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Verwaltungsgerichte in Osterreich sind im weiteren Sinn alle Gerichte die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausuben und im engeren Sinn nur die Verwaltungsgerichte erster Instanz 1 2 Gerichtsbarkeit in Osterreich seit 1 Janner 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen und aussere Organisation 2 Zustandigkeiten und Instanzenzug 3 Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit 4 Kritik 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseRechtsgrundlagen und aussere Organisation BearbeitenDie Grundsatze der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden durch das Bundes Verfassungsgesetz B VG geregelt Die Ausubung der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt demnach in erster Instanz den Verwaltungsgerichten den Landesverwaltungsgerichten dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht und in zweiter Instanz dem Verwaltungsgerichtshof VwGH Die Grundsatze der ausseren Organisation der Verwaltungsgerichte sind in Art 134 B VG vorgegeben Diese Vorschriften erganzend haben Bund und Lander eigene Rechtsvorschriften betreffend die Gerichtsorganisation jeweils ihrer Gerichte erlassen Aufgrund dieser Vorgaben der Bundesverfassung bestehen alle Verwaltungsgerichte jeweils aus einem Prasidenten einem Vizeprasidenten und aus weiteren Richtern Der Prasident der Vizeprasident und die weiteren Richter werden bei den Landesverwaltungsgerichten von der Landesregierung und bei den Verwaltungsgerichten des Bundes und dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesprasidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt Hinsichtlich der Richter nicht jedoch fur Prasident und Vizeprasident hat die Landesregierung bzw die Bundesregierung einen Dreiervorschlag der Vollversammlung oder eines Ausschusses der Vollversammlung einzuholen Durch diese Selbsterganzung soll die richterliche Unabhangigkeit gestarkt werden Verbindlich ist der Dreiervorschlag jedoch nur bei der Ernennung der Richter am Verwaltungsgerichtshof Die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz werden durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG und fur Verfahren betreffend Steuern und Abgaben durch die Bundesabgabenordnung jeweils bundesweit einheitlich geregelt Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist im Verwaltungsgerichtshofgesetz geregelt Die Rechtsprechungstatigkeit nehmen die Verwaltungsgerichte erster Instanz im Regelfall Art 135 Abs 1 erster Satz B VG durch Einzelrichter wahr In Einzelfallen kann die Entscheidung von Senaten vorgesehen werden In den jeweiligen Materiengesetzen kann vorgesehen werden dass den Senaten auch fachkundige Laienrichter angehoren Diese werden auf eine bestimmte Zeit bestellt und uben ihr Amt nebenberuflich aus Sie haben im jeweiligen Verfahren dieselben Rechte wie die Berufsrichter Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet immer durch Senate die aus drei funf oder sieben Berufsrichtern bestehen Zustandigkeiten und Instanzenzug BearbeitenDie Verwaltungsgerichte entscheiden gemass Art 130 B VG insbesondere uber Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehorde Bescheidbeschwerde und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehorde also wenn die Verwaltungsbehorde einen Bescheid nicht in der gesetzlichen Frist erlassen hat Saumnisbeschwerde und Beschwerden wegen rechtswidriger Ausubung unmittelbarer verwaltungsbehordlicher Befehls und Zwangsgewalt Massnahmenbeschwerde Mit der Schaffung der Verwaltungsgerichte erster Instanz wurde der administrative Instanzenzug also das Recht gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehorde Berufung bei der jeweils ubergeordneten Behorde einzulegen grundsatzlich abgeschafft Nur in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung haben die Lander das Recht zu entscheiden ob der innergemeindliche Instanzenzug beizubehalten oder abzuschaffen sei Neben den oben angesprochenen