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Das Straf und Strafprozessrecht hatte in der antiken romischen Geschichte von Anfang an Bedeutung Terminologisch war das Strafrecht der romischen Quellen allerdings recht undeutlich ausgerichtet insbesondere in Bezug auf die tiefen Wandlungen die die romische Strafrechtspflege von der romischen Republik uber den noch rechtsstaatlichen Prinzipat bis zur absolutistisch gepragten Spatantike auch als Dominat bekannt erfuhr Fur die spatere Rechtsrezeption lagen keine ausformulierten allgemeinen Lehren vor Das romische Strafrecht unterlag im Wesentlichen vier Entwicklungsstufen Ab der fruhen Republik bis in das 3 Jahrhundert konnten private Kapitalverbrechen als Privatrache gesuhnt werden sofern diese gerichtlich zugelassen war Als das Strafrecht bis ins 2 Jahrhundert umfangreicher und offentlich ausgerichtet wurde entschieden die Geschworenengerichte von Fall zu Fall Weiterungsweise wurden bis zum Ende der Republik standige Gerichtshofe gebildet Die Geschworenen urteilten in der Zeit unter Vorsitz eines Prators Schliesslich und bereits im Prinzipat wurde der Beamtenprozess eingefuhrt Parallel dazu entwickelten sich die ersten Ansatze fur eine Strafrechtswissenschaft Wahrend der Spatantike entfaltete sich das Prinzip des Beamtenprozesses vollstandig Ab dem 12 und 13 Jahrhundert bildete sich durch die Arbeiten der Konsiliatoren und die noch fruhere Einflussnahme der Moralvorstellungen von Kanonikern eine Strafrechtspraxis heraus die sich ab dem italienischen Spatmittelalter als eigenstandige Strafrechtswissenschaft bezeichnen lassen darf Dieses Strafrecht wurde in Deutschland rezipiert und in der Folge sehr selbstandig weiterentwickelt Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Fruhe Romische Republik 2 1 Crimen und delictum in der Zwolftafelgesetzgebung 2 1 1 Tatbestande Prozess Strafe und Strafmass 2 2 Strafverfahren 2 3 Statthafte Klagearten 2 4 Einflusse der lex Aquilia 3 Spate Republik 3 1 Der Wandel des Strafprinzips 3 2 Iudicia publica Die Entstehung der offentlichen Gerichtshofe 4 Kaiserzeit 4 1 Crimina extraordinaria Die ausserordentliche Strafjustiz der Kaiserzeit 4 2 Weiterentwicklung 5 Der Prozess gegen Jesus von Nazaret 6 Quellen des romischen Kriminalrechts 6 1 Schriftsteller 6 2 Gesetzeswerke juristische Literatur und Kompilationen 6 3 Rezeption des romischen Strafrechts 7 Literatur 8 AnmerkungenAllgemeines BearbeitenStrafrechtlicher Ausgangspunkt in vielen Gesellschaften waren im offentlichen Kontext sakrale Strafen wenn wegen Frevels gegen die Gottheiten Sanktionen zu verhangen waren Parallel dazu wurde im gesellschaftlich privaten Bereich die Missachtung der Friedensordnungen uber die Sippen und Stammesverbande selbst kompensiert denn Blutrache oder Friedens beziehungsweise Suhnegelder griffen als Sanktion Die bezeichneten Massnahmen richteten sich gegen die Verletzungshandlungen die aus der Sphare im Aussenbereich herruhrten und auf eine Sippe oder einen Stamm einwirkten Waren Massnahmen im Innenverhaltnis eines Stammes oder einer Sippe zu ergreifen wurde zur Friedloslegung Ausstossung oder zu korperlichen Repressalien gegriffen Ein nachster Entwicklungsschritt in Rom war dann dass Recht ius und Religion fas aufgetrennt wurden Im Rahmen von ius ersetzten im Bereich der Privatdelikte die delicta privata oder das furtum das Prinzip des Suhnevertragswesens Es wurden festgelegte Busssatze eingefuhrt die ein Mehrfaches des Schadens ersetzten Offentliche Straftaten die crimina publica entwickelten sich teils aus den Sakralverbrechen und galten als Straftaten gegen die gesellschaftliche Gesamtheit so Hochverrat perduellio oder Mord an Stammesgenossen parricidium Zu den Privatdelikten wurde die Verletzung des einzelnen seiner Familie und seines Vermogens anfanglich selbst Mord gezahlt Offentliche Straftaten waren Verbrechen gegen die Allgemeinheit gegen Volk und Staat an sich Bis in die 1950er Jahre pragte Theodor Mommsen das Bild der Entwicklungsgeschichte des romischen Strafrechts mit seinem titelgleichen Standardwerk aus dem Jahr 1899 Insbesondere Jochen Bleicken und Wolfgang Kunkel konnten Fehlvorstellungen ausraumen die in erster Linie das Strafverfahren betrafen 1 So nimmt man heute an dass die Bedeutung der offentlichen Straftaten wahrend der Zeit der romischen Republik noch sehr gering war und auf wenige Tatbestande wie oben bereits angedeutet Hoch und Landesverrat die im Perduellionsverfahren Duumviralverfahren gefuhrt wurden beschrankt war vergleiche insbesondere als Sonderfall das von Caesar gegen Rabirius angestrengte Verfahren 2 3 Verfolgt wurden sie in einem staatlich organisierten Strafprozess Alle ubrigen Straftaten unterfielen den Privatdelikten die lange durch den Verletzten selbst oder dessen Sippe verfolgt wurden und vom Racheprinzip gepragt waren Untersuchungen gingen von der Opferseite aus Selbsthilfe war ein kardinales Merkmal der romischen Strafverfolgung Die Sanktionen fur offentliche und private Delikte unterschieden sich kaum denn es drohten gleichermassen Tod Talion und Wiedergutmachung durch Vermogensopfer Im Laufe der Kaiserzeit erweiterte sich der Kreis der durch den Staat mit seinen Zwangsmitteln bekampften Unrechtshandlungen Offentliches Strafrecht gewann dabei im gleichen Masse an Bedeutung wie die private Strafverfolgung umgekehrt tendenziell in den Hintergrund trat Ausschlaggebend dafur war ein Wandel des Strafprinzips Vergeltungsakte in Form von Rache durch den Verletzten oder dessen Sippe trafen nicht mehr den Nerv einer sich zunehmend komplexer gestaltenden Gesellschaft deren imperiale und grosswirtschaftliche Bestrebungen mit dem Prinzip der Schadenskompensation in Geld vorliebnahmen Flankiert wurde dieses fruhromische Strafrecht durch ein zunachst einheitlich organisiertes ab der Zeit des Zwolftafelgesetzes dann zweigeteilt durchgefuhrtes Prozessverfahren die so genannten Legisaktionen Im Zwolftafelgesetz waren Spuren strafrechtliche Ordnungsvorschriften angelegt Der Gerichtsmagistrat und der Richter pflegten bei der Prozesseroffnung in iure und dem anschliessenden Prozess apud iudicem ein Handeln im Ritual und nach festen Spruchformeln In seiner Weiterentwicklung glichen die Verfahren haufig Prozesswetten Der in der spaten Republik eingefuhrte Formularprozess sakularisierte das Gerichtswesen indem er die rituellen Zuge des Klagverfahrens einschrankte und eine systematische Prozessagenda schuf Die burokratische Zentralisierung der kaiserlichen Verwaltungsarbeit der Spatantike brachte es mit sich dass sich im Prozess das Kognitionsverfahren durchsetzen konnte das zu einem einheitlichen Verfahren zuruckfand und von einem beamteten Richter gefuhrt wurde Fruhe Romische Republik BearbeitenChristian Reinhold Kostlin Dichter und Strafjurist der ersten Halfte des 19 Jahrhunderts wies darauf hin dass antikes romisches Strafrecht entgegen der heute ublichen Dogmatik begrifflich nicht besetzt war Seiner Auffassung nach flossen das burgerliche Recht und das Privatstrafrecht ineinander 4 Es fehlte insoweit an einer rechtssystematischen Bestimmung des Strafrechtscharakters Das zeitgenossische Rechtsbewusstsein muss Vergeltungsmassnahmen gegen den Tater in den Hoheitsbereich des pater familias gestellt haben dem selbstredend umfangreiche Autoritat und Gerichtsbarkeit zukam Bestimmungsmerkmal war dass der antike Staat ganz in seinen Burgern verkorpert war sein allgemeiner Wille sich gleichsam ganz aus dem Willen der freien Person speiste Und weil dem romischen Staat der Personlichkeitsbegriff in seiner Abstraktion zugrunde lag wusste der Rechtsanwender im Konigtum und gleichermassen wahrend der Republik um einen identitaren Schutzwillen Rache war oft ungeschliffen und roh Sie diente der Wieder Vergeltung Ob neben dem Schutzzweck der Aufrechterhaltung des Ansehens des Verletzten beziehungsweise dessen Sippe weitere Strafzwecke etwa die Besserung des Delinquenten oder die Abschreckung fur die Allgemeinheit bereits eine Rolle spielten kann nicht mit Gewissheit gesagt werden Diverse Textsequenzen Senecas wurden dahingehend gelegentlich interpretiert 5 4 Das Sakral und Staatsstrafrecht wandte sich vom kollektiv getragenen Individualstrafrecht ab Idealisiert war dort eher die gerechte Genugtuung Beurteilt wurden dazu die inneren und die ausseren Momente eines Verbrechens Parallel zu den Rechtsentwicklungen im offentlichen Recht kam das Prinzip der Anklage vor dem Volksgericht auf 4 Julius Abegg unternahm schliesslich den Versuch die Strafzwecke in Kategorien zu fassen Individuelle Rechtsverletzungen sah er dem Talionsrecht des Familienhausvaters unterworfen Eher allgemein gefahrliche Handlungen unterlagen danach dem Prinzip der Busse Verbrechensbekampfung war Aufgabe des Staates abgeleitet daraus