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Zivilrecht ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel Zum polnischen Zivilrecht siehe Zivilrecht Polen Zum Romisch germanischen Rechtskreis englisch Civil Law vgl Rechtskreis Romisch germanischer Rechtskreis Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum offentlichen Recht das der Staatserhaltung dient Gefasst werden die Beziehungen naturlicher und juristischer Personen unter und zueinander und weiterhin die Beziehungen zu Sachen sowie die Relationen der Sachen untereinander Die seit der Romischen Republik nachweisbaren kulturanthropologischen Grundlagen lassen sich charakteristisch an Grundbegriffen wie etwa Person Besitz und Vertrag verdeutlichen Diese Grundbegriffe erlauben es das naturliche Verhaltnis des Menschen zu sich selbst zu anderen Menschen und zu Sachen zu erfassen zu formalisieren und zu strukturieren So wird durch die Formen des Rechts der naturliche Mensch zum Burger der Besitz zum Eigentum und Ubereinkunfte werden zu Verpflichtungsgeschaften 1 Einteilung des objektiven RechtsAnm Das Strafrecht wird zwar wie auch hier in der Grafik zumeist als eigenstandiges Rechtsgebiet dargestellt beziehungsweise behandelt zahlt jedoch trotzdem formal zum offentlichen Recht Einteilung des PrivatrechtsWahrend die Bezeichnung Zivilrecht in der Fachliteratur als ein Synonym fur Privatrecht auftaucht wird die Bezeichnung burgerliches Recht beide Bezeichnungen sind Ubersetzungen des lateinischen Terminus ius civile haufig vor allem in der Umgangssprache ebenfalls synonym zu Privatrecht verwendet obwohl sie rechtswissenschaftlich im Kern nur eine Teilmenge des Privatrechts namlich das allgemeine Privatrecht bezeichnet im deutschen BGB also die Kategorien Allgemeiner Teil des Burgerlichen Rechts Recht der Schuldverhaltnisse Sachenrecht Familien und Erbrecht begrifflich umfasst 2 3 4 Dieser Logik folgend gliedert sich das Privatrecht in das Allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht auch sonstiges Privatrecht Wahrend das Burgerliche Recht grundlegende Regeln uber Personen Sachen und Schuldverhaltnisse in der Schweiz Obligationen zusammenfasst ist das Sonderprivatrecht gelegentlich auch als Wirtschaftsprivatrecht bezeichnet weitgehend eigenstandig kodifiziert etwa im Handels Arbeits Miet oder Wettbewerbsrecht In der Rechtswissenschaft steht das Privatrecht neben dem offentlichen Recht wobei letzteres das Strafrecht mit umfasst vgl Abgrenzung des offentlichen zum Privatrecht Das Privatrecht geht fur seinen Grundsatz der Privatautonomie von der Freiheit des Willens aus Voraussetzung fur den Einzelnen mit anderen in Rechtsbeziehungen treten zu konnen oder auch darauf zu verzichten Einschrankungen kann die Umsetzung des freien Willens durch Monopole oder die Finanzmacht Einzelner erfahren Der staatliche Einfluss nimmt grundsatzlich keinen Einfluss auf die privatautonome Ausgestaltung Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Privatrecht 1 1 Geschichtlicher Kurzabriss 1 2 Gliederung nach dem Pandektensystem 1 3 Gliederung nach dem Institutionensystem 2 Sonderprivatrecht 2 1 Handelsrecht 2 2 Arbeitsrecht 2 3 Weitere Bereiche 3 Kodifikationen 4 Internationales Privatrecht 5 Literatur 5 1 Romisches Privatrecht 5 2 Privatrechtsgeschichte der Neuzeit 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseAllgemeines Privatrecht BearbeitenGeschichtlicher Kurzabriss Bearbeiten Recht Rechtsordnung und Rechtsbefugnisse waren Bestandteil des romischen