www.wikidata.de-de.nina.az
Das deutsche Deliktsrecht auch als Recht der unerlaubten Handlungen bezeichnet ist in den 823 bis 853 des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB geregelt Begrundet werden darin zivilrechtliche Schadensersatzanspruche Sie kommen in Betracht wenn kein Vertragsverhaltnis zwischen den beteiligten Parteien besteht oder entgegensteht Wird einer der Tatbestande des Deliktsrechts erfullt entsteht ein gesetzliches Schuldverhaltnis Uber die jeweils normierte Anspruchsgrundlage kann sich der Geschadigte beim Verursacher schadlos halten Die Regelungen des BGB werden durch zahlreiche Spezialgesetze etwa das Strassenverkehrsgesetz StVG und das auf einer europaischen Richtlinie beruhende Produkthaftungsgesetz ProdHaftG erganzt Inhaltlich regelt das Deliktsrecht den Ersatz des Schadens der aus der Verletzung von Rechtsgutern absoluten Rechten und Schutzgesetzen entsteht Das Gesetz unterscheidet dabei drei Haftungformen Die Haftung aus verschuldetem Unrecht die Haftung aus Unrecht in widerleglich vermutetem Verschulden und die verschuldensunabhangige Haftung aus Gefahrdung Ferner verfolgt das Deliktsrecht praventive Zwecke indem es durch Androhung von Schadensersatzpflichten Schadigungshandlungen vorbeugt Im Gegensatz zum anglo amerikanischen Recht kommt ihm allerdings keine Straffunktion zu Daher sind dem deutschen Deliktsrecht Schadensersatzanspruche grundsatzlich fremd die den Schadiger sanktionieren sollen Unberuhrt bleiben dabei strafrechtliche Vorschriften Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen des deutschen Deliktsrechts 2 Haftung aus verschuldetem Unrecht 2 1 Verletzung von Rechtsgutern und absoluten Rechten subjektive Rechte 823 Absatz 1 BGB 2 1 1 Leben 2 1 2 Korper und Gesundheit 2 1 3 Freiheit 2 1 4 Absolute Rechte 2 1 4 1 Eigentum 2 1 4 2 Sonstige Rechte 2 1 5 Verletzungshandlung 2 1 6 Kausalitat und Zurechenbarkeit 2 1 7 Rechtswidrigkeit 2 1 8 Verschulden 2 1 8 1 Verschuldensfahigkeit 2 1 8 2 Modifizierung der Beweislast durch die Rechtsprechung 2 1 8 2 1 Produzentenhaftung 2 1 8 2 2 Arzthaftung 2 1 9 Rechtsfolge Schadensersatz 2 2 Verletzung eines Schutzgesetzes 823 Absatz 2 BGB 2 3 Kredit und Erwerbsschadigung 824 BGB 2 4 Bestimmung zu sexuellen Handlungen 825 BGB 2 5 Sittenwidrige vorsatzliche Schadigung 826 BGB 2 6 Haftung mehrerer 2 6 1 Gemeinschaftliche Schadigung 830 Absatz 1 Satz 1 BGB 2 6 2 Kausalitatszweifel bei gefahrlichem Handeln mehrerer 830 Absatz 1 Satz 2 BGB 2 6 3 Gestorte Gesamtschuld 2 7 Haftung fur fremdes Verschulden 2 7 1 Verletzung einer Amtspflicht 839 BGB 2 7 2 Sachverstandigenhaftung 839a BGB 3 Haftung aus Unrecht in widerleglich vermutetem Verschulden 3 1 Haftung fur Verrichtungsgehilfen 831 BGB 3 2 Haftung fur Aufsichtspflichtige 832 BGB 3 3 Haftung des Tierhalters 833 Satz 2 BGB 3 4 Haftung des Grundstucksbesitzers 836 BGB 4 Haftung aus Gefahrdung 4 1 Strassenverkehr 7 Absatz 1 StVG 4 2 Produkthaftung 1 Absatz 1 Satz 1 ProdHaftG 5 Verjahrung 6 Internationales Privatrecht 7 Literatur 8 EinzelnachweiseGrundlagen des deutschen Deliktsrechts BearbeitenDas Deliktsrecht regelt unter welchen Voraussetzungen ein Schadiger fur einen von ihm angerichteten Schaden haftet In Abgrenzung zum Vertragsrecht bei dem der Schadensersatz als Rechtsfolge behandelt wird entsteht ein deliktischer Schadensersatzanspruch regelmassig kraft Gesetzes und dann wenn jemand einen anderen in zurechenbarer und rechtswidriger Weise schadigt 1 Vertragsanspruche konnen dabei mit Deliktsanspruchen kollidieren sodass fraglich wird welche Auswirkungen dies auf die im Vertragsrecht meist kurzer geregelte Verjahrung oder Haftungsmilderungen hat Im Verjahrungsrecht ist die Rechtsprechung uneinheitlich Der Bundesgerichtshof gibt den Regelungen aus dem mietrechtlichen 548 BGB regelmassig bereits gesetzeslogischen Vorrang weil Deliktsanspruche nahezu stets in Konkurrenz mit ihm stunden und eine Verdrangung der Norm die Aushohlung des 548 BGB bedeutete 2 Den Regelungen uber Werks oder Kaufmangel gibt er hingegen haufig den Nachrang weil durch sie deutlich seltener zugleich Eigentumsverletzungen verwirklicht wurden 3 Insoweit folgt die unterschiedliche Behandlung einer statistischen Haufigkeit der Konkurrenzfrage die je nach Ausschlag deliktische Anspruche verdrangt 4 Klar bezieht die Rechtsprechung demgegenuber Stellung zum Verhaltnis zu vertragsrechtlichen Haftungsmilderungen Gesetzliche Privilegierungen geniessen ohne Weiteres Vorrang vor dem Schutz aus unerlaubten Handlungen vertraglich vereinbarte indessen nicht 5 Dem Deliktsrecht liegt grundsatzlich das Verschuldensprinzip zu Grunde Daher setzt eine deliktische Haftung im Regelfall voraus dass der Schadiger schuldhaft handelt also vorsatzlich oder fahrlassig 6 Eine Ausnahme vom Verschuldensprinzip stellt die Gefahrdungshaftung dar Dort knupft die Haftung an die Verantwortlichkeit fur eine Person oder Sache an Typischerweise korreliert mit ihr eine besondere Gefahrneigung aufgrund einer gesteigerten Unfallwahrscheinlichkeit Verbreitet ist diese Form der Haftung etwa im Kraft und Luftfahrzeugverkehr sowie bei Arzneimitteln 7 Das deutsche Deliktsrecht wurzelt in der romisch republikanischen lex Aquilia Dieses als erstes aller Plebiszite wahrend der romischen Republik verfasste Gesetz verpflichtete denjenigen zum Schadensersatz der eine fremde Sache rechtswidrig und schuldhaft beschadigte Die lex Aquilia beeinflusste die Entwicklung einiger europaischer Haftungsordnungen etwa der franzosischen und der osterreichischen 8 Diese Rechtsordnungen zeichnen sich dadurch aus dass den Mittelpunkt eine Generalklausel bildet also eine weit gefasste Anspruchsgrundlage die geringe Anforderungen an das Entstehen eines Anspruchs stellt So verpflichtet beispielsweise Art 1240 des franzosischen Code civil denjenigen der durch eine beliebige Handlung einen Schaden verursacht diesen zu ersetzen 9 Durch ihre ausserst allgemein gehaltene Formulierung lasst diese Norm ihren Anwendern ausserordentlich grossen Auslegungsspielraum 10 Die Einfuhrung einer vergleichbaren deliktischen Generalklausel wurde im Rahmen der Entwicklung des BGB zwar diskutiert letztlich allerdings verworfen um eine zu weitgehende Haftung zu vermeiden Dahinter stand allerdings auch eine gesetzespolitische Erwagung So sollte eine Haftung auf Schadensersatz weniger in das Ermessen des zur Auslegung berufenen Richters gestellt werden als vielmehr aus klar umrissener gesetzlicher Wertung hervorgehen 11 Der Gesetzgeber schuf letztlich bewusst eine Mehrzahl von Anspruchsgrundlagen damit an unterschiedliches Verhalten des Schadigers angeknupft werden konnte In deren Mittelpunkt stehen die vergleichsweise weit gefassten 823 BGB und 826 BGB 12 Zwischen 823 Absatz 1 BGB und 826 BGB wird gleichwohl ein deutlicher Unterschied innerhalb der deliktischen Anspruchsgrundlagen deutlich Wahrend 823 Absatz 1 BGB im objektiven Tatbestand sehr eng gefasst ist indem er an die Verletzung bestimmter Rechtsguter anknupft wird er auf subjektiver Tatbestandsebene hingegen weit gefasst da jedes Verschulden eine Haftung begrundet Im Gegensatz dazu ist 826 BGB subjektiv eng gefasst und grundsatzlich nur Vorsatz sanktionsfahig auf objektiver Tatbestandsebene hingegen sehr weit denn uber die Norm wird das Vermogen schlechthin geschutzt Zwischendrin steht der 823 Absatz 2 BGB dessen objektiv und subjektivtatbestandlichen Voraussetzungen sich nach dem Schutzgesetz richten und lediglich dessen Vorgaben mit einem Schadensersatzanspruch flankieren 13 Das im BGB geregelte Deliktsrecht erfuhr seit Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 bislang lediglich wenige Anderungen Die Fortentwicklung des Rechtsgebiets wird daher im grossen Mass durch die Rechtsprechung vorgenommen Dies betrifft im Besonderen den Schutz des Personlichkeitsrechts und das Recht der Arzthaftung Hinzu kamen allerdings Spezialgesetze die deliktische Anspruchsgrundlagen enthalten Hierzu zahlen das Strassenverkehrsgesetz das Atomgesetz AtG und das Produkthaftungsgesetz 14 Haftung aus verschuldetem Unrecht BearbeitenVerletzung von Rechtsgutern und absoluten Rechten subjektive Rechte 823 Absatz 1 BGB Bearbeiten 1 Wer vorsatzlich oder fahrlassig das Leben den Korper die Gesundheit die Freiheit das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet Schlusselnorm des deutschen Deliktsrechts ist 823 Absatz 1 BGB 15 Dieser raumt einen Anspruch auf Schadensersatz ein wenn jemand widerrechtlich und schuldhaft eines der genannten Schutzguter verletzt und hierdurch einen Schaden verursacht Da der deutsche Gesetzgeber mit 823 Absatz 1 BGB gerade keine haftungsbegrundende Generalklausel schaffen wollte knupfte er das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs an die Verletzung eines in der Norm genannten Rechts bzw Rechtsguts Nicht uber 823 Absatz 1 BGB ersatzfahig sind daher beispielsweise reine Vermogensschaden da die Norm das Vermogen nicht als Schutzgut nennt 16 Zum Kreis der in 823 Absatz 1 BGB geschutzten Rechtsguter zahlen Leben Korper Gesundheit und Freiheit Hierbei handelt es sich um Guter uber die jeder Mensch naturlicherweise verfugt Sie werden daher in der Rechtswissenschaft auch als Lebensguter bezeichnet 17 Leben Bearbeiten Verletzungshandlung gegen das Leben ist die Totung Diese begrundet jedoch keine Haftung gegenuber dem Geschadigten aus 823 Absatz 1 BGB da der Mensch im Zeitpunkt des Todeseintritts seine Rechtsfahigkeit verliert sodass er keinen Anspruch erlangen kann Der Schadiger haftet allerdings gegenuber den Hinterbliebenen diese Anspruche sind jedoch in anderen Anspruchsgrundlagen als dem 823 Absatz 1 BGB geregelt 18 So raumt 844 BGB beispielsweise einen Anspruch gegen den Schadiger auf Ersatz der Begrabniskosten sowie auf Zahlung einer angemessenen Entschadigung ein Im Rahmen von 823 BGB hat das Rechtsgut Leben deshalb keinen eigenen Anwendungsbereich wird aber gleichwohl als Schutzgut genannt 19 Hierdurch bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck dass das menschliche Leben kein zur Disposition stehendes Rechtsgut ist Korper und Gesundheit Bearbeiten Die Schutzguter Korper und Gesundheit stehen in engem Zusammenhang Wahrend bei Ersterem der Schutz der ausseren korperlichen Unversehrtheit des Menschen im Vordergrund steht schutzt Letzteres dessen korperliche geistige und seelische Funktionsfahigkeit 20 Die korperliche Unversehrtheit wird beispielsweise verletzt durch das Zufugen einer Wunde das Abschneiden der Haare 21 das pflichtwidrige Unterlassen arztlicher Behandlung sowie durch den Eintritt einer ungewollten Schwangerschaft nach gescheiterter Sterilisation 22 Grundsatzlich gelten auch arztliche Eingriffe und Operationen als Eingriff in die korperliche Unversehrtheit sofern der Rechtfertigungsgrund berufskunstgerechter Behandlung nicht nachgewiesen werden kann Um eine Gesundheitsverletzung handelt es sich etwa beim Infizieren einer Person mit einer Krankheit 23 und dem Zufuhren schadlicher Emissionen 24 Auch eine das Wohlbefinden verringernde psychische Beeintrachtigung kann eine Gesundheitsverletzung darstellen Da diese allerdings schwer mess und uberprufbar ist stellt eine derartige Beeintrachtigung lediglich dann eine Rechtsgutsverletzung dar wenn sie sich physisch auswirkt etwa in Form von Schlaganfallen