war dieser auch fur die Verhangung offentlicher Strafen zustandig 6 Die offentlichen Strafprozesse nahmen zu und konkurrierten mit dem Privatstrafrecht Mitte des 5 Jahrhunderts v Chr schuf sich das junge romische Rechtswesen einen legislatorischen Hohepunkt der fur Jahrhunderte seine Wirkung entfalten sollte das Zwolftafelgesetz Es war zivilrechtlich gepragt wenige strafrechtliche Regelungen wurden beigemischt Das Gesetz entsprang den Gepflogenheiten eines weithin bauerlichen Gemeinwesens Crimen und delictum in der Zwolftafelgesetzgebung Bearbeiten Die XII Tafeln konstituierten sich aus unterschiedlichen Einflussen Neben griechischen insbesondere philosophischen waren das auch straf juristische wie die des Rechtsreformers Drakon Stichwort drakonische Strafe oder die des Solon Ebenfalls bedeutsam war der Einfluss althergebrachten spatetruskischen und fruhromischen Gewohnheitsrechts Fortgetragen wurde es von der alteingesessenen patrizischen Oberschicht und von der traditionsbewahrenden Priesterschaft 7 Dem Strafrecht war ein altertumliches Leitbild eigen das von Selbstjustiz und Privatrache gepragt war Fur widerfahrene Rechtsverletzungen delicta rachte sich der Verletzte selbst und unmittelbar Bei Mord suhnten ihn die Agnaten seiner Sippe 8 Inwieweit Teile dieses Gewohnheitsrechts bereits den Konigsgesetzen leges regiae innewohnten muss offen bleiben denn sie sind nicht uberliefert Ebenso ist unklar welchen Einfluss das Gewohnheitsrecht auf das aus der pontifikalen Praxis erwachsene ius papirianum ausubte 4 9 nbsp Anbringung der XII Tafeln 10 Ein staatliches Interesse an der Strafverfolgung bestand anfanglich nur in Ausnahmefallen Der Aufmerksamkeit der Offentlichkeit unterfielen in dieser Hinsicht lediglich Delikte wie Landes oder Hochverrat perduellio 11 die Erschleichung von Amtern ambitus und die Uberschreitung innegehaltener Amtsgewalt maiestas laesa Auch die Unterschlagung offentlicher Gelder peculatus die Falschung von Munzen und Urkunden Meineid falsum und besonders schwere Verfehlungen wider das Sakralrechtswesen wurden offentlich verfolgt Tief verwurzelt in der romischen Gesellschaft war das Sakralrecht Bestandteil des mos maiorum Delikte mit teils sakralrechtlichem Charakter waren der Tempelraub sacrilegium die Beschimpfung der Vestalinnen vorsatzliche Brandstiftung Verwandtenmord Giftmischerei oder Zauberei Sie wurden als gemeinwohlschadlich eingestuft und waren bereits vor den XII Tafeln crimen Bei Verletzungshandlungen zog man vor das Forum des Staates 12 13 14 In der geschichtlichen Zeit sind damit Reste der Privatrache und auch des theokratischen sakralen Strafwesens feststellbar Archaische Anlehnungen an Sakralstraffalle finden sich in der Bestrafung fur gedankenlos begangenen Totschlag homicidium imprudentia commissum in der Unzucht der Vestalinnen caput velatum oder im Suhneopfer des Horatiers Das Sakralstrafrecht konnte nicht der Einzelne ausuben denn es wurde in einem hoheren Sinne des Verstandnisses erfasst Es konnte nur im Namen einer hoheren Allgemeinheit sanktioniert werden personifiziert durch einzelne Gotter die als Gralshuter fur heilige Verhaltnisse und Institute standen 4 Grundsatzlich unterschied sich die Funktion der Strafe poena fur offentliche Verbrechen crimina oder die Tatbestande der privaten Delikte nicht ausser dass der Trager der ausgeubten Zwangsgewalt im einen Fall die Gemeinschaft im anderen Fall der Einzelne war Den Sanktionen lag dabei ein Doppeltes zugrunde die Buss und gleichermassen die Straffunktion Wurden Geldstrafen gefordert fielen die Gelder als Strafzahlung an das Aerarium des romischen Volkes Busse hingegen erfuhr der Verletzte oder dessen Sippe als Genugtuung fur erfahrenes Unrecht Tatbestande Prozess Strafe und Strafmass Bearbeiten Nach heutigem Verstandnis war das Zwolftafelgesetz im Wesentlichen zivilrechtlich gepragt und enthielt wenige Regelungen zu Straftatbestanden Untergebracht waren diese auf den Tafeln VIII und IX Von Tafel IX sind nur physische Fragmente erhalten geblieben keine Hinweise hingegen zum Wortlaut Was letztlich tatsachlich darauf festgehalten war ist ungesichert 14 In Abgrenzung dazu geht die rechtshistorische Forschung aber davon aus dass es Tatbestande gab die gar nicht ausgefuhrt waren Fur Mord soll keine ausdruckliche Strafandrohung festgelegt gewesen sein Die Suhnung im Wege der Blutrache wird bei Marcus Antistius Labeo einem angesehenen Juristen der augusteischen Zeit als selbstverstandlich festgehalten Wohl bereits aus der Konigszeit stammt eine Satzuberlieferung Si qui hominem Liberum dolo sciens morti duit parricidas esto Der Aussage nach galt als Morder nur wer vorsatzlich einen freien Mann getotet hatte Nach heutigem juristischen Verstandnis liegt darin eine Selbstverstandlichkeit denn eine fahrlassige Begehungsweise des Mordes ist bereits denklogisch ausgeschlossen Anders verhielt es sich mit fahrlassigen Totungsdelikten Durch die Opfergabe eines Widders gleichsam den Sundenbock symbolisierend kompensierte dieses Surrogat die Rache am Tater selbst 15 Der im prozessualen Vorverfahren vorgefuhrte Tater wurde vom zustandigen Gerichtsmagistraten dem Prator empfangen Er kam der originaren Aufgabe nach Gestandnisse abzunehmen Parallel prufte er ob die Tat nicht bereits offenkundig war Zweifel am Tatvorwurf waren in einer sich anschliessenden Gerichtsverhandlung vor dem Richter iudex auszuraumen Eine leichtfertig ausgesprochene Verurteilung sollte insoweit verhindert werden weil ansonsten Blutrache gedroht hatte und insoweit stets die Gefahr bestand dass der Vorwurf dann auf die Sippe selbst zuruckgefallen ware Gelang es dem Tater sich der Verurteilung und Strafe durch Flucht zu entziehen musste er sich ins Ausland exilium absetzen denn auf dem ager Romanus galt er zeitlebens als geachtet und durfte diesen wegen der jederzeit drohenden Todesgefahr nicht mehr betreten Proskribierte Personen wurden zum offentlichen Gefallen namentlich auf Todeslisten ausgeschrieben dies zur Brandmarkung und haufig gegen attraktive Belohnung nbsp Ein Putto uberreicht Ceres Korn Radierung 16 Jhd Andere Straftaten wurden ausdrucklich geregelt Todesstrafe stand ausweislich der Tafel IX beispielsweise auf Richterbestechung Zwingend angeordnet war die Durchfuhrung eines Gerichtsverfahrens dann wenn die Todesstrafe drohte Hier genugten Opfergaben nicht mehr vielmehr verlangte die Strafe der sacratio capitis nach mythischer Sitte Menschenopfer Ein Tater war dabei einem bestimmten Gott geweiht und ihn zu toten war rechtens Die traditionelle Gottesbestimmung mag auch der Grund gewesen sein warum die Sanktion haufig spiegelbildlich zum Verbrechen aufgebaut war jedenfalls galt das fur die Todesstrafe Der Brandstifter sollte verbrannt der nachtliche Erntedieb an einem der Erntegottin Ceres geweihten Baum aufgehangt werden Gleichzeitig wurde das Vermogen des Schuldigen eingezogen und in haufigen Fallen der Ceres gewidmet 4 16 Ein auf frischer Tat zur Nachtzeit ertappter Dieb fur manifestus durfte vom Bestohlenen kraft Gesetzes sofort getotet werden Tafel XII tab 8 6 Konnte ein bewaffneter Dieb 17 im Haus des Bestohlenen zu Tagzeiten gefasst werden galt das grundsatzlich auch fur diesen Fall Tafel XII tab 8 7 Der Hausherr der wahrend der Festnahme laut die Nachbarn zusammenrief fruhlat endoplorare implorare hatte die Gewahr dass sie ihm als Zeugen Beweiserleichterung verschaffen konnten Allgemein hatte nachbarschaftliche Unterstutzung in solchen Zusammenhangen einen hohen Stellenwert Auch hier galt dass der Tater zunachst dem Gerichtsmagistraten vorzufuhren war Selbiger konnte den Dieb bei Offenkundigkeit der Tat ohne weiteres Gerichtsverfahren dem Bestohlenen zusprechen welcher ihn dann wahlweise zur Rache toten trans tiberim in die Sklaverei oder in die Schuldknechtschaft schicken oder fur Losegeld wieder abgeben konnte Physische Rache war hingegen nicht legitim wenn der Dieb nicht unmittelbar bei Tatausfuhrung dingfest gemacht werden konnte Der Offenkundigkeit der Tat stand es mit allen Konsequenzen gleich wenn das in Rom beliebte Mittel der Beweissicherung eine Hausdurchsuchung beim Tater quaestio lance et licio erfolgreich verlief weil das Diebesgut aufgefunden werden konnte Um die Rechtmassigkeit der Hausdurchsuchung zu indizieren war es Brauch dass der Bestohlene in einem rituellen Akt mit Opferschale und der kultischen Kopfbinde eines Priesters nackt im Hause des vermeintlichen Diebes erschien Im Ubrigen beruhten die Tafeln auf dem Prinzip der Geldbusse Diese wurde regelmassig in doppelter Hohe des Wertes der gestohlenen Sache ausgesprochen Tafel XII tab 8 8 Fur die spate Republik ist bezeugt dass bestimmte Straftaten die vor den Schwurgerichten verhandelt wurden zum Entzug des Amterrechts ius honorum petendorum fuhrten