Zustandigkeiten kann den Verwaltungsgerichten durch Gesetz die Entscheidung uber Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit anderer Akte der Hoheitsverwaltung als Bescheiden und Akten unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt uber Beschwerden wegen Verletzung der vergaberechtlichen Vorschriften uber Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der offentlich Bedienstetenubertragen werden Die Zustandigkeitsabgrenzung zwischen den Landesverwaltungsgerichten dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht trifft Art 131 B VG Diese Bestimmung lasst jedoch abweichende Vorschriften in einfachen Bundes und Landesgesetzen zu Gegen die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte geht der Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof als Revisionsinstanz Im Rechtssystem im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es eine besondere Form einer Erkenntnisbeschwerde Gemass Art 144 B VG entscheidet der Verfassungsgerichtshof uber Beschwerden gegen Entscheidungen Erkenntnisse und Beschlusse der Verwaltungsgerichte erster Instanz Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit Dabei uberpruft der Verfassungsgerichtshof die Vereinbarkeit der Entscheidungen mit dem Verfassungsrecht und die Vereinbarkeit der von den Verwaltungsgerichten angewandten Verordnungen mit Gesetzen Umgekehrt kann der Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 5 B VG in einem Revisionsverfahren die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nur auf ihre Vereinbarkeit mit einfachen Gesetzen und Verordnungen uberprufen Daher kann es sinnvoll sein gegen Entscheidungen sowohl Revision an den Verwaltungsgerichtshof als auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben in diesem Fall entscheidet zuerst der Verfassungsgerichtshof der die Rechtssache gemass Art 144 Abs 3 B VG an den Verwaltungsgerichtshof abtritt wenn er nicht selbst der Beschwerde stattgibt und die Entscheidung bereits selbst aufhebt Diese Besonderheit ist darin begrundet dass in Osterreich die Hochstgerichte Oberster Gerichtshof Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof gleichrangig sind und daher Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vom Verfassungsgerichtshof nachgepruft werden konnen Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es keine Moglichkeit einer Verfassungsbeschwerde Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit BearbeitenAufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 wurde ab 1 Janner 2014 die Verwaltungsgerichtsbarkeit erstmals in der osterreichischen Rechtsgeschichte zweistufig organisiert Zuvor war die Verwaltungsgerichtsbarkeit nur einstufig organisiert hier konnten letztinstanzliche Bescheide vor dem Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit und vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen sonstiger Rechtswidrigkeit durch Beschwerde angefochten werden Da dieses Rechtsschutzsystem mit der Zeit als mangelhaft angesehen wurde wurde eine grosse Zahl von Kollegialbehorden mit richterlichem Einschlag errichtet Mit der B VG Novelle 1988 BGBl Nr 685 1988 wurden uberdies die Unabhangigen Verwaltungssenate UVS als gerichtsahnliche Instanzen errichtet die den beiden Gerichtshofen des offentlichen Rechts Verwaltungsgerichtshof Verfassungsgerichtshof vorgeschaltet waren Nach dem Vorbild der Unabhangigen Verwaltungssenate wurden als Bundesinstitutionen der Unabhangige Bundesasylsenat UBAS und der Unabhangige Finanzsenat UFS 3 errichtet Die Kollegialbehorden mit richterlichem Einschlag sowie die genannten Senate waren keine Gerichte im formellen Sinn sondern weisungsfreie und unabhangige Verwaltungsbehorden Erst mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 wurden die Unabhangigen Verwaltungssenate in die Landesverwaltungsgerichte und der Unabhangige Finanzsenat in das Bundesfinanzgericht umgewandelt Der fruhere Unabhangige Bundesasylsenat wurde bereits im Jahr 2008 in ein Verwaltungsgericht