oder Depressionen 25 26 Auch ein ungeborenes Kind kann in seiner Gesundheit geschadigt werden Hierzu kommt es beispielsweise wenn einer Schwangeren eine mit Lues verunreinigte Blutkonserve verabreicht wird wodurch das Kind krank zur Welt kommt 27 Anders verhalt es sich wenn sich der Vorwurf an den Arzt darauf beschrankt die Schwangere nicht darauf hingewiesen zu haben dass ein Kind krank geboren werden wurde Hier erleidet das Kind keine Verschlechterung seiner Gesundheit weswegen es keinen Schadensersatzanspruch hat In Betracht kommt allenfalls eine Haftung des Arztes gegenuber den Eltern wegen Verletzung einer vertraglichen Aufklarungspflicht 28 Eine deliktische Haftung des Arztes auf Ersatz des Kindesunterhalts kommt nach der Rechtsprechung in Betracht wenn er eine Sterilisation fehlerhaft vornimmt sodass ein Kind geboren wird 29 Freiheit Bearbeiten Das Rechtsgut Freiheit schutzt nach vorherrschender Auffassung ausschliesslich die korperliche Bewegungsfreiheit 30 Verletzt wird es daher durch Beschrankungen der Fortbewegungsfreiheit etwa durch das Erwirken einer mehrmonatigen Untersuchungshaft 31 Nicht ausreichend sind allerdings kurzzeitige Freiheitsbeschrankungen etwa das Versperren des Weges oder das Zuparken da solche Umstande dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind 32 Die korperliche Bewegungsfreiheit kann auch durch notigende Eingriffe in die Willensfreiheit beeintrachtigt werden etwa durch Zwang Drohung oder Tauschung Dies setzt voraus dass die Willensbildung zur freien Fortbewegung beeintrachtigt wird Fehlt diese Wirkung kann der Eingriff in die Willensfreiheit als Verletzung des Personlichkeitsrechts oder als strafbare Notigung 240 StGB deliktische Schadensersatzanspruche begrunden 33 Absolute Rechte Bearbeiten Eigentum Bearbeiten Weiterhin schutzt 823 Absatz 1 BGB sogenannte absolute Rechte Bei einem absoluten Recht handelt es sich um ein Herrschaftsrecht uber eine bestimmte Rechtsposition welches von jedermann zu achten ist 34 35 Das bekannteste absolute Recht ist das Eigentum das gemass 903 BGB die uneingeschrankte rechtliche Herrschaftsgewalt uber eine Sache darstellt Verletzungshandlungen bestehen im Eingriff in die Substanz einer Sache also deren Beschadigung oder Zerstorung 36 Auch die Entziehung oder Nutzungserschwerung beziehungsweise Beeintrachtigung des bestimmungsgemassen Gebrauchs der Sache sind Eigentumsverletzungen In diesem Sinne stellen das Zuparken eines PKW und das unberechtigte Belegen eines fremden Parkplatzes Eigentumsverletzungen dar 37 38 Ebenso das Abschneiden von der Zufuhr eines Stoffs mit dem ein Aggregat dauerhaft versorgt werden muss beispielsweise indem die Stromversorgung einer Eisfabrik oder einer Bruterei unterbrochen wird und deren Erzeugnisse infolge der mangelnden Stromzufuhr Schaden nehmen 39 Die Rechtsprechung betrachtet daruber hinaus das Fotografieren fremder Gebaudefassaden als Eigentumsbeeintrachtigung sofern der Fotograf zur Anfertigung der Aufnahme das fremde Grundstuck ohne Einverstandnis des Eigentumers betritt weil durch das Betreten in dessen Verfugungsgewalt uber sein Grundstuck eingegriffen werde 40 Nach der Rechtsprechung liegt eine Eigentumsverletzung zudem vor wenn eine Sache ubereignet wird die nach Ubereignung aufgrund eines Mangels Schaden nimmt Dies trifft etwa zu wenn ein neu erworbener PKW aufgrund eines bereits bei Ubergabe an den Kaufer defekten Gaszugs einen Unfall erleidet 41 Als Verletzung des Eigentumsrechts wird auch die wirksame Verfugung eines Nichtberechtigten erachtet Sonstige Rechte Bearbeiten Weitere absolute Rechte erfasst 823 Absatz 1 BGB mit dem Begriff des sonstigen Rechts Hierzu zahlen alle beschrankt dinglichen Rechte beispielsweise die Grundschuld und die Hypothek ebenso die Anwartschaftsrechte 42 Beschadigt jemand eine Sache die mit einem solchen Recht belastet ist kann der Inhaber dieses Rechts Schadensersatz verlangen 43 Ebenfalls geschutzt ist nach uberwiegender Ansicht das Besitzrecht als Anrecht auf die Ausubung der tatsachlichen Herrschaftsgewalt uber eine Sache 44 Kritische Stimmen wenden hiergegen ein dass deliktischer Besitzschutz dem Eigentumerschutz gleichgestellt wurde und im Zweifel sogar uber ihn hinausginge Zudem drohen Kollisionen mit 858 BGB als Schutzgesetz im Sinne des 823 Absatz 2 BGB 45 Weitestgehend Einigkeit besteht in Literatur und Rechtsprechung daruber dass Forderungen als lediglich relative Rechte keine sonstige Rechte darstellen Einzelne Stimmen betrachten jedoch die Forderungszustandigkeit welche die Zugehorigkeit einer Forderung zu ihrem Glaubiger ausdruckt als sonstiges Recht 46 Um weitere absolute Rechte handelt es sich bei Immaterialguterrechten die als geistiges Eigentum Schutz uber das Patent Urheber und Warenzeichenrecht geniessen einschliesslich des Erfinderpersonlichkeitsrechts 47 48 Allgemeines PersonlichkeitsrechtDer Begriff des sonstigen Rechts erfasst ferner eine Position die auf richterliche Rechtsfortbildung zuruckzufuhren ist das allgemeine Personlichkeitsrecht im Sinne von Art 2 Absatz 1 GG Die Anerkennung des allgemeinen Personlichkeitsrechts als Schutzgut des 823 BGB unterliegt neuerer Entwicklung 49 Geschutzt wird das Recht des Menschen auf Achtung und Anerkennung sowie auf freie Entfaltung seiner Personlichkeit Damit wird der im Gegensatz zum StGB im BGB vernachlassigte Ehrschutz gestarkt und weitergehend sogar die Intimsphare in den Schutzbereich einbezogen So stellt es eine Rechtsgutsverletzung dar wenn Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten veroffentlicht werden 50 insbesondere wenn die Abbilder zudem noch zu kommerziellen Zwecken genutzt werden etwa zur Bewerbung von Potenzmitteln 51 Zuletzt entschied der Bundesgerichtshof dass ein Recht auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung besteht 52 Problematisch ist dass die Eingrenzung des Schutzumfangs des Rechtsguts Personlichkeit eine Interessens und Guterabwagung erforderlich macht Ist namlich der Schutz einer Person gewahrleistet ist zumeist der Schutz einer anderen Person behindert 53 Vermogenswerte nicht hochstpersonlich gebundene Bestandteile des Personlichkeitsrechts geniessen postmortalen Schutz Unvererblich sind ideelle und hochstpersonliche Anteile des Personlichkeitsschutzes 54 Recht am eingerichteten und ausgeubten GewerbebetriebAuch das Recht am eingerichteten und ausgeubten Gewerbebetrieb ist aufgrund Richterrechts entstanden und ebenso wie das allgemeine Personlichkeitsrecht bezuglich 823 BGB subsidiar ausgestaltet sobald ein Spezialgesetz eingreift Das Recht am Gewerbebetrieb schutzt die Funktionsfahigkeit eines Betriebs als wirtschaftliche Einheit Seit langem in der Rechtsprechung anerkannt erfahrt sein Schutz heute allerdings starke Einschrankungen 55 zumal er in einer von starkem Wettbewerb gepragten Gesellschaft in seinem Bestand um Kunden Umsatz und Verdienstmoglichkeiten nicht wie Eigentum geschutzt werden kann sich vielmehr permanent neu behaupten muss 56 Aus diesem Grund erfahrt der Gewerbebetrieb nicht Bestandsschutz im eigentlichen Sinne vielmehr wird er vor bestimmtem gegen ihn gerichtetem geschaftsschadigendem Verhalten und somit vor Geschaftsschadigung geschutzt Dies kann unerlaubter Arbeitskampf im Innenverhaltnis sein ebenso unlauterer Wettbewerb im Aussenverhaltnis Judiziert wurden gerade solche Falle unberechtigte Abmahnung wegen einer vermeintlichen Schutzrechtverletzung Arbeitskampfmassnahmen 57 und Boykottaufrufe 58 EheDer deliktische Schutz der Ehe ist bereits in der Rechtsprechung hoch umstritten Der Bundesgerichtshof anerkannte einerseits den raumlich gegenstandlichen Bereich der Ehe ausdrucklich als absolut geschutzte Rechtsposition So hat etwa die Ehefrau gegen ihren untreuen Ehemann einen Beseitigungs und Unterlassungsanspruch gegen die Aufnahme seiner Geliebten in die Ehewohnung 59 Andererseits verneint der Bundesgerichtshof in standiger Rechtsprechung deliktische Schadensersatzanspruche aus Eheverletzungen Er argumentiert damit dass das Familienrecht vermogensrechtliche Belange der Ehe bereits abschliessend regle 60 und Dritte hier Geliebte die eheliche Treuepflicht nicht verletzen konnen da diese nur die Ehegatten binde 61 Der Bundesgerichtshof gestand jedoch einen Schadenersatzanspruch in einem Fall zu in dem die Ehefrau ihrem Ehemann vor Eheschliessung vorgespiegelt hatte allein er konne der Vater des erwarteten Kindes sein denn hierin lage uber die Verletzung der ehelichen Treue hinaus eine voreheliche Tauschung 62 Die Ehe selbst ist kein dem Eigentum vergleichbares absolutes Recht und daher letztlich kein sonstiges Recht Nach einer in der Lehre vertretenen stark umstrittenen Auffassung ist auch die Verbindung der Ehegatten zu geschlechtlicher Treue absolut geschutzt 63 was eine analoge Anwendung des 823 Absatz 1 rechtfertige Potentieller Verletzer sei jeder Dritte der in Folge einer Verletzung das Abwicklungsinteresse zu ersetzen habe vergleichbar mit der Abwicklung eines Verlobnisses gemass 1298 BGB 64 Vereinsmitgliedschaft1990 entschied der Bundesgerichtshof dass eine Mitgliedschaft als sonstiges Recht Schutz verdienen kann Im Scharenkreuzer Fall wurde einem Mitglied eines eingetragenen Segelvereins die Teilnahme an einer Bodensee Regatta verwehrt weil das Segelschiff nicht den Vorschriften entsprochen habe worauf das Mitglied Schadensersatzanspruche erhob 65 In der Literatur wird die Subsumption einer Vereinsmitgliedschaft unter den Schutz des 823 BGB als zweifelhaft betrachtet 66 Verletzungshandlung Bearbeiten Deliktisch handelt wer eine Rechtsgutsverletzung unmittelbar durch eigenes Handeln herbeifuhrt Eine Handlung kann in positivem Tun oder bei entsprechender Garantenstellung in pflichtwidrigem Unterlassen bestehen Wer einen anderen schlagt und verletzt wird ebenso zur Rechenschaft gezogen wie der Vater der beim Schlittschuhlaufen seinem Kind nicht aus dem Eiswasser hilft nachdem es eingebrochen ist Damit ein Verhalten rechtlich in diesem Zusammenhang vorwerfbar ist muss es dem Handlungsunwert positiven Tuns entsprechen 67 Schwieriger gestaltet sich die Haftungsbegrundung bei lediglich mittelbarer Schadigung etwa durch den Vertrieb eines Produkts das beim Anwender einen Schaden herbeifuhrt Fraglich ist wie weit die Verantwortung einer Person fur den eingetretenen Schaden dabei reichen soll und inwieweit eine grundsatzlich kaum missbilligenswerte Handlung das Inverkehrbringen des Produktes eine deliktische Haftung begrunden soll 68 Um insbesondere die dahinter stehende Kausalitatsfrage fur eine deliktische Haftung zielfuhrender beantworten zu konnen wurde die Figur der Verkehrssicherungspflicht entwickelt Deren dogmatische Herleitung ist zwar streitig die zumeist vertretenen Auffassungen stimmen aber zu Fragen der Funktion und der Voraussetzungen dieses Pflichtentyps weitgehend uberein 69 Die Verkehrssicherungspflicht lost eine Rechtspflicht zum Handeln aus Ihre Missachtung kann zu einer deliktischen Haftung fuhren Eine Handlungspflicht in diesem Sinne obliegt Personen die Gefahrenquellen schaffen 70 Die Rechtsprechung nimmt dies stets bei Betreibern von Baustellen 71 oder bei Veranstaltern von Konzerten und dergleichen an 72 Durch die Eroffnung von Verkehrsraumen die ihrer Natur nach Gefahrdungspotential in sich bergen ist zu gewahrleisten