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Als Obligation von lateinisch obligare anbinden verpflichten wird im schweizerischen Recht ein Schuldverhaltnis zwischen zwei Personen bezeichnet Derjenige der schuldet wird dabei als Schuldner bezeichnet derjenige dem geschuldet wird als Glaubiger Aus Sicht des Glaubigers ist die Obligation eine Forderung aus Sicht des Schuldners eine Schuld 1 Im deutschen Recht bezeichnet die Obligation schlicht das Schuldverhaltnis weshalb obligatorische und dingliche Rechte unterschieden werden Der Begriff der Obligation ist in Deutschland im Wertpapierrecht die ubliche Bezeichnung fur Schuldverschreibungen auf eine Geldsumme Inhaberschuldverschreibungen Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte und allgemeiner Begriff 2 Situation im heutigen Recht 2 1 Definition 2 2 Entstehung 3 Siehe auch 4 Literatur 5 Einzelnachweise 6 WeblinksGeschichte und allgemeiner Begriff BearbeitenUrsprunglich war der Begriff der obligatio im Romischen Recht noch wortlich gemeint Wer eine Schuld nicht bezahlen konnte war dadurch an seinen Glaubiger derart gebunden dass er diesem gegenuber in Schuldknechtschaft geriet bis seine Schulden abbezahlt waren Mit der Zeit verblasste diese Bedeutung freilich 1 und reduzierte sich darauf dass die Obligation irgendwie wenn auch langst nicht mehr so drakonisch durchgesetzt das heisst erzwungen werden kann Der Begriff der Obligation als Fachbegriff entstand im alten Rom Bereits weit vor Christi Geburt untersuchten Rechtsgelehrte die Rechtsgeschafte zwischen Personen und entwickelten dabei das Konzept der Obligation Indem jemand einem anderen verspricht etwas zu tun bindet er sich an diesen Wahrend absolute Rechte wie zum Beispiel das Eigentum gegenuber jedermann wirken wirkt eine Obligation als relatives Recht nur gegenuber einer bestimmten Person oder Personengruppe Verspricht der Schuldner also dem Glaubiger den Geldbetrag X kann nur der Glaubiger diesen Betrag X vom Schuldner fordern Die erste Unterscheidung zwischen obligatio ex contractu und obligatio ex delicto im Bereich des Kontraktrechts nahm Gaius vor 2 Er fuhrte den bei den Vorgaianern wie dem Rechtsschulenbegrunder Masurius Sabinus noch nicht bezeugten Begriff des delictum uberhaupt ein 3 Liegt ein Verhaltnis zwischen zwei Personen vor bei dem jede der Personen eine Forderung gegen die andere hat und diese Forderungen voneinander abhangig sind beispielsweise bei einem Kauf wo die eine Person Geld schuldet die andere die Ware liegt ein sogenannter synallagmatischer Vertrag vor In der fruheren Rechtstheorie wurden Obligationen in die obligationes ex contractu Obligationen aus Vertrag und die obligationes ex delicto Deliktsobligationen unterschieden 4 Zur ersten Kategorie gehorten die Typen des Real Verbal Litteral und Konsensualvertrags Zur zweiten Kategorie gehorten das sachentziehende furtum die schadensersatzrechtlichen Tatbestande der iniuria und aus der lex Aquilia 5 Situation im heutigen Recht BearbeitenDefinition Bearbeiten In der Schweiz werden die Grundzuge der Obligation im Obligationenrecht geregelt Hier wird unter Schuldverhaltnis im engeren Sinne oder Obligation das Rechtsverhaltnis zwischen Glaubiger und Schuldnerin verstanden kraft dessen der Glaubiger eine Leistung d h ein Tun oder Unterlassen verlangen kann und die Schuldnerin korrespondierend hierzu zur Leistungserbringung verpflichtet ist 6 Im engsten Sinn ist unter Obligation ein bestimmtes Wertpapier das eine Darlehensforderung verkorpert zu verstehen 7 Entstehung Bearbeiten Die Uberschriften der Abschnitte des ersten Titels des OR geben drei Grunde an durch die eine Obligation entstehen kann aus Vertrag aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung Durch Lehre und Rechtsprechung werden jedoch auch andere Haftungsgrunde angenommen die so im Gesetz nicht oder nur andeutungsweise zu finden sind wie beispielsweise die sogenannte culpa in contrahendo lateinisch Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss 8 oder allgemein die Vertrauenshaftung 9 Siehe auch BearbeitenSchuldrecht Deutschland AnspruchLiteratur BearbeitenHeinrich Honsell Romisches Recht 5 erganzte Auflage Springer Berlin u a 2001 ISBN 3 540 42455 5 Philipp Schmieder Duo rei Gesamtobligationen im romischen Recht Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen NF Bd 56 Duncker amp Humblot Berlin 2007 ISBN 978 3 428 12559 3 Zugleich Freiburg Breisgau Universitat Dissertation 2006 2007 Ingeborg Schwenzer Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil 5 uberarbeitete Auflage Stampfli Basel 2009 ISBN 978 3 7272 0938 3 Einzelnachweise Bearbeiten a b Heinrich Honsell Romisches Recht 5 erganzte Auflage Springer Berlin u a 2001 ISBN 3 540 42455 5 S 81 Gaius 3 88 Nunc transeamus ad obligationes quarum summa divisio in duas sepcies diducitur omnis enim obligatio vel ex contractu nascitur vel ex delicto Digesten 3 3 46 5 4 7 7 Vgl Honsell Romisches Recht S 100 Uwe Wesel Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart 3 uberarbeitete und erweiterte Auflage Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 47543 4 Rn 147 Schwenzer OR AT N 4 01 Schwenzer OR AT N 4 02 Vgl Schwenzer OR AT N 47 01 f Hierzu ausfuhrlich Schwenzer OR AT 52 Weblinks BearbeitenBundesgesetz vom 30 Marz 1911 betreffend die Erganzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Funfter Teil Obligationenrecht aufgerufen am 15 November 2009 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Obligation Recht amp oldid 223461665