex rei sitae auch hier Nach anderer Ansicht soll jedoch hier die Ausweichklausel des Art 46 EGBGB zum Tragen kommen um eine einheitliche Anknupfung des dinglichen Rechtsgeschaftes zu gewahrleisten unabhangig von der oft zufalligen Frage ob der Vorgang offen oder abgeschlossen ist Wird uber die Ware wahrend des Transports verfugt so spricht man von der Problematik der res in transitu Oft ist der Lageort hier zufallig oder die Sache befindet sich in hoheitsfreiem Gebiet Deshalb findet das Recht des Staates des Lageorts hier regelmassig keine Anwendung da dessen Interessen regelmassig nicht beruhrt sind Stattdessen wird das Recht des Staates des zukunftigen Bestimmungsortes angewandt Fur Luft Wasser und Schienenfahrzeuge wird nach Art 45 EGBGB auf den Registrierungsort hilfsweise an den gewohnlichen Standort des Transportmittels angeknupft Da Kraftfahrzeuge nicht gesondert genannt werden gilt nach herrschender Meinung fur sie die Grundregel des Art 43 Abs 1 EGBGB Eine Mindermeinung will fur dauerhaft im internationalen Verkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge unter Zugrundelegung von Art 46 EGBGB auf den Zulassungsort abstellen Literatur BearbeitenEinfuhrungen Bearbeiten Hans Hermann Seiler Sachenrecht Allgemeine Lehren In Michael Martinek Hrsg J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch Eckpfeiler des Zivilrechts Sellier de Gruyter Berlin 2008 ISBN 978 3 8059 1065 1 S 955 978 Lehrbucher Bearbeiten Fritz Baur Jurgen F Baur Rolf Sturner Sachenrecht 18 Auflage Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 54479 8 Andreas Neef BGB II Recht der beweglichen Sachen 1 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2010 ISBN 978 3 17 020933 6 Hans Josef Wieling Sachenrecht 5 Auflage Springer Berlin 2007 ISBN 978 3 540 37403 9 Jan Wilhelm Sachenrecht 3 Auflage de Gruyter Berlin 2007 ISBN 978 3 89949 325 2 Manfred Wolf Marina Wellenhofer Sachenrecht 31 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 59462 5 Einzelnachweise Bearbeiten C Gruneberg Hrsg S Herrler Bearb Burgerliches Gesetzbuch 81 Aufl Beck Munchen 2022 ISBN 978 3 406 77500 0 Vor 854 BGB Rn 1 siehe auch Wolf Manfred Wellenhofer Marina Sachenrecht 26 Auflage Munchen 2011 2 Rn 11 a b Hans Wieling Sachenrecht 5 Auflage Springer Berlin 2007 32 Grundschuld Rolf Serick Eigentumsvorbehalt und Sicherungsubertragung Band I 1963 4 II 4 S 63 Othmar Jauernig 1191 BGB In Othmar Jauernig Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2009 Rn 9 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4051148 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Sachenrecht Deutschland amp oldid 231119386