Regelungen enthielten die leges Iuliae 18 19 Fur Personlichkeitsverletzungen vornehmlich Korperverletzungen iniuriae benannten die Tafeln vier Tatbestande So war das Hantieren mit Zauberspruchen welche eine Person verhexten mit Todesstrafe bewahrt Schwerere Korperverletzungen die zur Invaliditat des Opfers fuhrten wurden grundsatzlich talionsrechtlich geahndet getreu dem altorientalischen Rechtssatz Auge fur Auge Zahn fur Zahn Der Verletzte durfte dem Tater das zufugen was ihm zugefugt worden war Die Talion war allerdings abwendbar Einigten sich die Parteien darauf dass die Rache durch Geldzahlung abgelost werden sollte so war sie mittels dahingehender Abrede abbedungen Konnte eine Einigung hingegen nicht erzielt werden oder verblieb Streit uber Grund oder Hohe der Geldbusse blieb es beim Strafmass der Talion Tafel XII tab 8 2 Fur leichte Korperverletzungen waren Geldbussen im Vorhinein gesetzlich bestimmt Gewalttatig zugefugte Knochenbruche os fractum wurden mit 300 As sanktioniert Tafel XII tab 8 3 Fur einen Sklaven war die Halfte der Busse aufzubringen Gerade bezuglich der Sklaven welche haufig entliefen entwickelte sich fruhzeitig das Szenario der Kopfgeldjagd Sogenannte fugitivarii konnten gegen Belohnung entflohene Sklaven wieder einfangen Wenig schwerwiegende Personlichkeits oder Freiheitsverletzungen kosteten den Tater zuletzt 25 As Tafel XII tab 8 4 15 Aus dem Blickwinkel der Moderne kaum noch nachvollziehbare Vergehen waren die Sakraldelikte Die fruhromische Gesellschaft trug den festen Glauben in sich dass durch geheimnisvolle Riten verderbliche Krafte heraufbeschworen werden konnten 15 Soweit in betrugsverwandten Fallen Verfluchungen als Strafe genugten war Zauberspruchen auf den Untergang von Saaten Halmen und Getreidefruchten fruges excantare oder ungerechtfertigtes Heruberlocken der Kraft der Fruchtbarkeit des nachbarlichen Grundstucks auf das eigene pellicere mit der Todesstrafe zu begegnen Tafel XII tab 8 1 Gleiches galt fur ubles Nachreden malum carmen incantare Strafverfahren Bearbeiten Verhandelt wurden die Offizialdelikte im Rahmen des so genannten Komitialprozesses vor den altromischen Volksversammlungen den Komitien wobei vornehmlich die ursprunglich aus dem Heerwesen herstammende Comitia centuriata Zenturiatskomitien zustandig war Strittig ist in der Rechtsforschung in welchem Ausmass und durch welche Legitimation die Tribunen der Comitia tributa Tributkomitien uber ihre angestammte Kompetenz zur Gesetzgebung hinausgehen durften und Einfluss auf die Strafgerichtsbarkeit ausuben konnten Neben der Verhangung von Vermogensstrafen soll es nach mehrheitlicher Ansicht folgend den von den Geschichtsschreibern Titus Livius und Dionysios von Halikarnassos gesetzten Hinweisen alsbald auch um die Sanktionierung von Kapitalstrafen gegangen sein 20 21 Ein weiterer Spruchkorper pragte das Strafverfahren Vor dem Concilium plebis wurden die tribunizischen Prozesse gefuhrt Prozesse die den Begriff des revolutionaren Volksgerichtsverfahrens pragen sollten Offen bleiben kann die in der Wissenschaft aufgeworfene Frage bleiben ob die Concilien bereits seit Konig Servius Tullius bestanden denn sie bleibt im Dunkel der Legende Seit der jungen Republik jedenfalls hatten sich dort Angeklagte zu verantworten wenn sie die Tribune in ihrer Sakrosanktitat verletzt oder deren Mitwirkungsrechte ius agendi cum plebe missachtet hatten Angeklagt werden konnten die Reprasentanten aller Magistratsebenen aber auch Private und Legaten Sie hatten Mult und Perduellionsverfahren zum Gegenstand anfanglich auch noch Kapitalprozessverfahren 22 Zunehmend hatten sich die Zenturiatskomitien mit der wachsenden Souveranitat des Concilium plebis auseinanderzusetzen denn im Gegensatz zu sich selbst war das Concilium nicht paritatisch sondern rein plebiszitar besetzt Im Concilium konnte die Plebs ihre tribunizische Gewalt daher voll entfalten ubertrieb es ausweislich der Auskunft Ciceros und der XII Tafeln mit den Kapitalprozessen gegen Obermagistraten aber irgendwann so sehr 23 dass um dem Einhalt zu gebieten die Kompetenz fur Kapitaldelikte auf die Zenturiatskomitien ubertragen wurde 24 Mit der lex Valeria de provocatione wurde auf das Volk das Recht ubertragen in letzter Instanz in den Zenturiatskomitien zu richten Dem stemmte sich die patrizisch gepragte Aristokratie lange entgegen im Kampf der Stande eroberte sich die Plebs wahrend der fruhen und mittleren Republik aber das zukunftsweisende entscheidende Mit Bestimmungsrecht 25 Dass sich das System der Volksgerichtshofe letztlich nicht behaupten konnte und nacheinander von Polizeijustiz und in der Spatantike dann von kaiserlich designierten beamteten Richtern abgelost wurde glaubt Kostlin auch daran festmachen zu konnen dass die Vergabe romischer Burgerrechte zu inflationar betrieben worden war Nachdem auslandische Bundesgenossen und Untertanen in die umfanglichen Rechte einbezogen worden waren soll das authentische Verstandnis fur eine unmittelbare Reprasentation des Staates durch ein homogenes Burgerwesen notleidend geworden sein 21 Vermutet wird dass der Anklagefuhrer magistratische Legitimation innehatte denn die zumeist verhangte Todesstrafe verlangte nach einer gebuhrlichen hoheitlichen Amtsausfuhrung 26 Vom Magistraten zu Unrecht gefallte Todesurteile konnten vom Verurteilten im Rahmen seines Provokationsrechtes ius provocationis angegriffen werden Lag ein schweres Amtsvergehen vor improbe factum konnte dieses seinerseits im Komitialprozess verfolgt werden 27 Die schwerwiegenden privaten Verfehlungen Mord zogen ebenfalls formliche Gerichtsverfahren nach sich legis actio sacramento in personam Auch einfache Delikte waren grundsatzlich staatlicher Aufsicht unterworfen Diese beschrankte sich auf die Einhaltung der fur die private Strafverfolgung zu beachtenden Regeln Dazu gehorte die ordnungsgemasse Auslieferung des Taters an den im Prozess obsiegenden Klagers 27 Statthafte Klagearten Bearbeiten Voraussetzung fur eine deliktische Haftung waren die Rechtswidrigkeit der Tat und das Verschulden des Taters Dieses Prinzip wirkt in den modernen Kodifikationen fort Der Tater hatte subjektiv fur Vorsatz oder Absicht dolus einzustehen In selteneren Fallen genugte Fahrlassigkeit culpa fur eine Haftung Gerechtfertigt war eine Tat wenn ein Rechtfertigungsgrund vorlag etwa Notwehr Die Statthaftigkeit der Klagen ergab sich aus den Zuschnitten der einzelnen Legisaktionen die bezuglich ihres Klageziels nicht ausgelegt wurden also passen mussten Viele Elemente strafrechtlicher Dogmatik die im deutschen Recht heute dem Allgemeinen Teil zugeordnet werden gab es noch nicht so beispielsweise die Versuchsstrafbarkeit oder die Tatbeteiligung durch Beihilfe Einzelne Strafklagen Auswahl Mittels der actio iniuriarum wurden vorsatzliche Korper und Ehrverletzungen Real und Verbaliniurien mit dem Ziel verfolgt Schadensersatz zu erlangen und Busse zu veranlassen Das Strafmass war bis zur Zufugung desgleichen Unrechts Talion begrenzt 28 Mittels der actio noxalis haftete der Gewalthaber im Rahmen der Patria Potestas fur den Gewaltunterworfenen 29 Der Gewalthaber war als Anspruchsgegner vor die Wahl gestellt den Schaden quasi als eigenen auszugleichen oder aber den Tater auszuliefern noxae deditio 30 Strafrechtliche Durchgriffshaftung kam aus allen adjektizischen Klagen in Betracht 31 Die actio furti concepti schloss sich unmittelbar an eine Haussuchung quaestio lance et licio Suche mit Schussel und Schnur beim Dieb einer Sache an sofern sie bei ihm aufgefunden werden konnte furtum manifestum Der Dieb wurde vor den Magistrat gebracht ausgepeitscht und anschliessend in die Verfugungsgewalt des privaten Strafverfolgers uberstellt Wenn tatsachlich nachgewiesene Unterschiebung des Diebesguts durch einen Dritten vorlag konnte der Uberfuhrte Regress im Wege der actio furti oblati einleiten In beiden Fallen ging die Geldbusse auf das Dreifache Das Vierfache konnte verlangt werden wenn die Haussuchung verweigert wurde sodass eine pratorische actio furti prohibiti notig geworden war 13 Busse fur Raub wurde mittels der actio vi bonorum raptorum verlangt Diese Klage beruhte ausgangs der Republik auf einer Verscharfung altziviler Deliktstatbestande nach Massgabe pratorischen Edikts Daneben wurde strafverscharfend der Tatbestand der vorsatzlichen Sachbeschadigung durch bewaffnete Banden eingefuhrt Einflusse der lex Aquilia Bearbeiten Das Recht der fruhen romischen Republik stand im Zeichen des Zwolftafelgesetzes Die Strafen bauten auf den Prinzipien von Rache und Geldbusse auf wobei der suhnende und peinigende Charakter auch der Geldbusse zugrunde lag In den folgenden Zentennien wandelte sich der Charakter des Strafprinzips Erlittenes Unrecht wurde dem Kompensationsgedanken zugefuhrt Kompensation