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Der Straftatbestand der Notigung ist im Strafrecht Osterreichs im 105 StGB geregelt Strafbar ist die Notigung eines anderen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung durch Gewalt oder durch gefahrliche Drohung Die Strafdrohung betragt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe Tatbestand BearbeitenDie Notigung ist ein zweiaktiges Delikt Der 1 Akt besteht in der Gewalt oder mit der gefahrlichen Drohung der 2 Akt besteht aus einer Handlung Duldung oder Unterlassung Die Notigung ist ein Delikt gegen die Freiheit genau gesagt gegen die Willensfreiheit Die gefahrliche Drohung ist in der Legaldefinition des 74 Abs 1 Z 5 StGB beschrieben Eine Notigung ist vollendet sobald das Opfer mit der Handlung Duldung oder Unterlassung beginnt widersetzt sich das Opfer erfolgreich kommt gemass 15 StGB noch die Strafbarkeit des Versuch infrage Rechtswidrigkeit BearbeitenDie Tat ist jedoch nicht rechtswidrig wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet Diese Ausnahme von der Strafbarkeit bildet einen Rechtfertigungsgrund und dient dazu Drohungen von der Strafbarkeit auszunehmen die von der Rechtsordnung als nicht verwerflich anzusehen sind Qualifikation BearbeitenIm 106 StGB ist als Qualifikation des 105 StGB die Schwere Notigung geregelt Mit strengeren Strafdrohungen sind Notigungen bedroht die entweder den Genotigten zu einer besonders verwerflichen Handlung notigen oder eine besonders schlimme Folge verursachen Der Strafrahmen erhoht sich auf mindestens sechs Monate bis zu funf Jahren Freiheitsstrafe wenn mit dem Tod mit einer erheblichen Verstummelung oder einer auffallenden Verunstaltung mit einer Entfuhrung Brandstiftung Gefahrdung durch Kernenergie ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung gedroht wird die genotigte oder eine andere Person gegen die sich die Gewalt oder gefahrliche Drohung richtet durch diese Mittel langere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird oder die genotigte Person zur Eheschliessung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung 215a Abs 3 StGB oder sonst zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung veranlasst die besonders wichtige Interessen der genotigten oder einer dritten Person verletzt wird Hat die Notigung den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch des Opfers oder einer anderen Person gegen die sich die Gewalt oder gefahrliche Drohung richtet zur Folge so erhoht sich die Strafandrohung auf mindestens ein bis zu maximal zehn Jahren Freiheitsstrafe Mit der gleichen Strafe ist bedroht wer eine Notigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmundige Person im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht dass durch die Tat das Leben der Person vorsatzlich oder grob fahrlassig gefahrdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil fur die Person zur Folge hat Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Notigung Osterreich amp oldid 228814286