www.wikidata.de-de.nina.az
Die Notigung ist ein Freiheitsdelikt das im deutschen Strafrecht in 240 des StGB geregelt ist Der Tatbestand schutzt die Freiheit des Willens vor Beeintrachtigungen durch Gewalt und Drohung 240 StGB verbietet es einen anderen mittels Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Ubel in verwerflicher Weise zu einem bestimmten Handeln Dulden oder Unterlassen zu notigen Uber die zutreffende Interpretation dieser Beschreibung besteht seit langem Streit da die Begriffe der Gewalt des empfindlichen Ubels und der Verwerflichkeit unscharf sind Besonders kontrovers diskutiert wird die Auslegung des Gewaltbegriffs Die Strafgerichte sind um moglichst effektiven Schutz der Willensfreiheit bemuht und neigen zu einer weiten Auslegung des Gewaltbegriffs So bewerteten sie etwa Sitzblockaden die ein passives Versperren von Strassen Schienen und Einfahrten nach sich ziehen als Gewalt gegenuber denjenigen die diese Wege widmungsgemass benutzen wollen Diesem Standpunkt wird vielfach vorgeworfen den Begriff der Gewalt zu uberdehnen Mehrfach hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen ob die Auslegung des Gewaltbegriffs durch die Rechtsprechung mit dem Bestimmtheitsgebot des Art 103 Abs 2 GG vereinbar ist Die Notigung ist strafbewehrt mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe Gemass 12 Abs 2 StGB ist die Notigung damit ein Vergehen In schweren Fallen ist eine Bestrafung mit bis zu funf Jahren Freiheitsstrafe moglich Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2022 in Deutschland 62 566 Falle des 240 StGB angezeigt Die Aufklarungsquote bewegt sich seit vielen Jahren zwischen 80 und 90 und liegt damit auf uberdurchschnittlich hohem Niveau Gewalt wurde bereits im romischen Recht sanktioniert insbesondere entstanden in der Kaiserzeit Straftatbestande die Aspekte unter Strafe stellten die dem heutigen Notigungstatbestand vorangehen Diesen entwickelten dann massgeblich die fruheren deutschen Partikularstaaten und das deutsche Strafrecht Osterreich und die Schweiz orientierten sich hieran und formulierten in 105 StGB beziehungsweise in Art 181 StGB ahnlich strukturierte Tatbestande Inhaltsverzeichnis 1 Normierung und Schutzzweck 2 Entstehungsgeschichte 2 1 Gewaltverbot zum Schutz des offentlichen Friedens 2 2 Die Notigung in den Partikularstrafgesetzbuchern 2 3 Entstehung des 240 RStGB als unmittelbarer Vorlaufer des heutigen Notigungstatbestands 2 4 Strafrechtsangleichungsverordnung von 1943 2 5 Weiterentwicklung des Notigungstatbestands in der Bundesrepublik 3 Heutiger Tatbestand 3 1 Gewalt 3 1 1 Klassischer Gewaltbegriff 3 1 2 Bedeutungsverlust der korperlichen Kraftentfaltung 3 1 3 Begrundung des vergeistigten Gewaltbegriffs durch die Laepple Entscheidung 3 1 4 Aufgabe des vergeistigten Gewaltbegriffs 3 1 5 Heutiger Stand Starkung des physischen Elements und Ausdifferenzierung mithilfe der Verwerflichkeitsklausel 3 2 Drohung mit einem empfindlichen Ubel 3 2 1 Drohung 3 2 2 Empfindliches Ubel 3 2 2 1 Bewertungsmassstab 3 2 2 2 Fallbeispiele 3 3 Notigungserfolg 3 4 Vorsatz und Notigungsabsicht 4 Rechtswidrigkeit 4 1 Funktion und Struktur des Verwerflichkeitskriteriums 4 2 Prufung der Verwerflichkeit 4 2 1 Notigungsmittel 4 2 2 Notigungsziel 4 2 3 Mittel Zweck Relation 5 Versuch Vollendung und Beendigung 6 Prozessuales und Strafzumessung 7 Gesetzeskonkurrenzen 8 Kriminologie 9 Literatur 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseNormierung und Schutzzweck Bearbeiten 240 StGB lautet seit seiner letzten Anderung vom 10 November 2016 1 wie folgt 1 Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Ubel zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung notigt wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft 2 Rechtswidrig ist die Tat wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Ubels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist 3 Der Versuch ist strafbar 4 In besonders schweren Fallen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu funf Jahren Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor wenn der Tater 1 eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch notigt oder2 seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstrager missbraucht 240 StGB ist ein Erfolgsdelikt Geschutztes Rechtsgut ist die Freiheit der Willensentschliessung und Willensbetatigung 2 Die Willensbildungsfreiheit beschreibt die Moglichkeit zur freien Auswahl aus mehreren Verhaltensmoglichkeiten die Willensbetatigungsfreiheit die Moglichkeit des Vollzugs der gewahlten Verhaltensmoglichkeit 3 Kritisiert wird haufig dass die Beschreibung des Schutzzwecks zu weit geht weshalb eine Eingrenzung vorzunehmen sei So wird der Normzweck auf die rechtlich garantierte Freiheit beschrankt 4 Nach dieser Auffassung kann das gewaltsame Eintreiben von Schulden zwar eine Korperverletzung darstellen nicht jedoch eine Notigung denn der Schuldner darf nicht frei daruber entscheiden ob er seine Schuld begleicht oder nicht 5 Gleiches gelte fur die Chantage 6 Andere Kritiker mochten die Anwendung von willensbrechender Gewalt vis absoluta aus dem Notigungstatbestand ausgeklammert wissen weil dem Opfer in diesen Fallen kein Raum gelassen werde seine Handlung selbst zu bestimmen eine Handlung also vorzunehmen oder sie zu unterlassen beziehungsweise zu dulden 7 Wer einen anderen bewusstlos schlagt um ihm eine Sache wegzunehmen macht sich in dieser Hinsicht nicht wegen Notigung strafbar sondern wegen Korperverletzung und Raub 8 Beide Eingrenzungsversuche haben sich in der Praxis allerdings bislang nicht durchgesetzt Entstehungsgeschichte BearbeitenGewaltverbot zum Schutz des offentlichen Friedens Bearbeiten Einige Strafrechtler sehen das crimen vis ein Gewalt Tatbestand des romischen Strafrechts 9 10 11 als Vorlaufer des modernen Notigungstatbestandes an 12 Die vom crimen vis ausgehende Gefahrenabwehr diente ursprunglich allein dem Schutz der offentlichen Ordnung und dem gesellschaftlichen Rechtsfrieden Kein Schutzgegenstand des Gewaltbegriffs war hingegen die personliche die individuelle Freiheit Als Gelegenheitsgesetz das sich neben altere Regelungen wie die iniuria reihte war der Deliktstyp erst im Ubergang von der romischen Republik zur Kaiserzeit erdacht und herausgebildet worden Da das fruhe romische Recht Deliktstatbestande zumeist noch als Ansammlung kasuistischer Falle begriff umfasste crimen vis eine grosse Spannbreite von Formen des gewaltsamen Fehlverhaltens Allerdings entzog sich diese heterogene Anwendung einer dogmatischen Systematisierung denn in Rom waren juristische Methodik und Abstraktion fremd Durch wissenschaftliche Weiterverarbeitung und Rechtsprechung unterlag der Tatbestand aber Entwicklungsstufen und Anderungen in seiner Gestaltung Dennoch blieb er uber die Zeit der wandelvollen romischen Epoche nur unscharf konturiert nbsp Corpus iuris civilis 1663Seinen Ausgang nahm das crimen vis in der julianischen Gesetzgebung Die Quellen weisen auf eine lex Julia de vi hin die noch von Caesar moglicherweise auch erst von Augustus statuiert wurde Ursprunglich stand der Tatbestand fur diejenigen Storungen die von Glaubigern ausgingen die ihre Pfandsachen oder auch Grundstucke die sie zu Sicherungszwecken hingegeben hatten zur Unzeit mit Gewalt zuruckforderten Wahrend der wissenschaftlich gepragten Zeit der klassischen Jurisprudenz wurde der Begriff dann deutlich ausgeweitet und fand in der Spatantike noch mehrmals modifiziert seinen Niederschlag in den Digesten und im Codex Bestandteile des Corpus iuris civilis CIC 13 Durch die thematische Ausweitung entwickelte sich der Deliktstyp zu einem Auffangtatbestand in dieser Eigenschaft auch bestimmend fur das spatere Gemeine Recht wahrend der Zeit des Alten Reichs Unterschieden wurden dabei die vis publica und die vis privata offentliche beziehungsweise privat veranlasste Vergehen Der Tatbestand wurde zunehmend auch auf nicht politisch motivierte Gewaltanwendungen angewandt soweit sie das Potential besassen den offentlichen Frieden zu storen so etwa auf die Misshandlung von Untertanen durch Beamte die tatliche Beleidigung die gewalttatige Behinderung von Amtstragern bei der Amtsausubung die verbotene Selbsthilfe und das gewalttatige Erzwingen oder Verhindern einer Handlung 14 Auch auf die Storung der Totenruhe und des Gottesdienstes fand das crimen vis Anwendung 15 nbsp Julius AbeggSehr lange wurde der Tatbestand des crimen vis dem Leitgedanken der Gefahrdung der offentlichen Sicherheit und des Friedens unterworfen Allein die offentliche Ordnung stand im Vordergrund Mit Julius Abegg erhielt der Sammeltatbestand dann erste trennscharfere Konturen ohne dass die Falle der Beeintrachtigungen selbst allerdings eingeengt worden waren Immerhin wandelte sich der Auffangtatbestand zu einer strafrechtlichen Generalklausel Zudem formulierte Abegg crimen vis erstmals als Freiheitsdelikt Diesen Friedensaspekt tragt auch der heutige Notigungstatbestand Kodifikationen der gemeinrechtlichen Zeit etwa die Constitutio Criminalis Carolina schwiegen zur vis was aber nicht etwa bedeutete dass es sie nicht mehr gab Nur wurde noch immer auf das Corpus iuris zuruckgegriffen dessen Interpretation sich allerdings selbst in stetigem Wandel befand Zahlreiche Veranderungen waren durch den massgeblich auf Deutschland durchwirkenden mos italicus mit dem Ziel vorgenommen worden das Recht flexibler handhaben zu konnen und dem modernen Wirtschaftsverkehr dienstbar zu machen Wigulaus von Kreittmayr war dann der erste der den Begriff der Bedrohung in den Zusammenhang des Begriffs vis einfuhrte 16 Die Notigung in den Partikularstrafgesetzbuchern Bearbeiten Das crimen vis war uber die Jahrhunderte zu einem gemeinrechtlichen Institut geworden Im Zeichen der Entwicklungen die der Renaissance Humanismus die Aufklarung und die Franzosische Revolution mit sich gebracht hatten wurden um die Wende zum 19 Jahrhundert die grossen kontinentaleuropaischen Naturrechtskodifikationen Preussens Frankreichs und Osterreichs statuiert Enthalten waren auch strafrechtliche Regelungen Das Preussische Allgemeine Landrecht war dabei die erste Kodifikation die einen Notigungstatbestand einfuhrte 17 1077 II 20 