dass Dritte die als Besucher oder aus sonstigen Grunden mit der Ortlichkeit in Beruhrung kommen keinen Schaden erleiden Widrigenfalls hat der Betreiber dem geschadigten Betroffenen Schadensersatz gemass 823 Absatz 1 BGB zu leisten Auch in kleineren Dimensionen finden Verkehrssicherungspflichten Anwendung So hat der Eigentumer eines Hauses sicherzustellen dass Wege auf und zu seinem Grundstuck sicher begehbar sind Raumt er nach Schneefall seinen Weg nicht haftet er auf Schadensersatz wenn infolgedessen Passanten ausrutschen und zu Schaden kommen 73 Einer ahnlichen Sorgfaltspflicht unterliegen Personen die kraft ihrer beruflichen Stellung besonderes Vertrauen in Anspruch nehmen So haften beispielsweise Arzte fur Korper und Gesundheitsschaden ihrer Patienten die dadurch eintreten dass eine Heilbehandlung unterbleibt die aus fachdisziplinarischer Sicht klar angezeigt ist 74 Haufig fallt im Rahmen der Verkehrspflichten die Abgrenzung zwischen Handeln durch Unterlassen und mittelbarem positiven Tun schwer und noch schwerer welche systematische Stellung diese beiden Modalitaten im Verhaltnis von Tatbestand und Rechtswidrigkeit einnehmen sollen Ausschlaggebend ist letztlich ein Nachweis der Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung bei den in 823 Absatz 1 BGB genannten Lebens und Rechtsgutern Insoweit genugt der sonst ubliche Verweis auf die Adaquanz zur Indikation rechtswidriger Tatbestandserfullung gerade nicht Kausalitat und Zurechenbarkeit Bearbeiten Hauptartikel Kausalitat Recht Eine Schadensersatzhaftung erfordert dass das deliktische Verhalten ursachlich fur die Rechtsgutsbeeintrachtigung war mit diesem also haftungsbegrundend kausal verknupft ist Dies ist dann der Fall wenn die Handlung des Verletzers nicht hinweggedacht werden kann ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele sogenannte conditio sine qua non Sofern ein Unterlassen streitgegenstandlich ist kommt es darauf an ob der Tater die Rechtsgutsverletzung durch pflichtgemasses Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hatte verhindern konnen 75 Insoweit wird in der Rechtsliteratur von aquivalenter Kausalitat gesprochen 76 Diese ausserordentlich weite Kausalitatsformel wird in mehrfacher Hinsicht beschrankt Zum einen werden solche Kausalverlaufe aus der Haftung ausgenommen die unvorhersehbar sind also in einer Weise verlaufen mit der schlicht niemand rechnen kann 77 Zum anderen wird gefordert dass die Rechtsgutsbeeintrachtigung dem Verletzer objektiv zurechenbar ist sogenannte adaquate Kausalitat Adaquanz bedeutet eine Bedingung die sich generell eignete einen unerwunschten Erfolg herbeizufuhren Abzugrenzen ist damit gegen aussergewohnliche Umstande die den Erfolg herbeifuhren diese unterliegen der Adaquanz nicht Der Standpunkt einer Beurteilung der Lage soll gemass Rechtsprechung aus der Perspektive eines optimal praparierten Beobachters mit Tatersonderwissen im Verletzungszeitpunkt erfolgen Haufig liegen solche Falle vor wenn der Tater eine rechtlich missbilligte Gefahr schafft die sich spater im eingetretenen Erfolg realisiert An einer Zurechenbarkeit des Taterfolges kann es jedoch fehlen wenn die Rechtsgutsverletzung unmittelbar durch das Opfer verursacht wird Dies ist etwa der Fall wenn ein Fahrkartenkontrolleur einen fluchtigen Schwarzfahrer verfolgt und hierbei sturzt 78 In solchen Herausforderungsfallen bejaht die Rechtsprechung eine Zurechnung der Rechtsgutsverletzung allerdings solange die Selbstgefahrdung des Verfolgers aus einer im Ansatz billigenswerten Erwagung folgt und nicht ausser Verhaltnis zum angestrebten Zweck steht 79 Dies sind Falle der sogenannten mittelbar kumulativen auch psychischen Kausalitat 80 Rechtswidrigkeit Bearbeiten Hauptartikel Rechtswidrigkeit In der Rechtsliteratur heisst es haufig dass die Rechtswidrigkeit durch die Verwirklichung des Tatbestandes indiziert wurde Das bedeutet dass es einer gesonderten Uberprufung der Frage der Rechtswidrigkeit nur bedarf wo Anhaltspunkte fur das Vorliegen der Voraussetzungen von Rechtfertigungsgrunden gegeben sind Um in rechtswidriger Weise in den Widerspruch zur Rechtsordnung treten zu konnen muss der Schadiger den Schaden also rechtswidrig verursacht haben Indizien fur eine Notwehr oder rechtfertigende Notstandshandlung durfen nicht bestehen Grundsatzlich wird davon ausgegangen dass die Indikation der Rechtswidrigkeit auch aus dem Umstand herzuleiten ist dass die Frage der Zurechnung bereits auf Tatbestandsebene vorgenommen wird und den Raum der Notwendigkeit der Uberprufung als Unrechtsmerkmal insoweit verkurzt Folgte man andererseits aber der im Schrifttum bisweilen vertretenen Lehre vom Handlungsunrecht ware die Pflichtwidrigkeit der Handlung stets positiv festzustellen Ein klassisches Beispiel dafur dass die Rechtswidrigkeit nicht ohne weiteres indiziert ist ist die Verletzungshandlung eines fluchtigen Diebs damit dieser aufgehalten werden kann Schon grundsatzlich ist die positive Feststellung der Rechtswidrigkeit erforderlich im Falle der Verletzung des allgemeinen Personlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeubten Gewerbebetrieb Beide Rechte besitzen jeweils einen ausserst weiten Schutzbereich weswegen sie sogar durch Handlungen beeintrachtigt werden konnen die von der Rechtsordnung im Grundsatz nicht missbilligt werden Beim Personlichkeitsrecht ist dies etwa durch eine auf die betreffende Person bezogene negative Berichterstattung der Fall 81 Beim Recht am Gewerbebetrieb kommt ein Streik der Belegschaft in Betracht 82 Anders als etwa eine Eigentumsverletzung geniessen diese Handlungen selbst durch die Garantie der Meinungsfreiheit Art 5 GG und der Koalitionsfreiheit Art 9 Absatz 3 GG grundrechtlichen Schutz Daher muss die Rechtswidrigkeit von Eingriffen in die Rechte an der Personlichkeit und am Gewerbebetrieb durch eine Abwagung der auf beiden Seiten betroffenen Interessen festgestellt werden 83 Verschulden Bearbeiten Hauptartikel Verschulden Der Verletzer muss die Schadigung verschuldet haben was primar Verschuldensfahigkeit im Sinne der 827 828 BGB voraussetzt Verschulden ist in den beiden Verschuldensformen vorsatzlichen oder fahrlassigen Handelns denkbar Vorsatz ist gegeben wenn der Schadiger die Rechtsgutsverletzung zumindest billigend in Kauf nimmt Fahrlassigkeit erfordert gemass 276 Absatz 2 BGB dass die verkehrsubliche Sorgfalt ausser Acht gelassen wird 84 Verschuldensfahigkeit Bearbeiten Verschulden ist ausgeschlossen wenn der Verletzer bei Vornahme der Verletzungshandlung verschuldensunfahig ist Gemass 827 Satz 1 BGB ist dies der Fall wenn er sich in einem krankhaften Zustand befindet der die freie Selbstbestimmung ausschliesst Hierzu zahlen vornehmlich die Geisteskrankheit und der alkoholbedingte Rausch 85 Der Verletzer haftet allerdings gemass 827 Satz 2 BGB wie ein fahrlassig Handelnder wenn er die Verschuldensunfahigkeit durch den Konsum von Alkohol oder ahnlichen Mitteln selbst herbeifuhrt Differenziert ausgestaltet ist in 828 BGB die Verschuldensfahigkeit von Minderjahrigen Bis zu einem Alter von sieben Jahren haften diese nicht fur deliktisches Handeln Ab dem siebten Lebensjahr haften sie wenn sie in der Lage sind die Gefahrlichkeit ihres Handelns zu erkennen 86 Etwas anderes gilt bei Schadigungen die im Zusammenhang mit Gefahren des Strassenverkehrs stehen Hier konnen Minderjahrige grundsatzlich erst ab dem zehnten Lebensjahr haftbar gemacht werden da jungere Kinder in der Regel mit der richtigen Einschatzung von Strassenverkehrssituationen uberfordert sind 87 Dies gilt jedoch nicht falls die Schadigung nicht auf der strassenverkehrsbedingten Uberforderung des Kindes beruht Dies trifft etwa zu wenn es gegen ein ordnungsgemass geparktes Fahrzeug stosst 88 Modifizierung der Beweislast durch die Rechtsprechung Bearbeiten Grundsatzlich tragt der Geschadigte im Zivilprozess die Beweislast fur den Nachweis aller anspruchsbegrundenden Voraussetzungen also auch das Verschulden des Schadigers In bestimmten Situationen ist ihm dies jedoch kaum moglich weil ihm die notwendigen Tatsachen unbekannt sind Um dies zu kompensieren modifiziert die Rechtsprechung in bestimmten Sachgebieten die Beweislast zugunsten des Geschadigten 89 Produzentenhaftung Bearbeiten Hauptartikel Produzentenhaftung Erhebliche praktische Schwierigkeiten birgt die Beweisfuhrung bei der Haftung des Herstellers fur von ihm in Verkehr gebrachte Produkte Erleidet der Verwender eines dieser Produkte aufgrund dessen Fehlerhaftigkeit einen Schaden und nimmt er daraufhin den Hersteller in Anspruch so muss er beweisen dass der Hersteller die Fehlerhaftigkeit des Produkts in schuldhafter Weise verursacht hat Da der Verwender im Regelfall keinen Einblick in die Produktionsprozesse des Herstellers hat kann er den Verschuldensbeweis kaum fuhren 89 Wegen dieser Schwierigkeit entwickelte die Rechtsprechung die Produzentenhaftung die hinsichtlich des Verschuldens zu einer gesetzlich geregelten Beweislastumkehr fuhren kann Dem Geschadigten wird damit die Last einer umfanglichen Beweisfuhrung genommen denn zu seinen Gunsten wird vermutet dass Verschulden des Herstellers vorliegt Die Beweislastverteilung erfolgt dabei grundsatzlich so dass der geschadigte Anspruchsteller Fragen zur Rechtsgutverletzung zum geltend gemachten Fehler der Sache und zur objektiven Pflichtverletzung die zum Schaden gefuhrt hat haftungsbegrundende wie ausfullende Kausalitat zu beweisen hat und der Anspruchsgegner Hersteller auf der anderen Seite dass ihn keine Pflichtverletzung trifft insbesondere aber kein Verschulden unter Einbezug von Organisationsverschulden und Entlastungsbeweis bezuglich Verrichtungsgehilfen Da die rechtliche Ausgestaltung allerdings eine widerlegliche Vermutung vorsieht kann der Schadiger den Gegenbeweis antreten Die Verschuldensvermutung knupft an die Verletzung einer herstellerspezifischen Verkehrssicherungspflicht an 90 Verkehrssicherungspflichten bestehen in verschiedenen Stadien einer Produktentwicklung und vermarktung Sie beginnen mit der Planung des Produkts und erstrecken sich auf dessen Fertigung die Instruktion des Verwenders uber den sicheren Umgang mit dem Produkt sowie auf die Beobachtung des Produkts nach Markteinfuhrung im Hinblick auf eventuell vorhandene Fehler Die Rechts gut verletzung kann sich damit aus Planungs Fabrikations Konstruktions Instruktions und Produktbeobachtungsfehlern ergeben 91 Vorrang vor der Produzentenhaftung haben allerdings Anspruche die sich unmittelbar aus Vertrag herleiten lassen Dies sind Anspruche die sich aus den Vertragstypen des besonderen Schuldrechts ab 433 ff BGB ergeben oder gar selbstandigen Garantievertragen oder Vertragen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Auch Anspruche aus culpa in contrahendo oder Gefahrdungshaftung geniessen Vorrang vor der Produzentenhaftung Arzthaftung Bearbeiten Hauptartikel Arzthaftung Deutschland Eine ahnliche Beweiserleichterung zugunsten des Geschadigten entwickelte die Rechtsprechung im Arzthaftungsrecht Die haufig sehr komplexen medizinischen Behandlungen vermag der Geschadigte haftungsrechtlich kaum zu uberschauen weit eher der behandelnde Arzt Die Rechtsprechung war auch hier dazu ubergegangen Fragen der Zuordnung der Beweislast zu beantworten um den deutlich kenntnisarmeren