verstanden als Schadensausgleich Rache als Bestrafung fur ein delictum war schlicht hinzunehmen aber es verband sich mit dem Ersatzprinzip durch Geldleistungen ein Paradigmenwechsel der zunehmend Anerkennung fand Ausgleich und Busse konnten dann zusammentreffen wenn der Tater die Tat leugnete Nicht der einfache sondern der mehrfache Ersatzbetrag war dann zu leisten In der weiteren Entwicklung wurde dann nur noch der angerichtete Schaden ausgeglichen Bei Gesamtschuld hatte jeder den vollen Schaden zu tragen Etwa zweihundert Jahre nach Einfuhrung der XII Tafeln begann eine Kriminaljustiz wie sie modernem Verstandnis stand halt Rom war zur Grossstadt gewachsen beherbergte hunderttausende von Einwohnern und beklagte ein wachsendes Proletariat In Rom lebten zahlreiche Sklaven Das vorwiegend zivilrechtliche Instrumentarium genugte nicht um der Kriminalitatsbekampfung Herr zu werden Erstmals wurde das Strafrecht aus dem zivilrechtlichen Kontext ausgegliedert Ohne auf den Streit einzugehen wann genau im Laufe des 3 Jahrhunderts v Chr die lex Aquilia unter Ablosung der XII Tafeln eingefuhrt wurde fielen seither neue Straftatbestande zur Sachbeschadigung auf geregelt im ersten und dritten Kapitel des wortgetreu erhalten gebliebenen Werkes 32 33 34 Sachbeschadigung galt bislang als insuffizient geregelt durch Uberbetonung beispielsweise des Feldfrevels oder der Fehleinschatzung der Verletzung eines Sklaven als Korperverletzung statt als Sachbeschadigung Insgesamt Viele Gesetzeslucken mussten durch magistratische Edikte geschlossen werden 21 Die lex Aquilia fuhrte das damnum iniuria datum 35 ein die Vermogensbeeintrachtigung durch widerrechtlich zugefugten Schaden Der konnte durch Erschlagen occidere fremder Sklaven oder vierfussiger Herdentiere eintreten oder ganz allgemein durch Verbrennen urere Zerbrechen frangere oder Verstummeln und Verwunden rumpere aller nur denkbaren Vermogensguter Rumpere erfuhr noch eine Tatbestandsausweitung nach corrumpere zerstoren verderben beschadigen Die Berechnung der Busse aus dem damnum erfolgte nach dem Prinzip id quod interest mithin nicht nach dem Sach sondern nach dem Marktwert fur den Geschadigten Wurde ein testamentarisch bedachter Sklave getotet belief sich die Schadensberechnung auf den Sachwert des Sklaven zuzuglich der Erbschaft Streit uber die Taterschaft wurde mit der actio legis Aquiliae verfolgt Gestand der Tater wurde uber die Hohe des Schadens im Wege der actio legis Aquiliae confessoria befunden Spate Republik BearbeitenDer Wandel des Strafprinzips Bearbeiten Auslegung und Anwendung des Strafrechts waren zu Fruhzeiten der Republik ein Monopol der pontifices des Priesterkollegiums Ab dem 2 Jahrhundert v Chr war das archaische Grundmuster der physischen Rache fur Kapitalverbrechen dem Prinzip der Ponalklage gewichen 36 Ziel der Ponalklagen actiones poenales war haufig noch nicht die Erlangung von Schadensersatz sondern Bussleistung poena Bussleistungen konnten straf oder sachverfolgenden Charakter haben In Form einer gemischten Klage actio mixta konnten beide Klagezwecke vereint werden 37 Die Ponalklage war passiv unvererblich denn der Tater selbst nicht sein Erbe sollte bestraft werden Zum Wandel des Strafprinzips hatte gefuhrt dass zu viele rechtliche Exzesse aufgetreten waren die dem gesellschaftlichen Bedurfnis zur Wahrung des Rechtsfriedens zuwiderliefen Das Bevolkerungswachstum und die Herausbildung einer urbanen Unterschicht brachten Rom an die Grenzen der althergebrachten Methoden zur Strafverfolgung Immer mehr stellte sich heraus dass Strafverfahren ordnungsgemass nur bei staatlicher Verfolgung verliefen weshalb sich eine Polizeijustiz etablierte Ihr Mandat erstreckte sich auf die Verbrechensbekampfung in der stadtischen Unterschicht Unter Androhung von Strafe wurden die Zwangsmittel erfolgreich zur Eintreibung von Geldbussen angewendet Opfer von Straftaten oder deren Agnaten konnten Popularanklage fuhren um Strafsanktionen zu veranlassen Daraus entwickelte sich langsam ein systematisches Straf und Strafverfahrensrecht 38 Ursprunglich war das Strafrecht Teil des ius civile gewesen Das wandelte sich denn Strafrecht wurde ius publicum Eine Interpretationshilfe zum Verstandnis des Begriffs liefert Papinian denn gemeint war nicht die Lesart des heutigen Terminus offentliches Recht Er beschrieb das ius publicum als Teil des Privatrechts das im Gesamtinteresse zwingende durch Private unveranderliche Rechtsvorschriften enthalt 39 womit allein die Indisponibilitat durch den Privaten betont wird 40 Wahrend der fruhen Kaiserzeit etablierten sich im klassischen Recht Busszahlungen letztlich als Strafprinzip Anderes galt fur die offentlichen Strafverfahren Ein prominentes Beispiel fur die offentliche Strafjustiz der spaten Republik war die Proskription Marcus Tullius Ciceros und dessen anschliessender gewaltsamer Tod 41 Bereits zuvor hatte Sulla mit Gesetzen zur Verfolgung und Massentotung seiner politischen Gegner fur Aufsehen gesorgt 42 besonders beruchtigt waren seine Vollzugsgesetze 43 Zu diesen gehorte im Rahmen der Einrichtung des dauerhaften Instituts der quaestio perpetua de maiestate die Strafbewehrung fur Statthalter romischer Provinzen deren Amtsmissbrauch in bestimmten Fallen als Hochverrat bewertet wurde 44 45 Plutarch berichtet von einer verscharften Anwendung im Prozess gegen Aulus Gabinius 46 Die lex Cornelia de repetundis auch lex Cornelia repetundarum genannt war ein Gesetz das es romischen Beamten verbot andere zu erpressen Die lex Cornelia de sicariis et veneficis regelte Totungsdelikte insbesondere Falle des Giftmords Falle der Brandstiftung und Falle der kriminellen Bandenbildung Die lex Cornelia testamentaria nummaria die auch als lex Cornelia de falsis bekannt wurde war ein Gesetz das die Falschung von Munzen und Testamenten unter Strafe stellte Mit der lex Cornelia de ambitu stellte Sulla Wahlbestechung und Amterkauf unter Strafe und die lex Cornelia de peculatu sanktionierte die Unterschlagung offentlicher Gelder Ein Zeichen dafur dass sich auch einst rein privatrechtlich verfolgte Delikte offizialisiert hatten war der Erlass der lex Cornelia de iniuriis ein Gesetz zur Ahndung von Beleidigungen Hausfriedensbruch und vorsatzlichen schweren Korperverletzungsdelikten Zusammen mit seiner gesetzlichen Neuordnung schuf Sulla eine Vielzahl standiger Quastionengerichte die je einzeln fur Hochverrat quaestio maiestatis Hinterziehung von Staatseigentum quaestio peculatus Wahlbestechung quaestio ambitus Mord Giftmord und Gefahrdung der offentlichen Sicherheit quaestio sicariis et veneficis Falschung von Testamenten und Munzen quaestio de falsis und fur schwere Rechtsverletzungen und Beleidigungen quaestio de iniuriis zustandig waren Als gemeinschadlich wurden schon vor Sulla Verhaltensweisen angesehen die darauf ausgerichtet waren vermeintliche Leistungsschuldner durch ubermassig abgepresste Steuern zu ubervorteilen 47 Hier setzte offentliche Strafverfolgung ein sobald der Geschadigte selbst die Klage anschob 48 Nicht aber die Ahndung des Verbrechens war Verfahrensgegenstand sondern ausschliesslich die Ruckerstattung des unrechtmassig Erlangten was das Verfahren in die Nahe eines privatrechtlichen Prozesses ruckte 49 Diese auf Ruckforderung angelegte quaestio ging als offentlich gefuhrter Repetundenprozess in die republikanische Geschichte ein 50 Iudicia publica Die Entstehung der offentlichen Gerichtshofe Bearbeiten Das formelle Justizwesen unterlag einschlagigen Veranderungen Der praetor urbanus ubte die Polizeijustiz im Rahmen ihm zugewiesener Gewalt aus Bestimmte Hoheitsbereiche delegierte er So oblag die Bestrafung Krimineller der Unterschicht oder auch von Sklaven den tresviri capitales Sie waren Magistrate von niederem Rang und im Stadtbild zahlreich vertreten denn sie verrichteten allgemeine polizeiliche Aufgaben der Sicherheit und Ordnung Uberdies waren die Funktionare fur die Verwaltung der Staatsgefangnisse zustandig Sie waren auch ermachtigt zu foltern und hinzurichten 51 Bevor sich die ersten Schwurgerichte herausbilden konnten oblagen die Entscheidungen uber streitige Strafverfahren noch dem Beirat der Triumvirn dem sogenannten consilium Die Laientrichter entschieden kasuistisch uber Schuld und Unschuld des Taters und dies im Rahmen der pratorischen Vorgaben Dessen Kompetenz wiederum reichte weit In Einzelfallen durfte er gar vom Gesetz abzuweichen und statt beispielsweise Todesstrafe zu fordern das Entweichen des Taters ins Exil zuzulassen und den Bann aquae et ignis interdictio aussprechen zu lassen Zu Zeiten der alteren Republik wurden politische Strafprozesse zustandigkeitshalber von Volkstribunen Adilen und Quastoren gefuhrt und dabei vor die Volksversammlungen gebracht Nunmehr wurde die Polizeijustiz