ALR stellte es unter Strafe einen anderen Menschen mit Gewalt gegen dessen Willen zu einem bestimmten Verhalten zu notigen Zwar diente diese Norm nach uberwiegender Ansicht auch dem Schutz der offentlichen Ordnung 18 im Mittelpunkt des 1077 II 20 ALR Norm stand indes der Schutz der Willensfreiheit Tatbestandlich konnte 1077 II 20 ALR sowohl durch Gewaltanwendung als auch durch Drohung mit einem empfindlichen Ubel verwirklicht werden Hierdurch veranderte sich die Bedeutung des Merkmals Gewalt War es fruher noch der Anknupfungspunkt des Strafvorwurfs diente es nun dazu zwischen strafbaren und straflosen Beeintrachtigungen der Willensfreiheit zu unterscheiden 19 Andere Partikularstaaten entwickelten in der Folgezeit ahnliche Notigungstatbestande so etwa das sachsische Strafgesetzbuch von 1838 168 das wurttembergische StGB von 1839 287 und das StGB des Grossherzogtums Hessen von 1841 Art 168 16 Inwiefern die neu geschaffenen Notigungstatbestande auf dem crimen vis fussten ist in der Strafrechtswissenschaft umstritten Eine verbreitete Auffassung bejaht dies 12 Friedrich Schaffstein ein prominenter Vertreter dieser Ansicht fuhrt die Notigungsdelikte auf die Arbeiten Karl L W von Grolmanns zuruck Dieser habe die abstrakten Tatbestandsbestimmungen des crimen vis neu systematisiert und dabei unter dem Eindruck der Aufklarung den Schutz der menschlichen Entschlussfreiheit im Lichte der Grundrechte in den Mittelpunkt dieses Delikts gestellt Hierdurch habe er fur das crimen vis eine neue Legitimationsgrundlage geschaffen auf deren Basis die Notigungsdelikte entstanden seien 20 Andere Autoren lehnen die Verknupfung der Notigung mit dem crimen vis ab da die Schutzwecke beider Delikte zu unterschiedlich seien So fuhrt Joachim Hruschka 1077 II 20 ALR massgeblich auf einen von Nettelbladt entworfenen Notigungsparagraphen zuruck der zwischen willensbrechender und willensbeugender Gewalt differenzierte und letztere als Notigung begriff Hruschka begrundet dies mit der Ahnlichkeit der preussischen Norm mit Nettelbladts Entwurf und der personlichen Verbindung Nettelbladts mit dem Autor des Strafrechtsteils des Landrechtes Ernst Klein 21 Michael Kubiciel folgt diesen Ausfuhrungen und sieht in der Ausgestaltung der Notigung ein Produkt der Naturrechtsphilosophie 22 Nach Achim Bertuleit bieten nur wenige Partikularstrafgesetzbucher Ansatzpunkte fur die Annahme dass der Schutz der individuellen Freiheit auf Basis des crimen vis entwickelt wurde Die meisten Gesetzbucher haben den Notigungstatbestand unabhangig vom crimen vis als selbststandiges Freiheitsdelikt ausgestaltet 23 Entstehung des 240 RStGB als unmittelbarer Vorlaufer des heutigen Notigungstatbestands Bearbeiten nbsp ReichsstrafgesetzbuchDie Weiterentwicklung des deutschen Notigungsstrafrechts wurde massgeblich durch das preussische Strafgesetzbuch von 1851 gepragt das vor allem durch den bedeutenden Protagonisten der Historischen Rechtsschule Friedrich Carl von Savigny angestossen und formuliert wurde Dieses stellte die Notigung in 212 unter Strafe Tatbestandlich knupfte diese Norm an die Drohung mit einer Straftat an verzichtete also auf den Gewaltbegriff Dieser Ansatz blieb jedoch vereinzelt die meisten Partikulargesetzbucher nannten sowohl Gewalt als auch Drohung als Notigungsmittel Auf diese Weise verfuhr auch das weitgehend auf dem preussischen Strafgesetzbuch aufbauende Reichsstrafgesetzbuch von 1871 dessen 240 unmittelbarer Vorlaufer des heutigen 240 StGB ist Hiernach machte sich strafbar wer einen anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung notigte Fur die Tat konnten eine Gefangnisstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis 200 Talern verhangt werden 24 Flankiert wurde der Notigungstatbestand durch die Notigung im Amt 339 StGB a F einer Qualifikation die eine hohere Strafe androhte wenn der Tater die Notigung unter Ausnutzung von Amtsgewalt beging Strafrechtsangleichungsverordnung von 1943 Bearbeiten Strukturelle Veranderungen erfuhr 240 StGB durch die Strafrechtsangleichungsverordnung von 1943 25 Diese erweiterte die Strafnorm dahingehend dass als Drohungsgegenstand nunmehr jedes empfindliche Ubel in Frage kam Hierdurch setzte das Justizministerium eine vielfach erhobene Forderung um die die Beschrankung der Drohungsalternative auf Straftaten als zu eng formuliert kritisiert hatte 26 Diese Erweiterung war mit der Problematik verbunden dass das Drohen mit einem empfindlichen Ubel nicht pauschal als strafwurdig beurteilt werden kann Hierfur sind zu viele Situationen denkbar in denen solche Drohungen sozialadaquat sind Als Beispiel sei die Drohung mit einer Klage gegen den saumigen Schuldner genannt Die Verordnung begegnete dieser Problematik im Anschluss an Vorarbeiten aus dem juristischen Schrifttum indem sie den Notigungsparagraphen auf der Ebene der Rechtswidrigkeit beschrankte Diese werde anders als bei anderen Tatbestanden nicht durch die Verwirklichung des Tatbestands indiziert sondern sei durch einzelfallbezogene Beurteilung der Strafwurdigkeit der Tat festzustellen Als Beurteilungsmassstab nannte die Norm den unscharfen allerdings verbreitet genutzten Begriff des gesunden Volksempfindens 27 Die Verordnung erhohte schliesslich das Strafmass Nun konnte gemass 16 StGB a F eine Gefangnisstrafe von bis zu funf Jahren verhangt werden Damit einher ging die Aufhebung der Notigung im Amt Ferner schuf sie einen unbenannten besonders schweren Fall der Notigung der mit einer Zuchthausstrafe bedroht wurde die gemass 14 StGB a F 15 Jahre betragen konnte Weiterentwicklung des Notigungstatbestands in der Bundesrepublik Bearbeiten nbsp Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach mit der Verfassungsmassigkeit des 240 StGB und seiner Anwendung in der Praxis auseinandergesetztNach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs ging der Bundesgerichtshof davon aus dass die von den Nationalsozialisten erarbeitete Fassung des Notigungsparagraphen mit Besatzungsrecht vereinbar war weil der Massstab des gesunden Volksempfindens kein spezifisch nationalsozialistisches Gedankengut enthalte sondern auf allgemeine Sittenvorstellungen verweise Daher wandte er diese Fassung weiterhin an 28 Das Strafrechtsanderungsgesetz von 1953 29 bestatigte diese Praxis ersetzte allerdings auf Veranlassung der Besatzungsmachte den Begriff des gesunden Volksempfindens durch den Begriff der Verwerflichkeit ohne hiermit eine inhaltliche Anderung zu bezwecken Zudem reduzierte es das Strafmass des besonders schweren Falls auf maximal zehn Jahre Zuchthaus Der Massstab der Verwerflichkeit stiess aufgrund seiner begrifflichen Offenheit vielfach auf Kritik Haufig wurde gegen ihn eingewendet dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht gerecht zu werden 30 Das Bundesverfassungsgericht schloss sich dieser Kritik nicht an weil es die Regelung fur hinreichend bestimmt hielt Da sie als dogmatische Tatbestandseinschrankung zugunsten des Taters wirke und ihr Gegenstand in hohem Mass durch die Einzelfallumstande gepragt sei konne es nicht beanstandet werden dass ein wertungsoffener Begriff gebraucht wurde 31 Das Erste Strafrechtsreformgesetz von 1969 32 ersetzte die Zuchthausstrafe durch eine Freiheitsstrafe von bis zu funf Jahren Das Strafmass fur die einfache Notigung reduzierte es auf eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren 1995 33 1998 34 und 2005 35 erganzte der Gesetzgeber mehrere Regelbeispiele um den Begriff des besonders schweren Falls zu konkretisieren Er bestimmte dass ein besonders schwerer Fall in der Regel vorlag wenn der Tater seine Stellung als Amtstrager missbrauchte oder das Opfer zum Schwangerschaftsabbruch zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe notigte Das zuletzt genannte Regelbeispiel gliederte er 2011 in einen eigenstandigen Straftatbestand die Zwangsheirat 237 StGB aus 36 Das Regelbeispiel der Notigung zu einer sexuellen Handlung strich der Gesetzgeber 2016 1 da es sich mit der sexuellen Notigung des neu gefassten 177 Abs 2 Nr 5 StGB uberschnitten hatte Heutiger Tatbestand BearbeitenGewalt Bearbeiten Klassischer Gewaltbegriff BearbeitenEine Strafbarkeit nach 240 StGB setzt voraus dass der Tater einen anderen in verwerflicher Weise durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Ubel notigt Die begriffliche Unscharfe dieser Tatbestandsmerkmale hat zu zahlreichen Kontroversen uber die zutreffende Auslegung des Notigungsparagraphen gefuhrt Dies gilt im Besonderen fur den Gewaltbegriff dessen Auslegung mehrfach wechselte Den historischen Ausgangspunkt bildet der vom Reichsgericht formulierte klassische Gewaltbegriff der sich durch drei Merkmale auszeichnet Bei Gewalt handle es sich um eine physische Kraftentfaltung die auf den Korper eines anderen einwirkt und hierdurch eine Zwangswirkung erzeugt die der Beseitigung eines tatsachlich geleisteten oder erwarteten Widerstands dient In der physischen Anwendungs und Wirkungsweise des Tatmittels sah das Reichsgericht den entscheidenden Unterschied der Gewalt zum zweiten tatbestandsmassigen Notigungsmittel der Drohung das sich durch eine psychische Wirkung auszeichnete 37 nbsp Samuel von PufendorfDas Reichsgericht unterteilte den Gewaltbegriff nach einer auf Pufendorf zuruckgehenden Differenzierung 38 in zwei Fallgruppen willensbeugende vis compulsiva und willensbrechende Gewalt vis absoluta Vis compulsiva zeichnet sich dadurch aus dass sich das Opfer unter dem Eindruck der Gewaltanwendung dazu entscheidet sich so zu verhalten wie es der Tater begehrt So verhalt es sich etwa wenn der Tater das Opfer schlagt um es zur Vornahme einer Handlung zu bewegen 39 Vis absoluta liegt demgegenuber vor wenn die Gewaltanwendung des Taters dem Opfer physisch keine andere Wahl lasst als sich so zu verhalten wie es der Tater begehrt So verhalt es sich etwa wenn der Tater das Opfer fesselt einschliesst oder betaubt um zu verhindern dass es ihm Widerstand leistet Gewalt verubt nach Auffassung des Reichsgerichts etwa wer einen anderen einsperrt da er hierdurch das Opfer physisch an der Fortbewegung hindere 40 Auch das Abfeuern von Schreckschussen bewertete das Gericht als Gewaltanwendung da dieses Verhalten auf die Sinne