Rechts ohne dass zwischen einem privaten Recht ius privatum und einem offentlichen Recht ius publicum explizit unterschieden worden ware Dazu fehlte eine Theorie der Allgemeinbegriffe des Rechts Sie wurde weder in der Anfangszeit noch zu Hochzeiten der juristischen Entwicklung in der Vor Klassik oder in der Spat und Endphase des Romischen Reichs entwickelt Es entwickelte sich fruh ein mehrschichtiges Privatrecht das aus ius civile ius honorarium und ius gentium bestand und das im Rahmen von Modernisierungen bis auf das ius civile zuruckgebaut wurde Die Juristenschriften aussern sich mit den Begriffen mos maiorum ius iustitia 5 oder iuris prudentia Griechische Einflusse insbesondere der Stoa lieferten den philosophischen Unterbau Im Privatrecht unterstrichen iustum Rechtseinklang legitimum Ubereinstimmung mit dem Volksgesetz und aequitas Gerechtigkeit das Rechtsgefuhl 6 Die Rechtsmaterien wurden im Laufe der der romischen Rechtsepochen und seiner Rezeptionsgeschichte Rechtsgeschichte unterschiedlich gefasst Das nachbehandelte Institutionensystem folgte dem Schema der Unterscheidung zwischen Personen und Familienrecht personae Vermogensrecht res und Prozessrecht actiones Das Pandektensystem gliedert sich in einen funfteiligen Apparat Gliederung nach dem Pandektensystem Bearbeiten Einteilung des Burgerlichen Rechtes Zivilrecht nach dem PandektensystemDie Gliederung nach dem Pandektensystem begrifflich hergeleitet aus den romischrechtlichen Pandekten auch Digesten teilt das Zivilrecht in funf beziehungsweise sechs mit eigenstandigem Personenrecht Teilbereiche ein Allgemeiner Teil in der Regel mit Personenrecht Schuldrecht Sachenrecht Erbrecht Familienrecht Diesem pandektistischen Schema folgen das deutsche Burgerliche Gesetzbuch BGB und das schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB Allgemeiner Teil Grundlagen Privatrecht objektives und subjektives Recht Personenrecht naturliche Personen juristische Personen Lehre vom Rechtsgeschaft Willenserklarung und Rechtsgeschaft Vertrag Geltungsvoraussetzungen des Rechtsgeschafts Stellvertretung Zeit Fristen Termine Verjahrung Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht ErbrechtGliederung nach dem Institutionensystem Bearbeiten Einteilung des Burgerlichen Rechtes Zivilrecht nach dem InstitutionensystemDie Gliederung des Zivilrechtes nach dem Institutionensystem das nach dem Hauptwerk des klassischen romischen Juristen Gaius benannt ist folgt der Einteilung nach den kategorialen Begriffen Personen und Sachen sowie deren Strukturen und Relationen zueinander Person zu Person Person zu Sache Sache zu Sache Die Formen des Rechts ermoglichen dass der Mensch zusatzlich zum Burger wird Besitz zu Eigentum und eine Ubereinkunft zum Vertrag Daher wird Rechtsschutz geboten In der Zeit der ersten grossen Kodifikationswelle des fruhen 19 Jahrhunderts wurde diese Einteilung in den franzosischen Code civil und in das osterreichische Allgemeine Burgerliche Gesetzbuch ABGB aufgenommen 7 Die Einteilung gliedert sich grundsatzlich folgendermassen personae Personen und Familienrecht res Sachenrecht Schuldrecht Erbrecht actiones wortlich Klagen gemeint sind indes zumeist Anspruche Anspruchsgrundlagen 8 aber auch Klagformeln im Rahmen des Legisaktionenverfahrens Das osterreichische ABGB folgt diesem Schema jedoch ohne das Prozessrecht einzubeziehen Einleitung Personenrecht Personenrecht vgl allgemeiner Teil Familienrecht Sachenrecht Dingliches Sachenrecht Sachenrecht Erbrecht Personliches