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Ein Auffangtatbestand bezeichnet im Strafrecht allgemeinere Gesetzesvorschriften die anwendbar sind wenn andere speziellere Gesetzesvorschriften nicht greifen bzw dem Tater nicht nachzuweisen sind 1 Dies entspricht dem Subsidiaritatsprinzip Spezielle Tatbestande haben dabei Vorrang vor den allgemeineren Tatbestanden und damit vor den Auffangtatbestanden lex specialis derogat legi generali deutsch das speziellere Gesetz verdrangt die allgemeineren Gesetze 1 Ist bei einem Straftatbestand sowohl Fahrlassigkeit als auch Vorsatz strafbar so kann nach Fahrlassigkeit verurteilt werden wenn der Vorsatz nicht nachweisbar ist 2 Beispiel Im deutschen Recht ist die Unterschlagung der Auffangtatbestand wenn weder Diebstahl noch Betrug einschlagig sind bei Vermogensdelikten Einzelnachweise Bearbeiten a b https www proverbia iuris de lex specialis derogat legi generali http www rechtslexikon net d auffangtatbestand auffangtatbestand htmBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Auffangtatbestand amp oldid 208147504