und das Nervensystem des Opfers einwirkte 41 Fur tatbestandsmassig hielt es ferner die physische Einwirkung auf Dritte oder auf Sachen sofern dies fur das Opfer einen korperlich wirkenden Zwang bedeutete Grundsatzlich nicht fur ausreichend hielt die Rechtsprechung demgegenuber die Verabreichung von Betaubungsmitteln weil diese lediglich in psychischer Weise auf das Opfer einwirken Als Gewalt lasse sich dies lediglich in Fallen begreifen in denen der Tater das Betaubungsmittel zwangsweise durch Einsatz von Korperkraft verabreicht 42 Eine Bestrafung nach 240 StGB erfolgte dennoch durch analoge Anwendung des Notigungstatbestands die der nationalsozialistische Gesetzgeber 1935 gestattet hatte 43 Bedeutungsverlust der korperlichen Kraftentfaltung Bearbeiten nbsp Der Bundesgerichtshof vertritt seit langem eine weite Auslegung des GewaltbegriffsEinige der genannten Beispiele zeigen dass bereits ein geringes Mass an Korperlichkeit zur Annahme von Gewalt genugen konnte In der Spruchpraxis des Reichsgerichts deutete sich damit eine zunehmende Ausdehnung des Gewaltbegriffs an Der Bundesgerichtshof griff dies auf und modifizierte die Definition der Gewalt Diese zeichne sich durch das Entstehen einer korperlichen Zwangswirkung beim Opfer aus ob der Tater Korperkraft entfaltet sei demgegenuber nicht von Belang 44 Hierdurch ruckte die Rechtsprechung bei der Subsumtion unter den Gewaltbegriff die Perspektive des Opfers in den Vordergrund 45 Dies wirkte sich zunachst auf die angesprochenen Betaubungsmittelfalle aus So nahm der Bundesgerichtshof an dass die Einwirkung eines Betaubungsmittels unabhangig von der Art seiner Verabreichung eine Gewaltanwendung darstellte weil dieses den Korper des Opfers lahmte 46 Entsprechendes vertrat er fur das Einflossen von Alkohol 47 Ferner subsumierte der Bundesgerichtshof Massen und Generalstreiks unter den Gewaltbegriff des 80 Abs 1 StGB Hochverrat sofern sie dazu dienten die verfassungsmassige Ordnung umzusturzen Es kam dabei aus Sicht des Gerichts nicht darauf an ob dieser Umsturz durch eine korperliche Kraftentfaltung erfolgen sollte Entscheidend sei das Vorliegen einer Zwangswirkung die bei der Staatsfuhrung entstehe wenn der Streik derart umfangreich ist dass er das Funktionieren des Staatsapparats gefahrde 48 Die Ausfuhrungen des Bundesgerichtshofs bezogen sich zwar auf eine andere Norm als den Notigungsparagrafen setzten allerdings die bereits aus der Betaubungsmittelrechtsprechung bekannte Tendenz fort bei der Subsumtion unter den Gewaltbegriff schwerpunktmassig auf die beim Opfer eintretende Zwangswirkung abzustellen 49 Diese Entwicklung setzte sich auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des Notigungsparagraphen fort So ging die Rechtsprechung davon aus dass die durch dichtes Auffahren unter standigem Hupen und Blinken beim Vordermann ausgeloste Sorge und Furcht einen korperlich wirkenden Zwang darstelle da diese das Nervensystem physisch beeintrachtigten 50 Mit vergleichbarer Begrundung sah der Bundesgerichtshof das Vorhalten einer Schusswaffe als Gewalt an 51 Die Beispiele zeigen dass mittlerweile sowohl auf Tater als auch auf Opferseite ein geringes Mass an Kraftentfaltung zur Annahme von Gewalt genugen konnte 52 Begrundung des vergeistigten Gewaltbegriffs durch die Laepple Entscheidung Bearbeiten nbsp Klaus Laepple Namensgeber des Laepple UrteilsEine weitere Ausdehnung erfuhr der Gewaltbegriff im Zusammenhang mit Sitzblockaden In der insoweit grundlegenden Laepple Entscheidung ging der Bundesgerichtshof davon aus dass Personen die sich auf ein Gleis setzen um Strassenbahnfuhrer zum Anhalten zu zwingen durch Gewalt notigen Dies begrundete er damit dass die Blockierenden durch korperlichen Kraftaufwand beim Strassenbahnfuhrer einen psychisch determinierten Prozess in Gang setzen Fur diesen entstehe eine Zwangslage weil ihm im Fall der Kollision mit den Blockierenden eine Verurteilung wegen Totschlags drohte Dieser Zwang sei vergleichbar mit dem der von einer physischen Barrikade ausgehe 53 Mit dieser Begrundung gab die Rechtsprechung das Kriterium der korperlichen Zwangswirkung faktisch auf indem sie auch psychisch wirkenden Zwang als Gewalt ansah sofern es fur das Opfer ahnlich wie bei korperlichem Zwang unmoglich oder unzumutbar war dem Zwang auszuweichen Diese Interpretation wird im Schrifttum vielfach als vergeistigter Gewaltbegriff bezeichnet 54 Diese Spruchpraxis erfuhr im Schrifttum vielfach Kritik Durch die Einbeziehung psychischer Zwangswirkungen werde eine prazise Abgrenzung zum Notigungsmittel der Drohung erheblich erschwert Ferner dehne sie den Gewaltbegriff in einem solchen Ausmass aus dass die Grenze zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit kaum noch erkennbar sei Schliesslich entferne sie sich zu sehr vom gelaufigen Bedeutungsgehalt des Worts Gewalt 55 Die zunehmende Kritik mundete in mehreren Verfassungsbeschwerden die sich gegen strafrechtliche Verurteilungen wegen Sitzblockaden wandten Im Mittelpunkt stand dabei jeweils das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot wonach Strafnormen erkennen lassen mussen welche Verhaltensweisen strafbar sind In seiner ersten Sitzblockadenentscheidung von 1986 konnte das Bundesverfassungsgericht infolge von Stimmengleichheit gemass 15 Abs 4 S 3 BVerfGG allerdings keine Grundrechtsverletzung feststellen Vier Richter gingen davon aus dass sich die Interpretation des Gewaltbegriffs durch die Strafgerichte zu weit vom gesetzlichen Wortlaut entfernt hat und daher gegen Art 103 Abs 2 GG verstiess Vier Richter vertraten hingegen die Position dass sich die Spruchpraxis der Strafgericht im Rahmen des Wortlauts des 240 StGB bewegte da sie die Strafbarkeit an einen wenn auch geringfugigen Krafteinsatz knupfte 56 Dementsprechend hielt der Bundesgerichtshof am vergeistigten Verstandnis des Gewaltbegriffs fest So ging er in einem Fall von Gewalt aus in dem die Polizei den fliessenden Verkehr aufgrund einer Sitzblockade umgeleitet hatte Zwar sei es hierbei nicht zu einem Kontakt zwischen Verkehrsteilnehmern und Blockierern gekommen allerdings seien erstere auch hier einer von den Blockierern erzeugten Zwangswirkung ausgesetzt gewesen die durch die Weisungen der Polizisten vermittelt worden sei 57 Aufgabe des vergeistigten Gewaltbegriffs Bearbeiten Einen neuen Impuls erhielt die Interpretation des Gewaltbegriffs durch eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus 1995 Anlass zu dieser gab ein Fall in dem ein Transporter der Bundeswehr auf dem Weg zu einem Munitionslager durch eine Sitzblockade aufgehalten wurde Die Strafgerichte hatten die Sitzblockade auf Grundlage des vergeistigten Gewaltbegriffs als strafbare Notigung angesehen 58 Das Bundesverfassungsgericht sah hierin mit funf zu drei Stimmen einen Verstoss gegen Art 103 Abs 2 GG Die Strafgerichte interpretieren den Gewaltbegriff zu weit indem sie beinahe beliebige Zwangswirkungen zur Annahme von Gewalt genugen lassen 240 StGB stelle nicht pauschal das Erzeugen von Zwang unter Strafe sondern erfordere ein Zwang durch Gewalt Die bisherige Spruchpraxis der Strafgerichte legen den Gewaltbegriff derart weit aus dass er strafwurdige von straflosen Einwirkungen auf den Willen anderer nicht mehr abgrenzen konne Der vergeistigte Gewaltbegriff fuhre daher dazu dass sich entgegen Art 103 Abs 2 GG nicht trennscharf genug zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten unterscheiden lasst Der Begriff Gewalt lege vielmehr nahe dass die Zwangswirkung auf den Einsatz korperlicher Kraft zuruckzufuhren sein musse Hieran fehle es wenn sich das Taterverhalten auf die blosse Anwesenheit an einem bestimmten Ort beschranke 59 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde in der Fachwelt vielfach kritisiert Haufig wurde der Einwand erhoben dass die Vorgaben des Gerichts zur Interpretation des Gewaltbegriffs unzulassigerweise in die Kompetenzen der Strafgerichte eingreifen 60 Hintergrund dieser Kritik ist dass das Bundesverfassungsgericht lediglich die Einhaltung des Verfassungsrechts prufen soll weshalb es die Interpretation von Fachbegriffen durch die Fachgerichte lediglich einer Vertretbarkeitskontrolle unterzieht 61 Ferner sei der Inhalt des Gewaltbegriffs durch eine umfangreiche Rechtsprechung konkretisiert worden sodass sein Inhalt hinreichend klar sei 62 Inhaltliche Unklarheit entstehe vielmehr durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 63 Zudem werde es dem Schutzzweck der Notigung nicht gerecht den Gewaltbegriff auf korperliche Wirkungen zu beschranken 64 Diese Kritik teilten auch die drei abweichenden Richter des Bundesverfassungsgerichts die sich in einem Sondervotum fur die Verfassungskonformitat der bisherigen Praxis der Strafgerichte aussprachen Die Teilnehmer einer Sitzblockade bereiten Autofahrern ein physisches Hindernis weshalb es sich um eine korperliche Einwirkung auf deren Willensfreiheit handle dass die Blockierer im Kollisionsfall nicht imstande sind Fahrzeuge physisch aufzuhalten sei fur den Begriff der Gewalt unerheblich 65 Heutiger Stand Starkung des physischen Elements und Ausdifferenzierung mithilfe der Verwerflichkeitsklausel Bearbeiten Ungeachtet der Kritik hatte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge dass die Strafgerichte ihre bisherige Interpretation des Gewaltbegriffs einschranken mussten Daher gingen sie dazu uber das Korperlichkeitselement starker zu betonen Hieraus entstand der moderne Gewaltbegriff wonach Gewalt eine korperliche Handlung darstellt durch die korperlich wirkender Zwang ausgeubt wird Im Unterschied zum vergeistigten Gewaltbegriff bedurfte es zur Tatbestandsverwirklichung nun wieder einer physischen Gewaltwirkung 66 In Bezug auf Sitzblockaden wirkte sich diese dogmatische Neuorientierung im Ergebnis nicht aus da die Strafgerichte Sitzblockaden auch weiterhin als gewaltsame Notigung ansehen sofern sie einen Stau auslosen Zwar kann die passive Prasenz der Teilnehmer der Sitzblockade auf der Fahrbahn nicht mehr als Gewalt angesehen werden da diese die Autofahrer die unmittelbar vor ihnen halten lediglich durch psychischen Druck an der Weiterfahrt hindern Gegenuber diesen Fahrern scheidet die Annahme einer