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Das Publizitatsprinzip ist im Sachenrecht ein gesetzlich nicht kodifizierter Grundsatz wonach die dingliche Rechtslage jederzeit und nach aussen fur jedermann erkennbar sein muss Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Gesetzliche Regelung 2 1 Bewegliche Sachen 2 2 Grundstucke 3 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenVon den funf das Sachenrecht beherrschenden Prinzipien PASTA nach den Anfangsbuchstaben daneben noch Absolutheitsprinzip Spezialitat Typenzwang und Abstraktionsprinzip ist das Publizitatsprinzip das ubergreifende denn es bestimmt sowohl die Arten der Rechte als auch die Verfugungen 1 Es soll anhand ausserlich erkennbarer Umstande Klarheit daruber verschaffen wem eine bestimmte Sache gehort Publizitatstrager sind bei beweglichen Sachen der Besitz bei Grundstucken und sonstigen Grundstucksrechten das Grundbuch Das Erfordernis der Offenlegung gerat nicht selten in Konflikt mit anderen Bedurfnissen des Rechtsverkehrs so eine flexible oder schnelle Abwicklung von Rechtsverhaltnissen oder eine Beschrankung von Informationen im Parteienverkehr der Diskretion erwartet Aus diesem Grunde wird das Prinzip bisweilen gesetzlich durchbrochen wie durch Treuhand oder Surrogation 2 3 Gesetzliche Regelung BearbeitenDas Publizitatsprinzip kommt in verschiedenen sachenrechtlichen Bestimmungen zum Ausdruck Dabei ist zwischen beweglichen Sachen und Grundstucken zu unterscheiden Bewegliche Sachen Bearbeiten Zu Gunsten des unmittelbaren Besitzers einer beweglichen Sache wird angenommen dass er auch ihr Eigentumer sei 1006 Abs 1 BGB Der unmittelbare Besitz genugt mithin fur die widerlegbare Vermutung dass der unmittelbare Besitzer auch der Eigentumer einer bestimmten Sache ist Will mithin der unmittelbare Besitzer und gleichzeitige Eigentumer diese Sache veraussern wird der gutglaubige Erwerber durch ihre Ubergabe auch neuer Eigentumer Der gutglaubige Erwerb beruht damit auf dem Publizitatsprinzip Werden jedoch Besitz und Eigentum voneinander getrennt ist eine Offenkundigkeit der Rechtszuordnung nicht mehr vorhanden Wenn namlich der Eigentumer eine Sache vermietet verleiht oder zur Verwahrung ubergibt ist fur den Rechtsverkehr nicht mehr erkennbar dass der unmittelbar besitzende Mieter Entleiher oder Verwahrer nicht Eigentumer ist 4 Auch der Vorbehaltskaufer einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der Sicherungsgeber bei einer als Kreditsicherheit dienenden Sache ist nicht mehr Eigentumer aber Besitzer Damit verdeutlicht der unmittelbare Besitz die Erkennbarkeit der dinglichen Rechtslage nicht immer In allen diesen Fallen der Trennung von Eigentum und Besitz kann ein gutglaubiger Erwerber trotzdem rechtmassiger Eigentumer werden Allerdings kann jemand Eigentum nach 935 Abs 1 BGB bei Ubergabesurrogaten nicht erwerben wenn die Sache gestohlen verloren gegangen oder abhanden gekommen ist Deutlich erkennbar wird das Publizitatsprinzip beim Pfandrecht nach 1205 BGB Der Pfandglaubiger wird namlich lediglich Besitzer ist aber aufgrund seines Besitzes bei Pfandreife berechtigt das Pfand rechtmassig zu veraussern und dem Erwerber Eigentum hieran zu verschaffen Grundstucke Bearbeiten Bei unbeweglichen Sachen Grundstucke und grundstucksgleiche Rechte wird das Publizitatsprinzip durch die Eintragung ins Grundbuch 873 BGB gewahrleistet Die Eigentumsvermutung im Rahmen des Publizitatsprinzips ergibt sich aus 891 Abs 1 BGB wonach gesetzlich vermutet wird dass das eingetragene Eigentum dem Eigentumer auch zusteht Grundstuckseigentumer ist demnach wer im Grundbuch in Abt I als Eigentumer vermerkt ist ohne dass ein Widerspruch hiergegen eingetragen ist Im Grundbuchrecht wird dabei zwischen dem materiellen und dem formellen Publizitatsprinzip unterschieden Das materielle Publizitatsprinzip betrifft den offentlichen Glauben des Grundbuchs das formelle Publizitatsprinzip wird durch das Recht der Grundbucheinsicht verwirklicht Einzelnachweise Bearbeiten Jan Wilhelm Sachenrecht 2007 II 1 Rn 12 Eduard Picker in AcP 188 1988 511 und Michael Martinek ebendort 573 Hans Hermann Seiler Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht Heymanns Koln 2005 ISBN 978 3 452 25387 3 S 262 Georg Bitter Rechtstragerschaft fur fremde Rechnung 2006 S 149Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Publizitatsprinzip amp oldid 204284584