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Der Codex Gregorianus entspricht ostromischer Bezeichnung 1 in Westrom Gregorianus 2 Corpus Gregoriani 3 generell kurz CG ist eine um die Wende vom 3 auf das 4 Jahrhundert verfasste und nach sachlichen Gesichtspunkten zusammengestellte Privatsammlung von Juristenschriften und Kaiserkonstitutionen mit Gesetzeskraft Der Codex gehort in die Zeit des nachklassischen Rechts ist selbst im Urtext nicht erhalten geblieben findet sich aber in mehreren spateren Sammlungen und Kodifikationen wieder Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte des Codex 2 Rechtshistorische Einbettung 3 Siehe auch 4 Ausgaben 5 Literatur 6 AnmerkungenGeschichte des Codex BearbeitenErstellt wurde das Werk wohl 291 auf Veranlassung des romischen Kaisers Diokletian in Rom 4 Theodor Mommsen und andere waren noch von einer Herstellung in Beirut ausgegangen 5 6 dies auch zu einem spateren Zeitpunkt zwischen 297 und 302 Die Mosaicarum et Romanarum legum collatio jedenfalls gibt mehrere Hinweise auf die Entstehung von Gesetzen beziehungsweise deren gesicherte Datierung in den 290er Jahren an 7 Der Kaiser hatte einen der Vorsteher seiner Libellkanzlei wohl namens Gregorius 8 damit beauftragt alle Kaiserentscheidungen seit Hadrian zu sammeln und zu veroffentlichen Der zumeist gebrauchte Werksbegriff Privatsammlung darf dabei nicht daruber hinwegtauschen dass dem Codex ein offiziell hoheitlicher Charakter zukam er damit allgemeinverbindliche Aussenwirkung erzielte Mit dem Auftrag verband sich ein Doppeltes alles bestehende Gesetzes und Rechtsmaterial war zu sichten zu sammeln und festzuhalten um den zusammengetragenen Anordnungen uber ein Nachschlagewerk zur Rechtsverbindlichkeit zu verhelfen Zwar unterliess es Diokletian die Rechtssammlung dem Senat zur Ratifizierung vorzulegen aber daraus darf nicht geschlossen werden dass dem Werk kein offizieller Charakter zugemessen war denn die Rechtswissenschaft selbst und deren literarischen Produktionen wurden der kaiserlichen Aufsicht unterstellt welche daruber hinaus samtliche burokratischen Vorgange des Staates umfasste 9 Zum Zweiten wurde insoweit klargestellt dass die Einbindung vorangegangener Kaiserkonstitutionen in den Codex den Willensbereich Diokletians absteckte Gegen Ende des 3 Jahrhunderts umfasste das romische Privatrecht zwei grosse Schriftmassen Zum einen waren das verbindliche klassische Juristenschriften iura zum anderen Kaiserentscheidungen die teils wieder leges genannt wurden insbesondere aber Reskripte die je einzelfallbezogen burgerliche Rechtsfragen und Antrage beschieden 10 In normenhierarchischer Hinsicht hatten die Kaiserkonstitutionen gegenuber den klassischen Juristenschriften Vorrang galten damit als hoherrangiges Recht Die im Codex aufgenommenen Juristenschriften ruhrten aus der hoch und spatklassischen Epoche her Vertreter der aufgenommenen klassischen Literatur waren Gaius und Ulpius Marcellus Rechtsgelehrte der spaten Hochklassik daneben auch Papinian und Ulpian je Reprasentanten der Spatklassik Diokletian war nun daran gelegen dass die beiden Rechtsmassen allgemein zuganglich gemacht wurden Da der Codex nach seiner Fertigstellung auch rasche Anerkennung fand gab Diokletian wenig spater noch den 293 294 entstandenen Codex Hermogenianus in Auftrag Verfasst wurde dieser Codex vom namengebenden Hermogenian selbiger bekannt auch fur die Abfassung der iuris epitomae Hermogenian war Kanzleileiter magister libellorum in der Spitzenbehorde des Kaisers in den Jahren von 293 bis 295 Nach Fertigstellung war das Werk in 15 oder 16 Bucher libri zu je 20 bis 40 Sachtiteln gegliedert Detlef Liebs bezweifelt dabei eine korrekte Uberlieferung durch die Collatio 11 wonach 19 Bucher beinhaltet gewesen sein sollen 12 Uber den Kompilator selbst der offenbar Gregorius oder was unwahrscheinlicher ist Gregorianus hiess ist nichts bekannt ausser dass er uber herausragende juristische Fahigkeiten