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Der Verwahrungsbruch ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts Gesetzlich geregelt ist der Verwahrungsbruch in 133 StGB und gehort somit zu den Straftaten gegen die offentliche Ordnung Aufgrund der Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe handelt es sich bei dem Delikt um ein Vergehen Inhaltsverzeichnis 1 Wortlaut 2 Tatbestand 3 Literatur 4 EinzelnachweiseWortlaut Bearbeiten 133 des Strafgesetzbuches lautet 1 Wer Schriftstucke oder andere bewegliche Sachen die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind zerstort beschadigt unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfugung entzieht wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft 2 Dasselbe gilt fur Schriftstucke oder andere bewegliche Sachen die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des offentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Tater oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind 3 Wer die Tat an einer Sache begeht die ihm als Amtstrager oder fur den offentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zuganglich geworden ist wird mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft Tatbestand BearbeitenGeschutztes Rechtsgut ist der dienstliche Gewahrsam an beweglichen Sachen 1 Tatobjekt konnen alle beweglichen Sachen in dienstlicher Verwahrung sein Dafur muss die Sache von der Behorde im Sinne von 11 Abs 1 Nr 7 StGB in Besitz genommen worden sein um sie gerade vor unbefugtem Zugriff zu bewahren 2 An dieser Zugriffsabwendungsabsicht fehlt bei es bei Sachen im blossen Amtsbesitz wie Buromaterial oder Bibliotheksbuchern 3 Die Sache kann auch kraft hoheitlicher Anordnung von der Behorde einem anderen in Verwahrung gegeben worden sein wie die beispielsweise bei privaten Abschleppunternehmen der Fall sein kann 4 Absatz 2 stellt Sachen in kirchlicher Verwahrung den in Absatz 1 bezeichneten Tatobjekten gleich Als Tathandlung kommen das Zerstoren Beschadigen Unbrauchbarmachen oder sonstige aus der Verwahrung Entziehen in Betracht Die Sache wird behordlicher Verwahrung entzogen wenn die unmittelbare Verwendung der Sache unmoglich gemacht wird insbesondere wenn sie raumlich derart entfernt wird dass die Bereitschaft zum Gebrauch aufgehoben oder erheblich erschwert ist 5 Das blosse Verstecken der Sache kann damit zur Tatbestandsverwirklichung genugen 6 Stets ist jedoch ein Handeln gegen den Willen des Verfugungsberechtigten erforderlich 7 133 Abs 3 StGB qualifiziert die Tat fur Amtstrager im Sinne von 11 Abs 1 Nr 4 StGB Literatur BearbeitenJoerg Brammsen Zum Verwahrungsbruch in der Begehungsform der dienstlichen Verfugung entziehen In JURA 1989 S 81 86 Volker Bruggemann Der Verwahrungsbruch Studienverlag Brockmeyer Bochum 1981 ISBN 978 3 88339 175 5 Dissertation Bochum Einzelnachweise Bearbeiten BGHSt 5 159 18 312 BGHSt 18 312 313 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil II Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit 14 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 68815 7 57 Rn 3 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil II Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit 14 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 68815 7 57 Rn 8 Thomas Fischer Strafgesetzbuch StGB mit Nebengesetzen 60 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 69609 1 133 Rn 9 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil II Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit 14 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 68815 7 57 Rn 10 BGHSt 33 190 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verwahrungsbruch amp oldid 186619765