zustandig und ab der Kaiserzeit wurde eine zusatzliche Zustandigkeit eingefuhrt denn das zunehmend komplexere Aufgabenspektrum der Polizeiarbeit verlangte nach hoherer Professionalitat im Umgang mit dem Recht Amtspflichtverletzungen von Laufbahnbeamten sollte der Senat zu beurteilen haben da ihm die hochste Eignung zugesprochen wurde Er zustandig fur die Gesetzgebung war nun zudem zur Strafrechtsprechung im consilium des Prators aufgerufen 52 Vornehmlich bekannt war die wandelbare Tatigkeit des Senats bis dahin im staatsrechtlichen Gerichtswesen wo er diverse senatus consulta erlassen hatte Im Rahmen der Strafrechtspflege kamen jetzt vereinzelte kriminalrechtliche Senatuskonsulte hinzu beispielsweise zur Brandstiftung In Italien und in den Provinzen hingegen wurde der Senat als selbstandiges Gericht durchaus sehr bedeutsam liess sich allerdings dort auch vertreten 21 Es wurden ausserordentliche Gerichtshofe quaestiones extraordinariae gebildet 51 Die consilia dieser aus Senatoren besetzten Quastionengerichte verstetigten sich recht bald zu den so genannten quaestiones perpetuae Die lex Sempronia iudicaria des C Gracchus eroffnete schliesslich dem Ritterstand den Zutritt zu den Richterbanken Das Gesetz war auch Ausgangspunkt fur die Entwicklung eines Systems von Schwurgerichtshofen Sulla baute mit dem Gesetz das Gerichtshofswesen aus und schuf neue Zustandigkeiten fur Gremien die sich partikular mit Straftatbestanden zu befassen hatten darunter den Gerichtshof fur Hochverrat und Ungehorsam quaestio maiestatis den Gerichtshof fur Erpressung in den Provinzen quaestio repetundarum oder den Gerichtshof fur Mord Giftmord und Gefahrdung der offentlichen Sicherheit quaestio de sicariis et veneficis Mit der lex Cornelia iudicaria beschrankte Sulla die Richterfunktion auf senatorische Richter 53 54 Um aber die standigen Quastionen zu vermehren hob er die Anzahl der Mitglieder des Senats an sodass die Richterlisten erweitert werden konnten Den Abschluss der Entwicklung der iudicia publica bildete letztlich die augusteische Kriminalgesetzgebung Pratoren oder Adilen standen den quaestiones als iudex vor Eingehendes Zeugnis uber den Ablauf von Gerichtsverfahren vor den Gerichtshofen legte Marcus Tullius Cicero ab Prozesse wurden damals nicht von Amts wegen verfolgt bedurften vielmehr noch der privaten Anzeige damit das Verfahren in Gang gebracht werden konnte Eine Institution wie die heutige Staatsanwaltschaft gab es nicht Da der Anzeigeerstatter sich in seiner rechtlichen Eigenschaft zum Anklager wandelte wurde er ausgestattet mit allen Pflichten und Befugnissen Prozesspartei In einem derartigen System wurden durchaus Fehlanreize geschaffen wenn berucksichtigt wird dass ein siegreicher Anklager Staatspramien erhielt und vom Vermogen des Verurteilten Anteile erhielt Ebenso erfolgreiche anschliessende Verleumdungsklagen dammten die Flut von Popularklagen schliesslich etwas ein 51 Ein Anklager verantwortete den Prozess somit selbst konnte sich aber eines vom Gericht bestellten Anwalts bedienen Er benannte die Beweismittel oder liess sie benennen Der Beklagte konnte sich zur Wehr setzen indem er mit einer Vielzahl von Anwalten auftrat Im Beweisverfahren konnten Zeugen Urkunden und Gestandnisse zugelassen waren Zeugen konnten zur Aussage gezwungen werden Sklaven und Freigelassene durften dazu gar gefoltert werden Scharfe Kreuzverhore waren keine Seltenheit Die Geschworenen verfolgten den Prozess aufmerksam griffen ins Verfahren aber nicht ein Der Gerichtsmagistrat ubte ordentlichen Dienst als Sitzungspolizei aus Das Consilium urteilte schlussendlich mittels Stimmtafelchen 55 Verhangt wurden grundsatzlich Todesurteile und Geldbussen Freiheitsstrafen waren noch nicht bekannt Insbesondere war der Strafprozess offentlich geworden denn jedermann konnte anklagen quivis ex populo ein Prinzip das Athen schon langer kannte Kaiserzeit BearbeitenCrimina extraordinaria Die ausserordentliche Strafjustiz der Kaiserzeit Bearbeiten nbsp CIL VI 1194 Eine dem westromischen Kaiser Honorius zu einer weiteren Amtsausubung als praefectus urbi gewidmete Inschrift etwa 418 n Chr nbsp Damnatio ad bestias Mosaik aus dem 3 Jahrhundert n Chr Museum von El Djem Tunesien Subtext Kriminelle aufgrund ihrer Verbrechen selbst zu Tieren geworden werden in der Arena wilden Tieren ausgesetzt Seit Beginn des 19 Jahrhunderts wurde in der Rechtsforschung immer wieder betont dass der grundlegendste gesellschaftliche Wandel im romischen Reich darin bestand dass sich die Koordinaten von einem republikanisch identitaren Verstandnis des Burgers zum Staat zu einem hoheitlich subordinativen zu Zeiten des Kaiserreiches verschoben hatten Die Preisgabe der durch das Volk reprasentierten antiken Staatsidee an einen absolutistisch monarchisch gepragten Apparat musste unweigerlich in das Strafrecht und dessen Sanktionssystem einfarben 56 Im materiell rechtlichen Sinne unterlag das Strafrecht wahrend der Kaiserzeit keinem grundlegenden Wandel Es wurden lediglich ein paar neue Tatbestande geschaffen etwa der Betrug stellionatus 57 oder diverse Sittlichkeitsdelikte stuprum adulterium incestus 58 Romanisten des 20 Jahrhunderts diskutierten jedoch lebhaft daruber welche Rechtsquellen die klassischen Juristen der Kaiserzeit wohl anerkannt haben mogen Dass das Gewohnheitsrecht seinen Geltungsgrund behalten habe beteuern im Rahmen des Meinungsstreits namhafte Vertreter so Fritz Schulz oder Max Kaser Werner Flume stand dem eher ablehnend gegenuber 59 Augustus ordnete die Strafgerichtshofe noch neu gleichwohl bestanden Bestrebungen die ordentliche Strafjustiz durch eine ausserordentliche abzulosen Involviert in diesen Prozess waren der Kaiser dessen hochrangige Beamte und der Senat Augustus schuf die Lex Iulia iudiciorum publicorum et privatorum ein Gesetz mit dem die Besetzung der schwerfalligen Quastionengerichte abgeandert wurde denn von nun an gab es regelmassig 17 Urteilsrichter 60 Die tresviri capitales wurden von ihren Aufgaben befreit stattdessen wurden dem Polizeiprasidenten praefectus urbi und fur spezielle Falle dem Stadtkommandanten praefectus vigilum Befugnisse der Polizeigerichtsbarkeit aufgegeben Der Stadtprafekt war auch Vorsitzender eines Kriminalgerichts das die wichtigen Prozesse ubernahm Der Stadtkommandeur hatte eine grosse Anzahl von Feuerwehrleuten unter sich und fuhrte deshalb die Prozesse gegen Brandstifter Einbrecher Diebe und Rauber Da auch in den italischen Landgebieten viele Militarposten aufgestellt waren wurden diese unter das Regiment der Pratorianergarde gestellt Deren Oberbefehl ubten die Pratorianerprafekten aus Unter den Stadtprafekten waren beruhmte Juristen so etwa Pegasus unter Domitian und Salvius Iulianus unter Mark Aurel Q C Scaevola beispielsweise war Stadtkommandant 51 Fachlich waren die gut ausgebildeten Prafekten den Pratoren regelmassig uberlegen Der bereits unter Augustus beginnende Verdrangungsprozess der Geschworenengerichte fand seinen Abschluss spatestens in der severischen Zeit im 2 Jahrhundert wobei sogar vermutet wird dass Prafekten bis dahin nur deshalb nicht die Gerichtsbarkeit ubernommen hatten weil die Aufgabengebiete ihren ursprunglichen Tatigkeitsbereichen besonders fern lagen Unter Augustus Nachfolger Tiberius entfaltete sich die Sondergerichtsbarkeit des Senats Dessen Kompetenz erschopfte sich aber weitgehend in der Aburteilung der Angelegenheiten des eigenen Senatorenstandes In den Provinzen ubernahm der Kaiser die Gerichtsmagistratur haufig selbst dies neben der Ausubung des Oberbefehls uber das Heer 61 Wahrend seiner Aufenthalte in den kaiserlichen Provinzen war ihm die statthalterliche Amtsgewalt die ansonsten die Legaten ausubten im Rahmen seines imperium proconsulare ubertragen Ausweislich des Historikers Cassius Dio war dem Kaiser dieses Privileg auch innerhalb der Tore Roms ubertragen was aber in der Forschung bezweifelt wird 62 Da er aber die tribunizische Gewalt innehatte oblag ihm zumindest das Recht zur Kontrolle der Rechtsprechung 51 Die Kaiserrechtsprechung scheint zunachst zuruckhaltend ausgeubt worden zu sein Sie entfaltete sich erst unter Claudius und Hadrian um unter Septimius Severus zu voller Blute zu gelangen Unter Letzterem konnte jeder mit seinem Rechtsstreit vor das kaiserliche Tribunal ziehen 63 Zweitinstanzliche Berufungsstreitigkeiten wurden im Apellationsverfahren verhandelt Die dort gefallten Urteile waren die decreta Diese Kompetenz liess der Kaiser im Laufe der Zeit kraft Delegation von Beamten ausuben 64 Auch der Prozessrahmen der Verhandlungen hatte sich gewandelt Statt des uber einen Formelbestand definierten Formularprozesses 65 der wahrend der romischen Republik das altere Legisaktionenverfahren abgelost hatte wurden die Verhandlungen aus prozessokonomischen Grunden