Patienten zu entlasten Lucken etwa in der Dokumentation der arztlichen Behandlung konnen dazu fuhren dass die Anforderungen an die Beweisfuhrung des Geschadigten abgesenkt werden da dies nicht zulasten des Geschadigten gehen darf 92 Gelingt es dem Patienten ausserdem einen groben Behandlungsfehler nachzuweisen indiziert dies bereits die Kausalitat des Fehlers fur den Schaden 93 Grosse Teile der richterrechtlichen Arzthaftung wurden Anfang 2013 vom Gesetzgeber in den Vorschriften uber den Behandlungsvertrag 630a BGB 630h BGB kodifiziert 94 Rechtsfolge Schadensersatz Bearbeiten Hauptartikel Schadensersatz Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des 823 Absatz 1 BGB vor ist der Schadiger zum Ersatz aller Schaden verpflichtet die kausal auf die Rechtsgutsbeeintrachtigung zuruckzufuhren sind Unter Schaden wird jede unfreiwillige Vermogenseinbusse verstanden die durch die Verletzungshandlung nebst daraus resultierender Folgebeeintrachtigungen resultiert Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich dabei nach den allgemeinen schadensrechtlichen Vorschriften den 249 bis 254 BGB modifiziert allerdings durch die Besonderheiten der 842 bis 850 BGB Der Schadensersatz wird mittels der Differenzhypothese ermittelt Verglichen wird der tatsachliche Zustand mit einem fiktiven Zustand der bestanden hatte wenn es nicht zu dem schadigenden Ereignis gekommen ware Zwischen der Verletzungshandlung und dem eingetretenen Schaden muss die sogenannte haftungsausfullende Kausalitat bestehen was bedeutet dass der Schutzbereich der Norm den konkret eingetretenen Schaden umfassen muss in Ansehung der Person des Geschadigten und des sachlichen Gefahrenbereichs Die festgestellte Differenz bestimmt die Schadenshohe und ist durch den Schadiger zu ersetzen 95 Die Ersatzpflicht umfasst nach 252 BGB auch einen moglichen finanziellen Gewinn dessen Eintritt durch die Schadigung verhindert wurde entgangener Gewinn In bestimmten Fallen kann der Verletzte daruber hinaus nach 253 BGB Schadensersatz wegen immaterieller Beeintrachtigung verlangen Von Bedeutung ist dies etwa als Schmerzensgeld bei Korper und Gesundheitsverletzungen sowie bei Verletzungen des allgemeinen Personlichkeitsrechts 96 Schadensersatz nach 823 Absatz 1 BGB kann letztlich auch in einem Anspruch auf Beseitigung beziehungsweise Unterlassung bestehen Wahrend der Schadensersatzanspruch dazu dient einen Ausgleich fur eingetretene Rechtsgutsverletzungen zu erreichen bezweckt der Unterlassungsanspruch den Eintritt solcher Beeintrachtigungen zu verhindern Diese konnen sich aus 823 BGB direkt ergeben ebenso aber aus quasinegatorischem Rechtszusammenhang gemass 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog 97 98 Voraussetzung dafur ist dass fortgesetzte Beeintrachtigungen der durch die 823 824 BGB geschutzten Rechte drohen und der Anspruchsgegner Handlungs oder Zustandsstorer ist wobei der Anspruchsteller nicht einer Pflicht zur Duldung der Beeintrachtigung unterliegt die sich etwa aus Gesetz Vertrag behordlichem Bescheid oder einer Einwilligung ergeben kann Zu beachten ist jedoch dass die Abwehr der Beeintrachtigung Beseitigung nicht weiter reichen kann als ein Schadensersatzanspruch Verletzung eines Schutzgesetzes 823 Absatz 2 BGB Bearbeiten 2 Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstosst Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoss gegen dieses auch ohne Verschulden moglich so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein 823 Absatz 2 BGB ist einschlagig wenn jemand einen Schaden dadurch verursacht dass er gegen ein Schutzgesetz verstosst Schutzgesetze sind Rechtsnormen die zumindest auch dem Schutz der Rechte und Interessen des Einzelnen oder eines bestimmten Personenkreises dienen Darunter fallen Rechtsnormen im materiellen Sinne aber auch des Gewohnheitsrechts soweit sie Ge oder Verbote zum Inhalt haben Da derartige Gesetze sehr zahlreich sind uberpruft der Bundesgerichtshof zusatzlich ob nicht andere Regelungen die schutzenswerten Interessen des Anspruchstellers bereits ausreichend berucksichtigen 99 Besonders hinterfragt wird immer wieder der Schutzcharakter des 858 BGB Er kann namlich mit der durch die Rechtsprechung eingezogenen Begrenzung des Besitzschutzes des 823 Absatz 1 BGB kollidieren Zur Vermeidung dessen darf der Charakter des 858 BGB als Schutzgesetz nicht weiter reichen als der Besitzschutz des 823 Absatz 1 BGB selbst Vornehmlich dient 858 BGB namlich der Wahrung des Rechtsfriedens und nicht dem Schutz des Besitzers vor allem nicht demjenigen des unrechtmassigen Besitzers 100 Schutzgesetze sind vornehmlich offentlich rechtlicher oder strafrechtlicher Natur Uber 823 Absatz 2 BGB finden insbesondere die Wertungen der offentlichen Sicherheit oder Ordnung ihren Eingang ins Zivilrecht 101 So verpflichtet 3 StVO den Fahrzeugfuhrer eines Kfz zum Fahren mit angemessener Geschwindigkeit Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Lebens der korperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer Verkehrsteilnehmer Eine Geschwindigkeitsuberschreitung verpflichtet somit zum Schadensersatz nach 823 Absatz 2 BGB wenn es zu einem Unfall kommt und dieser auf uberhohte Geschwindigkeit zuruckzufuhren ist Gegenuber 823 Absatz 1 BGB stellt sich die Beweisfuhrung des 823 Absatz 2 BGB zugunsten des Geschadigten erleichtert dar Anstelle des Beweises einer schuldhaften Rechtsgutsverletzung genugt es wenn er dem Anspruchsgegner einen objektiven Verstoss gegen die verletzte Schutznorm im oben angegebenen Fall 3 StVO nachweist 102 Kredit und Erwerbsschadigung 824 BGB Bearbeiten 1 Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet die geeignet ist den Kredit eines anderen zu gefahrden oder sonstige Nachteile fur dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizufuhren hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt aber kennen muss 2 Durch eine Mitteilung deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet wenn er oder der Empfanger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat 824 BGB schutzt die geschaftliche Ehre und das Vermogen Hierzu begrundet die Norm einen Schadensersatzanspruch fur denjenigen uber den falsche Tatsachen behauptet oder verbreitet werden die dazu geeignet sind seinen wirtschaftlichen Ruf zu schadigen Der Rufschadigung liegt die objektive Neigung zugrunde Nachteile fur Kredit Erwerb oder Fortkommen des Anspruchstellers herbeizufuhren Dies trifft etwa auf eine Aussage zu dass jemand kurz vor der Insolvenz stehe 103 oder ein qualitativ minderwertiges Produkt produziere 104 Die Norm konkurriert mit 823 Absatz 2 BGB da das haftungsbegrundende Verhalten regelmassig zugleich als uble Nachrede 186 StGB und Verleumdung 187 StGB strafbar ist Da beide Strafnormen allerdings nicht den Fall erfassen in welchem jemand fahrlassig eine falsche Tatsachenbehauptung aufstellt schuf die zweite Kommission zur Erarbeitung des BGB den 824 BGB um eine Schutzlucke zu schliessen 105 824 Absatz 2 BGB enthalt einen Rechtfertigungsgrund der grundsatzlich missbilligenswerte Ausserungen ausnahmsweise rechtfertigt 106 Die Schadensersatzpflicht entfallt namlich dann wenn der Empfanger der Ausserung ein berechtigtes Interesse an der Ausserung hat Wahrnehmen berechtigter Interessen Grosse praktische Bedeutung hat dieser Rechtfertigungsgrund bei Berichterstattungen in den Medien 107 Das Wahrnehmen eines berechtigten Interesses kommt allerdings nur in Betracht wenn der Schadiger nicht um die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung weiss da eine bewusste Irrefuhrung keinen Schutz verdient 108 Bestimmung zu sexuellen Handlungen 825 BGB Bearbeiten Wer einen anderen durch Hinterlist Drohung oder Missbrauch eines Abhangigkeitsverhaltnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet Die praktische Bedeutung des 825 BGB ist ausserst gering da die Norm mit dem Schutz des allgemeinen Personlichkeitsrechts durch 823 Absatz 1 BGB konkurriert 109 Der Gesetzgeber hat allerdings im Rahmen des zweiten Schadensersatzrechtsanderungsgesetzes von 2002 auf die Streichung der Norm verzichtet um nicht den Eindruck zu erwecken die sexuelle Selbstbestimmung werde nicht ernst genommen 110 Sittenwidrige vorsatzliche Schadigung 826 BGB Bearbeiten Wer in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise einem anderen vorsatzlich Schaden zufugt ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet Wie 823 Absatz 2 BGB beschrankt sich 826 BGB nicht auf bestimmte Rechtsguter sondern schutzt umfassend vor der Beeintrachtigung von Rechten Rechtsgutern und Interessen 111 Die Norm besitzt eine luckenschliessende Funktion indem sie Falle erfasst in denen zwar weder ein Rechtsgut noch ein Schutzgesetz verletzt wurde das Verhalten des Schadigers dennoch missbilligenswert ist Im Gegensatz zu 823 Absatz 1 BGB wo der Schaden nur auf der Rechtsfolgenseite der Norm steht und sich das Verschulden nicht auf den Eintritt oder Umfang des Schadens zu beziehen braucht und im Gegensatz auch zu 823 Absatz 2 BGB bei dem der Schaden ebenfalls ausserhalb des Verschuldens steht muss der Schaden bei 826 BGB vom Verschulden bedeutet hier Vorsatz umfasst sein Erfasst werden Schadenszufugungen jeglicher Art und auch Vermogensschaden 112 Aufgrund dieses weiten Anwendungsbereichs enthalt die Norm einschrankend enge Tatbestandsvoraussetzungen Wesentliche Voraussetzung fur einen Anspruch aus 826 BGB ist deshalb dass der Schadiger die Schadenszufugung vorsatzlich vornimmt und die Handlung sittenwidrig ist Handlungsmassstab fur Sittenwidrigkeit ist ein Handeln wider das Anstandsgefuhl aller billig und gerecht Denkenden 113 mithin die nach allgemeiner Uberzeugung vorherrschende Sozialmoral Der hohe Abstraktionsgrad dieser Formel ist durch die Rechtsprechung mittels einer Mehrzahl von Entscheidungen konkretisiert worden Zudem wurden Fallgruppen gebildet die zu identifizieren helfen sollen wann die Annahme von Sittenwidrigkeit naheliegt Eine dieser Fallgruppen thematisiert die Erteilung wissentlich falscher Auskunfte 114 beziehungsweise arglistige Tauschungen 115 Auch der Bruch bestehender Treuepflichten und das Verleiten zum Vertragsbruch konnen zu einer Fallgruppe zusammengefasst werden 116 Von Bedeutung ist auch das Ausnutzen von wirtschaftlicher Macht Monopolstellungen 117 Prozesstauschungen die sich das Erschleichen von Urteilen zur Aufgabe machen oder das anschliessende Gebrauchen eines durch falsche Angaben erschlichenen Vollstreckungstitels 118 Haftung mehrerer Bearbeiten Gemeinschaftliche Schadigung 830 Absatz 1 Satz 1 BGB Bearbeiten 1 Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht so ist jeder fur den Schaden verantwortlich Bewirken mehrere die Schadigung eines Dritten durch gemeinschaftliches Handeln haften sie nach 830 Absatz 1 Satz 1 BGB gegenuber dem Geschadigten als Gesamtschuldner 420 ff BGB also jeweils in voller Hohe Die Haftbarkeit der Beteiligten resultiert dabei aus unterstellter Kausalitat ihrer Handlungsbeitrage sofern sie zwar selbstandig aber nebentaterschaftlich an einem sachlich raumlich und zeitlich einheitlichen Vorgang beteiligt sind Unterstellt wird mit der herrschenden Meinung dass die erlittene Rechtsgutsverletzung mit Sicherheit durch einen oder alle Beteiligten verursacht worden ist Dem Geschadigten wird hierdurch