verfugt haben muss Seine wohl haufig belehrend wirkende didaktische Methode war den romischen Traditionen verpflichtet 13 Bezuglich der Gestaltung des Werkes stellt Liebs fest dass Gregorius den Stoff sehr weit durchgegliedert hat und dabei neue Rechtsgattungen entstanden seien Entgegen Fritz Schulz 14 geht Liebs zudem davon aus dass bis dahin keine vergleichbaren Kompilationen geschaffen worden waren Seinem Inhalt nach stelle das Werk insoweit etwas Neues dar als Gregorius auch fremde Substanz in das Werk aufgenommen habe etwa die libri XX aus der Rechtsschule von Beirut Abhandlungen zum Werk De constitutionibus Geordnet seien die Materien nach einem modifizierten Digestensystem heute Codexsystem das sich methodisch bereits weit von den hochklassischen Digestenwerken entfernt habe 12 Aufgrund des Fehlens ursprunglicher Skriptfassungen und in Ermangelung sekundarer Uberlieferungsliteratur gestaltet sich fur die Quellenforschung die Klarung der Frage besonders schwierig ob Gregorius in die Inhalte eingegriffen hatte Sie kommt gleichwohl zu dem Ergebnis dass pragregorianische Texte die spater in den Codex Iustinianus eingeflossen seien fur den Codex gekurzt und teils gestrichen worden waren Diverse Texte seien zudem auf Inhaltsangaben reduziert worden und bezuglich prapertinakischer Konstitutionen in weiten Teilen gar nicht mehr wiedergegeben worden stattdessen seien Wiedergaben der klassischen Juristenliteratur entnommen worden 15 12 Das zusammengefuhrte Material das wohl vornehmlich aus romischen Zentralarchiven von syrischen und Beiruter Adressen und aus sonstigen Provinzen 16 stammte blieb nicht erhalten war allerdings im 534 geschaffenen Codex Iustinianus Bestandteil des spater so bezeichneten Corpus iuris civilis aufgegangen Bereits im 4 und 5 Jahrhundert fanden Auszuge daraus Einlass in die anonymen Werke der eingangs bereits erwahnten Mosaicarum et Romanarum legum collatio und des Weiteren der Consultatio veteris cuiusdam iurisconsulti beziehungsweise Fragmenta Vaticana 17 Eine Wiederaufnahme der Leitgedanken des Codex Gregorianus kann in der offiziellen Konstitutionensammlung des Kaisers Theodosius II erblickt werden der im 5 Jahrhundert den Codex Theodosianus 438 publizieren liess versehen mit mehr als 3000 Konstitutionen seit der Regierungszeit des Kaisers Konstantin 10 Dieser Codex enthielt vornehmlich Verwaltungsrecht weshalb er fur die Forschung zu den spatantiken Verwaltungszustanden eine hervorragende Quelle darstellt 18 Weiterhin ist ausgetragen 19 dass der Text des Codex Gregorianus massgebenden Einfluss auf den Inhalt der Sententiae Syriacae hatte Die Fragmenta Londiniensia Anteiustiniana siebzehn Pergamentfragmente wurden in den Jahren 2009 10 als vermutliche Uberreste des Codex Gregorianus identifiziert 20 21 Rechtshistorische Einbettung BearbeitenDie beiden ersten nachchristlichen Jahrhunderte waren fur Rom von Wirtschaftswachstum und Wohlstand gepragt Mit den Kaisern Diokletian bis hin zu Konstantin begann ein Zeitabschnitt der einschneidende Staatsreformen mit sich brachte Insbesondere wurde die Burokratie stark zentralisiert was den Regimen gelegentlich das Etikett des Betriebs eines Zwangsstaates einbrachte 22 Der Entwicklung des romischen Privatrechts kam dies zugute Das Gerichtswesen Klagen und die Rechtspflege oblagen dem Prator in seiner Funktion als Hoheitsorgan die Urteile hingegen wurden von einem privaten Richter iudex gefallt Staatliche Gesetzgebung spielte eine untergeordnete Bedeutung Stattdessen entwickelten sogenannte Respondierjuristen das Privatrecht in sachlicher Hinsicht fort wobei von einem leistungsfahigen Juristenstand in der Zeit gesprochen werden darf Mit Beginn des 3 Jahrhunderts waren wesentliche juristische Leistungen erbracht denn den grossen Ediktskommentaren und diese kommentierende Problemliteratur disputationes und quaestiones wurde in der Folge kaum mehr etwas hinzugefugt 23 Die Aktivitaten der Reskriptskanzleien