Gewaltanwendung daher aus Kommen jedoch hinter diesen Fahrern weitere Fahrer zum Stehen werden diese nicht nur durch die Sitzblockade aufgehalten sondern zusatzlich durch die Fahrzeuge die sich vor ihnen befinden Von diesen geht aufgrund ihrer massiven Beschaffenheit eine physische Zwangswirkung aus Die Teilnehmer der Sitzblockade nutzen also die Fahrer die unmittelbar vor ihnen zum Stehen gekommen sind gezielt zur Blockade der ubrigen Autofahrer Gegenuber diesen wenden sie also Gewalt in Form mittelbarer Taterschaft 25 Abs 1 S 1 Alt 2 StGB an 67 Diese inzwischen die Praxis der Strafgerichte bestimmende Argumentation wird verbreitet als Zweite Reihe Rechtsprechung bezeichnet und im juristischen Schrifttum kontrovers erortert Die meisten Autoren stimmen dieser Spruchpraxis zu 68 Kritiker werfen dem Bundesgerichtshof zum einen vor sich in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu setzen 69 Zum anderen lasse sich nicht hinreichend prazise bestimmen unter welchen Voraussetzungen und anhand welcher Massstabe ein Hindernis als unuberwindbar anzusehen ist 70 Das Spannungsverhaltnis zwischen dieser Rechtsprechung und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gab Anlass zu erneuten Verfassungsbeschwerden In seiner Wackersdorf Entscheidung ging das Bundesverfassungsgericht davon aus dass sich Blockaden unter den Gewaltbegriff subsumieren lassen Auf die Zweite Reihe Rechtsprechung ging es nicht ein da diese fur die Verurteilung nicht massgeblich war Die Tater hatten sich an ein Gebaude angekettet und hierdurch selbststandig ein physisches Hindernis bereitet sodass es nicht darauf ankam ob die Tater ein zusatzliches Hindernis in Form eines Staus gebildet hatten 71 In einer spateren Entscheidung bestatigte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmassigkeit der Zweite Reihe Rechtsprechung da sich Staus aufgrund ihrer physischen Wirkung als Gewaltanwendung ansehen lassen Es forderte allerdings dazu auf im Rahmen der sogleich zu erorternden Verwerflichkeitsprufung die Versammlungsfreiheit zu wurdigen um eine ubermassige Beschneidung dieses Grundrechts zu verhindern Damit hat es die Problematik der rechtlichen Bewertung von Sitzblockaden in die flexible und stark einzelfallbezogene Verwerflichkeitsprufung verschoben 72 Eine Ausdifferenzierung mithilfe der Verwerflichkeitsklausel favorisiert die Rechtsprechung auch in Bezug auf Notigungen im Strassenverkehr Hierunter konnen insbesondere das dichte Auffahren und das Ausbremsen fallen Auch hier erweist sich die Abgrenzung zwischen straflosem und strafbarem Verhalten als schwierig Die Rechtsprechung geht vom Vorliegen von Gewalt aus wenn der Tater die Masse seines Fahrzeugs nutzt um fur das Opfer eine korperliche Zwangswirkung beim Opfer herbeizufuhren typischerweise Angst oder das Bereiten eines unuberwindbaren physischen Hindernisses Ob diese Gewaltanwendung eine Strafbarkeit wegen Notigung begrundet hange davon ab ob sich die Tat als verwerflich erweist 73 Drohung mit einem empfindlichen Ubel Bearbeiten Drohung Bearbeiten Bei einer Drohung stellt der Tater dem Opfer den Eintritt eines kunftigen Ubels in Aussicht und gibt vor hierauf Einfluss zu haben 74 Hierbei kommt es weder darauf an ob der Tater seine Drohung ernst meint noch darauf ob er die Realisierung des Ubels beeinflussen kann Es genugt dass das Opfer von beidem ausgeht 75 Erkennt das Opfer dass der Tater auf den Eintritt des angekundigten Ubels keinen Einfluss hat handelt es sich um eine nicht tatbestandsmassige Warnung 76 Empfindliches Ubel Bearbeiten Bewertungsmassstab Bearbeiten Als empfindliches Ubel kommen alle Nachteile in Betracht die uber blosse Unannehmlichkeiten hinausgehen und die das Opfer im Interesse des Taters beeinflussen konnen 77 Es ist dabei nicht notwendig dass das Ubel das Opfer trifft Soll das Ubel einen Dritten treffen genugt dies sofern das Opfer den Nachteil des Dritten als Belastung fur sich selbst empfindet 78 Die Empfindlichkeit des Ubels beurteilte die Rechtsprechung ursprunglich anhand eines objektiven Massstabs Als empfindlich galt das Ubel wenn sich seine Ankundigung eignete einen verstandigen Durchschnittsmenschen im Sinne des Taters zu lenken 79 Der objektiven Betrachtung wurde jedoch vielfach vorgeworfen zu wenig Rucksicht darauf zu nehmen dass das Schutzbedurfnis der Opfer unterschiedlich ausfallen kann Um dies starker zu wurdigen ging die Rechtsprechung zu einem subjektiven Massstab uber wonach sich die Empfindlichkeit anhand des jeweiligen Opfers beurteilt Diese individuelle und daher mit Unsicherheiten behaftete Betrachtungsweise erfahrt allerdings eine normative Einschrankung Nicht als empfindlich gelten Falle in denen vom Opfer verlangt werden kann dem angekundigten Ubel in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten 80 Fallbeispiele Bearbeiten Mit einem empfindlichen Ubel droht wer ein unerlaubtes Handeln ankundigt etwa eine Korperverletzung oder eine Sachbeschadigung 81 Entsprechendes gilt wenn der Tater dem Opfer androht eine Handlung zu unterlassen die er im Interesse des Opfers vorzunehmen verpflichtet ist Entsprechende Pflichten konnen sich etwa aus einer Garantenstellung oder aus 323c StGB ergeben 82 Umgekehrt stellt das Unterlassen eines verbotenen Handelns kein empfindliches Ubel dar da das Opfer ein solches Verhalten nicht erwarten darf und daher der Drohung widerstehen muss 83 Auch die Drohung mit einem erlaubten Handeln kann ein Ubel darstellen so etwa die Drohung mit einer Strafanzeige 84 der Selbsttotung 85 der Veroffentlichung kompromittierender Informationen 86 oder dem Veranlassen eines Schufa Eintrags 87 Allerdings fehlt es in entsprechenden Fallen haufig an der notwendigen Empfindlichkeit da dem Opfer haufig abverlangt werden kann der Drohung standzuhalten So verneinte die Rechtsprechung die Erheblichkeit als der Tater einem Amtstrager angedroht hatte Straftaten offenzulegen die von dessen Untergebenen begangen wurden Dies sei dem Amtstrager zuzumuten da er aufgrund seiner Amtsstellung ein Interesse an deren Aufklarung habe 86 Umstritten ist ob sich nach 240 StGB strafbar macht wer mit dem Unterlassen einer Handlung droht die er unterlassen darf Die Rechtsprechung halt dies fur moglich So verurteilte der BGH 1983 einen Kaufhausdetektiv wegen Notigung der einer Ladendiebin angedroht hatte eine Anzeige nicht wie er es konnte zu verhindern sofern sie mit ihm schliefe 88 Auch in einem Fall in dem der Tater die Fortsetzung einer Geschaftsbeziehung von der Zahlung eines Schmiergelds abhangig machte bejahte der BGH den objektiven Tatbestand der Notigung 89 Die Rechtsprechung begrundet die Tatbestandsmassigkeit dieser Falle damit dass es fur 240 StGB nicht darauf ankomme was man tun oder unterlassen kann sondern darauf womit man drohen darf Daher sei nicht von Bedeutung auf welche Art und Weise das empfindliche Ubel bewirkt wird 90 Dieser Standpunkt sieht sich der Kritik aus dem juristischen Schrifttum ausgesetzt Drohe der Tater mit dem Unterlassen einer Handlung zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist schranke er den Freiheitsbereich des Opfers nicht ein weshalb er kein strafwurdiges Unrecht verube 91 Uberwiegend folgt das Schrifttum indes der Rechtsprechung da es vielfach von Formulierungsdetails abhange ob mit einem erlaubten Tun oder einem erlaubten Unterlassen gedroht wird 92 Allerdings sprechen sich viele Autoren fur einen zuruckhaltenden Umgang mit dieser Fallgruppe aus um eine uberzogene Ausweitung des Notigungstatbestands zu vermeiden So schlagen einige vor die Strafbarkeit auf Falle zu beschranken in denen der Tater durch seine Drohung schutzwurdiges Vertrauen verletzt 93 Ein anderer Ansatz knupft die Strafbarkeit an die Bedingung dass dem Opfer infolge des Unterlassens ein erheblicher Nachteil droht 94 Notigungserfolg Bearbeiten Bei 240 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Notigung setzt daher voraus dass die Notigungshandlung in kausaler und objektiv zurechenbarer Weise zu einem Notigungserfolg fuhrt Als solcher kommt jedes Handeln Dulden oder Unterlassen des Opfers in Frage Wendet der Tater vis absoluta an besteht der Notigungserfolg darin dass das Opfer diese Gewalt duldet 95 Vorsatz und Notigungsabsicht Bearbeiten Eine Strafbarkeit wegen Notigung erfordert gemass 15 StGB dass der Tater zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt 96 Der Tater muss daher zumindest Kenntnis von den oben beschriebenen Tatbestandsmerkmalen haben und den Eintritt des Taterfolgs billigend in Kauf nehmen 97 Umstritten ist ob hinsichtlich des Notigungserfolgs ein strengerer Massstab anzulegen ist Eine teilweise vertretene Ansicht verneint dies 98 Nach uberwiegender Sichtweise muss der Tater hingegen hinsichtlich des Notigungserfolgs absichtlich handeln Zur Begrundung verweist diese Sichtweise auf 240 Abs 2 StGB der klarstelle dass der angestrebte Notigungserfolg den Zweck der Tat darstellen musse Daher genuge es nicht wenn es sich aus Tatersicht lediglich um eine in Kauf genommene Nebenfolge handele 99 Rechtswidrigkeit BearbeitenFunktion und Struktur des Verwerflichkeitskriteriums Bearbeiten Liegen die Tatbestandsmerkmale einer Strafnorm vor geht das Gesetz grundsatzlich davon aus dass der Tater rechtswidrig handelte Anders verhalt es sich bei der Notigung deren Rechtswidrigkeit gemass 240 Abs 2 StGB eigenstandig zu begrunden ist Diese Besonderheit ergibt sich daraus dass der Tatbestand der Notigung so weit gefasst ist dass er Falle mit einschliesst die nicht strafwurdig sind Solche Falle sollen durch 240 Abs 2 StGB herausgefiltert werden 100 Rechtswidrig ist die Tat wenn sie verwerflich ist So verhalt es sich wenn sie sozialethisch derart zu missbilligen ist dass sie einer strafrechtlichen Zurechtweisung bedarf 101 Dies beurteilt sich anhand einer Abwagung zwischen Notigungsmittel und Notigungsziel 102 Die Annahme von Verwerflichkeit ist ausgeschlossen wenn die Notigung durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist etwa durch Notwehr 32 StGB oder durch das Festnahmerecht 127 StPO 103 Prufung der Verwerflichkeit Bearbeiten Notigungsmittel Bearbeiten Die Verwerflichkeit kann sich zunachst aus der rechtlichen Missbilligung