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Die Ponalklage actio poenalis bezeichnete im romischen Recht einen Sammelbegriff fur verschiedene Strafklagen Sie stand dem Geschadigten aus Privatdelikten wie Diebstahl furtum oder Ehr und Korperverletzungen iniuria zur Verfugung Der Verletzte erlangte aus der Tat eine Deliktsobligation obligato ex delicto gerichtet auf Busszahlung Diese konnte in einem privaten Zivilgerichtsverfahren iudicum privatum gegen den Tater geltend gemacht werden Inhaltsverzeichnis 1 Wesen der Ponalklage 2 Varianten der privaten Ponalklage im Zivilverfahren 2 1 Einfache Ponalklage 2 2 Gemischte Ponalklage 3 Besonderheiten der Ponalklage 3 1 Rechtsfolgen fur die Erben des Taters 3 2 Rechtsfolgen fur die Erben des Verletzten 4 Ponal und sachverfolgende Klage in der Kriminalgerichtsbarkeit 5 Adressaten der Ponalklage 6 Die Ponalklage im Wandel der romischen Gerichtsverfahrensordnung 7 Siehe auch 8 Antike Quellen 8 1 Nicht juristische Quellen 8 2 Juristische Quellen 9 LiteraturWesen der Ponalklage BearbeitenUrsprunglich dienten Bussklagen der Ablosung konzedierter Rachebefugnisse wie sie nach altromischem Recht dem Verletzten noch zur Verfugung standen Zur Vermeidung von Exzessen und zur Wahrung des Rechtsfriedens sollten Vergehen grundsatzlich nicht mehr durch physische Vergeltung gesuhnt werden An die Stelle der Korperstrafe trat die Vermogensstrafe Die Androhung von Schuldknechtschaft oder Verkauf ins Ausland trans tiberim dienten nur noch als Zwangsmittel um die Zahlung der Busse poena letztendlich durchzusetzen Im klassischen Recht etablierten sich Busszahlungen als Strafprinzip Varianten der privaten Ponalklage im Zivilverfahren BearbeitenEinfache Ponalklage Bearbeiten Die reine Ponalklage bewehrte nur die deliktische Tathandlung mit einer Busse Strafzahlungen bestanden anfangs aus fixen Satzen von Vieh oder Geldbetragen In der spaten Republik orientierten sich die Taxen an den Vorgaben des Prators aus dessen Edikten edictum perpetuum und an den Ermessensentscheidungen des mit dem Prozess betrauten Urteilrichters iudex Dieser konnte die Hohe der Geldbusse an der individuellen Eigenart des jeweiligen Rechtsbruches frei bestimmen Trat zusatzlich ein Vermogensschaden ein konnte dieser ebenfalls klageweise verfolgt werden Fur die Hohe des Schadensausgleichs wurde der Zeitwert der Sache herangezogen Gemischte Ponalklage Bearbeiten Mit der gemischten Ponalklage konnten beide Anspruche gleichzeitig verfolgt werden Damit galt das Vergehen durch die Doppelfunktion der gemischten Ponalklage actio mixtae als abgegolten Eine weitere nur sachverfolgende Klage konnte hierauf nicht mehr betrieben werden Besonderheiten der Ponalklage BearbeitenRechtsfolgen fur die Erben des Taters Bearbeiten Die zivilen Ponal und privatrechtlichen Ersatzklagen unterlagen keiner Verjahrung waren aber passiv nicht vererblich Der Suhnegedanke richtete sich nur gegen den Delikttater und nicht gegen dessen Angehorige Die honorarrechtlichen Strafklagen hingegen waren zur Wahrung des Rechtsfriedens auf ein Jahr befristet Prozessfuhrungsbefugt waren Angehorige wenn bereits zu Lebzeiten des Suhnepflichtigen ein Verfahren anhangig war War der verurteilte Tater verstorben hatten die Hinterbliebenen als dessen Rechtsnachfolger ebenfalls die Busszahlung aus dem Urteil zu tragen Zum Ausgleich von Vermogensschaden war es generell moglich gegen die aus der Tat zu Unrecht bevorteilten Personen insbesondere die Erben des Taters eine pratorische Bereicherungsklage id quod pervenit anzustrengen Rechtsfolgen fur die Erben des Verletzten Bearbeiten Delikte aus der iniuria welche sich vorrangig gegen die Person und nicht gegen das Vermogen richteten waren aktiv unvererblich