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Dieser Artikel handelt vom Gewahrsam an einer Sache Daneben gibt es den Personengewahrsam von Personen Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Der uberwiegend strafrechtlich verwendete Begriff Gewahrsam von mittelhochdeutsch gewarsame Sicherheit korrespondiert mit dem uberwiegend zivilrechtlich und offentlich rechtlich verwendeten Begriff des Besitzes Gewahrsam und Besitz unterscheiden sich im Wesentlichen im Bereich von mittelbarem Besitz und Besitzdienerschaft Der mittelbare Besitzer hat zwar Besitz nicht aber Gewahrsam an einer Sache Der Besitzdiener hat keinen Besitz an der Sache wohl aber Gewahrsam Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen 2 Begrundung und Ubergang des Gewahrsams 3 Literatur 4 EinzelnachweiseRechtsgrundlagen BearbeitenDer Gewahrsam hat vor allem bei den Eigentumsdelikten der 242 ff StGB Diebstahl Raub Bedeutung Nach dem Wortlaut des Gesetzes liegen Diebstahl oder Raub nur dann vor wenn der Tater dem Opfer eine Sache wegnimmt Die Wegnahme setzt sich aus dem Bruch des Gewahrsams welches das Opfer an der Sache hatte und der Begrundung neuen Gewahrsams zusammen Entwendet jemand eine Sache an welcher das Opfer keinen Gewahrsam hatte dann liegt kein Diebstahl sondern allenfalls Unterschlagung vor Wird ein Gewahrsam an einer Sache gebrochen die sich zuvor etwa aufgrund einer Sicherstellung oder Beschlagnahme in hoheitlichem Gewahrsam befand stellt dies tatbestandsmassig einen Verwahrungsbruch oder Verstrickungsbruch jeweils Vergehen dar In der Rechtswissenschaft bezeichnet man mit dem Gewahrsam 1 nach herrschender Meinung die tatsachliche Sachherrschaft einer naturlichen Person uber eine Sache die von einem sog generellen Sachherrschaftswillen vgl hiermit den generellen Besitzwillen im Zivilrecht also dem Willen uber eine Sache in seiner Gewahrsamssphare zu verfugen getragen sein muss Dies bedeutet dass sich der Sachherrschaftswille nicht bewusst auf jede konkrete im Herrschaftsbereich befindliche Sache beziehen muss um einen Gewahrsam an den Sachen zu begrunden Bei Schlafenden und Bewusstlosen ist vom potentiellen Sachherrschaftswillen die Rede sodass auch hier ein Gewahrsamsbruch moglich ist Zur Annahme der tatsachlichen Sachherrschaft kommt es entscheidend auf die Anschauung des taglichen Lebens und die Verkehrsauffassung an einer anderen Ansicht nach ist Gewahrsam die sozial normative Zuordnung einer Sache zur Herrschaftssphare einer Person 2 Vorteil dieser Theorie ist dass sie auf einfacherem Weg zu den gleichen Ergebnissen wie die herrschende Meinung gelangt 3 Diese benotigt viele Ausnahmen was im Endeffekt zur Auflosung des Hauptmerkmals tatsachliche Sachherrschaft fuhrt Gewahrsam liegt nach der dargestellten herrschenden Meinung auch dann noch vor wenn der Gewahrsamsinhaber nicht mehr unmittelbaren Zugriff auf die Sache hat diesen aber jederzeit wieder erlangen konnte Gewahrsamslockerung So hat etwa der Fahrradbesitzer auch dann noch gelockerten Gewahrsam an seinem Fahrrad wenn er es in seiner Heimatstadt auf dem Bahnhofsvorplatz angeschlossen hat und in eine andere Stadt zur Arbeit fahrt Ebenfalls hat ein Ladenbesitzer Gewahrsam an samtlichen Waren in seinem Laden auch wenn er die faktische Zugriffsmoglichkeit auf seine Angestellten als seine Gewahrsamsgehilfen ubertragen hat Begrundung und Ubergang des Gewahrsams BearbeitenBei der Ubergabe einer Sache von einer Person an eine andere Person geht stets auch der Gewahrsam an der Sache uber wobei es sachenrechtlich unerheblich ist ob dies freiwillig oder wissentlich geschieht Der unfreiwillige Ubergang wird Gewahrsamsbruch genannt z B wenn eine Person unbezahlte Ware in der Kleidung verbirgt An einer Sache die zuvor in niemandes Gewahrsam war kann man Gewahrsam begrunden indem man sie in vorubergehenden Besitz nimmt So erlangt der Finder einer Sache Gewahrsam an dieser Sache Ein Gewahrsamsinhaber kann den Gewahrsam aufgeben indem er die Sachherrschaft aufgibt Beispielsweise verliert man den Gewahrsam an einer Sache durch Ubereignung inklusive Schenkung oder Dereliktion Entledigung z B wenn man sie in einen offentlichen Abfalleimer wirft Literatur BearbeitenWolfgang Bittner Der Gewahrsamsbegriff und seine Bedeutung fur die Systematik der Vermogensdelikte Neuausgabe SVH Verlag Saarbrucken 2008 ISBN 978 3 8381 0051 7 Einzelnachweise Bearbeiten Definition Gewahrsam so Wolfgang Bittner Der Gewahrsamsbegriff und seine Bedeutung fur die Systematik der Vermogensdelikte Diss Gottingen 1972 Siehe auch Jan Zopfs Goltdammer s Archiv fur Strafrecht 11 2011 S 670 672 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4157229 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gewahrsam amp oldid 238098761