Diokletians und die Rechtssammlungen der Codizes Gregorianus und Hermogenianus gelten gemeinhin als Abschluss der klassischen Rechtskultur Einem Ulpian Paulus oder Modestin vergleichbare Juristen traten fortan nicht mehr in Erscheinung Stattdessen setze eine sukzessive Vulgarisierung des romischen Rechtsdenkens ein Grunde dafur lassen sich im uberreichen Angebot an juristischer Literatur einerseits finden andererseits destabilisierte sich das Reich politisch und wirtschaftlich ab dem 3 Jahrhundert zunehmend 23 Das Streben nach Anschaulichkeit Volksnahe und effizienter Rechtsordnung fuhrte zur Kassation uberholter Gerichtsstrukturen wie des Formularprozesses Abgelost wurde der Prozesstyp durch die kaiserliche Gerichtsbarkeit Die Beamten des sich nun etablierenden Kognitionsverfahrens verfuhren nicht mehr aufgrund Edikts sondern auf verwaltungsrechtliche Weisung hin Selbige entzog sich aber der Einflussnahme durch die wissenschaftliche Jurisprudenz Bedeutende Rechtsgeschafte wie die mancipatio oder in iure cessio wurden durch die einfacheren Regeln der traditio abgelost Das Spektrum der Lehrmeinungen wurde deutlich verkurzt und auf wenige Autoritaten begrenzt Ausserdem wurde die rechtlichen Bindungen der unterschiedlichen Rechtsschichten aufgegeben das betraf das Nebeneinander von ius civile honorarium und gentium Als unzeitgemass betrachtet wurden die Rechtsebenen uberwunden 10 24 Fortschreibungen und Weiterverarbeitungen der im Codex enthaltenen Auszuge der Bucher 35 bis 38 der ulpianischen libri ad Sabinus sie richteten sich an den Rechtsschulbegrunder der Sabinianer und Prokulianer Masurius Sabinus 1 Jahrhundert lassen sich in den der Rechtsschule von Beirut zugeordneten Scholia Sinaitica vorfinden 25 Neben zweien aus dem Codex Hermogenianus fanden dreiundzwanzig gregorianische Reskripte Einlass in die Lex Romana Visigothorum des tolosanischen Konigs Alarich Zehn der gregorianischen und beide hermogenianischen Reskripte wurden dabei mit interpretationes versehen Ursprunglich dienten sie der Erlauterung klassischer Rechtstexte heute geben sie Aufschluss uber Bedeutung und Inhalt des spatantiken romischen Rechts 26 Siehe auch BearbeitenDiokletians Edikt gegen die Manichaer spateres Bestandteil des Gesetzeswerks Ausgaben BearbeitenGustav Friedrich Hanel Corpus iuris Romani anteiustiniani consilio professorum Bonnensium sog Bonner Corpus iuris Band II S 3 ff 1837 Paul Kruger Collectio librorum iuris anteiustiniani Band III S 221 ff Literatur BearbeitenMax Conrat Cohn Zur Kultur des Romischen Rechts im Westen des Romischen Reiches im vierten und funften Jahrhundert nach Christi Melanges Fitting I Montpellier 1907 S 289 320 Detlef Liebs Die Jurisprudenz im spatantiken Italien 260 640 n Chr Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge Band 8 Duncker amp Humblot Berlin 1987 S 134 137 Ulrich Manthe Geschichte des romischen Rechts Beck sche Reihe 2132 Beck Munchen 2000 ISBN 3 406 44732 5 S 106 110 Fritz Schulz Geschichte der romischen Rechtswissenschaft erschienen zuerst in englischer Ubersetzung unter dem Titel History of Roman legal science 1946 Weimar Boehlau 1961 S 208 f Paul Jors Codex Gregorianus In Paulys Realencyclopadie der classischen Altertumswissenschaft RE Band IV 1 Stuttgart 1900 Sp 161 164 Anmerkungen Bearbeiten Aufgegriffen in Codex Theodosianus 1 5 5 Interlinearglosse zu Fragmenta Vaticana 266a 272 285 und 288 Consultatio 1 6 2 6 9 14 15 Detlef Liebs Die Jurisprudenz im spatantiken Italien 260 640 n Chr Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge Band 8 Duncker amp Humblot Berlin 1987 S 30 34 Theodor Mommsen Die Heimat des Gregorianus In SZ Band 22 1901 S 139 ff vgl auch Paul Kruger Geschichte der Quellen und Litteratur des Romischen Rechts S 278 ff Kritisch zu Mommsen bereits Giovanni Rotondi Bullettino dell Instituto di Diritto Romano Vittorio Scialoja Band 26 S 199 Fn 4 Scritti Band 1 S 136 und Fritz Schulz History of Roman Legal