erspart nachzuweisen welcher Beteiligte zu welchem Anteil zur Schadigung beigetragen hat 119 Das entbindet nicht davon dass grundsatzlich festzustellen ist welcher Beteiligte oder welche Beteiligten Verursacher des Schadensereignisses sind Die Haftung aus 830 Absatz 1 Satz 1 BGB beruht auf dem Vorwurf an die gemeinschaftlich Agierenden dass sie alle das Risiko des Schadenseintritts geschaffen oder gefordert haben 120 Wird ein Schadiger in einer Weise in Anspruch genommen die seinen Verschuldensanteil ubersteigt kann er allerdings die anderen Schadiger in Regress nehmen 121 Kausalitatszweifel bei gefahrlichem Handeln mehrerer 830 Absatz 1 Satz 2 BGB Bearbeiten 1 Das Gleiche gilt wenn sich nicht ermitteln lasst wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat Die von 830 Absatz 1 Satz 1 BGB intendierte Starkung der Position des Geschadigten scheitert wenn mehrere Personen als Schadiger in Betracht kommen die nicht gemeinschaftlich handeln Hierzu kann es beispielsweise bei Verkehrsunfallen kommen 122 Fahren mehrere Verkehrsteilnehmer unabhangig voneinander vorschriftswidrig wodurch ein Dritter verletzt wird kann der Geschadigte nicht aus 830 Absatz 1 Satz 1 BGB gegen beide vorgehen da sie nicht zusammengewirkt haben Gegen die Inanspruchnahme aus 823 Absatz 1 BGB konnen die Unfallfahrer jeweils einwenden dass der andere den Schaden verursacht hat Diese Schwierigkeit wird durch 830 Absatz 1 Satz 2 BGB entscharft Hiernach haften mehrere Beteiligte als Gesamtschuldner wenn erwiesen ist dass sie alle in einer Weise handelten die den Schaden hatte herbeifuhren konnen und dass einer von ihnen den Schaden tatsachlich herbeigefuhrt hat 123 Gestorte Gesamtschuld Bearbeiten Hauptartikel Gestorte Gesamtschuld Zu einer gestorten Gesamtschuld kommt es wenn von mehreren Schadigern sich einer auf eine Haftungsprivilegierung berufen kann 124 Hierzu kann es beispielsweise auf Grundlage eines Vertrags kommen etwa weil zwei Personen eine Fahrgemeinschaft vereinbaren in der nur fur Vorsatz gehaftet wird Verursacht nun der Fahrer fahrlassig eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug wodurch sich der Beifahrer verletzt kann dieser keinen Schadensersatz vom Fahrer verlangen da die Haftung fur einfache Fahrlassigkeit ausgeschlossen wurde In Anspruch nehmen kann er allerdings den Fahrer des anderen Fahrzeugs in voller Hohe denn dieser kann sich auf kein Haftungsprivileg berufen Nach den Regeln des Gesamtschuldnerausgleichs musste er nach Inanspruchnahme durch den Geschadigten zumindest einen teilweisen Ausgleich vom Fahrer des anderen Fahrzeugs verlangen konnen da dieser den Unfall schliesslich mitverschuldet hatte Die Frage ob die Inanspruchnahme im Gesamtschuldnerausgleich die vertragliche Haftungsprivilegierung aus der Fahrgemeinschaftsbeziehung durchbricht wird allgemein bejaht da ansonsten zwei Parteien die Rechtsstellung eines nichtprivilegierten Dritten hier Unfallbeteiligten beschneiden konnten Die Aufrechterhaltung des Haftungsprivilegs kame einem Vertrag zu Lasten Dritter gleich der mit der verfassungsrechtlich verburgten Privatautonomie nicht vereinbar ist Eine vertragliche Haftungsprivilegierung kann somit keine Wirkung gegenuber dem anderen Schadiger entfalten weshalb Anspruche im Innenausgleich der Gesamtschuld bestehen Im Einzelnen ist jedoch umstritten auf welche Weise dies rechtskonstruktiv erreicht wird 125 126 Haftung fur fremdes Verschulden Bearbeiten Manche Haftungstatbestande lassen jemanden fur Fremdverschulden haften Solche Tatbestande sehen keine Entlastungsmoglichkeit vor da dem in Anspruch Genommenen anders als etwa bei der Haftung fur Verrichtungsgehilfen kein eigener Verschuldensvorwurf gemacht wird Stattdessen handelt es sich um die Verlagerung der Haftung vom unmittelbaren Schadiger auf den Dritten 127 Verletzung einer Amtspflicht 839 BGB Bearbeiten Hauptartikel Amtshaftung 1 Verletzt ein Beamter vorsatzlich oder fahrlassig die ihm einem Dritten gegenuber obliegende Amtspflicht so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen Fallt dem Beamten nur Fahrlassigkeit zur Last so kann er nur dann in Anspruch genommen werden wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag 2 Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht so ist er fur den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzogerung der Ausubung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung 3 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein wenn der Verletzte vorsatzlich oder fahrlassig unterlassen hat den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden Schadensersatzanspruche konnen auch entstehen anlasslich des Handelns eines Amtswalters in Ausubung seines Amtes Die Anspruche leiten sich aus 839 BGB her wenn Amtspflichten verletzt wurden Die Norm bildet eine wesentliche Grundlage des deutschen Staatshaftungsrechts Es ist lediglich fragmentarisch geregelt 128 Ein Anspruch aus 839 BGB erfordert das hoheitliche Handeln eines Amtswalters jeglicher Art wobei der haftungsrechtliche Beamtenbegriff gemass 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GG zugrunde liegt beziehungsweise das fiskalische Handeln eines Beamten im staatsrechtlichen Sinne im Sinne von 839 BGB Ohne diese Norm wurde ein Beamter fur widerrechtliche und schuldhafte Schadenszufugung nach 823 826 BGB haften Die Anspruchsgrundlagen werden durch 839 BGB allerdings verdrangt Aus der Zusammenfassung des Handelns eines Amtswalters in 839 BGB wird deutlich dass es des Begriffes des Beamten in einem Beamtenverhaltnis nicht bedarf 129 Amtswalter konnen danach auch Privatpersonen sein die fur den Staat etwa durch Beleihung tatig werden etwa TUV Prufer 130 Zivildienstleistende 131 oder Abschleppunternehmer 132 Voraussetzung ist allerdings dass der Amtswalter die Rechtsgutsverletzung nicht gelegentlich seines offentlich rechtlichen Handelns begeht sondern in konkreter Ausubung seines Amtes Insoweit muss ein innerer Zusammenhang zwischen Amt und Handeln bestehen Ferner erfordert die Norm die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht die gegenuber einem Dritten besteht Darunter fallen etwa die Pflicht zu rechtmassigem Verwaltungshandeln die Nichtbegehung unerlaubter Handlungen im Sinne der 823 ff BGB die sachgerechte und vollstandige Auskunftserteilung gegenuber den Burgern und die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit Amtspflichten mussen damit nicht allein zumindest aber auch dem Schutz des Burgers dienen Die Drittrichtung des Pflichtenkreises umfasst die konkret betroffenen Rechtsguter oder Interessen des Geschadigten mit personlicher und sachlicher Schutzrichtung 133 839 Absatz 1 Satz 2 BGB enthalt eine Subsidiaritatsklausel und bestimmt dass keine Haftungsbeschrankungen eingreifen durfen Der Amtstrager kann im Falle fahrlassigen Handelns nur in Anspruch genommen werden wenn der Geschadigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann Der Gesetzgeber schuf diese Regelung um zu vermeiden dass Amtstrager aus Angst vor personlicher Haftung ihr Amt zogerlich und ineffektiv ausuben 839 Absatz 3 BGB legt dem Geschadigten die Obliegenheit auf den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden Der Geschadigte muss sich also durch rechtzeitiges Ersuchen um Rechtsschutz darum bemuhen den Eintritt des Schadens abzuwenden Tut er dies schuldhaft nicht schliesst dies seinen Anspruch aus 839 Absatz 2 BGB privilegiert in Anspruch genommene Richter Diese haften im Falle einer Amtspflichtverletzung nur wenn ihre Amtspflichtverletzung eine Straftat darstellt etwa eine Rechtsbeugung 339 StGB Das hoheitliche Handeln eines Amtswalters im haftungsrechtlichen Sinne bedeutet dass 839 BGB nicht allein als Anspruchsgrundlage greift sondern neben Art 34 GG tritt Uber Artikel 34 GG wird die von 839 BGB angeordnete Haftung des Beamten unter bestimmten Voraussetzungen auf den Staat oder die mittelbare Staatsverwaltung Anstalten Korperschaften ubergeleitet fur die der Beamte gehandelt hat Eine solche Haftungsuberleitung im Sinne der Amtsubertragungstheorie erfordert stets dass der Beamte in hoheitlicher Funktion tatig geworden ist 134 Hieran fehlt es wenn Beamte im statusrechtlichen Sinn privatwirtschaftlich tatig werden 135 Sachverstandigenhaftung 839a BGB Bearbeiten 1 Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverstandiger vorsatzlich oder grob fahrlassig ein unrichtiges Gutachten so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht die auf diesem Gutachten beruht 2 839 Abs 3 ist entsprechend anzuwenden 839a BGB enthalt eine Regelung zur Haftung gerichtlich bestellter Sachverstandiger Sachverstandige trifft eine Schadensersatzpflicht fur gerichtliche Entscheidungen die auf einem fehlerhaften Gutachten beruhen Allerdings beschrankt sich deren Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlassigkeit als besonders schwere Form der Fahrlassigkeit da der gerichtliche anders als der private Sachverstandige keine Haftungsbeschrankung durch Vertrag aushandeln kann 136 Haftung aus Unrecht in widerleglich vermutetem Verschulden BearbeitenDie in den 823 826 830 und 839 BGB geregelten Anspruche setzen voraus dass der Anspruchsgegner die Schadigung verursacht hat betreffend die Haftung aus verschuldetem Unrecht In bestimmten Fallen hat der Anspruchsgegner Schaden zu vertreten die ein Dritter verursacht hat Das Gesetz spricht in diesen Fallen vom Unrecht bei widerleglich vermutetem Verschulden Anknupfungspunkt der Schadensersatzhaftung ist dabei der Vorwurf dass der Anspruchsgegner nicht hinreichend sichergestellt hat dass ein ihm zuzurechnender Dritter niemanden schadigt Da das Verschulden des Anspruchsgegners vermutet wird braucht der Anspruchsteller selbiges nicht nachzuweisen 137 Haftung fur Verrichtungsgehilfen 831 BGB Bearbeiten 1 Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet den der andere in Ausfuhrung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufugt Die Ersatzpflicht tritt nicht ein wenn der Geschaftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und sofern er Vorrichtungen oder Geratschaften zu beschaffen oder die Ausfuhrung der Verrichtung zu leiten hat bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein wurde 2 Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen welcher fur den Geschaftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschafte durch Vertrag ubernimmt Die Haftung fur den Verrichtungsgehilfen ist in 831 BGB geregelt und einschlagig wenn jemand mit Wissen und Wollen des Geschaftsherrn in dessen Geschaftsbereich weisungsabhangig tatig ist und dabei jemandem einen Schaden verursacht Der Geschadigte kann sich gegen den Geschaftsherrn 831 BGB und gegen den Verrichtungsgehilfen 823 826 BGB wenden 138 Gegen die Inanspruchnahme aus 831 BGB kann sich der Geschaftsherr dadurch verteidigen dass er sich exkulpiert Er muss den Nachweise erbringen dass er seinen Verrichtungsgehilfen ordnungsgemass ausgewahlt und angeleitet hat oder dass die Schadigung auch dann eingetreten ware wenn der Geschaftsherr seinen Verrichtungsgehilfen hinreichend sorgfaltig ausgewahlt und uberwacht hatte 139 Verrichtungsgehilfen handeln weisungsabhangig 140 was typischerweise fur Arbeitsverhaltnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt 141 In grosseren Betrieben kommt