des Tatmittels ergeben Dies kommt insbesondere in Fallen in Betracht in denen die Anwendung des Tatmittels einen weiteren Straftatbestand erfullt etwa eine Korperverletzung 223 StGB oder eine Sachbeschadigung 303 StGB 104 Das Anwenden von Gewalt genugt hingegen nach mittlerweile allgemeiner Ansicht nicht zur Begrundung der Verwerflichkeit Andernfalls drohte angesichts der zahlreichen unterschiedlichen Erscheinungsformen von Gewalt eine zu pauschale Betrachtung 105 Entsprechendes gilt fur das Mittel der Drohung diese ist insbesondere rechtswidrig wenn die Ankundigung des Taters als Bedrohung nach 241 StGB strafbar ist 106 Zweifelhaft ist das Vorliegen von Verwerflichkeit demgegenuber in Bagatellfallen in denen der Eingriff in die fremde Freiheitssphare gering ausfallt So verhalt es sich insbesondere bei Sitzblockaden die lediglich wenige Minuten andauern 107 Ebenfalls als nicht verwerflich bewertet die Rechtsprechung das Drohen mit einem Unterlassen sofern sich dieses darauf beschrankt dem Opfer einen Vorteil nicht zu gewahren den dieses nicht beanspruchen kann 108 Notigungsziel Bearbeiten Ferner kann sich die Verwerflichkeit der Tat aus der Missbilligung des Ziels ergeben So verhalt es sich insbesondere in Fallen in denen der Tater das Opfer zur Begehung einer Straftat 109 oder Ordnungswidrigkeit 110 notigen will er also ein rechtswidrigen Zweck verfolgt Komplexer gestaltet sich die Interessenabwagung wenn der vom Tater verfolgte Zweck rechtmassig ist In diesem Fall kommt es fur das Verwerflichkeitsurteil massgeblich darauf an ob der Zweck ein Gewicht aufweist das die Notigung des Tatopfers ausgleicht In Bezug auf Notigungen im Strassenverkehr halt es die Rechtsprechung insbesondere fur verwerflich andere Verkehrsteilnehmer zu verkehrserzieherischen Zwecken zu behindern 111 oder durch dichtes Auffahren zum Beiseitefahren zu drangen 112 Fur die Abwagung ist ferner von Bedeutung ob der Tater sein Ziel auf anderem Wege hatte durchsetzen konnen Diese Moglichkeit besteht insbesondere in Fallen in denen der Tater das staatliche Gewaltmonopol missachtet Aus diesem Grund handelt etwa ein Glaubiger verwerflich der korperlichen Zwang einsetzt um einen Anspruch gegen seinen Schuldner durchzusetzen Gleiches gilt wer zur Unterlassung eines noch nicht gegenwartigen rechtswidrigen Angriffs notigt 113 Im Zusammenhang mit Sitzblockaden kam die Frage auf ob sich die Bewertung des Ziels auf das Nahziel der Tat also den angestrebten Notigungserfolg beschrankt oder ob daruber hinausgehend auch Fernziele in den Blick zu nehmen sind etwa das Erreichen von politischer Aufmerksamkeit fur ein bestimmtes Thema Der Bundesgerichtshof geht davon aus dass sich die Prufung auf die Nahziele beschrankt da sich die Verwerflichkeitsklausel auf die Tatbestandsmerkmale beziehe in denen lediglich das Nahziel der Notigungserfolg Niederschlag gefunden habe 114 Im Schrifttum werden demgegenuber zahlreiche differenzierende Sichtweisen vertreten die sich in unterschiedlichem Umfang fur eine Berucksichtigung von Fernzielen aussprechen 115 Begrundet wird dies damit dass eine Einbeziehung von Fernzielen zum Schutz der Grundrechte der Tater notwendig sei 116 Ferner lasse sich durch eine Fokussierung auf die Nahziele der fur die Verwerflichkeitsbeurteilung relevante soziale Sinn der Tat nicht vollstandig erfassen 117 Das Bundesverfassungsgericht positionierte sich diesbezuglich bislang nicht eindeutig es hielt im Zusammenhang mit Sitzblockaden lediglich fest dass der Einfluss der Versammlungsfreiheit Art 8 GG im Rahmen der Verwerflichkeitsprufung als Abwagungsfaktor zu wurdigen sei 118 Weitere Abwagungsfaktoren fur Sitzblockaden seien der Umfang und die Intensitat der Beeintrachtigung der Offentlichkeit die vorherige Bekanntgabe der Aktion sowie das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen der Blockade und dem Blockadeziel Keine Bedeutung habe hingegen die inhaltliche Positionierung der Tater da sich diese einer strafrechtlichen Bewertung entziehe 119 Aufgrund der Vagheit der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist die Beantwortung der Frage ob eine Sitzblockade als rechtswidrige Notigung anzusehen ist mit einer beachtlichen Rechtsunsicherheit verbunden In der Praxis wirkte sich dies zuletzt insbesondere im Zusammenhang mit den Blockadeaktionen von Mitgliedern der Vereinigung Letzte Generation aus deren Verwerflichkeit kontrovers erortert wird 120 Mittel Zweck Relation Bearbeiten Sind Mittel und Zweck jeweils fur sich genommen nicht verwerflich kann sich die Verwerflichkeit der Tat daraus ergeben dass die Verknupfung beider Elemente anstossig ist So verhalt es sich wenn zwischen Mittel und Ziel keine Konnexitat besteht 121 Auf dieser Grundlage bejahte Rechtsprechung die Strafbarkeit nach 240 StGB als ein Chefredakteur die Veroffentlichung wahrer rufschadigender Tatsachen in Aussicht stellte um Auftrage fur Zeitungsannoncen zu erlangen 122 Ebenso entschied sie uber die Drohung mit einer auslanderrechtlichen Anzeige mit der ein Schuldner zur Zahlung von Schulden gezwungen wurde 123 Die Drohung mit Strafanzeigen erweist sich ferner als verwerflich wenn der Tater hierdurch eine Leistung im Sinne eines Schweigegelds erlangen will das er nicht beanspruchen kann sog Chantage 124 Versuch Vollendung und Beendigung BearbeitenDie Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus 240 Abs 3 StGB Die Notigung erreicht das Versuchsstadium sobald der Tater das Notigungsmittel einsetzt Ein Versuch liegt insbesondere vor wenn sich das Opfer dem Notigungsmittel nicht beugt oder wenn das Opfer den Notigungserfolg aus anderen Grunden als der Wirkung des Notigungsmittels herbeifuhrt 125 Lediglich ein Versuch liegt ebenfalls vor wenn das Notigungsmittel sein Ziel nicht erreichen kann so etwa in Sitzblockadefallen in denen die Polizei den Verkehr umleitet 126 Die Notigung ist vollendet und zugleich beendet sobald das Opfer unter dem Eindruck des Notigungsmittels mit der vom Tater geforderten Verhaltensweise beginnt 127 Prozessuales und Strafzumessung BearbeitenDie Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt weshalb es zur Strafverfolgung keines Strafantrags des Genotigten bedarf Im Grundsatz konnen fur die Notigung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhangt werden Der Regelstrafrahmen erhoht sich auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu funf Jahren wenn ein besonders schwerer Fall der Notigung nach 240 Abs 4 StGB vorliegt Ein besonders schwerer Fall liegt nach Abs 4 Satz 2 in der Regel vor wenn der Tater eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch notigt oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstrager missbraucht 128 Besteht die Notigung in der Drohung mit der Offenlegung einer Straftat kann die Staatsanwaltschaft gemass 154c StPO von deren Verfolgung absehen wenn das Opfer die Notigung zur Anzeige bringt Voraussetzung hierfur ist dass die Straftat nicht so schwer wiegt dass eine Bestrafung geboten ist Diese Vorschrift soll einen effektiven Schutz des Notigungsopfers gewahrleisten 129 Gesetzeskonkurrenzen BearbeitenWerden im Zusammenhang mit einer Tat nach 240 StGB weitere Delikte verwirklicht konnen diese zur Notigung in Gesetzeskonkurrenz stehen Dies betrifft insbesondere andere Delikte die dem Schutz der Willensfreiheit dienen so etwa Raub 249 StGB Erpressung 253 StGB sexuelle Notigung 177 StGB und Freiheitsberaubung 239 StGB Werden diese Tatbestande zugleich mit der Notigung vollendet verdrangen sie diese grundsatzlich im Rahmen der Spezialitat 130 Eine tateinheitliche Verurteilung 52 StGB kommt allerdings in Betracht wenn die Notigung einen eigenstandigen Unrechtsgehalt aufweist 131 Gleiches gilt wenn das speziellere Delikt nicht uber das Versuchsstadium hinaus gelangt Die Bedrohung 241 StGB wird durch die Notigung verdrangt 132 Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 113 StGB ein Spezialtatbestand der die Notigung von Vollstreckungsbeamten bei der Vornahme von Amtshandlungen erfasst verdrangt die Notigung im Wege der Spezialitat 133 Kriminologie BearbeitenDie Darstellung von Grafiken ist aktuell auf Grund eines Sicherheitsproblems deaktiviert Erfasste Falle der Notigung in den Jahren 1987 2022 134 Das Bundeskriminalamt gibt jahrlich eine Statistik uber alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus die Polizeiliche Kriminalstatistik 135 Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundeslander und das gesamte Berlin erfasst Fruhere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundeslander Bis 1999 wurde die Notigung unter einem Schlussel mit der Freiheitsberaubung und der Bedrohung erfasst Erst seit 1999 existiert fur die Notigung ein eigener Schlussel Fruhere Werte lassen sich daher nur eingeschrankt mit spateren vergleichen Die Anzahl der gemeldeten Falle hat sich seit 1999 beinahe verdoppelt 2020 erfolgten mit 69 467 Fallen bislang die meisten Anzeigen Die Aufklarungsquote bewegt sich zwischen 80 und 90 womit sie im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf uberdurchschnittlichem Niveau liegt Falle mit Schusswaffengebrauch sind selten die Anzahl entsprechender Falle entwickelt sich seit vielen Jahren rucklaufig Der Anteil der nichtdeutschen Tatverdachtigen bewegt sich im Bereich von 10 und 25 und nimmt seit 2010 zu 134 Polizeiliche Kriminalstatistik fur Notigung in der Bundesrepublik Deutschland 134 Erfasste Falle Mit SchusswaffeJahr Insgesamt Pro 100 000 Einwohner Anteil der versuchten Taten absolut relativ Geschossen Gedroht Aufklarungsquote1987 52 862 86 5 2 102 4 0 192 2 445 87 9 1988 57 072 93 2 2 397 4 2 231 2 666 89 1 1989 60 929 98 7 2 901 4 8 218 2 535 88 5 1990 65 368 104 3 2 292 3 5 232 2 611 88 8 1991 70 938 109 1 2 146 3 0 253 3 069 87 3 1992 76 676 116 6 2 202 2 9 283 3 447 86 2 1993 102 339 126 4 3 316 3 2 588 5 093 83 5 1994 108 584 133 5 3 218 3 0 575 5 067 84 7 1995 113 942 139 7 2 991 2 6 537 5 358 86 1 1996 120 435 147 2 3 299 2 7 558 5 608 86 7 1997 126 879 154 7 3 659 2 9 572 5 649 87 3 1998 129 786 158 2 4 762 3 7 540 5 443 88 6 1999 34 748 42 4 2 694 7 8 48 383 88 8 2000 37 891 46 1 2 304 6 1 58 375 89 1 2001 39 447 48 0 2 179 5 5 50 305 88 