www.wikidata.de-de.nina.az
Die Deliktsobligation bezeichnete im romischen Recht ein Schuld und Haftungsverhaltnis zwischen Tater und Opfer das durch eine strafbare Handlung ausgelost worden ist Bei der entsprechenden Tathandlung wurde zwischen privaten delicta und offentlichen crimina unterschieden Inhaltsverzeichnis 1 Wesen der Deliktsobligationen 2 Ziviles Recht 3 Offentliches Recht 4 Rechtsfolgen der Deliktsobligationen 4 1 Delicta 4 2 Crimina 5 Siehe auch 6 Juristische Quellen 7 LiteraturWesen der Deliktsobligationen BearbeitenDurch die vorwerfbare Schuld aus dem Delikt wurde der Tater rechtlich so lange an den Verletzten gebunden bis dieser aus der personlichen Haftung des Verantwortlichen einen Ausgleich erfahren hatte Im Gegensatz zu einer legalen Geschaftsobligation die das Schuldverhaltnis aus einem rechtmassigen Kontrakt oder Versprechen zwischen den Vertragspartnern herleitete und die Personal und Sachverpfandung des Schuldners daher zur Sicherung der daraus entstandenen Verbindlichkeiten herangezogen wurde bediente die Haftung aus dem Privatklagedelikt vorrangig den Suhneanspruch des Verletzten bei offentlich verfolgten Verbrechen zusatzlich den Strafanspruch des Staates Ziviles Recht BearbeitenDie Tatbestande die eine Deliktsobligation auslosten beruhten anfanglich auf der Privatrechtsordnung dem ius civile Durch das hinzugefugte ius honorarium der Pratoren wurde das Rechtswesen im antiken Rom kontinuierlich an die gesellschaftlichen Veranderungen angepasst Das romische Recht erfuhr hierdurch eine stetige Weiterentwicklung Es wurden neben den bestehenden Aaltzivilen Deliktsklagen wie beim Diebstahl furtum weitere Tatbestande geschaffen die eine Deliktsqualifizierung so den Raub rapina oder eine Erganzung wie die Ehrverletzung in der iniuria beinhalteten Zusatzlich wurden ganzlich neue Deliktarten wie die widerrechtliche Drohung vis metusve oder die arglistige Tauschung dolus malus normiert Offentliches Recht BearbeitenAn der Verfolgung einiger Verbrechen die neben den Einzelnen auch die Allgemeinheit schadigen konnten bestand neben dem privaten Verlangen nach Suhne auch ein offentliches Interesse an der Bestrafung des Taters Hierzu zahlten insbesondere Staatsdelikte wie der Hoch und Landesverrat perduellio Amtserschleichung ambitus sowie die Erpressung und Ausbeutung von Provinzen pecuniae repetundae Auch der Mord parricidium der in altromischer Zeit aber noch privat verfolgt und geahndet wurde zahlte vermutlich in der spaten Republik zu den offentlichen Verbrechen Bei Giftmorden veneficium gilt allerdings schon in altrepublikanischer Zeit die Einleitung eines staatlichen Offizialverfahrens de veneficis als gesichert Rechtsfolgen der Deliktsobligationen BearbeitenDelicta Bearbeiten Die grundsatzliche Rechtsfolge einer obligato ex delicto bestand in der Ponalklage actio poenale welche auf eine Bussgeldzahlung poena zur Suhne der Tat ausgerichtet gewesen ist War durch die Tat ein zusatzlicher Vermogensschaden entstanden konnte zum Ausgleich des Verlustes neben der reinen Ponalklage eine sachverfolgende Klage betrieben werden Die Klage auf Suhne der Tat und auf Schadenersatz konnte auch zusammen in einer gemischten Ponalklage erfolgen Die Ponalklage wurde durch den Verletzten selbst in Eigeninitiative beim Gerichtsmagistraten erhoben Das Verfahren und die Einhaltung der Zivilprozessordnung wurde von diesem beaufsichtigt und gesteuert Die Umsetzung und Vollstreckung des Urteils stand in der Privatmacht des Verletzten Crimina Bearbeiten Die offentlichen Verbrechen wurden zum Teil durch Privatanzeige nominis delatio des Verletzten oder durch jedermann quivis ex populo erhoben Delikte von besonderer Bedeutung fur die Allgemeinheit konnten von Amts wegen durch die Pratorenklage oder um den Gerichtsmagistraten mit zusatzlichen Vollmachten auszustatten auch auf Betreiben des Senats senatus consultum initiiert werden Auch hier war es dem Privatmann in gewissen Fallkonstellationen moglich neben der staatlichen Kriminalverfolgung eine vermogensausgleichende Privatklage anzustrengen Die Vollstreckung der Sanktionen aus diesen Kriminalverfahren oblagen ausschliesslich der staatlichen Gewalt Siehe auch BearbeitenBacchanalienskandal Marcus Postumius Regillensis Quarta HostiliaJuristische Quellen BearbeitenGaius Institutiones Digesten Ulpian Digesten Iulius Paulus Digesten Literatur BearbeitenJoachim Ermann Strafprozess offentliches Interesse und private Strafverfolgung Untersuchungen zum Strafrecht der romischen Republik Forschungen zum romischen Recht 46 Bohlau Koln u a 2000 ISBN 3 412 08299 6 Die Bacchanalien S 8 32 Die fruhen Giftmordprozesse S 33 75 Max Kaser Das Romische Privatrecht Abschnitt 1 Das altromische das vorklassische und das klassische Recht Handbuch der Altertumswissenschaft Abt 10 Rechtsgeschichte des Altertums Teil 3 Bd 3 2 neu bearbeitete Auflage C H Beck Munchen 1971 ISBN 3 406 01406 2 39 S 146 150 142 S 609 614 Max Kaser Romische Rechtsgeschichte Unveranderter Nachdruck der 2 neubearbeitete Auflage Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1976 ISBN 3 525 18102 7 29 S 121 128 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Deliktsobligation amp oldid 226650945