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Absolutheitsprinzip ist im Sachenrecht ein Grundsatz wonach dingliche Rechte als absolute Rechte sich gegen jedermann absolut richten von jedermann zu beachten sind und daher gegen jedermann schutzen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Absolutheitsprinzip bei einzelnen Rechten 2 1 Eigentum 2 2 Beschrankt dingliche Rechte 3 Schuldrecht 4 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDas Absolutheitsprinzip steht am Anfang der funf das Sachenrecht beherrschenden Prinzipien PASTA nach den Anfangsbuchstaben daneben noch Publizitatsprinzip Spezialitat Typenzwang und Abstraktionsprinzip 1 Absolute Rechte sind Beherrschungsrechte mit deren Hilfe auf eine bestimmte Sache eingewirkt und oder fremde Einwirkung ausgeschlossen werden kann 2 Wegen dieser weitreichenden Wirkung und aus Grunden der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist es notwendig die Geltung des Absolutheitsprinzips durch die vier anderen gegenlaufigen Prinzipien des Sachenrechts einzuschranken Absolute Rechte wirken gegen jedermann erga omnes so dass der Inhaber eines solchen Rechts einen Abwehranspruch gegen jeden besitzt der dieses Recht verletzt 3 4 Absolutheitsprinzip bei einzelnen Rechten BearbeitenZu unterscheiden ist hierbei zwischen Eigentum und den beschrankten dinglichen Rechten Eigentum Bearbeiten Dieser umfassende Rechtsschutz ist beim Eigentum am vollkommensten ausgestaltet Das gilt auch fur die nicht zum Sachenrecht gehorenden Personlichkeitsrechte und Urheberrechte Das Eigentum als dingliches Recht wirkt gegenuber jedermann Der Eigentumer kann nach 985 BGB die Sache von jedem der sie ihm gegenuber unberechtigt besitzt herausverlangen Ausserdem hat er bei Rechtshangigkeit nach den 990 989 BGB einen Schadensersatzanspruch und nach 994 ff BGB einen Verwendungsersatzanspruch Bei Beeintrachtigung seines Eigentums hat der Eigentumer nach 1004 BGB einen Beseitigungs und Unterlassungsanspruch Genauso kann er von jedem der die Sache beschadigt nach 823 Abs 1 BGB Schadensersatz verlangen Beschrankt dingliche Rechte Bearbeiten Dieser umfassende Rechtsschutz gilt auch fur die Inhaber beschrankter dinglicher Rechte Die beschrankten dinglichen Rechte sind Belastungen des Eigentums durch Duldungspflichten bzw Nutzungs oder Verwertungsrechte und wirken insoweit eigentumsnah Der umfassende Rechtsschutz reicht bei den beschrankten dinglichen Rechten deshalb so weit wie sie nach dem jeweiligen Rechtsinhalt schutzbedurftig sind so verweist 1227 BGB auf das Eigentumsrecht Schuldrecht BearbeitenDingliche Rechte wirken gegenuber jedermann Dies ist anders als im Schuldrecht wo eine schuldrechtliche Beziehung relativ nur zwischen bestimmten Personen etwa dem Schuldner und dem Glaubiger eines Schuldverhaltnisses entsteht Der Glaubiger eines Schuldverhaltnisses kann die Leistung nur von einer Person namlich dem Schuldner verlangen so etwa der Verkaufer vom Kaufer den Kaufpreis nach 433 Abs 2 BGB Einzelnachweise Bearbeiten Hans Hermann Seiler Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht Heymanns Koln 2005 ISBN 978 3 452 25387 3 S 250 Julius von Staudinger Eckpfeiler des Zivilrechts 2005 S 888 Harry Westermann Begr Sachenrecht Ein Lehrbuch fortgefuhrt von Harm Peter Westermann Karl Heinz Gursky Dieter Eickmann 8 Auflage C F Muller Heidelberg 2011 ISBN 978 3 8114 7810 7 3 I 1 Fritz Baur Rolf Sturner Lehrbuch des Sachenrechts 2009 4 Rn 3 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Absolutheitsprinzip amp oldid 204177287