Science Oxford 1946 deutsch Geschichte der romischen Rechtswissenschaft Weimar 1961 S 390 f Collatio 1 10 6 4 15 3 Sigmund Wilhelm Zimmern Geschichte des romischen Privatrechts bis Justinian Band 1 Geschichte der Quellen und ihrer Bearbeitung Heidelberg 1826 S 162 f Max Kaser Das romische Zivilprozessrecht Handbuch der Altertumswissenschaft Abteilung 10 Rechtsgeschichte des Altertums Band 3 4 Munchen 1966 2 Auflage 1996 bearbeitet von Karl Hackl ISBN 3 406 40490 1 434 A 28 ff a b c Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Auflage 2001 Bohlau Studien Bucher ISBN 3 205 07171 9 S 48 Collatio 3 4 a b c Detlef Liebs Die Jurisprudenz im spatantiken Italien 260 640 n Chr Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge Band 8 Duncker amp Humblot Berlin 1987 S 134 137 Detlef Liebs Hofjuristen der romischen Kaiser bis Justinian Bayerische Akademie der Wissenschaften Sitzungsberichte Jahrgang 2010 Heft 2 C H Beck Munchen S 82 ff online Fritz Schulz Geschichte der romischen Rechtswissenschaft erschienen zuerst in englischer Ubersetzung unter dem Titel History of Roman legal science 1946 Weimar Boehlau 1961 S 208 f Dieter Simon SZ 87 1970 S 368 ff 377 390 zustimmend weiterhin Detlef Liebs Edoardo Volterra und Dieter Norr Liebs zahlt neben Italien etwa Niedermosien Niederpannonien Lykien Kleinafrika heute wohl Algerien oder Gallia Narbonensis auf S 31 nebst bereinigter Liste Jan Dirk Harke Romisches Recht Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57405 4 Grundrisse des Rechts 1 Rnr 21 S 16 f Ulrich Manthe Geschichte des romischen Rechts Beck sche Reihe 2132 Beck Munchen 2000 ISBN 3 406 44732 5 S 108 110 Walter Selb Sententiae Syriacae Sitzungsberichte der philosophisch historischen Klasse der Osterreichischen Akademie der Wissenschaften OAW Band 567 Veroffentlichungen der Kommission fur Antike Rechtsgeschichte Band 7 Verlag der OAW Wien 1990 ISBN 3 7001 1798 1 S 189 192 Nicole Mai Antiker romischer Gesetzestext wiederentdeckt Spektrum der Wissenschaft 27 Januar 2010 abgerufen am 23 August 2018 Simon Corcoran und Benet Salway Fragmenta Londiniensia Anteiustiniana Preliminary Observations In Roman Legal Tradition 8 2012 S 63 83 ISSN 1943 6483 Markante Merkmale der Zentralisierung waren Einfuhrung einer geheimen Staatspolizei unter Diokletian agentes in rebus Einfuhrung der kaiserlichen Stellvertreter praefecti praetorio und Verwaltungseinrichtungen Diozesen sowie rechtliche Neugestaltung der Provinzen unter Konstantin die wichtigsten kaiserlichen Hofamter ab Konstantin das magister officiorum das allen kaiserlichen Kanzleien scrinia vorstand so beispielsweise der Libellkanzlei der quaestor sacri palatii der insbesondere fur die Vorbereitung von Gesetzesmassnahmen zustandig war der comes sacrarum largitiorum der fur das reichsweite Finanzwesen zustandig war und der comes rerum privatarum dem die kaiserliche Domanenverwaltung unterstand Vgl hierzu Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Studien Bucher Bohlau Wien 1981 9 Auflage 2001 ISBN 3 205 07171 9 S 14 a b Ulrich Manthe Geschichte des romischen Rechts Beck sche Reihe 2132 Beck Munchen 2000 ISBN 3 406 44732 5 S 106 108 Fritz Sturm Ius gentium Imperialistische Schonfarberei romischer Juristen in Romische Jurisprudenz Dogmatik Uberlieferung Rezeption Festschrift fur Detlef Liebs zum 75 Geburtstag hrsg von Karlheinz Muscheler Duncker amp Humblot Berlin Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge Band 63 S 663 669 Wolfgang Kunkel Martin Schermaier Romische Rechtsgeschichte 14 Auflage UTB Koln Wien 2005 12 Das Recht der romischen Spatzeit Kapitel 4 Die Renaissance des klassischen Rechts S 196 Nicole Kreuter Romisches Privatrecht im 5 Jh n Chr Die Interpretatio zum westgotischen Gregorianus und Hermogenianus Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Duncker amp Humblot Berlin 1993 Einleitung Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Codex Gregorianus amp oldid 237900026