2 2002 48 843 59 2 2 935 6 0 43 379 89 1 2003 51 861 62 8 3 337 6 4 50 286 89 1 2004 56 465 68 4 3 367 6 0 27 261 88 9 2005 56 988 69 1 3 519 6 2 38 238 88 4 2006 57 096 69 3 3 606 6 3 35 235 88 0 2007 59 660 72 5 3 940 6 6 27 201 87 3 2008 62 287 75 8 4 350 7 0 30 180 86 2 2009 63 492 77 4 4 852 7 6 25 165 86 4 2010 63 976 78 2 4 808 7 5 19 124 86 3 2011 63 120 77 2 5 055 8 0 22 139 86 3 2012 62 631 76 5 5 309 8 5 14 118 85 4 2013 64 717 80 4 5 525 8 5 16 115 85 8 2014 65 752 81 4 5 626 8 6 16 141 86 1 2015 64 883 79 9 5 201 8 0 18 118 85 5 2016 68 276 83 1 5 692 8 3 26 143 84 4 2017 67 733 82 1 5 708 8 4 21 137 84 3 2018 66 881 80 8 5 478 8 2 18 124 84 2 2019 66 302 79 9 5 154 7 8 19 138 83 2 2020 69 467 83 5 5 518 7 9 20 143 83 0 2021 66 601 80 1 5 045 7 6 18 125 82 0 2022 62 566 75 2 4 857 7 8 12 102 81 1 Literatur BearbeitenAlfred Bergmann Das Unrecht der Notigung 240 StGB Duncker amp Humblot Berlin 1983 ISBN 3 428 05284 6 Achim Bertuleit Sitzdemonstrationen zwischen prozedural geschutzter Versammlungsfreiheit und verwaltungsrechtsakzessorischer Notigung ein Beitrag zur Harmonisierung von Art 8 GG 15 VersG und 240 StGB Duncker amp Humblot Berlin 1994 ISBN 3 428 08184 6 Sabine Fabricius Die Formulierungsgeschichte des 240 StGB Untersuchungen zur Entstehung und Entwicklung der Notigungsnorm Peter Lang Frankfurt am Main et al 1991 ISBN 3 631 43704 8 Uwe Hansen Die tatbestandliche Erfassung von Notigungsunrecht Nomos Baden Baden 1972 ISBN 3 7890 0049 3 Andreas Huhn Notigende Gewalt mit und gegen Sachen Nomos Baden Baden 2007 ISBN 978 3 8329 2749 3 Arndt Sinn Die Notigung im System des heutigen Strafrechts Nomos Baden Baden 2000 ISBN 3 7890 6789 X Gerhard Timpe Die Notigung Duncker amp Humblot Berlin 1989 ISBN 3 428 06660 X Weblinks Bearbeiten 240 StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 240 StGB auf lexetius com Gesetzestext und Anderungen des 240 R StGB mit Geltung seit 1872Einzelnachweise Bearbeiten a b Funfzigstes Gesetz zur Anderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4 November 2016 BGBl 2016 I S 2460 BVerfG Beschluss vom 11 November 1986 1 BvR 713 83 et al BVerfGE 73 206 237 Sitzblockade I BVerfG Beschluss vom 10 Januar 1995 1 BvR 718 89 et al BVerfGE 92 1 13 Sitzblockade II RG Urteil vom 12 Juli 1914 IV 1353 13 RGSt 48 346 347 349 BGH Urteil vom 21 Marz 1991 1 StR 3 90 BGHSt 37 350 353 Andreas Huhn Notigende Gewalt mit und gegen Sachen Nomos Baden Baden 2007 ISBN 978 3 8329 2749 3 Friedrich Toepel 240 Rn 13 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 RG Urteil vom 12 Juli 1914 IV 1353 13 RGSt 48 346 347 349 Friedrich Toepel 240 Rn 13 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Gunther Jakobs Notigung durch Gewalt S 791 797 In Hans Hirsch Gunther Kaiser Helmut Marquardt Hrsg Gedachtnisschrift fur Hilde Kaufmann de Gruyter Berlin 1986 ISBN 3 11 010463 6 Gunther Jakobs Zur Voraussetzung des gleichgelagerten Falles bei der Vorlage nach GVG 121 Abs 2 sowie zur Bedeutung von Beweggrunden Zwecken Zielen und des Ausmasses des Eingriffs in die Rechte anderer bei der Notigung In JuristenZeitung 1986 S 1063 1064 Ulfried Neumann Zur Systemrelativitat strafrechtsrelevanter sozialer Deutungsmuster am Beispiel der Strafbarkeit von Streiks und Blockadeaktionen In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 109 1997 S 1 8 Gerhard Timpe Die Notigung Duncker amp Humblot Berlin 1989 ISBN 3 428 06660 X S 27 Ahnlich Uwe Hansen Die tatbestandliche Erfassung von Notigungsunrecht Nomos Baden Baden 1972 ISBN 3 7890 0049 3 S 94 Gunther Jakobs Notigung durch Drohung als Freiheitsdelikt S 69 79 In Festschrift fur Karl Peters 1974 Gerhard Timpe Die Notigung Duncker amp Humblot Berlin 1989 ISBN 3 428 06660 X S 29 Gunther Jakobs Notigung durch Drohung als Freiheitsdelikt S 69 81 f Joachim Hruschka Die Blockade einer Autobahn durch Demonstranten eine Notigung In Neue Juristische Wochenschrift 1996 S 160 162 Joachim Hruschka Die Notigung im System des Strafrechts In JuristenZeitung 1995 S 737 742 f Trotz begrifflicher Abweichung in der Sache vergleichbar Arndt Sinn Die Notigung im System des heutigen Strafrechts Nomos Baden Baden 2000 ISBN 3 7890 6789 X S 102 Michael Kohler Vorlesungsstorung als Gewaltnotigung In Neue Juristische Wochenschrift 1983 S 10 Michael Kohler Notigung als Freiheitsdelikt S 511 In Hans Jurgen Kerner Hrsg Kriminologie Psychiatrie Strafrecht Festschrift fur Heinz Leferenz zum 70 Geburtstag C F Muller Heidelberg 1983 ISBN 3 8114 2483 1 Joachim Hruschka Die Blockade einer Autobahn durch Demonstranten eine Notigung In Neue Juristische Wochenschrift 1996 S 160 162 Darbietungen in diversen antiken Quellen so Cicero De legibus II 9 22 Plinius der Altere in Naturalis historia XXVIII 2 Livius Ab urbe condita 1 26 Valerius Maximus in Facta et dicta memorabilia 1 13 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht 9 Auflage Bohlau Wien 2001 ISBN 3 205 07171 9 S 276 286 Rudolf Dull Das Zwolftafelgesetz Texte Ubersetzungen und Erlauterungen Tusculum Bucherei Heimeran Verlag Munchen 1971 S 71 ff a b Knut Amelung Sitzblockaden Gewalt und Kraftentfaltung Zur dritten Sitzblockaden Entscheidung des BVerfG In Neue Juristische Wochenschrift 1995 S 2584 2585 Gunther Jakobs Notigung durch Gewalt S 791 792 In Hans Hirsch Gunther Kaiser Helmut Marquardt Hrsg Gedachtnisschrift fur Hilde Kaufmann de Gruyter Berlin 1986 ISBN 3 11 010463 6 Friedrich Schaffstein Vom Crimen vis zur Notigung S 983 990 In Gunter Warda Heribert Waider Reinhard von Hippel Dieter Meurer Hrsg Festschrift fur Richard Lange zum 70 Geburtstag Walter de Gruyter Berlin New York 1976 ISBN 3 11 006546 0 Gerhard Timpe Die Notigung Duncker amp Humblot Berlin 1989 ISBN 3 428 06660 X S 38 f Digesten 48 6 und 48 7 Codex Iustinianus 9 12 Achim Bertuleit Sitzdemonstrationen zwischen prozedural geschutzter Versammlungsfreiheit und verwaltungsrechtsakzessorischer Notigung ein Beitrag zur Harmonisierung von Art 8 GG 15 VersG und 240 StGB Duncker amp Humblot Berlin 1994 ISBN 3 428 08184 6 S 66 f Friedrich Schaffstein Vom Crimen vis zur Notigung S 983 991 In Gunter Warda Heribert Waider Reinhard von Hippel Dieter Meurer Hrsg Festschrift fur Richard Lange zum 70 Geburtstag Walter de Gruyter Berlin New York 1976 ISBN 3 11 006546 0 Gerhard Timpe Die Notigung Duncker amp Humblot Berlin 1989 ISBN 3 428 06660 X S 39 f Friedrich Schaffstein Vom Crimen vis zur Notigung S 983 995 f In Gunter Warda Heribert Waider Reinhard von Hippel Dieter Meurer Hrsg Festschrift fur Richard Lange zum 70 Geburtstag Walter de Gruyter Berlin New York 1976 ISBN 3 11 006546 0 a b Friedrich Schaffstein Vom Crimen vis zur Notigung S 983 986 ff In Gunter Warda Heribert Waider Reinhard von Hippel Dieter Meurer Hrsg Festschrift fur Richard Lange zum 70 Geburtstag Walter de Gruyter Berlin New York 1976 ISBN 3 11 006546 0 Achim Bertuleit Sitzdemonstrationen zwischen prozedural geschutzter Versammlungsfreiheit und verwaltungsrechtsakzessorischer Notigung ein Beitrag zur Harmonisierung von Art 8 GG 15 VersG und 240 StGB Duncker amp Humblot Berlin 1994 ISBN 3 428 08184 6 S 73 Sabine Fabricius Die Formulierungsgeschichte des 240 StGB Untersuchungen zur Entstehung und Entwicklung der Notigungsnorm Peter Lang Frankfurt am Main et al 1991 ISBN 3 631 43704 8 S 13 Uwe Hansen Die tatbestandliche Erfassung von Notigungsunrecht Nomos Baden Baden 1972 ISBN 3 7890 0049 3 S 28 Joachim Hruschka Die Notigung im System des Strafrechts In JuristenZeitung 1995 S 737 742 So Gerhard Altvater Christoph Coen 240 Rn 17 In Gabriele Cirener Henning Radtke Ruth Rissing van Saan et al Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 12 232 bis 241a De Gruyter Berlin 2023 ISBN 978 3 11 048888 3 unter Bezugnahme auf die Uberschrift des zugehorigen Abschnitts Von den Beleidigungen der Freiheit Sabine Fabricius Die Formulierungsgeschichte des 240 StGB Untersuchungen zur Entstehung und Entwicklung der Notigungsnorm Peter Lang Frankfurt am Main et al 1991 ISBN 3 631 43704 8 S 24 f Friedrich Schaffstein Vom Crimen vis zur Notigung S 983 Fn 30 In Gunter Warda Heribert Waider Reinhard von Hippel Dieter Meurer Hrsg Festschrift fur Richard Lange zum 70 Geburtstag Walter de Gruyter Berlin New York 1976 ISBN 3 11 006546 0 Anders Achim Bertuleit Sitzdemonstrationen zwischen prozedural geschutzter Versammlungsfreiheit und verwaltungsrechtsakzessorischer Notigung ein Beitrag zur Harmonisierung von Art 8 GG 15 VersG und 240 StGB Duncker amp Humblot Berlin 1994 ISBN 3 428 08184 6 S 75 f Gunther Jakobs Notigung durch Gewalt S 791 793 In Hans Hirsch Gunther Kaiser Helmut Marquardt Hrsg Gedachtnisschrift fur Hilde Kaufmann de Gruyter Berlin 1986 ISBN 3 11 010463 6 Friedrich Schaffstein Vom Crimen vis zur Notigung S 983 996 999 In Gunter Warda Heribert Waider Reinhard von Hippel Dieter Meurer Hrsg Festschrift fur Richard Lange zum 70 Geburtstag Walter de Gruyter Berlin New York 1976 ISBN 3 11 006546 0 Joachim Hruschka Die Notigung im System des Strafrechts In JuristenZeitung Mohr Siebeck 1995 S 737 741 f Ebenso Friedrich Toepel 240 Rn 3 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 6 Auflage 2023 Michael Kubiciel Notigung in Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 2 Auflage Band III Lieferung 24 Spalten 1983 1984 Achim Bertuleit Sitzdemonstrationen zwischen prozedural geschutzter Versammlungsfreiheit und verwaltungsrechtsakzessorischer Notigung ein Beitrag zur Harmonisierung von Art 8 GG 15 VersG und 240 StGB Duncker amp Humblot Berlin 1994 ISBN 3 428 08184 6 S 76 81 Friedrich Toepel 240 Rn 7 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29 Mai 1943 RGBl 1943 I S 341 Reinhart Maurach Begr Friedrich Christian Schroeder Manfred Maiwald Andreas Hoyer Carsten Momsen Strafrecht Besonderer Teil 11 Auflage Teilband 1 Straftaten gegen Personlichkeits und Vermogenswerte C F Muller Heidelberg 2019 ISBN 978 3 8114 9542 5 13 Rn 3 Ausfuhrliche Aufbereitung der Reformvorschlage bei Uwe Hansen Die tatbestandliche Erfassung von Notigungsunrecht Nomos Baden Baden 1972 ISBN 3 7890 0049 3 S 35 ff Arndt Sinn Die Notigung im System des heutigen Strafrechts Nomos Baden Baden 2000 ISBN 3 7890 6789 X S 45 Friedrich Toepel 240 Rn 8 