der dezentrale Entlastungsbeweis zum Tragen Der Unternehmer hat die gegen ihn stehende Vermutung verschuldeten Verhaltens dahingehend zu widerlegen dass ihn nach herrschender Meinung hinsichtlich Auswahl und Aufsicht uber eine andere leitende Person die seine Pflichten wahrnimmt kein Vorwurf trifft Eine vollstandige Entlastungskette bis hin zum Verrichtungsgehilfen ist insoweit nicht notwendig Allerdings kommt bei Entlastung grundsatzlich ein Organisationsverschulden im Rahmen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gemass 823 Absatz 1 BGB in Betracht 142 Haftung fur Aufsichtspflichtige 832 BGB Bearbeiten Hauptartikel Aufsichtspflichtverletzung BGB 1 Wer kraft Gesetzes zur Fuhrung der Aufsicht uber eine Person verpflichtet ist die wegen Minderjahrigkeit oder wegen ihres geistigen oder korperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufugt Die Ersatzpflicht tritt nicht ein wenn er seiner Aufsichtspflicht genugt oder wenn der Schaden auch bei gehoriger Aufsichtsfuhrung entstanden sein wurde 2 Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen welcher die Fuhrung der Aufsicht durch Vertrag ubernimmt Ein Anspruch aus 832 Absatz 1 BGB kommt in Betracht wenn ein Schaden durch eine Person entsteht die der Aufsicht eines Dritten untersteht Eine solche Aufsicht besteht beispielsweise zwischen Eltern und Kind 143 Auch 832 Absatz 1 BGB begrundet eine Vermutung dass die aufsichtspflichtigen Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind sofern sie den Verschuldensvorwurf nicht widerlegen 144 Der Umfang angemessener Aufsicht richtet sich nach dem Einzelfall Massgebliche Faktoren sind Alter Eigenart und Charakter des Kindes 145 832 Absatz 2 BGB erstreckt die Haftung kraft Gesetzes auf vertraglich vereinbarte Aufsichtspflichten Dies trifft etwa auf Kindergartner und Tagesmutter zu 146 Haftung des Tierhalters 833 Satz 2 BGB Bearbeiten Hauptartikel Tierhalterhaftung Wird durch ein Tier ein Mensch getotet oder der Korper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschadigt so ist derjenige welcher das Tier halt verpflichtet dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen Die Ersatzpflicht tritt nicht ein wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird das dem Beruf der Erwerbstatigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein wurde 833 BGB verpflichtet den Halter eines Tieres zum Ersatz von Schaden die dieses Tier verursacht Die Haftung beruht auf der Uberlegung dass von Tieren die Gefahr unvorhersehbaren Verhaltens ausgeht 147 und erfasst jedes vom Menschen unkontrollierbare oder gar unsteuerbare tierische Verhalten etwa das Durchgehen eines Pferdes 148 und den Flug einer Taube in eine Flugzeugturbine 149 Das Aufhetzen eines Tieres fuhrt zur Verschuldenshaftung des Verursachers aus 823 BGB 150 Der Tierhalter kann sich gemass 833 Satz 2 BGB vom Verschuldensvorwurf entlasten Hierzu muss er den Entlastungsbeweis entsprechend den 831 832 BGB fuhren indem er nachweist dass entweder das Tier mit der gebotenen Sorgfalt beaufsichtigt wurde oder dass die mangelnde Beaufsichtigung des Tieres nicht fur den Schadenseintritt ursachlich war Diese Exkulpation ist jedoch nur bei Haustieren moglich die als Nutztier dienen Ausgeschlossen ist sie bei der Schadigung durch ein Luxustier also einem Tier das weder zu beruflichen noch zu sonstigen Erwerbszwecken gehalten wird Ebenfalls ausgeschlossen ist der Entlastungsbeweis bei Tieren die keine Haustiere darstellen etwa Honigbienen 151 834 BGB erstreckt die Haftung des Tierhalters auf den Tieraufseher Dieser kann anders als der Halter bei allen Arten von Tieren den Entlastungsbeweis fuhren Haftung des Grundstucksbesitzers 836 BGB Bearbeiten 1 Wird durch den Einsturz eines Gebaudes oder eines anderen mit einem Grundstuck verbundenen Werkes oder durch die Ablosung von Teilen des Gebaudes oder des Werkes ein Mensch getotet der Korper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschadigt so ist der Besitzer des Grundstucks sofern der Einsturz oder die Ablosung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist verpflichtet dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen Die Ersatzpflicht tritt nicht ein wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat 2 Ein fruherer Besitzer des Grundstucks ist fur den Schaden verantwortlich wenn der Einsturz oder die Ablosung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt es sei denn dass er wahrend seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein spaterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hatte abwenden konnen 3 Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer Der strukturell mit den Haftungstatbestanden der 831 833 BGB verwandte 836 Absatz 1 BGB normiert die Haftung fur den Einsturz eines Gebaudes oder die Ablosung eines Gebaudebestandteils Anspruchsgegner ist der Besitzer des Grundstucks Diesem muss der Geschadigte nachweisen dass der Einsturz oder die Ablosung auf die fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gebaudes zuruckzufuhren ist Das Verschulden des Anspruchsgegners wird vermutet Auch die Vermutung des 836 Absatz 1 BGB ist widerleglich Aufgrund hinreichender Sorgfaltspflichterfullung hatte vom Gebaude keine Gefahr ausgehen durfen Der uber 836 Absatz 2 BGB in Anspruch genommene fruhere Besitzer kann daruber hinaus zu seiner Verteidigung anfuhren dass der spatere Besitzer die Gefahr durch sorgfaltiges eigenes Verhalten hatte abwenden konnen Ferner kann der Anspruchsgegner seine Haftung vermeiden indem er nachweist dass die mangelnde Sorgfalt nicht kausal fur den Schaden war 152 836 Absatz 2 BGB ermoglicht die Inanspruchnahme des fruheren Grundstucksbesitzers sofern das schadigende Ereignis innerhalb eines Jahres nach Beendigung seines Besitzes eintritt 837 BGB erstreckt diese Haftung auf den Besitzer des Gebaudes 838 BGB auf denjenigen der zum Unterhalt des Gebaudes verpflichtet ist Eine solche Unterhaltspflicht kann aus vertraglicher Ubernahme oder einem Nutzungsrecht am Grundstuck resultieren 153 Neben die Haftung nach 836 BGB kann eine Haftung nach 823 BGB treten moglich ist auch eine Haftung nach den Grundsatzen der Verkehrssicherungspflichtkreise Haftung aus Gefahrdung Bearbeiten Hauptartikel Gefahrdungshaftung In einigen Bereichen sieht das deutsche Recht eine verschuldensunabhangige Haftung auf Schadensersatz vor die sogenannte Gefahrdungshaftung 154 Die Vorschriften dieses Typs setzen tatbestandlich ebenso wie 823 Absatz 1 BGB Verletzungshandlungen an Lebens beziehungsweise Rechtsgutern voraus Die Verpflichtung auf Leistung von Schadensersatz tritt allerdings ohne Rucksicht auf Unrecht und Verschulden ein Zumeist knupft die Gefahrdungshaftung am Betrieb einer potentiell gefahrlichen Einrichtung an Der Betriebsbegriff ist nicht als einer der Maschinen oder Motortechnik zu verstehen sondern rein verkehrstechnisch Betriebsgefahr kann ebenso von einem stehenden Kraftfahrzeug oder von einem abgeschalteten Presswerk ausgehen Als besonders gefahrgeneigt erachtet der Gesetzgeber etwa Kraftfahrzeuge 7 StVG Eisenbahnen 1 des Haftpflichtgesetzes Energieanlagen 2 des Haftpflichtgesetzes Kernkraftwerke 25 AtG und Luftfahrzeuge 33 des Luftverkehrsgesetzes Diese Rechtsmaterien sind daher in je eigenen Gesetzen geregelt Schadigt der Betrieb eines solchen Objekts einen Dritten haftet der Betreiber auf Schadensersatz ohne dass es fur diesen in Bezug auf den eingetretenen Schaden absehbar gewesen sein muss 155 Bei der in 833 Satz 1 BGB geregelten Tierhalterhaftung handelt es sich um eine Gefahrdungshaftung soweit das Gesetz die Fuhrung des Entlastungsbeweises ausschliesst 156 Schliesslich normiert 84 des Arzneimittelgesetzes eine Gefahrdungshaftung fur den Verkehr mit Arzneimitteln Strassenverkehr 7 Absatz 1 StVG Bearbeiten 1 Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhangers der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgefuhrt zu werden ein Mensch getotet der Korper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschadigt so ist der Halter verpflichtet dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen 2 Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen wenn der Unfall durch hohere Gewalt verursacht wird 3 Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermoglicht worden ist Satz 1 findet keine Anwendung wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter fur den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter uberlassen worden ist Die Satze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhangers entsprechend anzuwenden 7 Absatz 1 StVG begrundet einen Schadensersatzanspruch gegen den Halter eines Kraftfahrzeugs Als Halter gilt wer die rechtliche und tatsachliche Verfugungsgewalt uber das Fahrzeug hat 157 Der Anspruch erfordert eine Schadigung die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhangers eingetreten ist Hierfur kommen alle Schadigungen in Betracht die darauf beruhen dass eine vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr das Schadensgeschehen mitverursacht hat 158 159 Ausgeschlossen ist die Halterhaftung wenn der Unfall auf hoherer Gewalt beruht 7 Absatz 2 StVG Hier ist nicht der Betrieb des Kraftfahrzeugs fur das unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignis ausschlaggebend 160 sondern ein aussergewohnliches Naturereignis Betriebsfremdheit 161 Vorhersehbar sind Umstande aber dann wenn man nach allgemeiner Lebenserfahrung mit ihnen rechnen muss wozu verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zahlen kann insbesondere dasjenige von Kindern 162 Damit verkurzt sich der Anwendungsbereich von 7 Absatz 2 StVG Gesetzgeberische Zielschutzgruppe ist der nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer insbesondere die Kinder 163 164 Nutzt ein anderer als der Halter das Fahrzeug ohne dass dieser davon weiss haftet nach 7 Absatz 3 Satz 1 StVG grundsatzlich nicht der Halter sondern der Fahrer aus 7 Absatz 1 StVG Diese Ausnahmeregelung ist beispielsweise bei Fahrzeugdiebstahlen einschlagig Hat es der Halter allerdings zu vertreten dass der Fahrer das Fahrzeug in Gebrauch nimmt haften sowohl er als auch der Fahrer 165 Auf 7 Absatz 1 StVG baut die in 18 Absatz 1 StVG geregelte Haftung des Fahrzeugfuhrers auf Anders als 7 StVG ermoglicht diese Norm dem in Anspruch Genommenen der Haftung zu entgehen indem er nachweist dass er die Rechtsgutsverletzung nicht verschuldet hat Aufgrund dieser Entlastungsmoglichkeit handelt es sich bei 18 Absatz 1 StVG um einen Fall der Haftung fur vermutetes eigenes Verschulden 166 Produkthaftung 1 Absatz 1 Satz 1 ProdHaftG Bearbeiten Hauptartikel Produkthaftung 1 Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getotet sein Korper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschadigt so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet dem Geschadigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen Im Falle der Sachbeschadigung gilt dies nur wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschadigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewohnlich fur den privaten Ge oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschadigten hauptsachlich verwendet worden ist Bei der Produkthaftung handelt es sich um die Haftung des Herstellers eines Produkts fur Schaden die