nunmehr im einheitlichen Kognitionsstil vor einem beamteten Richter gefuhrt 66 Fur das Verfahren waren allein vom Kaiser ernannte Beamte zustandig Im fruhen Prinzipat waren das noch Konsuln und Pratoren mit besonderen ihnen anvertrauten Aufgaben so etwa der praetor fideicommissarius oder der praetor tutelarius vornehmlich wohl um den Schein der klassischen republikanischen Verfassung zu wahren Unterstutzung erhielten die Beamten allenfalls fur einzelne Verfahrensabschnitte durch einen ebenfalls beamteten Hilfsrichter iudex pedaneus sofern er uberhaupt hinzugezogen wurde Neu an diesem Kognitionsverfahren war auch dass das Klagebegehren im Rahmen des geltenden materiellen Rechts frei vorgetragen werden konnte und der Beklagte sich durch einen ebenso freien Vortrag verteidigen konnte Der Richter prufte den Parteienvortrag in freier Beweiswurdigung und urteilte nach der sich ihm auftuenden Beweislage Zunachst kam der Kognitionsprozess nur bei Streitigkeiten zur Anwendung fur die es kein uberliefertes republikanisches Formularprozessrecht gab weshalb er als namensgebendes ausserordentliches Recht galt cognitio extra ordinem Der Formularprozess verlor sich als Stil der Durchfuhrung eines Gerichtsverfahrens bis zum 3 Jahrhundert n Chr letztlich fast vollstandig 60 Die Strafen wurden harter Neben die Geldstrafen Todesurteile und die Verbannung Kapitalstrafen traten Prugelstrafe und Zwangsarbeit Trotz der Unzulassigkeit von Gefangnisstrafen kamen diese wohl haufiger vor was von spatklassischen Juristen beanstandet wurde 67 Die wahrend der Republik streng an das Gesetz gebundenen Strafen waren wahrend der Kaiserjustiz also flexibilisiert worden Die Beamtenrichter sprachen nunmehr Zwangsarbeit in Bergwerken aus ad metallum oder uberstellten den Tater in eine Gladiatorenschule beziehungsweise in die Arena zu Tierhetzen ad bestias In beiden Fallen wurde der Tater servus poenae denn er verlor mindestens seine Freiheit regelmassig aber sein Leben Die deutlichen Strafverscharfungen und die Ubernahme der Strafrechtspflege durch kaiserliche Richterbeamte holte die Juristen auf den Plan Sie verfassten dazu etliche Schriften Letztlich wurde das Strafrecht aufgrund dessen sogar zur wissenschaftlichen Disziplin Ulpian berichtet von einem Bescheid des Kaisers Trajan der zwar zaghaft aber einen der bedeutendsten Grundsatze des spateren Strafrechts anstiess In dubio pro reo 68 Unter den Kaisern Mark Aurel und Lucius Verus etablierte sich die Unterscheidung zwischen Personen die hoheren Ranges honestiores waren und Personen niederen Ranges humiliores Letztere machten etwa 95 Prozent der freien Burger aus Bei Leugnung von Straftaten konnten sie gefoltert werden ein Beweiserzwingungsverfahren das vor den Mitgliedern des senatorischen Adels oder den kaiserlichen Beamten des Ritterstandes Halt machte 69 Ausweislich des nachklassischen Codex Theodosianus liess der vom Christentum nachhaltig gepragte Kaiser Konstantin der Grosse die Tierhetzen verbieten 70 Im Zeichen seiner revolutionaren Wende schuf er auch die Kreuzigung ab die gegen straffallige Sklaven und Rauber verbreitet waren 71 Seine Freiheit wiederum behielt wer ad opus publicum verurteilt war denn die Strafe bedeutete dass lediglich Tatigkeiten im allgemeinen offentlichen Interesse zu verrichten waren etwa im Strassenbau Die immer wieder eingeraumte Fluchtmoglichkeit ins Exil kam ausser Gebrauch stattdessen trat die Sanktion einer abgestuften Form der Verbannung die relegatio und in schwereren Falle die deportatio auf eine Insel ins Blickfeld der romischen Offentlichkeit 51 Die Strafrechtsgeschichte des romischen Reichs besteht durchgehend aus Anordnungen von Einzelgesetzen Ein methodisches System war nie entwickelt worden Unter dem spatantiken Kaiser Justinian wurden Regelungen zum Strafrecht in drei der Bucher der Kompilation des Corpus iuris civilis eingebracht So finden sich in den Buchern 47 48 der Digesten Abschnitte zum privaten De privatis delictis und zum offentlichen Strafrecht De publicis iudiciis dort bezeichnet als duo terribiles libri Erganzend sind Kaiserkonstitutionen im Codex und die seinerzeit neuen in den Novellae untergebracht Zu den Novellae gibt es unterschiedliche Handschriftsbezeichnungen Weiterentwicklung Bearbeiten Einige der mit Geldbusse belegten Straftatbestande bildeten den Ausgangspunkt fur die Entwicklung des Privatstrafrechts das die spatrepublikanische Periode und die Kaiserzeit pragte Insbesondere die Straftatbestande der Tafel VIII wurden entkriminalisiert und mutierten zu schuldrechtlichen Titeln zivilrechtlicher Natur Auf dieser Grundlage entwickelten sich die aus dem Burgerlichen Gesetzbuch und anderen Privatrechtskodifikationen bekannten Rechtsinstitute der unerlaubten Handlungen Der Prozess gegen Jesus von Nazaret BearbeitenZwei antike Todesurteile haben das europaische Strafrechtsbewusstsein nachhaltig beeinflusst Das ist zum einen die durch Platon als Prozessteilnehmer gut dokumentierte Verhandlung gegen Sokrates die nach griechischem Recht entschieden wurde 72 und zum anderen der Prozess der gegen Jesus von Nazaret gefuhrt wurde Hierzu bestehen nahezu keine Gewissheiten denn es gibt keine Quellen von unmittelbar Beteiligten Die Rechtsforschung ist sich aber einig dass es sich um einen Prozess nach romischem Recht handelte 73 Die alteste verfugbare Quelle findet sich im Markusevangelium sie entstand etwa vierzig Jahre nach dem Tod Jesu um 70 n Chr Auch die Evangelien von Matthaus Lukas und Johannes berichten dazu 74 Jesus wurde beim Passahfest in Jerusalem verhaftet weil die Geistlichkeit seinetwegen einen beunruhigend hohen Zulauf feststellte und an diesen Tagen ohnehin stets Unruhen zu befurchten waren Man brachte ihn zum obersten judischen Gerichtshof dem Synhedrion Tags darauf wurde er dem Statthalter Pontius Pilatus vorgefuhrt Diese Informationen sind vage denn weder ist klar wer Jesus bei Pilatus vorgefuhrt noch wer ihn angeklagt hatte Unklar ist weiterhin welches Verbrechen ihm zur Last gelegt wurde und wer sein Todesurteil aussprach Da das bereits unklar ist bleibt ebenfalls im Dunklen ob die Verfahrensbeteiligung des Statthalters notwendig war 75 Theodor Mommsen ging davon aus dass die Juden zwar eine eigenverantwortliche Kapitalgerichtsbarkeit hatten diese im Falle des Ausspruchs von Urteilen aber unter dem Vorbehalt einer Bestatigung des romischen Statthalters gestanden hatten Andererseits ist gesicherte Kenntnis dass die Provinzen zum Zeitpunkt der spaten Republik noch Ortsgerichte unterhielten die autonom arbeiteten was wohl nicht fur unruhige Provinzen galt wie Judaa eine war Waren Prozesse mit Todesstrafe zu erwarten war der Statthalter auf den Plan gerufen In der Konsequenz bedeutete das dass romische und nicht hebraische Rechtsprechung uber Jesus zur Anwendung kam Nach Markus hatten die Juden Gotteslasterung angeklagt 76 was nach hebraischem Recht aber nicht den Kreuzigungstod sondern den Tod durch Steinigung nach sich gezogen hatte Das legt nahe dass bereits der Urteilsspruch nach romischem Recht erfolgte 75 Der Historiker Tacitus bestatigt funfzig Jahre nach Markus den Ausspruch des Todesurteils durch Statthalter Pilatus 77 Das Verfahren vor dem Statthalter kann eine coercitio gewesen sein oder aber eine cognitio Eine coercitio legitimiert polizeiliche Gewalt was bedeutet dass romische Beamte dazu ermachtigt sind die offentliche Sicherheit zu bekummern Der Sanktionskatalog kann den Tod des Storers vorsehen was bei romischen Burgern aber nur zulassig ist wenn die Zenturiatskomitien zugestimmt haben Anders die cognitio Sie ist ein Strafprozess setzt mithin ein verubtes Verbrechen voraus Unter diesem Gesichtspunkt kame bei Jesus dann Majestatsbeleidigung crimen laesae maiestatis in Betracht weil er auf die Frage des Statthalters ob er der Konig der Juden sei mit Du sagst es geantwortet hatte Da im antiken Strafrecht ein wichtiger zivilrechtlicher Grundsatz griff wonach ein Gestandiger wie ein Verurteilter zu behandeln war darf bei der Verhandlung Jesu von einer cognitio ausgegangen werden denn mit der einem verubten Verbrechen gleichgestellten Majestatsbeleidigung konnte das Todesurteil auf dem Fuss folgen Quellen des romischen Kriminalrechts BearbeitenHinweise und Abhandlungen zum romischen Strafrecht sind vornehmlich bei romischen und griechischen Schriftstellern nachzulesen Die folgende Aufzahlung beschrankt sich auf die wichtigsten Quellen ist somit nicht abschliessend Schriftsteller Bearbeiten Allgemeine Schilderungen uber die Gepflogenheiten und Sitten lassen sich bei den Komodiendichtern Plautus und Terenz entnehmen Auch spatere Dichter wie Horaz Persius und Juvenal geben dazu einigen Aufschluss Von uberragender Bedeutung sind die Reden und rhetorischen Schriften des Gerichtsredners