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Dieser Artikel befasst sich mit dem Bescheid als behordliches Schreiben fur Osterreich und Deutschland Fur die Schweiz siehe Verfugung Zu weiteren Bedeutungen siehe Bescheid Begriffsklarung Ein Bescheid ist eine individuell konkrete Anordnung einer Behorde oder eines Gerichts Die genaue Bedeutung unterscheidet sich je nach Rechtsordnung In der Umgangssprache versteht man unter Bescheid jedoch eine Nachricht oder Auskunft jemandem Bescheid sagen geben 1 oder Kenntnis Bescheid wissen 2 Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1 1 Form und Inhalt 1 2 Arten 2 Osterreich 2 1 Wesentliche Bescheidmerkmale 2 2 Arten von Bescheiden 2 3 Inhalt und Form 2 4 Art der Erlassung Bekanntgabe 2 5 Zivilprozessordnung 2 6 Geschichte 3 Literatur 3 1 Deutschland 3 2 Osterreich 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenEin Bescheid ist im deutschen Verwaltungsrecht allgemein die am Ende eines Verwaltungsverfahrens stehende individuell konkrete Anordnung einer Behorde bzw die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall die haufig in der Form eines Verwaltungsaktes erlassen wird Der Bescheid ist ein Rechtsbegriff der in vielen Gesetzen vorkommt ohne dort jedoch definiert zu werden Nicht jeder Bescheid enthalt einen Verwaltungsakt wie etwa der Bescheid mit einer nachtraglichen getrennten Vollziehbarkeitsanordnung 80 Abs 2 Nr 4 VwGO die Aussetzung der Vollziehung 80 Abs 4 VwGO oder die Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung 80 Abs 4 6 Satz 1 VwGO Stets ist die im Bescheid enthaltene Anordnung eine Erlaubnis ein Gebot oder ein Verbot welche von den betroffenen Rechtssubjekten zu befolgen sind es sei denn der Bescheid lost Widerspruchsgrunde aus Form und Inhalt Bearbeiten Der Bescheid erfolgt als Dienstschreiben in Schriftform oder elektronischer Form und enthalt als Mindestinhalt die Erlassformel die Gemeinde X erlasst folgenden Bescheid den Tenor Verfugung Entscheidung oder andere hoheitliche Massnahme gemass 35 Abs 1 VwVfG die Begrundung im Urteilsstil 39 VwVfG 121 AO 35 SGB X die Rechtsbehelfsbelehrung sowie Unterschrift meist im Auftrag und Dienstsiegel Der Bescheid schliesst das Verwaltungsverfahren ab 9 VwVfG Ein Bescheid der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist die erlassende Behorde aber nicht erkennen lasst ist nichtig 44 Abs 2 Nr 1 VwVfG Wird ein Bescheid trotz Antrag nicht erlassen oder ein Widerspruch nicht beschieden ist nach bestimmten Fristen eine Untatigkeitsklage moglich Daneben kann in dringenden Fallen eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen Arten Bearbeiten Viele Verwaltungsakte werden Bescheid genannt das Kompositum Bescheid enthalt im Grundwort meist den Hinweis auf das Sachgebiet etwa Steuerbescheid Dazu gehoren insbesondere Beitragsbescheid 168 SGB VII 31 SGB X Bewilligungsbescheid 50 BAfoG 24 Abs 3 WoGG Bussgeldbescheid 65 OWiG Inhalt 66 OWiG Erschliessungsbeitragsbescheid 127 Abs 1 BauGB Genehmigungsbescheid 10 Abs 7 BImSchG Leistungsbescheid 3 Abs 2a VwVG Mahnbescheid 688 ZPO Inhalt 692 ZPO Rentenbescheid 36 SGB VI 236 SGB VI Steuerbescheid 155 Abs 1 AO 177 AO oder Widerspruchsbescheid 73 VwGO Ordnungswidrigkeiten werden durch Bussgeldbescheid geahndet Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlasst das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid 699 ZPO Der Bauvorbescheid ist eine bindende befristete schriftliche Erklarung der unteren Bauaufsichtsbehorde dass einem Bauvorhaben in bestimmten Einzelfragen das geltende offentliche Baurecht nicht entgegensteht Der Vorbescheid ist keine blosse Zusicherung sondern eine vorweggenommene Entscheidung 3 Der heute in der Burokratie verallgemeinerte Begriff Zwischenbescheid stammt ursprunglich aus 22 Abs 5 BauGB Kann hiernach die Prufung eines Antrags in der hierfur vorgesehenen Zeit nicht abgeschlossen werden ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlangern der notwendig ist um die Prufung abschliessen zu konnen Osterreich BearbeitenEin Bescheid ist die im osterreichischen Verfassungsrecht vorgesehene Regelform fur Verwaltungsakte Im Einzelnen handelt es sich dabei um einen individuellen hoheitlichen im Aussenverhaltnis also von der Behorde zum Normunterworfenen ergehenden normativen Verwaltungsakt der in einem besonderen Verfahren und in bestimmter Form ergeht Diese Bescheidmerkmale unterscheiden ihn auch wesentlich von den ubrigen