Sachenrecht Schuldrecht vgl auch allgemeiner Teil Gemeinsame Bestimmungen der Personen und SachenrechteSonderprivatrecht BearbeitenHandelsrecht Bearbeiten Hauptartikel Handelsrecht Deutschland und Unternehmensrecht Das Handelsrecht wird als Sonderprivatrecht der Kaufleute bezeichnet 9 Es beinhaltet Rechtsnormen die fur Kaufleute gelten mithin Bestimmungen zu Handelsgeschaften zur Firmierung des Kaufmannes zu kaufmannischen Hilfspersonen Handelsmakler Handelsvertreter Kommissionare Spediteure Lagerhalter sowie weiter im Bereich des Gesellschaftsrechts und Regeln uber Personen und Kapitalgesellschaften Fur all diese Rechtsgebiete gilt dass die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiar gelten sodass z B fur Handelsgeschafte grundsatzlich allgemeines Privatrecht gilt jedoch modifiziert und erweitert durch die Normen des Handelsrechts Dieses subsidiare Verhaltnis findet in Deutschland seine Kodifizierung in Art 2 Abs 1 EGHGB In der schweizerischen Rechtstradition wurde ein eigenstandiges kaufmannisches Handelsrecht seit jeher abgelehnt dies mit der Begrundung einer demokratischen Gleichheit aller Personen die eine besondere Behandlung der Kaufleute nicht rechtfertige Trotzdem finden sich im OR vereinzelt Sonderregeln fur den kaufmannischen Verkehr z B Art 190 OR die sachgerechte Differenzierungen ermoglichen sollen Arbeitsrecht Bearbeiten Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Individualarbeitsrecht sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber kollektives Arbeitsrecht Die Normen des Arbeitsrechtes enthalten vielfach einseitig zwingende Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers Auch hier gelten die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiar Weitere Bereiche Bearbeiten Weitere Sonderprivatrechtsbereiche sind z B das Mietrecht das Verkehrszivilrecht das Konsumentenschutzrecht oder das Wertpapierrecht wobei anzumerken ist dass das Mietrecht das Verkehrszivilrecht und das Konsumentenschutzrecht oft gemeinsam mit dem Burgerlichen Recht Schuldrecht Vertragsrecht behandelt werden und das Wertpapierrecht eine immanente Nahebeziehung zum Handelsrecht hat Kodifikationen BearbeitenEine Kodifikation des Zivilrechts erfolgte in Deutschland 1900 mit dem Burgerlichen Gesetzbuch BGB in Osterreich 1812 mit dem Allgemeinen Burgerlichen Gesetzbuch ABGB in der Schweiz 1883 mit dem Schweizerischen Obligationenrecht OR und 1912 mit dem Zivilgesetzbuch ZGB in Frankreich 1804 mit dem Code civil Code Napoleon und in Italien mit dem Codice civile Besonders der Code civil hatte eine starke Ausstrahlungskraft und war Vorbild fur die ubrigen Kodifikationen der sogenannten Civil Law Countries Bevor das Deutsche Kaiserreich das Burgerliche Gesetzbuch einfuhrte gab es in einigen deutschen Teilstaaten bereits ein kodifiziertes Landrecht so den Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 in Bayern und das Allgemeine Landrecht fur die Preussischen Staaten von 1794 ALR Manche Landrechte basierten auf dem Code civil z B das Badische Landrecht von 1810 Bereits im Mittelalter hatten viele Territorien des Heiligen Romischen Reiches deutscher Nation ein kodifiziertes Landrecht das jedoch neben dem Zivilrecht auch andere Rechtsbereiche z B Straf und Verfassungsrecht regelte Siehe auch Liste von PrivatrechtskodifikationenInternationales Privatrecht BearbeitenBei privatrechtlichen Fallen mit Auslandsbezug z B bei Eheschliessung von zwei Personen unterschiedlicher Staatsburgerschaft bei einem