den Asylgerichtshof AsylGH umgewandelt Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 wurde er zum allgemeinen Bundesverwaltungsgericht Die Tatigkeit der Verwaltungsbehorden in Osterreich ist mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 nur mehr einstufig da es innerhalb der Verwaltung keinen Rechtsmittelzug zu einer Behorde zweiter Instanz mehr gibt sondern eben nur mehr zu den Verwaltungsgerichten Eine einzige Ausnahme bilden die Gemeinden hier konnen die Lander einen Rechtsmittelzug innerhalb der Gemeinde vorsehen Eine Beschwerde an die Verwaltungsgerichte ist nur gegen die Entscheidung der in zweiter Instanz zustandigen Gemeindebehorde zulassig Kritik BearbeitenDas Consultative Council of European Judges CCJE des Europarats ubt im Landerbericht 2017 im Zusammenhang mit den Verwaltungsgerichten in Osterreich Kritik Es fehle an ausreichender Transparenz bei der Auswahl der Verwaltungsrichter Punkt 53 des Berichts und einem ausreichenden Rechtsschutz von ubergangenen Bewerbern Punkt 54 des Berichts Die Auswahl der Gerichtsprasidenten ohne Mitwirkung der Gerichte wird als ungenugend angesehen Diese Auswahl des Gerichtsprasidenten soll nach denselben Grundsatzen erfolgen wie die Auswahl der Richter selbst Punkt 55 des Berichts Auch die mangelnde Weisungsfreiheit der Prasidenten der Verwaltungsgerichte in Angelegenheiten der Justizverwaltung Punkt 113 des Berichts wird bemangelt Auch fehle eine Budgethoheit der Gerichte und dies widerspreche europaischen Standards Punkt 258 des Berichts Auch der Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU 2022 kritisiert die weiterhin bestehenden Mangel in diesem Bereich die seit dem letzten Bericht 2020 von der Bundesregierung nicht behoben wurden 4 Im Hinblick auf die Berichterstattung zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bezuglich der dritten Piste des Flughafens Wien sowie auch die offentliche Kritik der Landeshauptleute an dieser Entscheidung 5 wird die Verletzung europaischer Standards betreffend die Vermeidung unausgewogener Kritik unbalanced critical commentaries an Gerichtsurteilen festgestellt Punkt 302 ff des Berichts 6 7 Im Fruhjahr 2023 sorgte die Ernennung eines parteinahen Kandidaten ohne richterliche Erfahrung zum Prasidenten des Tiroler Landesverwaltungsgerichts fur Kritik 8 9 Weblinks BearbeitenVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG Parlamentarische Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 Verwaltungsrichter Vereinigung VRV Einzelnachweise Bearbeiten Das Bundes Verfassungsgesetz verwendet den Begriff der Verwaltungsgerichte nur fur die Verwaltungsgerichte erster Instanz Zur Verwendung des Begriffs Verwaltungsgericht erster Instanz siehe etwa Martin Kohler Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF Verwaltungsakademie Karnten abgerufen am 3 Janner 2014 Bis 2012 Unabhangiger Finanzsenat mit Aussenstellen Landessenaten in Feldkirch Graz Innsbruck Klagenfurt Linz Salzburg und Wien Weiterhin Kritik am Auswahlverfahren der Gerichtsprasidenten Webseite uvsvereinigung wordpress com vom Punkt 303 des Berichts Report on judicial independence and impartiality in the Council of Europe member States in 2017 CCJE 2017 5Prov5 gespeichert auf der Webseite der Verwaltungsrichter Vereinigung in Osterreich zuletzt abgerufen am 7 November 2017 Siehe auch Schreiben der Association of European Administrative Judges AEAJ an CCJE vom 21 August 2017 24 04 2023 um 10 33 von Benedikt Kommenda Ubergangene Richter wehren sich bei Gericht 24 April 2023 abgerufen am 10 Mai 2023 LVwG Tirol Kritik am Auswahlverfahren fur Gerichtsprasidenten Verwaltungsrichter innen Vereinigung Abgerufen am 10 Mai 2023 deutsch Verwaltungsgerichte in Osterreich Zweite Instanz VerwaltungsgerichtshofErste Instanz Verwaltungsgerichte des Bundes Bundesfinanzgericht BundesverwaltungsgerichtVerwaltungsgerichte der Lander Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verwaltungsgericht Osterreich amp oldid 233597846