darauf zuruckzufuhren sind dass das Produkt einen Fehler aufweist Diese Haftung ist im Produkthaftungsgesetz ProdHaftG normiert das Ende 1989 in Kraft getreten ist und eine europaische Richtlinie umsetzt 167 Gemass 15 Absatz 2 ProdHaftG steht die Produkthaftung unabhangig neben der Produzentenhaftung nach 823 Absatz 1 BGB 168 Produkte im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sind nach 2 ProdHaftG bewegliche Sachen sowie Elektrizitat Daruber hinaus findet das Gesetz Anwendung auf Software 169 Einen Fehler weist ein Produkt nach 3 ProdHaftG auf wenn es nicht die Sicherheit bietet die der Nutzer beim bestimmungsgemassen Gebrauch erwarten durfte 170 Hierbei knupft die Rechtsprechung an die Fehlerkategorien der Produzentenhaftung an 171 Die berechtigte Erwartung bemisst sich unter anderem am typischen Nutzerkreis an der Gestaltung des Produkts sowie an dessen Bewerbung 172 Fuhrt der Fehler zur Schadigung von Leben Korper Gesundheit oder Eigentum kann der Geschadigte aus 1 Absatz 1 Satz 1 ProdHaftG gegen den Hersteller des Produkts gegen denjenigen der sich durch das Anbringen eines Kennzeichens am Produkt als dessen Hersteller ausgibt oder gegen den Importeur vorgehen Lasst sich eine solche Person nicht ermitteln kann sich der Geschadigte nach 4 Absatz 3 ProdHaftG an den Lieferanten wenden Wegen der geringen Anspruchsvoraussetzungen unterliegt die Produkthaftung einigen Beschrankungen Nach 11 ProdHaftG tragt der Geschadigte im Falle einer Sachbeschadigung 500 Euro selbst 10 Absatz 1 ProdHaftG beschrankt die maximale Haftung bei Personenschaden auf 85 Mio Euro Zudem kann die Haftung vollstandig ausgeschlossen sein wenn ein Ausschlussgrund nach 1 Absatz 2 ProdHaftG vorliegt etwa wenn das Produkt nach den einschlagigen Rechtsvorschriften hergestellt wurde Verjahrung Bearbeiten Hauptartikel Verjahrung Deutschland Die Verjahrungsfrist eines deliktischen Anspruchs beginnt grundsatzlich nach 199 Absatz 1 BGB am Ende des Jahres in dem der Geschadigte von Schaden und Schadiger Kenntnis erlangt oder diese ohne grobe Fahrlassigkeit hatte erlangen mussen Sie betragt gemass 195 BGB drei Jahre Kennt der Geschadigte Schaden oder Schadiger nicht ohne dass dies auf grober Fahrlassigkeit beruhte verjahrt der Anspruch gemass 199 Absatz 3 Nummer 1 BGB spatestens innerhalb von zehn Jahren nach Schadenseintritt Beruht der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung von Leben Korper Gesundheit oder Freiheit verlangert sich die Verjahrungsfrist gemass 199 Absatz 2 BGB auf dreissig Jahre Internationales Privatrecht Bearbeiten Hauptartikel Internationales Privatrecht Deutschland Welche Rechtsordnung bei Sachverhalten mit Auslandsbezug anzuwenden ist richtet sich im Ausgangspunkt nach der europaischen Rom II Verordnung Nach deren Art 4 Absatz 1 ist auf deliktische Anspruche das Recht des Ortes anzuwenden an dem der Schaden entstanden ist Dies gilt nicht wenn Schadiger und Geschadigter einen gemeinsamen gewohnlichen Aufenthaltsort oder eine offensichtlich engere Beziehung zum Recht eines anderen Staates haben beispielsweise ein diesem Recht unterworfenes Vertragsverhaltnis Dann ist das Recht dieses Staats einschlagig 173 In bestimmten Fallen ist die Rom II Verordnung nicht anwendbar Dies ist etwa bei Verletzungen des allgemeinen Personlichkeitsrechts der Fall Die Verordnung klammert diesen Rechtsbereich aus ihrem Anwendungsbereich aus da sich die Mitgliedsstaaten diesbezuglich nicht auf eine einheitliche Regelung einigen konnten 173 Ausserhalb des Anwendungsbereichs der Rom II Verordnung richtet sich die Frage welches Recht anwendbar ist nach Art 40 des Einfuhrungsgesetzes zum Burgerlichen Gesetzbuche EGBGB Gemass Art 40 Absatz 1 Satz 1 EGBGB ist grundsatzlich das Recht des Staates anzuwenden in dem der Schadiger seine Schadigungshandlung vorgenommen hat Tritt der Schaden im Geltungsbereich einer anderen Rechtsordnung ein kann der Geschadigte allerdings wahlen ob er anstelle des Rechts des Handlungsorts das Recht des Orts des Schadenseintritts wahlt 174 Literatur BearbeitenMaximilian Fuchs Werner Pauker Alex Baumgartner Delikts und Schadensersatzrecht 9 Auflage Springer Berlin 2017 ISBN 978 3 662 52664 4 Christian Katzenmeier Christof Muthers Christian Huber 823 853 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Hein Kotz Gerhard Wagner Deliktsrecht 13 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2016 ISBN 978 3 8006 5177 1 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 Ansgar Staudinger 823 853 In Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 Gerhard Wagner Hans Jurgen Papier 823 853 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Einzelnachweise Bearbeiten Marco Staake Gesetzliche Schuldverhaltnisse Springer Berlin 2014 ISBN 978 3 642 30093 6 S 161 BGHZ 54 264 BGHZ 116 293 BGHZ 55 392 BGHZ 66 315 319 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 639 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 640 Christian Katzenmeier Vor 823 ff Rn 19 20 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Andreas Spickhoff Die Grundstruktur der deliktischen Verschuldenshaftung In Juristische Schulung 2016 S 865 866 Gerhard Wagner Vor 823 Rn 17 18 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Gerhard Wagner Vor 823 Rn 2 6 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Oliver Stegmann Tatsachenbehauptung und Werturteil in der deutschen und franzosischen Presse Mohr Siebeck Tubingen 2004 ISBN 978 3 16 148209 0 S 41 Hein Kotz Gerhard Wagner Deliktsrecht 13 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2016 ISBN 978 3 8006 5177 1 Rn 18 Christian Katzenmeier Vor 823 ff Rn 4 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Gerhard Wagner Vor 823 Rn 14 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Hein Kotz Gerhard Wagner Deliktsrecht 13 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2016 ISBN 978 3 8006 5177 1 Rn 95 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 605 Christian Katzenmeier Vor 823 ff Rn 5 17 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Marco Staake Gesetzliche Schuldverhaltnisse Springer Berlin 2014 ISBN 978 3 642 30093 6 S 169 Hein Kotz Gerhard Wagner Deliktsrecht 13 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2016 ISBN 978 3 8006 5177 1 Rn 97 98 BGHZ 8 243 247 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 16 Rn 3 Johanna Croon Gestefeld 823 Abs 1 BGB Die geschutzten Rechte und Rechtsguter In Jura 2016 S 1007 Christian Katzenmeier 823 Rn 11 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Rudiger Wilhelmi 823 Rn 17 In Walter Erman Hrsg BGB 15 Auflage Dr Otto Schmidt Koln 2017 ISBN 978 3 504 47103 3 Christian Katzenmeier 823 Rn 12 13 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 BGH Urteil vom 25 September 1952 3 StR 742 51 Neue Juristische Wochenschrift 1953 S 1440 1441 BGHZ 76 259 261 BGHZ 8 243 245 BGH Urteil vom 14 Juni 2005 VI ZR 179 04 Neue Juristische Wochenschrift 2005 S 2614 BGH Urteil vom 10 Juni 1995 VI ZR 31 94 Neue Juristische Wochenschrift 1995 S 1160 1161 BGHZ 107 359 363 BGHZ 56 163 165 Karl Larenz Claus Wilhelm Canaris Lehrbuch des Schuldrechts 13 Auflage Band 2 Halbband 2 Besonderer Teil C H Beck Munchen 1993 ISBN 3 406 31484 8 76 II 1 a BGHZ 8 243 BGHZ 86 240 BGH Urteil vom 27 Juni 1995 VI ZR 32 94 Neue Juristische Wochenschrift 1995 S 2407 Hartwig Sprau 823 Rn 6 In Otto Palandt Hrsg Burgerliches Gesetzbuch 74 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67000 8 LG Bonn Urteil vom 3 November 1994 15 O 169 94 Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs Report 1995 S 1492 Christian Katzenmeier 823 Rn 27 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Renate Schaub 823 Rn 32 In Hanns Prutting Gerhard Wegen Gerd Weinreich Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Kommentar 12 Auflage Luchterhand Verlag Koln 2017 ISBN 978 3 472 09000 7 Gerhard Wagner 823 Rn 210 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Rudiger Wilhelmi 823 Rn 35 36 In Walter Erman Hrsg BGB 15 Auflage Dr Otto Schmidt Koln 2017 ISBN 978 3 504 47103 3 Erwin Deutsch Allgemeines Haftungsrecht Carl Heymanns Verlag Koln 1995 ISBN 978 3 452 22692 1 Rn 189 BGHZ 105 346 350 Fischfutter Fall BGHZ 85 375 381 BGHZ 55 153 Fleet Fall BGHZ 181 233 Gunter Schwarz Astrid Ernst Anspruche des Grundstucksbesitzers gegen Falschparker In Neue Juristische Wochenschrift 1997 S 2550 BGHZ 41 123 126 Bruteier Fall BGH Urteil vom 17 Dezember 2010 V ZR 45 10 Neue Juristische Wochenschrift 2011 S 749 749 753 BGHZ 67 359 Schwimmerschalter Fall BGHZ 86 256 Gaszug Fall Gerhard Wagner 823 Rn 270 279 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 BGHZ 65 211 Maximilian Fuchs Werner Pauker Alex Baumgartner Delikts und Schadensersatzrecht 9 Auflage Springer Berlin 2017 ISBN 978 3 662 52664 4 S 36 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 607 Claus Wilhelm Canaris Der Schutz obligatorischer Forderungen nach 823 I BGB In Erwin Deutsch Ernst Klingmuller Hans Kullmann Hrsg Festschrift fur Erich Steffen zum 65 Geburtstag am 28 Mai 1995 Der Schadensersatz und seine Deckung de Gruyter Berlin 1995 ISBN 3 11 087237 4 S 85 Karl Larenz Lehrbuch des Schuldrechts Band II 1 Teilband Besonderer Teil 2 C H Beck Munchen 1986 ISBN 3 406 09824 X S 604 BGH Urteil vom 24 Oktober 1978 X ZR 42 76 Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1979 S 145 148 Gerhard Wagner 823 Rn 282 286 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Erstmalige Anerkennung in BGHZ 13 334 Schacht Fall Zuletzt BGHZ 197 213 Google Autocomplete Funktion LG Kiel Urteil vom 27 April 2006 4 O 251 05 Neue Juristische Wochenschrift 2007 S 1002 OLG Oldenburg Urteil vom 14 November 1988 13 U 72 88 Neue Juristische Wochenschrift 1989 S 400 BGHZ 26 349 Herrenreiter Fall BGH Urteil vom 20 Mai 2014 VI ZR 381 13 Neue Juristische Wochenschrift 2014 S 2190 Anmerkung von Angie Schneider in Neue Juristische Wochenschrift 2014 S 3133 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 615 Gegen die Vererbung ideeller Personlichkeitsanteile BGHZ 143 214 gegen die Vererbung hochstpersonlicher Personlichkeitsanteile BGHZ 201 45 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 611 Rolf Sack Das Recht am Gewerbebetrieb Geschichte und Dogmatik Jus privatum 116 Mohr Siebeck 2007 ISBN 978 3 16 149239 6 BAG Urteil vom 14 November 1984 5 AZR 394 82 Der Betrieb 1985 S 1695 1696 Rechtswidriger Sympathiestreik RGZ 28 238 BGHZ 3 270 279 Constanze I Fall BGHZ 29 65 Stromkabelfall BGHZ 6 360 BGHZ 34 80 87 BGH Urteil vom 19 Februar 2014 XII ZB 45 13 Neue Juristische Wochenschrift 2014 S 1243 BGHZ 23 215 BGHZ 23 279 BGHZ 80 235 238 Joachim Gernhuber Dagmar Coester Waltjen Familienrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59513 4 17 Rn 7 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 619 BGHZ 110 323 Organisationsrechtlicher Charakter des Eingriffs dazu Karsten Schmidt Die Vereinsmitgliedschaft als Grundlage von Schadensersatzanspruchen In JuristenZeitung 1991 S 157 159 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 620a Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 646 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 643 Johannes Hager J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 823 E I 824 825 unerlaubte Handlungen 1 