Schadensfall im Ausland oder bei internationalen Vertragen bestehen besondere Kollisionsnormen die bestimmen welches Privatrecht anzuwenden ist Dieser Rechtsbereich wird etwas missverstandlich als Internationales Privatrecht bezeichnet Einzelne Rechtsmaterien haben volkerrechtliche Regelungen erhalten die dann den nationalen Regelungen vorangehen so insbesondere der internationale Warenkauf durch das Ubereinkommen der Vereinten Nationen uber Vertrage uber den internationalen Warenverkauf vom 11 April 1980 dem auch Deutschland Osterreich und die Schweiz beigetreten sind Die weltweit einzigartige Moglichkeit privatrechtliche Anspruche aus jedem Land der Welt vor einem US Gericht einzuklagen wird durch den US amerikanischen Alien Tort Claims Act geregelt Literatur BearbeitenVolker Mayer Wirtschaftsrecht Band 1 Rechtsgeschaftslehre Schuldverhaltnisse Handelsgeschafte 1 Auflage 2015 ISBN 978 3 17 030513 7 Dieter Medicus Jens Petersen Grundwissen zum Burgerlichen Recht 10 Auflage Heymann Koln Berlin Munchen 2014 ISBN 978 3 8006 4737 8 Martin Gebauer Thomas Wiedmann Hrsg Zivilrecht unter europaischem Einfluss Die richtlinienkonforme Auslegung des BGB und anderer Gesetze Kommentierung der wichtigsten EG Verordnungen 2 uberarbeitete Auflage Richard Boorberg Verlag Stuttgart 2010 ISBN 978 3 415 04479 1 Helmut Koziol Rudolf Welser Andreas Kletecka Brigitta Zochling Jud Grundriss des Burgerlichen Rechts 1 Band 14 Auflage Manz Wien 2014 ISBN 978 3 214 14712 9 2 Band 14 Auflage Manz Wien 2014 ISBN 978 3 214 14713 6 Jan Schapp Methodenlehre und System des Rechts Aufsatze 1992 2007 Mohr Siebeck Tubingen 2009 ISBN 978 3 16 150167 8 Methodenlehre des Burgerlichen Rechts Jan Schapp und Wolfgang Schur Einfuhrung in das burgerliche Recht 4 Auflage Vahlen Munchen 2007 ISBN 978 3 8006 3354 8 Peter Munch Margherita Bortolani Slongo Praxisorientierte Einfuhrung ins Privatrecht 2 Auflage Schulthess Zurich Basel Genf 2005 ISBN 3 7255 5061 1 Jan Schapp Methodenlehre des Zivilrechts UTB Stuttgart 1998 ISBN 978 3 8252 2016 7 Romisches Privatrecht Bearbeiten Peter Apathy Georg Klingenberg Martin Pennitz Einfuhrung in das romische Recht 6 Auflage Bohlau Wien Koln Weimar 2016 ISBN 978 3 205 20294 3 Alfons Burge Romisches Privatrecht Rechtsdenken und gesellschaftliche Verankerung Eine Einfuhrung Die Altertumswissenschaft Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1999 ISBN 3 534 10095 6 Max Kaser Rolf Knutel Sebastian Lohsse Romisches Privatrecht 21 Auflage Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 69559 9 Rudolf Leonhard Ius privatum In Paulys Realencyclopadie der classischen Altertumswissenschaft RE Band X 2 Stuttgart 1919 Sp 1289 1900 Privatrechtsgeschichte der Neuzeit Bearbeiten Franz Wieacker Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berucksichtigung der deutschen Entwicklung 2 Auflage Gottingen 1967 DNB 458643742 1996 ISBN 3 525 18108 6 Ursula Flossmann Herbert Kalb Karin Neuwirth Osterreichische Privatrechtsgeschichte 7 Auflage Verlag Osterreich Wien 2014 ISBN 978 3 7046 6743 4 Gerhard Wesenberg Gunter Wesener Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte im Rahmen der europaischen Rechtsentwicklung 4 Auflage Wien Koln Graz 1985 ISBN 3 205 08375 X Hans Schlosser Grundzuge der Neueren Privatrechtsgeschichte Rechtsentwicklungen im europaischen Kontext 10 Auflage UTB Heidelberg 2005 ISBN 3 8252 0882 6 Weblinks Bearbeiten Wikisource Das burgerliche Recht Beitrag zum Stand im Deutschen Reich 1914 Quellen und Volltexte