Das Klagerecht ging mit dem Tod des Berechtigten unter Alle anderen Ponalklagen konnten durch die Erben initiiert werden Ponal und sachverfolgende Klage in der Kriminalgerichtsbarkeit BearbeitenGewisse Delikte crimina galten als gemeinschadigend sodass neben dem privaten Suhneanspruch auch ein offentliches Interesse an der Strafverfolgung des Taters bestand Derartige Verfahren iudicium publicum wurden seit den Leges Corneliae vor einem ordentlichen Quastionengericht quaestiones perpetuae gefuhrt Bei den in der spaten Republik dauerhaft eingerichteten Schwurgerichtshofen handelte es sich um Sondergerichte da jedes Forum fur ein spezielles Delikt zustandig war Dem geschadigten Privatmann war es grundsatzlich moglich neben der konkurrierenden staatlichen Kriminalverfolgung eine sachverfolgende Klage oder eine Ponalklage anzustrengen So konnte bei der Testamentsfalschung falsum testimonium die seit der Lex Cornelia testamentaria nummaria zu den Offizialdelikten gezahlt wurde zusatzlich einer privatrechtlichen Schadensregulierung nachgegangen werden Adressaten der Ponalklage BearbeitenEs bestand Klagenkonkurrenz so dass Ponalklagen unbeschrankt gehauft cumulare werden konnten Jeder un mittelbar an der Tat Beteiligte Tater Anstifter und Beihelfer konnte Adressat der jeweiligen Strafklage werden Die Noxalhaftung gegen tatunbeteiligte Dritte wurde indiziert wenn es sich bei dem Deliktstater um einen Sklaven oder eine andere gewaltunterworfene Person gehandelt hatte Der Adressat der Strafklagen in Form der actiones noxales wurde damit der Gewalthaber Der Tater musste aus der Gewalt entlassen werden um die Noxalhaftung aufzuheben Die Ponalklage im Wandel der romischen Gerichtsverfahrensordnung BearbeitenDas Gerichtswesen im antiken Rom erfuhr in seiner langen Entwicklungsperiode mehrere grundlegende Anderungen Neben einer bestehenden grundsatzlich ordentlichen Gerichtsbarkeit in der romischen Republik entstanden die ausserordentlichen Gerichtshofe der Kaiser mit dem Verwaltungsapparat einer rechtsprechenden Beamtenschaft Die zivilen Ponalklagen wurden bis auf einige Ausnahmen durch die Kriminalverfolgung der kaiserlichen Gerichtsbarkeit abgelost Die verbeamtete Jurisdiktion setzte an die Stelle einer auf Busse poena ausgerichteten Privatstrafklage die amtliche Kognition ein welche generell hartere Sanktionen vorsah Siehe auch BearbeitenRomisches Straf und StrafverfahrensrechtAntike Quellen BearbeitenNicht juristische Quellen Bearbeiten Aulus Gellius Noctes Atticae Juristische Quellen Bearbeiten Gaius Institutiones Digesten Ulpian Digesten Iulius Paulus Digesten Literatur BearbeitenJoachim Ermann Forschungen zum romischen Recht Strafprozess offentliches Interesse und private Strafverfolgung Untersuchungen zum Strafrecht der romischen Republik Bohlau Verlag Koln Weimar Berlin 1999 ISBN 3 412 08299 6 Die Bacchanalien Die materiellen Rechtsgrundlagen der Verfahren S 23 27 Heinrich Honsell Romisches Recht 6 Auflage Springer Berlin Heidelberg New York 2006 ISBN 978 3 540 28118 4 57 Allgemeine Grundsatze der Deliktshaftung S 109 Max Kaser Das Romische Privatrecht 2 Auflage C H Beck Munchen Wurzburg 1971 ISBN 3 406 01406 2 39 S 146 150 142 S 609 614 143 S 614 619 145 S 623 625 146 S 625 630 147 S 630 634 Max Kaser Karl Hackl Das Romische Zivilprozessrecht Verlag C H Beck Munchen 1996 2 Auflage ISBN 3 406 404901 1 S 1 12 20 S 131 145 42 S 295 301 43 S 304 306 45 S 317 320 47 S 326 334 54 S 372 373 Max Kaser Romische Rechtsgeschichte 2 neubearbeitete Auflage Verlag Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1976 ISBN 3 525 18102 7 29 S 121 128 32 S 138 143 33 S 144 147 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ponalklage amp oldid 230008178