Rechtsakten So handelt es sich dabei immer um einen Akt der Staatsfunktion Verwaltung niemals aber der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit Der Bescheid unterscheidet sich des Weiteren von behordlichen Auskunften oder Urkunden durch seinen normativen Gehalt der also verbindlich Rechtsverhaltnisse feststellt oder gestaltet Ein Bescheid ergeht uberdies stets im Rahmen der Hoheits nie in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung im Sinne des Art 17 Bundes Verfassungsgesetz B VG Von der Weisung unterscheidet sich der Bescheid darin dass er im Aussenverhaltnis ergeht also nicht nur innerhalb des Verwaltungsapparats wirkt Auch ist er von Akten unmittelbarer verwaltungsbehordlicher Befehls und Zwangsgewalt z B Festnahme zu trennen da der Bescheid eben in einem bestimmten Verfahren z B mit Recht auf Parteiengehor und in bestimmter Form in der Regel schriftlich in einigen Fallen aber auch mundlich erzeugt wird Schliesslich handelt es sich um einen individuellen also in einem Einzelfall entscheidenden Akt was den Bescheid von der Rechts Verordnung unterscheidet Von Teilen der Wissenschaft wird als zwingendes Element eines Bescheides Rechtskraftfahigkeit verlangt doch handelt es sich dabei wohl eher um eine Rechtswirkung Zu beachten ist dass sich in Details der verfassungsrechtliche Bescheidbegriff des Bundes Verfassungsgesetzes B VG von dem des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG unterscheiden kann Es ist aber allgemein von einer sehr engen Verwandtschaft der beiden Begriffe auszugehen Die Qualifizierung eines Rechtsaktes als Bescheid ist im osterreichischen Recht deshalb von so eminenter Bedeutung weil das im Bundes Verfassungsgesetz vorgegebene Rechtsschutzsystem des offentlichen Rechts an diesen Begriff anknupft So ist nur gegen einen Bescheid eine Bescheidbeschwerde gemass Art 130 Abs 1 Z 1 B VG wegen behaupteter Rechtswidrigkeit oder eine Saumnisbeschwerde gemass Art 130 Abs 1 Z 3 B VG wegen nicht fristgerechter Entscheidung der Verwaltungsbehorde an das Verwaltungsgericht erhoben werden Aus dieser engen Anbindung an die Systematik des offentlich rechtlichen Rechtsschutzes ergibt sich in Kombination mit dem Rechtsstaatsprinzip auch dass hoheitliche Eingriffe in subjektive Rechte der Burger als Rechtsunterworfenen prinzipiell nur in Bescheidform ergehen durfen Keine Bescheide sind Akte der unmittelbaren verwaltungsbehordlichen Befehls und Zwangsgewalt die kein formliches Verfahren voraussetzen und fur die ein eigenes Rechtsschutzssystem Art 130 Abs 1 Z 2 B VG existiert Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 wurde das Rechtsschutzsystem etwas flexibilisiert wonach gemass Art 130 Abs 2 Z 1 B VG die Gesetze den Verwaltungsgerichten auch die Entscheidung uber Beschwerden gegen sonstiges Verhalten ubertragen konnen Wesentliche Bescheidmerkmale Bearbeiten Absolut nichtig also im Rechtssinn nie ergangen ist ein Bescheid dann wenn eines der sogenannten wesentlichen Bescheidmerkmale fehlt Der Bescheid muss einen konkreten Adressaten haben z B eine bestimmte Person Der Bescheid muss durch eine Behorde erlassen worden sein Die Person die den Akt jeweils genehmigt oder versagt muss dazu hinreichend ermachtigt worden sein Der Bescheid muss ordnungsgemass unterfertigt sein Der Bescheid muss einen normativen Gehalt aufweisen also einen konkreten Spruch denn nur dieser kann rechtskraftig werden Gelegentlich wird in der Rechtsprechung auch die Verwendung der zulassigen Staatssprache verlangt Die bescheiderlassende Behorde muss erkennbar sein Arten von Bescheiden Bearbeiten Bescheide konnen nach folgenden Kriterien eingeteilt werden nach dem Inhalt materiellrechtliche Bescheide verfahrensrechtliche Bescheide nach der konkreten Rechtsfolge Leistungsbescheide Rechtsgestaltungsbescheide Feststellungsbescheide Das osterreichische Verwaltungsrecht kennt auch Mandatsbescheide sowie Teil und Zwischenbescheide Dinglich wirkende Bescheide entfalten ihre Rechtswirkungen nicht nur gegenuber einem aktuellen Liegenschaftseigentumer sondern auch gegenuber allen spateren Eigentumern Bei der dinglichen Wirkung eines Bescheides handelt es sich somit um eine durch das Materien Gesetz angeordnete uber die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides Dieses besondere Rechtsinstrument muss im jeweiligen Materien gesetz auch ausdrucklich fur erlassene Bescheide normiert sein Da in den Materien gesetze nicht differenziert