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Urteil vom 5 Januar 1951 2 StR 29 50 BGHSt 1 13 18 ff in Bezug auf das Parallelproblem bei der strukturell ahnlichen Erpressung Drittes Strafrechtsanderungsgesetz vom 4 August 1953 BGBl 1953 I S 735 Kritisch insbesondere Rolf Peter Calliess Der strafrechtliche Notigungstatbestand und das verfassungsrechtliche Gebot der Tatbestandsbestimmtheit In Neue Juristische Wochenschrift 1985 S 1506 1508 f Arthur Kaufmann Der BGH und die Sitzblockade In Neue Juristische Wochenschrift 1988 S 2581 2582 Michael Kohler Vorlesungsstorung als Gewaltnotigung In Neue Juristische Wochenschrift 1983 S 10 12 Weitere Nachweise bei Udo Reents Die Verwerflichkeitsklausel Dissertation Gottingen 1969 S 8 ff BVerfG Beschluss vom 11 November 1986 1 BvR 713 83 et al BVerfGE 73 206 238 f Sitzblockaden I BVerfG Beschluss vom 10 Januar 1995 1 BvR 718 89 et al BVerfGE 92 1 14 Sitzblockaden II deutete Zweifel an der Verfassungsmassigkeit der Verwerflichkeitsklausel an was jedoch in der nachfolgenden Rechtsprechung nicht wieder aufgegriffen wurde Erstes Strafrechtsreformgesetz 1 StrRG vom 25 Juni 1969 BGBl 1969 I S 645 Schwangeren und Familienhilfeanderungsgesetz SFHAndG vom 21 August 1995 BGBl 1995 I S 1050 1056 Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts 6 StrRG vom 26 Januar 1998 BGBl 1998 I S 164 177 Siebenunddreissigstes Strafrechtsanderungsgesetz 180b 181 StGB 37 StrAndG vom 11 Februar 2005 BGBl 2005 I S 239 240 Gesetz zur Bekampfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Anderung weiterer aufenthalts und asylrechtlicher Vorschriften vom 23 Juni 2011 BGBl 2011 I S 1266 RG Urteil vom 6 Mai 1921 II 127 21 RGSt 56 87 88 RG Urteil vom 2 Dezember 1929 II 369 28 RGSt 64 113 115 f Ausfuhrliche rechtsgeschichtliche Herleitung dieser Unterscheidung bei Joachim Hruschka Die Notigung im System des Strafrechts In JuristenZeitung 1995 S 737 738 742 RG Urteil vom 2 Dezember 1929 II 369 28 RGSt 64 113 115 f RG Urteil vom 5 November 1895 3381 95 RGSt 27 405 f RG Urteil vom 1 Oktober 1935 4 D 828 35 RGSt 69 327 330 RG Urteil vom 23 Oktober 1939 3 D 732 39 RGSt 73 343 345 RG Urteil vom 15 Marz 1926 II 86 26 RGSt 60 157 f RG Urteil vom 20 September 1932 I 844 32 RGSt 66 353 355 RG Urteil vom 29 Februar 1924 IV 999 23 RGSt 58 98 f RG Urteil vom 4 Oktober 1938 4 D 696 38 RGSt 72 349 351 RG Urteil vom 4 Oktober 1938 4 D 696 38 RGSt 72 349 351 BGH Urteil vom 5 April 1951 4 StR 129 51 BGHSt 1 145 147 Arndt Sinn Die Notigung In Juristische Schulung 2009 S 577 580 Mark Zoller Der Gewaltbegriff des Notigungstatbestandes Zur Strafbarkeit sog Sitzblockaden In Goltdammer s Archiv fur Strafrecht 2004 S 147 BGH Urteil vom 5 April 1951 4 StR 129 51 BGHSt 1 145 147 Chloraethyl BGH Urteil vom 15 Januar 1960 4 StR 528 59 BGHSt 14 81 BGH Urteil vom 4 Juni 1955 St E 1 52 BGHSt 8 102 103 f Gerhard Altvater Christoph Coen 240 Rn 17 In Gabriele Cirener Henning Radtke Ruth Rissing van Saan et al Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 12 232 bis 241a De Gruyter Berlin 2023 ISBN 978 3 11 048888 3 BGH Beschluss vom 4 Marz 1964 4 StR 529 63 BGHSt 19 263 265 f BGH Urteil vom 27 August 1969 4 StR 268 69 BGHSt 23 126 Arndt Sinn Die Notigung In Juristische Schulung 2009 S 577 580 BGH Urteil vom 8 August 1969 2 StR 171 69 BGHSt 23 46 54 Laepple Arndt Sinn Die Notigung In Juristische Schulung 2009 S 577 580 f Mark Zoller Der Gewaltbegriff des Notigungstatbestandes Zur Strafbarkeit sog Sitzblockaden In Goltdammer s Archiv fur Strafrecht 2004 S 147 Jurgen Baumann Demonstrationsziel als Bewertungsposten bei der Entscheidung nach 240 II StGB In Neue Juristische Wochenschrift 1987 S 36 f Rolf Peter Calliess Der strafrechtliche Notigungstatbestand und das verfassungsrechtliche Gebot der Tatbestandsbestimmtheit In Neue Juristische Wochenschrift 1985 S 1506 1511 Karl Krauss Die Beurteilung passiver Resistenz restriktive oder extensive Auslegung der Gewaltnotigung In Neue Juristische Wochenschrift 1984 S 905 Sieghart Ott Rechtsprobleme bei der Auflosung einer Versammlung in Form eines Sitzstreiks In Neue Juristische Wochenschrift 1985 S 2384 2386 Jurgen Wolter Verfassungskonforme Restriktion und Reform des Notigungstatbestandes In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1986 S 241 246 f BVerfG Beschluss vom 11 November 1986 1 BvR 713 83 et al BVerfGE 73 206 242 247 Sitzblockaden I Bestatigt durch BVerfG Beschluss vom 14 Juli 1987 1 BvR 242 86 BVerfGE 76 211 Bastian BGH Urteil vom 21 Marz 1991 1 StR 3 90 BGHSt 37 350 354 f Wackersdorf OLG Urteil vom 17 Dezember 1987 4 Ss 361 87 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1988 S 129 BVerfG Beschluss vom 10 Januar 1995 1 BvR 718 89 et al BVerfGE 92 1 16 19 Sitzblockaden II Gerhard Altvater Anmerkung zu BVerfG Beschl v 10 1 1995 1 BvR 718 89 et al In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1995 S 275 278 f Volker Krey Anmerkung zu BVerfG Beschl v 10 1 1995 1 BvR 718 89 et al In Juristische Rundschau 1995 S 265 273 Rupert Scholz Sitzblockade und Verfassung Zur neuen Entscheidung des BVerfG In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1995 S 417 422 f BVerfG Beschluss vom 10 Juni 1964 1 BvR 37 63 BVerfGE 18 85 92 f Knut Amelung Sitzblockaden Gewalt und Kraftentfaltung Zur dritten Sitzblockaden Entscheidung des BVerfG In Neue Juristische Wochenschrift 1995 S 2584 2587 Reinhart Maurach Begr Friedrich Christian Schroeder Manfred Maiwald Andreas Hoyer Carsten Momsen Strafrecht Besonderer Teil 11 Auflage Teilband 1 Straftaten gegen Personlichkeits und Vermogenswerte C F Muller Heidelberg 2019 ISBN 978 3 8114 9542 5 13 Rn 17 Gerhard Altvater Anmerkung zu BVerfG Beschl v 10 1 1995 1 BvR 718 89 et al In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1995 S 275 278 Gerd Rollecke Bio Recht oder die Sanftmut von Gesass Protestierern In Neue Juristische Wochenschrift 1995 S 1525 1526 Heiko Lesch Bemerkungen zum Notigungsbeschluss des BVerfG vom 10 1 1995 In Juristische Arbeitsblatter 1995 S 889 893 BVerfG Beschluss vom 10 Januar 1995 1 BvR 718 89 et al BVerfGE 92 1 20 25 Sitzblockaden II BGH Urteil vom 20 Juli 1995 1 StR 126 95 BGHSt 41 182 183 187 BGH Urteil vom 20 Juli 1995 1 StR 126 95 BGHSt 41 182 183 187 Ebenso BGH Urteil vom 27 Juli 1995 1 StR 327 95 Neue Juristische Wochenschrift 1995 S 2862 Peter Hentschel Die Entwicklung des Strassenverkehrsrechts im Jahre 1995 In Neue Juristische Wochenschrift 1996 S 628 Volker Krey Stefan Jaeger Notigung durch Strassenblockade In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1995 S 542 544 Knut Amelung Notigung durch Strassenblockade In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1996 S 230 f Rolf Herzberg Strafbare Notigung durch Versperren des Fahrwegs In Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 1996 S 557 562 Knut Amelung Notigung durch Strassenblockade In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1996 S 230 231 Arndt Sinn Die Notigung im System des heutigen Strafrechts Nomos Baden Baden 2000 ISBN 3 7890 6789 X S 123 Arndt Sinn Anmerkung zu BVerfG Beschl v 7 3 2011 1 BvR 388 05 In Zeitschrift fur das Juristische Studium 2011 S 283 286 f zjs online com PDF Mark Zoller Der Gewaltbegriff des Notigungstatbestandes Zur Strafbarkeit so genannter Sitzblockaden In Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 2004 S 147 155 f BVerfG Beschluss vom 24 Oktober 2001 1 BvR 1190 90 et al BVerfGE 104 92 103 Wackersdorf BVerfG Beschluss vom 7 Marz 2011 1 BvR 388 05 BVerfGK 18 365 Rn 20 43 BVerfG Beschluss vom 29 Marz 2007 2 BvR 932 06 Neue Juristische Wochenschrift 2007 S 1669 Rn 11 ff BGH Urteil vom 30 Marz 1995 4 StR 725 94 Neue Juristische Wochenschrift 1995 S 3131 OLG Celle Beschluss vom 3 Dezember 2008 32 Ss 172 08 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2009 S 199 BGH Urteil vom 19 Dezember 1961 1 StR 288 61 BGHSt 16 386 387 Ingeborg Puppe Anmerkung zu BGH Urteil vom 21 12 1988 2 StR 613 88 In JuristenZeitung S 596 597 Arndt Sinn Die Notigung im System des heutigen Strafrechts Nomos Baden Baden 2000 ISBN 3 7890 6789 X S 231 Friedrich Toepel 240 Rn 94 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil II Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit 17 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68815 7 23 Rn 39 RG Urteil vom 29 November 1900 2888 00 RGSt 34 15 19 BGH Beschluss vom 3 April 1996 3 StR 59 96 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1996 S 435 Ausfuhrlich zur Abgrenzung Wilfried Kuper Drohung und Warnung In Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 2006 S 439 ff BGH Urteil vom 28 Januar 1976 2 StR 696 75 Neue Juristische Wochenschrift 1976 S 760 BGH Urteil vom 31 Marz 1982 2 StR 2 82 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1982 S 287 Arndt Sinn Die Notigung im System des heutigen Strafrechts Nomos Baden Baden 2000 ISBN 3 7890 6789 X S 231 BGH Urteil vom 15 Oktober 1991 4 StR 349 91 BGHSt 38 83 86 BGH Urteil vom 31 Marz 1982 2 StR 2 82 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1982 287 Grdl BGH Beschluss vom 13 Januar 1983 1 StR 737 81 BGHSt 31 195 201 Bestatigt durch BGH Beschluss vom 28 Januar 1992 5 StR 4 92 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1992 S 278 und BGH Beschluss vom 5 September 2013 1 StR 162 13 Neue Juristische Wochenschrift 2014 S 401 Rn 54 Ebenso Arndt Sinn Die Notigung im System des heutigen Strafrechts Nomos Baden Baden 2000 ISBN 3 7890 6789 X S 273 f Anders objektiver Massstab OLG Karlsruhe Urteil vom 18 April 1996 3 Ss 138 95 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungsreport 1996 S 296 BayObLG Beschluss vom 17 November 1970 RReg 5 St 131 70 Neue Juristische Wochenschrift 1971 S 768 RG Urteil vom 25 Juni 1886 1362 86 RGSt 14 264 265 RG Urteil vom 7 Februar 1938 5 D 876 37 RGSt 72 75 BGH Urteil vom 31 Marz 1982 2 StR 2 82 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1982 S 287 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil II Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit 17 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68815 7 23 Rn 48 BGH Beschluss vom 13 Januar 1983 1 StR 737 81 BGHSt 31 195 BGH Beschluss vom 5 September 2013 1 StR 162 