Cicero Aufgrund der Vermischung von griechischen und romischen Darstellungen der Rechtsinstitute kann Seneca allenfalls unter Vorbehalten herangezogen werden ebenso der vornehmlich im spateren Mittelalter und in der Renaissance stark rezipierte Nacheiferer Ciceros Quintilian Unter den romischen Historikern stechen Titus Livius Tacitus Sueton und Sallust heraus Auch die Scriptores der Historia Augusta konnen herangezogen werden Eine eher untergeordnete Bedeutung kommt den Geschichtsschreibern Festus Plinius der Altere und Plinius der Jungere zu Als wichtig wiederum werden die Griechen Polybios Dionysios von Halikarnassos Cassius Dio und Plutarch eingestuft Gesetzeswerke juristische Literatur und Kompilationen Bearbeiten Neben den XII Tafeln aus der fruhrepublikanischen Zeit und der mittelrepublikanischen lex Aquilia sind fur das Strafrecht auch Werke aus der Zeit des Prinzipats und der spatantiken Kaiserzeit auszumachen Zunachst gehort das Lehrbuch des hochklassischen Juristen Gaius erwahnt Unter Zeitgenossen bereits von hohem Gewicht erlangte sein Werk der Institutionen bei der Auswertung fur den Corpus iuris in der Spatantike gar zukunftweisende Bedeutung 78 Vornehmlich auf Paulus dem gleichfalls das Privileg eines Zitierjuristen zukam gehen die spatantiken Paulussentenzen zuruck 79 Die Lex Dei schliesslich die erste Gegenuberstellung romischer und alttestamentarischer Strafrechtsnormen enthalt Epitome einer Mehrzahl von Vorlauferwerken 80 Auch diverse Kaiserkonstitutionen beschaftigten sich mit Strafrecht Zur Wende vom 3 ins 4 Jahrhundert und an der Pforte zur Spatantike sind insbesondere die beiden aufeinander folgenden diokletianischen Werke der Codizes Gregorianus und Hermogenianus zu nennen sowie der aus dem 5 Jahrhundert stammende Codex Theodosianus Schlussendlich fasste Justinian I im 6 Jahrhundert alles zusammen und liess die spater Corpus iuris civilis genannte Kompilation schaffen 81 in ihm enthalten auch strafrechtliches Material Verteilt ist es auf die oben erwahnten gaianischen Institutionen Bezug nehmenden iustinianischen Institutionen Einfuhrungslehrbuch fur Anfanger einer juristischen Ausbildung 82 die Digesten Studienbuch fur Fortgeschrittene des Lehrunterrichts 83 vornehmlich das neunte Buch des Codex Iustinianus Ansammlung von zuruckliegenden Kaiserkonstitutionen und die Novellae eigene Konstitutionen Justinians 84 Rezeption des romischen Strafrechts Bearbeiten Von Anfang an rezipierte die kirchliche Buss und Strafpraxis die romischen Quellen Im weltlichen Recht folgten auf die Glossatoren die als erste die verschollen geglaubten romischen Rechtsquellen aktualisierten die Konsiliatoren die dem Rechtsbetrieb den Charakter einer selbststandigen Strafrechtswissenschaft gaben Beeinflusst war die Arbeit der Konsiliatoren von germanischen Anschauungen und Rechtseinrichtungen Die klerikalen Ansatze der Kanonisten trugen dazu bei dass die Straftatbestande eine moralische und rechtsimmanente Wurdigung erfuhren 85 Bereits im italienischen Spatmittelalter war ein deutliches Strafrechtssystem erkennbar 86 Die Rezeption in Deutschland beruhte auf der wissenschaftlichen Vorarbeit der Italiener 87 Literatur BearbeitenChristoph Heinrich Brecht Perduellio Eine Studie zu ihrer begrifflichen Abgrenzung im romischen Strafrecht bis zum Ausgang der Republik Beck Munchen 1938 teilweise zugleich Dissertation an der Universitat Munchen 1937 Christoph Heinrich Brecht Perduellio und crimen maiestatis in Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 64 Heft 1 1944 S 354 359 Henning Dohrmann Anerkennung und Bekampfung von Menschenopfern im romischen Strafrecht der Kaiserzeit Europaische Hochschulschriften Reihe 2 Rechtswissenschaften Band 1850 Lang Frankfurt am Main u a 1995 ISBN 3 631 49375 4 zugleich Dissertation an der Universitat Freiburg Breisgau 1994 Wolfgang Haase Hildegard Temporini Grafin Vitzthum Joseph Vogt Hrsg Aufstieg und Niedergang der romischen Welt Geschichte und Kultur Roms im Spiegel der neueren Forschung Teil 2 Band 31 Literatur der Augusteischen Zeit einzelne Autoren De Gruyter 1981 ISBN 978 3 11 008467 2 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Studien Bucher 9 Auflage Bohlau Wien 2001 ISBN 3 205 07171 9 S 276 286 Franz von Holtzendorff Die Deportationsstrafe im romischen Altertum hinsichtlich ihrer Entstehung und rechtsgeschichtlichen Entwicklung dargestellt Johann Ambrosius Barth Leipzig 1859 Digitalisat Wolfgang Kunkel Martin Schermaier Romische Rechtsgeschichte 14 Auflage UTB Koln Wien 2005 2 Das ius civile der Fruhzeit S 41 44 und S 81 94 Detlef Liebs Vor den Richtern Roms Beruhmte Prozesse der Antike C H Beck Munchen 2007 ISBN 978 3 406 56296 9 Theodor Mommsen Romisches Strafrecht Systematisches Handbuch der deutschen Rechtswissenschaft Abteilung 1 Teil 4 Duncker amp Humblot Leipzig 1899 Digitalisat Marcus Reuter Romina Schiavone Herausgeber Gefahrliches Pflaster Kriminalitat im Romischen Reich Xantener Berichte Band 21 Philipp von Zabern Mainz 2011 ISBN 978 3 8053 4393 0 Rolf Rilinger Humiliores Honestiores Zu einer sozialen Dichotomie im Strafrecht der romischen Kaiserzeit Oldenbourg Munchen 1988 ISBN 3 486 54801 8 zugleich Habilitationsschrift der Universitat Koln 1979 1980 Artur Volkl Die Verfolgung der Korperverletzung im fruhen romischen Recht Studien zum Verhaltnis von Totungsverbrechen und Injuriendelikt Bohlau Wien 1984 ISBN 3 205 07236 7 zugleich Habilitationsschrift an der Universitat Innsbruck 1983 Moritz Voigt Die XII Tafeln Geschichte und System des Zivil und Kriminalrechts wie Prozesses der XII Tafeln nebst deren Fragmente 2 Bande A G Liebeskind Leipzig 1883 Digitalisat Uwe Wesel Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart 3 uberarbeitete und erweiterte Auflage Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 47543 4 S 169 178 Roland Wittmann Die Korperverletzung an Freien im klassischen romischen Recht Beck Munchen 1972 ISBN 3 406 00663 9 teilweise zugleich Dissertation an der Universitat Munchen 1971 Anmerkungen Bearbeiten Uwe Wesel Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart 3 uberarbeitete und erweiterte Auflage Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 47543 4 S 169 f Marcus Tullius Cicero Pro Rabirio perduellionis reo Jochen Bleicken Senatsgericht und Kaisergericht Eine Studie zur Entwicklung des Prozessrechts im fruhen Prinzipat Gottingen 1962 S 27 a b c d e f Christian Reinhold Kostlin Geschichte des deutschen Strafrechts im Umriss Hrsg von Theodor Gessler H Laupp Tubingen 1859 S 1 47 S 1 6 Digitalisat Seneca De ira I 5 14 16 II 31 III 19 Julius Abegg Die verschiedenen Strafrechtstheorien in ihrem Verhaltnisse zueinander und zu dem positiven Rechte und dessen Geschichte Eine criminalistische Abhandlung Neustadt a d Orla 1835 Reprint Sauer amp Auvermann Frankfurt M 1969 S 78 105 78 98 Cicero De legibus II 10 De Inventione II 22 54 Vgl zur grundsatzlichen Thematisierung anhand der Quellen von Livius Ab urbe condita 3 ll ff 13 3 Dionysios von Halikarnassos 10 5 ff Wolfgang Kunkel Ein direktes Zeugnis fur den privaten Mordprozess im altromischen Recht in Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 84 Heft 1 1967 Vgl Tacitus Annales III 26 Sammlung von Bildern historischer Figuren der romischen Republik Hieruber schreibt Christian Reinhold Kostlin eine Abhandlung Die Perduellio unter den Romischen Konigen H Laupp Tubingen 1841 Digitalisat Darbietungen in diversen antiken Quellen so Cicero De legibus II 9 22 Plinius der Altere in Naturalis historia XXVIII 2 Livius Ab urbe condita 1 26 Valerius Maximus in Facta et dicta memorabilia 1 13 a b Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht 9 Auflage Bohlau Wien 2001 ISBN 3 205 07171 9 S 276 286 a b Rudolf Dull Das Zwolftafelgesetz Texte Ubersetzungen und Erlauterungen Tusculum Bucherei Heimeran Verlag Munchen 1971 S 71 ff a b c Wolfgang Kunkel Martin Schermaier Romische Rechtsgeschichte 14 Auflage UTB Koln Wien 2005 2 Das ius civile der Fruhzeit S 41 44 Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann Staatsordnung und Staatspraxis der romischen Republik Zweiter Abschnitt Die Magistratur Munchen 1995 ISBN 3 406 33827 5 S 577 579 Iulius Paulus Digesten 47 2 1 3 Der Tatbestand des Diebstahls furtum war sehr weit gefasst Diebstahl Unterschlagung Fundverheimlichung Veruntreuung Gebrauchsanmassung oder Pfandkehr Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann Staatsordnung und Staatspraxis der romischen Republik Abschnitt Die Magistratur C H Beck Munchen 1995 ISBN 3 406 33827 5 S 57 Marcian Digesten 48 7 1 pr Karl Gustav Geib Lehrbuch des deutschen Strafrechts Hirzel Leipzig 1861 1862 S 35 37 Digitalisat a b c d Christian Reinhold Kostlin Geschichte des deutschen Strafrechts im Umriss Hrsg von Theodor Gessler