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Der juristische Tatbestand der Unterschlagung liegt vor wenn jemand vorsatzlich eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet Dabei handelt es sich um Dinge die nicht im Eigentum des Taters stehen Die Unterschlagung ist das allgemeinste Zueignungsdelikt im deutschen Strafgesetzbuch und wird in 246 Absatz 1 StGB behandelt Unterschlagung ist gem 12 Abs 2 StGB ein Vergehen Die Unterschlagung setzt als Eigentumsdelikt im Unterschied etwa zum Betrug 263 StGB oder zur Erpressung 253 StGB keinen Vermogensschaden und auch keine Bereicherungsabsicht voraus Jedoch muss ein Zueignungswille vorliegen Auch konnen wertlose bewegliche Sachen unterschlagen werden solange sie nur fremd sind d h nicht im Alleineigentum des Taters stehen und nicht herrenlos sind Ebenfalls konnen Sachen unterschlagen werden um dem Opfer einen Vermogensschaden zuzufugen Sabotage ohne dass sich der Tater dadurch selbst oder Dritten einen Vermogensvorteil beschafft Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikation 2 Tatbestandsmerkmale 3 Juristische Diskurse 3 1 Konkurrenzprobleme 4 Siehe auch 5 LiteraturQualifikation BearbeitenDie Tat wird durch 246 Abs 2 StGB qualifiziert wenn dem Tater die Sache anvertraut war das heisst wenn dem Tater vom Eigentumer in dessen Interesse oder nach seiner Weisung die Verfugungsgewalt uber die Sache eingeraumt wurde Im Gegenzug ist die Sache immer dann nicht anvertraut wenn die Uberlassung den Interessen des Eigentumers zuwiderlauft Auch die versuchte Unterschlagung ist strafbar 246 Abs 3 StGB Tatbestandsmerkmale BearbeitenIm Gegensatz zum Diebstahl 242 StGB ist es nicht notwendig dass der Tater Gewahrsam bricht Die Unterschlagung ist damit Auffangdelikt der Eigentums und Vermogensdelikte Somit erfullt jeder Tater der einen Diebstahl oder einen Raub begeht immer zugleich auch eine Unterschlagung Diese tritt jedoch formell als subsidiar zuruck 246 Abs 1 StGB am Ende Rechtlich umstritten ist ob sie nur hinter Delikten mit derselben Angriffsrichtung keine Geltung beansprucht Die Rechtsprechung lehnt eine solche Betrachtung ab da das Bestimmtheitsgebot aus Art 103 Abs 2 GG erfordert dass eine solche Beschrankung ausdrucklich im Gesetz stehen musste Zueignung bedeutet die Anmassung einer eigentumerahnlichen Position se ut dominum gerere Dafur ist es erforderlich dass der Tater seinen Zueignungswillen ausserlich erkennbar macht ihn manifestiert Umstritten ist welche Qualitat diese Manifestation des Zueignungswillens haben muss Zum einen wird die Meinung vertreten dass jede Handlung genugt auch wenn sie ausserlich unverfanglich ist Entscheidend fur die Strafbarkeit ware dann eine subjektive Zueignungsabsicht Beispiel Der Finder einer Geldborse auf der Strasse steckt diese ein weil er sie zum Fundburo bringen will Der subjektive Tatbestand ware nicht erfullt und Strafbarkeit lage nicht vor Will er die Geldborse hingegen behalten sind sowohl der objektive wie der subjektive Tatbestand erfullt Fundunterschlagung und er macht sich als Unterschlagungstater strafbar Juristische Diskurse BearbeitenEine andere juristische Sicht bestunde darin dass es sich um ein ausserlich eindeutig als Zueignungshandlung erkennbares Verhalten handeln muss z B durch Verausserung oder Ableugnen des Besitzes Diese Auffassung kommt unter Umstanden auch zu einem anderen Tatbegehungszeitpunkt Ferner stellen andere auf eine endgultige Enteignung des Opfers durch den Tater ab Diese Ansicht durfte wenig brauchbar sein da eine wirklich endgultige Enteignung wohl nur beim Tod des Opfers der Unterschlagung anzunehmen sein durfte und den Strafbarkeitsbereich mithin radikal einschrankt Schliesslich wird auf eine konkrete Eigentumsgefahrdung abgestellt welche auch das freilich unausgesprochene Korrektiv der Rechtsprechung fur ihre weite Manifestationstheorie bilden durfte Konkurrenzprobleme Bearbeiten Umstritten ist ob es eine Zueignung nach der Zueignung geben kann ob sich also z B der Dieb der die gestohlene Sache spater weiterverkauft dadurch nochmals wegen Unterschlagung strafbar macht Im Ergebnis besteht Einigkeit daruber dass eine Bestrafung auf Grund der zweiten Zueignung ausscheidet Wahrend die Rechtsprechung davon ausgeht dass eine Zweitzueignung schon nicht den Tatbestand des 246 Abs 1 StGB erfullt Zueignung sei nur die Herstellung einer eigentumerahnlichen Position geht die Literatur uberwiegend davon aus dass auch eine Zweitzueignung den Tatbestand erfullt jedoch auf Konkurrenzebene hinter dem vorher verwirklichten Diebstahl oder der Hehlerei als mitbestrafte Nachtat zurucktritt Siehe auch BearbeitenUntreue Deutschland Literatur BearbeitenWolfgang Bittner Der Gewahrsamsbegriff und seine Bedeutung fur die Systematik der Vermogensdelikte Sudwestdeutscher Verlag fur Hochschulschriften Saarbrucken 2008 ISBN 978 3 8381 0051 7 Gunnar Duttge Sotelsek Jura 2002 S 526 534 Gunnar Duttge Sotelsek NJW 2002 S 3756 3758Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4187100 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Unterschlagung Deutschland amp oldid 230954892