Teilband 2 De Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 8059 1032 3 823 Rn E 1 2 Christian Forster Verkehrssicherungspflichten In Juristische Arbeitsblatter 2017 S 721 722 BGH Urteil vom 11 Dezember 1984 VI ZR 292 82 Neue Juristische Wochenschrift 1985 S 1078 BGH Urteil vom 13 Marz 2001 VI ZR 142 00 Neue Juristische Wochenschrift 2001 S 2019 Gerhard Wagner 823 Rn 405 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 BGH Urteil vom 20 Februar 1979 VI ZR 48 78 Neue Juristische Wochenschrift 1979 S 1248 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 3 Rn 62 Annette Keilmann Oft unterschatzt Allgemeines Schadensrecht In Juristische Arbeitsblatter 2005 S 700 701 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 3 Rn 63 68 BGHZ 57 25 BGH Urteil vom 4 Mai 1993 VI ZR 283 92 Neue Juristische Wochenschrift 1993 S 2234 BGHZ 132 164 173 Falle mit unterschiedlichem Ausgang BGHZ 58 162 Gehwegfall Beschadigung eines Gehwegs durch Kraftfahrzeuge die eine Unfallstelle umfahren der BGH verneint mangels Herausforderung die Haftung der Unfallverursacher und BGHZ 63 189 Jugendarrestfall Minderjahriger entzieht sich der polizeilichen Festnahme durch Sprung aus dem Toilettenfenster woraufhin ihn ein Polizist verfolgt und sich verletzt in der Literatur sehr umstritten blieb das Ergebnis des BGH dem Minderjahrigen das Verfolgungsrisiko aufzuburden zumal der BGH in ahnlichen Fallen umgekehrt entschieden hatte vgl BGH Urteil vom 13 Juli 1971 VI ZR 165 69 Neue Juristische Wochenschrift 1971 1982 BGH Urteil vom 13 Januar 1976 VI ZR 41 751976 Neue Juristische Wochenschrift 1976 568 BGH Urteil vom Urteil vom 24 Juni 2013 VI ZR 93 12 Neue Juristische Wochenschrift 2013 S 1681 BGH Urteil vom 17 Dezember 2013 VI ZR 211 12 Neue Juristische Wochenschrift 2014 S 2029 BAGE 104 155 BAG Urteil vom 9 April 1991 1 AZR 332 90 Neue Zeitschrift fur Arbeitsrecht 1991 S 815 Rudiger Wilhelmi 823 Rn 48 In Walter Erman Hrsg BGB 15 Auflage Dr Otto Schmidt Koln 2017 ISBN 978 3 504 47103 3 Horst Ehmann Das Allgemeine Personlichkeitsrecht In Jura 2011 S 437 438 Jochen Mohr Rechtswidrigkeit und Verschulden im Deliktsrecht In Jura 2013 S 567 573 574 Christian Katzenmeier 827 Rn 2 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 BGH Urteil vom 14 November 1978 VI ZR 133 77 Neue Juristische Wochenschrift 1979 S 864 OLG Koln Urteil vom 5 Mai 1993 11 U 5 93 Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs Report 1993 S 1498 Erika Scheffen Zur Reform der zivilrechtlichen Deliktsfahigkeit von Kindern ab dem 7 Lebensjahr 828 I II BGB In Zeitschrift fur Rechtspolitik 1991 S 458 Gerhard Wagner 828 Rn 5 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 BGHZ 161 180 183 BGH Urteil vom 30 November 2004 VI ZR 365 03 Neue Juristische Wochenschrift 2005 S 356 a b Gerhard Wagner 823 Rn 858 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 BGHZ 51 91 Huhnerpestfall BGHZ 92 143 Kupolofenfall BGHZ 116 60 Milupafall Christian Katzenmeier 823 Rn 307 320 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Ansgar Staudinger Paul Czaplinski Ruckruf und Kostentragungspflicht des Produzenten bei In wie Auslandssachverhalten In Juristische Arbeitsblatter 2008 401 402 BGHZ 99 391 BGHZ 159 48 53 Tobias Voigt Vor 630a Rn 16 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Christian Katzenmeier Der Behandlungsvertrag neuer Vertragstypus im BGB In Neue Juristische Wochenschrift 2013 S 817 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 22 Rn 8 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 3 Rn 94 BGH Urteil vom 13 Marz 1998 V ZR 190 97 Neue Juristische Wochenschrift 1998 S 2058 2059 Karl Heinz Gursky 1004 Rn 15 In Karl Heinz Gursky Hrsg J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 985 1011 Eigentum III Verlag Walter de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 8059 1138 2 BGHZ 125 366 374 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 621 Gerhard Wagner 823 Rn 474 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Marco Staake Gesetzliche Schuldverhaltnisse Springer Berlin 2014 ISBN 978 3 642 30093 6 9 Rn 4 5 Gerhard Wagner 823 Rn 526 543 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 BGHZ 59 76 79 BGH Urteil vom 21 Juni 1966 VI ZR 266 64 Neue Juristische Wochenschrift 1966 S 2010 2011 Gerhard Wagner 824 Rn 1 3 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 BGHZ 3 270 280 281 Constanze I Fall Vera von Pentz Neueste Rechtsprechung des VI Zivilsenats zum Medien und Personlichkeitsrecht In Zeitschrift fur Medien und Kommunikationsrecht 2013 S 20 Christian Katzenmeier 824 Rn 25 29 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Gerhard Wagner 825 Rn 3 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Christian Katzenmeier 825 Rn 1 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 BT Drs 14 7752 S 26 Christian Katzenmeier 826 Rn 1 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Arndt Teichmann Haftung fur fehlerhafte Informationen am Kapitalmarkt In Juristische Schulung 2006 S 953 956 Gerhard Wagner 826 Rn 4 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 RGZ 48 114 124 BGH Urteil vom 19 Juli 2004 II ZR 217 03 Neue Juristische Wochenschrift 2004 S 2668 2770 BGH Urteil vom 21 Dezember 2004 VI ZR 306 03 Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs Report 2005 S 611 BGH Urteil vom 22 Juni 1992 II ZR 178 90 Neue Juristische Wochenschrift 1992 S 3167 Christian Katzenmeier 826 Rn 19 21 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 17 Rn 26 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 3 Rn 131 BGHZ 13 71 BGHZ 40 130 Maximilian Becker Christopher Weidt Die deliktische Haftung mehrerer In Juristische Schulung 2016 S 481 483 Christina Eberl Borges 830 BGB und die Gefahrdungshaftung In Archiv fur die civilistische Praxis 1996 S 492 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 7 Rn 3 Christian Katzenmeier 840 Rn 30 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Johann Braun Haftung fur Massenschaden In Neue Juristische Wochenschrift 1998 S 2318 2320 Alexander Brade Markus Gentzsch Die Haftung von Beteiligten Grundwissen zu 830 I 2 BGB In Juristische Arbeitsblatter 2016 895 895 897 Maximilian Becker Christopher Weidt Die deliktische Haftung mehrerer In Juristische Schulung 2016 S 481 489 Anna Maria Mollenhauer Das gestorte Gesamtschuldverhaltnis In Neue Justiz 2011 S 1 BGH Urteil vom 1 Marz 1988 VI ZR 190 87 Neue Juristische Wochenschrift 1988 S 2667 2669 Christian Gruneberg 426 Rn 22 In Otto Palandt Hrsg Burgerliches Gesetzbuch 74 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67000 8 Wolf Dietrich Walker Haftungsprivilegierungen In Juristische Schulung 2015 S 865 873 874 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 5 Rn 1 Heiko Sauer Staatshaftungsrecht In Juristische Schulung 2012 S 695 696 Joachim Lege System des deutschen Staatshaftungsrechts In Juristische Arbeitsblatter 2016 S 81 82 Hartmut Maurer Christian Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht 20 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 75896 6 26 Rn 13 14 BGHZ 122 85 87 BGHZ 152 380 382 BGHZ 121 161 164 Bernd Hartmann Samuel Tieben Amtshaftung In Juristische Arbeitsblatter 2014 S 401 403 404 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 5 Rn 6 Christof Muthers 839 Rn 1 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Friedrich Schoch Amtshaftung In Jura 1988 S 585 BGHZ 147 381 Gerhard Wagner 839a Rn 4 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 4 Rn 1 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 4 Rn 1 Ansgar Staudinger 831 Rn 10 12 In Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 Christian Katzenmeier 831 Rn 14 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Ansgar Staudinger 831 Rn 7 In Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 Gerhard Wagner 823 Rn 44 46 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Oliver Brand Die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach 832 BGB In Juristische Schulung 2012 673 675 Ansgar Staudinger 832 Rn 11 12 In Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 BGH Urteil vom 19 Januar 1993 VI ZR 117 92 Neue Juristische Wochenschrift 1993 S 1003 BGHZ 111 282 285 Oliver Brand Die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach 832 BGB In Juristische Schulung 2012 673 676 BGHZ 67 129 OLG Karlsruhe Urteil vom 22 Oktober 2008 9 U 75 07 Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs Report 2009 S 453 OLG Hamm Urteil vom 11 Februar 2004 13 U 194 03 Neue Juristische Wochenschrift 2004 S 2246 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 4 Rn 25 Gerhard Wagner 833 Rn 13 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 141 S 406 407 RGZ 141 406 407 Gerhard Wagner 836 Rn 24 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 18 Rn 38 Christian Katzenmeier 838 Rn 2 3 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Hein Kotz Haftung fur besondere Gefahr Generalklausel fur die Gefahrdungshaftung In Archiv fur die civilistische Praxis 1970 S 15 Andreas Spickhoff Die Grundstruktur der deliktischen Verschuldenshaftung In Juristische Schulung 2016 S 865 866 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 4 Rn 23 BGHZ 87 133 BGH Urteil vom 26 April 2005 VI ZR 168 04 Neue Juristische Wochenschrift 2005 S 2081 Michael Burmann 7 Rn 8 In Michael Burmann Rainer Hess Katrin Huhnermann Jurgen Jahnke Hrsg Strassenverkehrsrecht 25 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70386 7 BGHZ 7 338 Sven Kuhnert 7 Rn 60 In Klaus Ludwig Haus Carsten Krumm Matthias Quarch Hrsg Gesamtes Verkehrsrecht Verkehrszivilrecht Versicherungsrecht Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht Verkehrsverwaltungsrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8329 5348 5 Sven Kuhnert 7 Rn 61 In Klaus Ludwig Haus Carsten Krumm Matthias Quarch Hrsg 1 Auflage Nomos Baden Baden 2014 ISBN 3 8329 5348 5 BT Drs 14 7752 S 30 Sven Kuhnert 7 Rn 63 In Klaus Ludwig Haus Carsten Krumm Matthias Quarch Hrsg Gesamtes Verkehrsrecht Verkehrszivilrecht Versicherungsrecht Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht Verkehrsverwaltungsrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8329 5348 5 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 6 Rn 12 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 21 Rn 5 Marco Staake Gesetzliche Schuldverhaltnisse Springer Berlin 2014 ISBN 978 3 642 30093 6 S 319 Gerhard Wagner 823 Rn 781 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Gerhard Wagner 2 ProdHaftG Rn 16 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 OLG Koln 6 April 2006 3 U 184 05 Neue Juristische Wochenschrift 2006 S 2272 BGH Urteil vom 17 Marz 2009 VI ZR 176 08 Neue Juristische Wochenschrift 2009 S 1669 Marco Staake Gesetzliche Schuldverhaltnisse Springer Berlin 2014 ISBN 978 3 642 30093 6 S 323 a b Christian Katzenmeier Vor 823 ff Rn 94 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Christian Katzenmeier Vor 823 ff Rn 95 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten nbsp Dieser Artikel wurde am 23 Januar 2018 in dieser Version in die Liste der exzellenten Artikel aufgenommen Normdaten Sachbegriff GND 4061688 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Deliktsrecht Deutschland amp oldid 233933007