H Laupp Tubingen 1859 S 1 47 S 8 20 Digitalisat Vornehmlich auf Quellen von Livius aufbauend Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann Staatsordnung und Staatspraxis der romischen Republik Zweiter Abschnitt Die Magistratur Munchen 1995 ISBN 3 406 33827 5 S 630 637 Cicero De legibus 3 44 Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann Staatsordnung und Staatspraxis der romischen Republik Zweiter Abschnitt Die Magistratur Munchen 1995 ISBN 3 406 33827 5 S 630 637 Polybios Historiai VI 14 Alfred Sollner Einfuhrung in die romische Rechtsgeschichte 4 Auflage Munchen 1989 10 I a b Wolfgang Waldstein J Michael Rainer Romische Rechtsgeschichte 10 Auflage Munchen 2005 12 Rn 6 12 Ulrich Manthe Geschichte des romischen Rechts Beck sche Reihe 2132 Beck Munchen 2000 ISBN 3 406 44732 5 S 54 56 Jan Dirk Harke Romisches Recht Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57405 4 12 Rnr 17 S 203 Max Kaser Begr Rolf Knutel Bearb Romisches Privatrecht 17 Auflage Beck Munchen 2003 ISBN 3 406 41796 5 S 315 Heinrich Honsell Romisches Recht 5 Auflage Springer Zurich 2001 ISBN 3 540 42455 5 S 163 und 168 7 Buch zum Provinzialedikt des Gaius und 18 Buch zum Edikt des Ulpian Digesten 9 2 2 pr Digesten 9 2 27 5 Paul Jors Wolfgang Kunkel Leopold Wenger Romisches Recht 4 Auflage New York Berlin Heidelberg 1987 neu bearbeitet von Heinrich Honsell Theo Mayer Maly Walter Selb S 368 Institutiones Iustiniani 4 3 16 Max Kaser Das Romische Privatrecht 2 Auflage C H Beck Munchen Wurzburg 1971 ISBN 3 406 01406 2 39 S 146 150 142 S 609 614 143 S 614 619 145 S 623 625 146 S 625 630 147 S 630 634 Nils Jansen Die Struktur des Haftungsrechts Geschichte Theorie und Dogmatik ausservertraglicher Anspruche auf Schadensersatz Jus privatum Band 76 Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 187 Joachim Ermann Forschungen zum romischen Recht Strafprozess offentliches Interesse und private Strafverfolgung Untersuchungen zum Strafrecht der romischen Republik Bohlau Koln Weimar Berlin 1999 ISBN 3 412 08299 6 S 23 27 Papinian Digesten 2 14 38 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht 9 Auflage Bohlau Wien 2001 ISBN 3 205 07171 9 S 31 Plutarch Cicero 48 49 Seneca der Altere Suasoriae 6 17 6 22 Livius Ab urbe condita Fragment 59 und 60 Cassius Dio 47 8 4 Appian Burgerkriege 1 95 441 Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann Staatsordnung und Staatspraxis der romischen Republik Abschnitt Die Magistratur C H Beck Munchen 1995 ISBN 3 406 33827 5 S 707 Claudia Klodt Ciceros Rede Pro Rabirio Postumo Einleitung und Kommentar Beitrage zur Altertumskunde Band 24 B G Teubner Stuttgart 1992 S 53 f Wolfram Letzner Lucius Cornelius Sulla Versuch einer Biographie Schriften zur Geschichte des Altertums Band 1 Munster 2000 ISBN 3 8258 5041 2 S 284 f zuruckgefuhrt auf Cicero Epistulae ad familiares 3 6 3 Plutarch Pompeius 25 48 Wolfgang Kunkel Martin Schermaier Romische Rechtsgeschichte 14 Auflage UTB Koln Wien 2005 2 Das ius civile der Fruhzeit S 47 Vergleichbar ware verfahrensrechtlich heute eine Strafanzeige die bei begrundetem Anfangsverdacht ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren auslost Folker Siegert Charakteristika des romischen Rechts Aus dem Buch Band I Einleitung Arbeitsmittel und Voraussetzungen hrsg von Folker Siegert Berlin Boston De Gruyter 2023 S 60 Bernardo Santalucia Verbrechen und ihre Verfolgung im antiken Rom Originaltitel Diritto e processo penale nell antica Roma ubersetzt von Evelyn Hobenreich Verlag Edizioni del Grifo Lecce 1997 ISBN 978 88 7261 111 1 S 56 f a b c d e f Wolfgang Kunkel Martin Schermaier Romische Rechtsgeschichte 14 Auflage UTB Koln Wien 2005 2 Das ius civile der Fruhzeit S 81 94 Jochen Bleicken Senatsgericht und Kaisergericht Eine Studie zur Entwicklung des Prozessrechts im fruhen Prizipat Gottingen 1962 Wolfgang Kunkel Uber die Entstehung des Senatsgerichts In Kleine Schriften zum romischen Strafverfahren und zur romischen Verfassungsgeschichte Weimar 1974 Cicero Pro A Cluentio 55 Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann Staatsordnung und Staatspraxis der romischen Republik Zweiter Abschnitt Die Magistratur Munchen 1995 ISBN 3 406 33827 5 S 709 Dabei bedeutete Absolvo te A Ich spreche frei Der Buchstabe A auf dem Stimmtafelchen stand fur die Freisprechung eines Delinquenten Condemno C Ich verurteile Der Buchstabe C auf dem Stimmtafelchen stand fur die Verurteilung eines Delinquenten Cicero Pro Milone 15 Christian Reinhold Kostlin Geschichte des deutschen Strafrechts im Umriss Hrsg von Theodor Gessler H Laupp Tubingen 1859 S 1 47 S 30 39 Digitalisat Ulpian Digesten 47 20 2 Digesten 48 5 6 1 50 16 101 pr Fraglich war ob die opinio necessitatis als Akt der Rechtspositivierung gleich einem Gesetzgebungsakt anerkannt war Bejahend beispielsweise Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht 9 Auflage Bohlau Wien 2001 S 17 ff 23 32 verneinend Werner Flume Gewohnheitsrecht und romisches Recht Rheinisch Westfalische Akademie der Wissenschaften Vortrage G 201 1975 a b Detlef Liebs Romisches Recht Ein Studienbuch UTB 465 6 Auflage Vandenhoeck und Ruprecht Gottingen 2004 ISBN 3 8252 0465 0 1 Kap 2d Franz Wieacker Romische Rechtsgeschichte Zweiter Abschnitt Munchen 2006 43 IV 1 Max Kaser Rolf Knutel Romisches Privatrecht 19 Auflage Munchen 2008 80 Rn 21 Sueton Claudius 14 15 Seneca Apocolocyntosis 10 4 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht 9 Auflage Bohlau Wien 2001 ISBN 3 205 07171 9 S 33 386 f Vgl Richard Schott Romischer Zivilprozess und moderne Prozesswissenschaft Streitfragen aus dem Formularprozess Scienta Aalen 1985 ISBN 3 511 09187 X Jan Dirk Harke Romisches Recht Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57405 4 Grundrisse des Rechts 1 Rnr 22 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht 9 Auflage Bohlau Wien 2001 ISBN 3 205 07171 9 S 386 388 Ulpian Digesten 48 19 8 9 Ulpian Digesten 48 19 5 pr Sed nec suspicionibus debere aliquem damnari divus Trajanus Adsidio Severo rescripsit satius enim esse impunitum reliqui facinus noscentis quam innocentem damnari Uwe Wesel Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart 3 uberarbeitete und erweiterte Auflage Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 47543 4 S 173 Codex Theodosianus 15 12 1 1700 Jahre Konstantinische Wende abgerufen am 11 September 2018 Christian Meier Ein Anschlag der Demokratie auf die Philosophie Verurteilung und Tod des Sokrates In Uwe Schultz Grosse Prozesse Recht und Gerechtigkeit in der Geschichte C H Beck Munchen 1996 ISBN 3 406 40522 3 S 21 31 Peter Scholz Der Prozess gegen Sokrates In Leonhard Burckhardt Jurgen von Ungern Sternberg Hrsg Grosse Prozesse im antiken Athen 2000 S 157 173 Platon Euthyphron Apologie Phaidon Wolfgang Kunkel Kleine Schriften zum romischen Strafverfahren und zur romischen Verfassungsgeschichte Bohlau Weimar 1974 S 20 f cognitio Matthaus 26 47 27 56 Markus 14 43 15 41 Lukas 22 47 23 49 Johannes 18 1 19 37 a b Uwe Wesel Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart 3 uberarbeitete und erweiterte Auflage Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 47543 4 S 161 Markus 14 63 f Tacitus Annales 15 44 3 Institutiones Gai III 182 285 Sententiae Receptae V 13 37 Lex Dei coll nach Bluhme Corpus Iuris Civilis ist kein zeitgenossischer Begriff er entstammt der humanistischen Epoche des ausklingenden 16 Jahrhunderts und wurde durch Dionysius Gothofredus im Jahr 1583 gepragt vgl dazu Heinrich Honsell Romisches Recht 5 Auflage Springer Zurich 2001 ISBN 3 540 42455 5 S 17 f Okko Behrends Rolf Knutel Berthold Kupisch Hans Hermann Seiler Corpus Iuris Civilis Die Institutionen Text und Ubersetzung 3 uberarbeitete Auflage 2007 Vorworte Ulrich Manthe Geschichte des romischen Rechts Beck sche Reihe 2132 Beck Munchen 2000 ISBN 3 406 44732 5 S 112 Wolfgang Kunkel Martin Schermaier Romische Rechtsgeschichte 14 Auflage UTB Koln Wien 2005 11 S 221 223 Die Rechtsentwicklung der Spatzeit bis auf Justinian Franz Wieacker Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berucksichtigung der deutschen Entwicklung 2 Auflage Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1967 ISBN 3 525 18108 6 S 124 ff 137 Grundsatzlich Hermann Kantorowicz Albertus Gandinus und das Rechtsleben der Scholastik Bd I II 1907 1926 auch Georg Dahm Das Strafrecht Italiens im ausgehenden Mittelalter Untersuchungen uber die Beziehungen zwischen Theorie und Praxis im Strafrecht des Spatmittelalters namentlich im XIV Jahrhundert De Gruyter Berlin 1931 Reprint 2014 ISBN 978 3 11 164104 1 Eberhard Schmidt Einfuhrung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1965 S 149 ff Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Romisches Straf und Strafverfahrensrecht amp oldid 238047064