13 Neue Juristische Wochenschrift 2014 S 401 Rn 52 OLG Hamm Beschluss vom 24 April 1995 2 Ss 365 95 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1995 S 547 548 a b BGH Beschluss vom 28 Januar 1992 5 StR 4 92 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1992 S 278 OLG Celle Urteil vom 19 Dezember 2013 13 U 64 13 Neue Juristische Online Zeitschrift 2014 S 1620 1621 f BGH Beschluss vom 13 Januar 1983 1 StR 737 81 BGHSt 31 195 Seit 2016 wurde in diesem Fall Vergewaltigung nach 177 Abs 2 Nr 5 StGB vorliegen BGH Urteil vom 11 November 1998 5 StR 325 98 BGHSt 44 251 BGH Beschluss vom 13 Januar 1983 1 StR 737 81 BGHSt 31 195 200 202 Jurgen Wolter 240 Rn 18 In Jurgen Wolter Hrsg Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch 9 Auflage Carl Heymanns Koln 2017 ISBN 978 3 452 28307 8 Urs Kindhauser Ewald Schramm Strafrecht Besonderer Teil I Straftaten gegen Personlichkeitsrechte Staat und Gesellschaft 9 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5473 1 13 Rn 29 Jorg Eisele 240 Rn 10 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Christian Jager Die Grenzen strafbarer Notigung bei Drohungen mit einem Unterlassen In Knut Amelung Hrsg Festschrift fur Volker Krey Kohlhammer Stuttgart 2010 ISBN 978 3 17 021511 5 Kristian Stoffers Drohung mit dem Unterlassen einer rechtlich nicht gebotenen Handlung im Rahmen der 240 253 StGB In Juristische Rundschau 1988 S 492 496 f Friedrich Christian Schroeder Notigung und Erpressung durch Forderung von Gegenleistungen In JuristenZeitung 1983 S 284 287 Gerhard Altvater Christoph Coen 240 Rn 99 In Gabriele Cirener Henning Radtke Ruth Rissing van Saan et al Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 12 232 bis 241a De Gruyter Berlin 2023 ISBN 978 3 11 048888 3 Claus Roxin Anmerkung zu BGH Urt v 13 1 1983 1 StR 737 81 In Juristische Rundschau 1983 S 333 336 BGH Urteil vom 26 August 1986 1 StR 365 86 Arndt Sinn Die Notigung In Juristische Schulung 2009 S 577 583 BGH Urteil vom 2 Oktober 1953 3 StR 151 53 BGHSt 5 245 246 Reinhart Maurach Begr Friedrich Christian Schroeder Manfred Maiwald Andreas Hoyer Carsten Momsen Strafrecht Besonderer Teil 11 Auflage Teilband 1 Straftaten gegen Personlichkeits und Vermogenswerte C F Muller Heidelberg 2019 ISBN 978 3 8114 9542 5 13 Rn 41 BGH Urteil vom 4 November 1988 1 StR 262 88 BGHSt 36 1 9 BGH Urteil vom 22 Februar 2000 5 StR 573 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2000 S 165 166 BGH Urteil vom 18 Oktober 2007 3 StR 226 07 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 93 Martin Heger 240 Rn 16 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Jurgen Wolter Gewaltanwendung und Gewalttatigkeit 2 Teil In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1985 S 245 248 Jorg Eisele 240 Rn 34 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Klaus Geppert Die Notigung 240 StGB In Jura 2006 S 31 38 Rolf Herzberg Die notigende Gewalt 240 StGB In Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 1997 S 251 272 f Arndt Sinn Die Notigung im System des heutigen Strafrechts Nomos Baden Baden 2000 ISBN 3 7890 6789 X S 307 Gerhard Altvater Christoph Coen 240 Rn 118 In Gabriele Cirener Henning Radtke Ruth Rissing van Saan et al Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 12 232 bis 241a De Gruyter Berlin 2023 ISBN 978 3 11 048888 3 BGH Urteil vom 11 Mai 1962 4 StR 81 62 BGHSt 17 328 332 BGH Urteil vom 5 Mai 1988 1 StR 5 88 BGHSt 35 270 276 BGH Urteil vom 3 Februar 1993 3 StR 356 92 BGHSt 39 133 137 f BGH Beschluss vom 5 September 2013 1 StR 162 13 Neue Juristische Wochenschrift 2014 S 401 Rn 58 Claus Roxin Verwerflichkeit und Sittenwidrigkeit als unrechtsbegrundende Merkmale im Strafrecht In Juristische Schulung 1964 S 373 375 377 BGH Urteil vom 19 November 1953 3 StR 17 53 BGHSt 5 254 256 BGH Urteil vom 12 Februar 1998 4 StR 428 97 Neue Juristische Wochenschrift 1998 S 2149 Alfred Bergmann Das Unrecht der Notigung 240 StGB Duncker amp Humblot Berlin 1983 ISBN 3 428 05284 6 S 194 197 Martin Heger 240 Rn 18 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 BGH Urteil vom 13 Januar 2010 3 StR 508 09 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2010 S 140 Gerhard Altvater Christoph Coen 240 Rn 118 In Gabriele Cirener Henning Radtke Ruth Rissing van Saan et al Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 12 232 bis 241a De Gruyter Berlin 2023 ISBN 978 3 11 048888 3 Alfred Bergmann Zur strafrechtlichen Beurteilung von Strassenblockaden als Notigung 240 StGB unter Berucksichtigung der jungsten Rechtsprechung In Jura 1985 S 457 461 f Jorg Eisele Notigung durch Gewalt im Strassenverkehr In Juristische Arbeitsblatter 2009 S 698 701 BGH Urteil vom 12 Februar 1998 4 StR 428 97 BGHSt 44 34 42 BVerfG Beschluss vom 11 November 1986 1 BvR 713 83 et al BVerfGE 73 206 247 259 Sitzblockaden I BGH Urteil vom 24 April 1986 2 StR 565 85 BGHSt 34 71 77 BGH Urteil vom 5 Mai 1988 1 StR 5 88 BGHSt 35 270 274 Gerhard Altvater Christoph Coen 240 Rn 120 In Gabriele Cirener Henning Radtke Ruth Rissing van Saan et al Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 12 232 bis 241a De Gruyter Berlin 2023 ISBN 978 3 11 048888 3 BayObLG Urteil vom 1 Oktober 1991 RReg 2 St 115 91 Neue Juristische Wochenschrift 1992 S 521 f OLG Stuttgart Beschluss vom 4 Oktober 1991 3 Ss 432 90 Neue Juristische Wochenschrift 1992 S 2713 BGH Beschluss vom 13 Januar 1983 1 StR 737 81 BGHSt 31 195 201 Wilfried Kuper Verwerflichkeit und Rechtfertigung bei der Notigung In JuristenZeitung 2013 S 449 Gerhard Altvater Christoph Coen 240 Rn 126 In Gabriele Cirener Henning Radtke Ruth Rissing van Saan et al Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 12 232 bis 241a De Gruyter Berlin 2023 ISBN 978 3 11 048888 3 BayObLG Urteil vom 6 Juli 2001 1 St RR 57 2001 Neue Juristische Wochenschrift 2002 S 628 f BGH Beschluss vom 4 Marz 1964 4 StR 529 63 BGHSt 19 263 265 f BGH Urteil vom 3 Februar 1993 3 StR 356 92 BGHSt 39 133 137 BGH Urteil vom 5 Mai 1988 1 StR 5 88 BGHSt 35 270 275 279 Ebenso Eduard Dreher Zwanzig Thesen zum Thema ziviler Ungehorsam und Sitzblockaden In Monatsschrift des Deutschen Rechts 1988 S 19 20 Harro Otto Strafbare Notigung durch Sitzblockaden in der hochstrichterlichen Rechtsprechung und die Thesen der Gewaltkommission zu 240 StGB In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1992 S 568 571 573 Gerhard Altvater Christoph Coen 240 Rn 124 In Gabriele Cirener Henning Radtke Ruth Rissing van Saan et al Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 12 232 bis 241a De Gruyter Berlin 2023 ISBN 978 3 11 048888 3 Achim Bertuleit Der Fernzielbeschluss des 1 Strafsenats des BGH vor dem BVerfG In Zeitschrift fur Rechtspolitik 1992 S 46 Monika Frommel Zur Strafbarkeit von Sitzblockaden In Kritische Justiz 1989 S 484 Hans Hirsch Zum Spannungsverhaltnis von Theorie und Praxis im Strafrecht S 19 24 In Hans Heinrich Jescheck Theo Vogler Festschrift fur Herbert Trondle zum 70 Geburtstag am 24 August 1989 Walter De Gruyter Berlin New York 1989 ISBN 3 11 011705 3 Gerhard Altvater Christoph Coen 240 Rn 122 f In Gabriele Cirener Henning Radtke Ruth Rissing van Saan et al Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 12 232 bis 241a De Gruyter Berlin 2023 ISBN 978 3 11 048888 3 BVerfG Beschluss vom 11 November 1986 1 BvR 713 83 et al BVerfGE 73 206 254 Sitzblockaden I BVerfG Beschluss vom 14 Juli 1987 1 BvR 242 86 BVerfGE 76 211 217 Bastian BVerfG Beschluss vom 7 Marz 2011 1 BvR 388 05 BVerfGK 18 365 Rn 39 Die Verwerflichkeit bejahend Thomas Fischer Eine Frage an Thomas Fischer Machen sich Klima Demonstranten bei Strassenblockaden strafbar In Legal Tribune Online LTO lto de 19 Juli 2022 abgerufen am 6 Mai 2023 BayObLG Beschluss vom 21 April 2023 205 StRR 63 23 LG Berlin Urteil vom 18 Januar 2023 518 Ns 31 22 LG Berlin Beschluss vom 21 November 2022 534 Qs 80 22 AG Heilbronn Urteil vom 6 Marz 2023 26 Ds 16 Js 4813 23 Die Verwerflichkeit verneinend AG Freiburg Urteil vom 21 November 2022 24 Cs 450 Js 18098 22 Till Zimmermann Fabio Griesar Die Strafbarkeit von Strassenblockaden durch Klimaaktivisten gem 240 StGB In Juristische Schulung 2013 S 401 406 408 Offenlassend Tamina Preuss Die strafrechtliche Bewertung der Sitzblockaden von Klimaaktivisten In Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2023 S 60 66 71 OLG Karlsruhe Beschluss vom 22 Januar 2016 2 Ws 482 15 OLG Hamm Urteil vom 16 April 1957 Az 3 Ss 304 57 Neue Juristische Wochenschrift 1957 S 1081 OLG Dusseldorf Urteil vom 11 September 1995 5 Ss 220 95 26 95 IV Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 1996 S 5 Arndt Sinn Die Notigung In Juristische Schulung 2009 S 577 584 BGH Urteil vom 19 November 1953 3 StR 17 53 BGHSt 5 254 OLG Dusseldorf Urteil vom 11 September 1995 5 Ss 220 95 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 1996 S 5 BGH Urteil vom 30 November 1995 5 StR 465 95 BGHSt 41 368 371 OLG Koln Urteil vom 27 April 1983 3 Ss 128 83 Neue Juristische Wochenschrift 1983 S 2206 2207 BGH Urteil vom 26 August 1986 1 StR 365 86 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1987 S 70 71 BGH Beschluss vom 1 Dezember 2005 4 StR 506 05 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2006 S 77 Gerhard Altvater Christoph Coen 240 Rn 177 180 In Gabriele Cirener Henning Radtke Ruth Rissing van Saan et al Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 12 232 bis 241a De Gruyter Berlin 2023 ISBN 978 3 11 048888 3 BT Drs 15 3045 S 10 Martin Heger 240 Rn 27 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 BGH Beschluss vom 15 Februar 1996 1 StR 32 96 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 1996 S 227 228 BGH Beschluss vom 8 November 2005 1 StR 455 05 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2006 S 342 BGH Urteil vom 15 Oktober 1981 4 StR 461 81 BGHSt 30 235 a b c PKS Zeitreihe 1987 bis 2022 XLSX Bundeskriminalamt 30 Marz 2023 abgerufen am 25 Juni 2023 Polizeiliche Kriminalstatistik Bundeskriminalamt abgerufen am 25 Juni 2023 nbsp Dieser Artikel wurde am 14 August 2023 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4042443 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Notigung Deutschland amp oldid 239185160