wird ob der spatere Eigentumer sein Eigentum originar oder derivativ erhalten hat hat dies zur Folge dass die dingliche Wirkung nach diesen Bestimmungen auch beim Erwerb einer Liegenschaft durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren weiter besteht Inhalt und Form Bearbeiten Ein Bescheid muss ausdrucklich als solcher bezeichnet werden Bei schriftlichen Bescheiden muss die erlassende Behorde ausdrucklich genannt und ein Datum enthalten sein Dieses Datum ist rechtlich allerdings von keiner besonderen Relevanz weil es etwa beim Fristenlauf nur auf den Zeitpunkt der Zustellung ankommt Der Bescheid muss ausserdem einen Spruch beinhalten der den Willen der Behorde inklusive etwaiger Bedingungen Befristungen Auflagen oder Widerrufsvorbehalte verbindlich zum Ausdruck bringt und alle wesentlichen angewendeten Gesetzesbestimmungen sowie eventuell eine Entscheidung uber die Verfahrenskosten enthalt Auch eine Begrundung darf in einem Bescheid nicht fehlen sofern dem Standpunkt des Adressaten z B dem Antrag nicht vollinhaltlich entsprochen wird Berufungsentscheidungen mussen jedenfalls begrundet werden nicht aber Vorladungsbescheide oder verwaltungsbehordliche Strafverfugungen Die Begrundung hat die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens den festgestellten Sachverhalt zu enthalten und die aufgenommenen Beweise zu wurdigen Auch Ermessensentscheidungen sind zu begrunden um dem Legalitatsprinzip des Art 18 B VG zu entsprechen Die Begrundung ist allerdings nicht verbindlich im Gegensatz zum Spruch der in Rechtskraft erwachst Jeder Bescheid muss auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten also eine Information uber die zulassigen Rechtsmittel Art der Erlassung Bekanntgabe Bearbeiten Bescheide durfen erlassen werden schriftlich das ist der Regelfall manche Materiengesetze gebieten sogar die Schriftlichkeit bei sonstiger Nichtigkeit mundlich in diesem Fall mussen Inhalt und Verkundung aber schriftlich beurkundet werden etwa in der Verhandlungs oder in einer besonderen Niederschrift ausserdem muss die Rechtsmittelbelehrung auch den Hinweis darauf enthalten dass innerhalb von drei Tagen ab Bekanntgabe die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verlangt werden kann wird dies verlangt beginnt die Berufungsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung zu laufen wird keine Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verlangt lauft die Berufungsfrist schon ab der Verkundung durch Auflage zur allgemeinen Einsicht dies allerdings nur im Agrarverfahren Zivilprozessordnung Bearbeiten Die Zivilprozessordnung bezeichnet schriftliche Ausfertigungen von Gerichtsbeschlussen auch als Bescheid 427 ZPO Diese sind von den Bescheiden im Sinne des Verwaltungs und Verfassungsgerichts strikt zu unterscheiden Geschichte Bearbeiten Historisch war in Osterreich ab dem 18 Jahrhundert ein Bescheid eine Entschliessung des Monarchen oder eine Verordnung von einer Wiener Dienststelle zu einer anderen Literatur BearbeitenDeutschland Bearbeiten Harald Hofmann Jurgen Gerke Allgemeines Verwaltungsrecht mit Bescheidtechnik Verwaltungsvollstreckung und Rechtsschutz 10 Auflage Kohlhammer ISBN 978 3 555 01510 1 Linhart Der Bescheid Form Aufbau und Inhalt Eine Arbeitshilfe fur die offentliche Verwaltung 5 Aufl 2017 Verlagsgruppe Huethig Jehle Rehm GmbH Munchen ISBN 978 3 7825 0537 6 Christian Steinweg Zeitlicher Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes 1 Auflage Berlin 2006 ISBN 3 428 12143 0Osterreich Bearbeiten Gunther Winkler Der Bescheid Verlag Manz Wien 1989 ISBN 978 3 214 06245 3 Walter Mayer Grundriss des osterreichischen Verwaltungsverfahrensrechts Verlag Manz Wien 2003 ISBN 978 3 214 18434 6 Hengstschlager Leeb Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz Manz Verlag Teilband 1 1 36 AVG Wien 2004 ISBN 978 3 214 00170 4 Teilband 2 37 62 AVG Wien 2005 ISBN 978 3 214 00171 1 Teilband 3 63 67h AVG Wien 2007 ISBN 978 3 214 00172 8 Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Bescheid Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten Helmut Linhart Der Bescheid Form Aufbau und Inhalt 2017 S 1 DWDS Digitales Worterbuch der deutschen Sprache Abgerufen am 23 Marz 2022 BVerwG Urteil vom 3 Februar 1984 BVerwGE 69 1 BGH Urteil vom 21 Juni 2001 Az III ZR 313 99 BGH NJW 2001 3054Normdaten Sachbegriff GND 4128185 8 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bescheid amp oldid 235070658