Wikisource Internationales Privatrecht Beitrag zum Stand im Deutschen Reich 1914 Quellen und Volltexte Wiktionary Privatrecht Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Wiktionary Zivilrecht Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Linkkatalog zum Thema Zivilrecht bei curlie org ehemals DMOZ Einzelnachweise Bearbeiten Vgl dazu naher Okko Behrends Wolfgang Sellert Hrsg Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Burgerlichen Gesetzbuches BGB 9 Symposium der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart In Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Gottingen Philologisch Historische Klasse Dritte Folge Nr 236 Vandenhoeck amp Ruprecht 2000 ISBN 3 525 82508 8 S 12 19 13 f Brox Hans Allgemeiner Teil des BGB 26 Auflage Munchen 2002 S 12 Rn 13 Das Privatrecht oder Zivilrecht ist ein Teil des Rechts der die Beziehungen zwischen den einzeilnen gleichgeordneten Mitgliedern der Gemeinschaft regelt Das burgerliche Recht ist der Teil des Privatrechts der fur jedermann gilt Fruher stellte das burgerliche Recht das ganze Privatrecht dar die Begriffe burgerliches Recht und Privatrecht waren also identisch Im Laufe der Zeit haben sich immer mehr Sonderrechtsgebiete herausgebildet Demnach ist das burgerliche Recht heute das allgemeine Privatrecht gegenuber dem besonderen Privatrecht das nur fur bestimmte Teilgebiete des Privatrechts gilt Munchener Kommentar zum BGB Band I 4 Auflage Munchen 2001 Einleitung Rn 1 Das burgerliche Recht ist das Kerngebiet des Privatrechts Zivilrechts Lexexakt de Rechtslexikon Eintrag Zivilrecht Stand 15 April 2019 online zuletzt abgerufen am 26 Februar 2023 um 19 45 Uhr Mit Zivilrecht Privatrecht wird der Zweig des Rechts bezeichnet der sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen den gleichgeordneten Privatpersonen Rechtsubjekten des Privatrechts beschaftigt Mit anderen Worten das Zivilrecht ist das Rechtsgebiet das die rechtlichen Beziehungen der Menschen untereinander regelt Es enthalt z B Bestimmungen uber den Abschluss von Vertragen oder die Folgen von Vertragsbruchen Das Zivilrecht ist zum grossen Teil im BGB geregelt das aber durch Spezialgesetze z B AktG HGB KSchG erganzt wird Das burgerliche Recht ist der Teil des Zivilrechts der fur alle Burger fur die Rechtsbeziehungen des taglichen Lebens gilt Hierzu zahlt z B nicht das Handelsrecht das nur fur Kaufleute gilt Ulpian Digesten 1 1 10 pr 1 Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht C H Beck Verlag Munchen 1955 Zehnte Abteilung Dritter Teil Dritter Band Erster Abschnitt 48 S 172 175 Vgl dazu naher Okko Behrends Wolfgang Sellert Hrsg Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Burgerlichen Gesetzbuches BGB 9 Symposium der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart In Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Gottingen Philologisch Historische Klasse Dritte Folge Nr 236 Vandenhoeck amp Ruprecht 2000 ISBN 3 525 82508 8 S 9 12 und 12 19 Volker Mayer Wirtschaftsrecht Band 1 Rechtsgeschaftslehre Schuldverhaltnisse Handelsgeschafte 1 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2015 ISBN 978 3 17 030513 7 S 11 Fn 1 zu Rdnr 10 und passim Volker Mayer Wirtschaftsrecht Band 1 Rechtsgeschaftslehre Schuldverhaltnisse Handelsgeschafte 1 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2015 ISBN 978 3 17 030513 7 S 123 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4047304 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Privatrecht amp oldid 234380726