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Die Unabhangigen Verwaltungssenate UVS in Osterreich waren in den Bundeslandern auf Grundlage des mit Ablauf des 31 Dezember 2013 ausser Kraft getretenen Art 129a des Bundes Verfassungsgesetzes B VG eingerichtete Behorden denen die Kontrolle der Verwaltungstatigkeit zukam Inhaltsverzeichnis 1 Grundung der Unabhangigen Verwaltungssenate 2 Zustandigkeit 3 Siehe auch 4 LiteraturGrundung der Unabhangigen Verwaltungssenate BearbeitenDie Senate wurden durch eine Verfassungsanderung im Jahr 1988 und entsprechende Landesgesetze eingerichtet Die Unabhangigen Verwaltungssenate nahmen ihre Tatigkeit mit 1 Janner 1991 auf Die Einfuhrung der UVS war erforderlich weil die Art 5 und 6 der Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfullt waren So konnte eine Verwaltungsstrafbehorde auch Freiheitsstrafen verhangen ohne dass eine umfassende Nachprufung der Entscheidung durch eine gerichtliche Instanz vorgesehen war Die Straferkenntnisse konnten namlich nur durch Berufung an die ubergeordnete Verwaltungsbehorde angefochten werden Die im Bundes Verfassungsgesetz vorgesehene Moglichkeit den in oberster Instanz ergangenen Bescheid einer Verwaltungsbehorde beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu fuhren reichte zur Umsetzung der Vorgaben der Europaischen Menschenrechtskonvention nicht aus da diese Gerichte etwa die Tatsachenfeststellung der Verwaltungsstrafbehorde nicht uberprufen konnten Mit der Grundung der Unabhangigen Verwaltungssenate sollte dieses Problem behoben werden in Verwaltungsstrafsachen und in anderen durch Gesetz in die Zustandigkeit der Unabhangigen Verwaltungssenate verwiesenen Angelegenheiten war eine Berufung an den Unabhangigen Verwaltungssenat moglich der einerseits eine gerichtsahnliche Unabhangigkeit aufwies und andererseits anders als Verwaltungs und Verfassungsgerichtshof zur umfassenden Nachprufung des Bescheids berechtigt war Zustandigkeit BearbeitenZu ihren Zustandigkeiten gehorten die Entscheidung uber Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren mit Ausnahme von Finanzstrafsachen des Bundes die zuletzt in die Zustandigkeit des Unabhangigen Finanzsenats fielen die Entscheidung uber Beschwerden gegen die Ausubung unmittelbarer verwaltungsbehordlicher Befehls und Zwangsgewalt Massnahmenbeschwerde sowie die Entscheidung uber Berufungen in sonstigen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten die durch Gesetz in seine Zustandigkeit ubertragen wurden Entziehungen der Lenkberechtigung Genehmigungen von Betriebsanlagen Apothekenkonzessionen usw Die UVS wurden verfassungsrechtlich als Verwaltungsbehorden eingerichtet die allein auf Grundlage der Gesetze entschieden ohne an Weisungen der politischen Verwaltung gebunden zu sein Es handelte sich daher um gerichtsahnliche Verwaltungsbehorden die den Mindestanforderungen der Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK und dem Recht der Europaischen Union als Tribunal entsprachen Als Verwaltungsbehorde entschied der UVS durch Bescheid Berufungserkenntnis nicht durch Urteil Gegen die Entscheidungen des UVS waren wie gegen Entscheidungen aller anderen Verwaltungsbehorden Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof moglich Die Mitglieder der UVS waren keine Richter sondern von den Landesregierungen zum Teil auf Zeit ernannte Beamte mit richterlichen Aufgaben Aufgrund der im Jahr 2012 beschlossenen Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 wurden mit 1 Janner 2014 die Unabhangigen Verwaltungssenate aufgelost und durch die Landesverwaltungsgerichte ersetzt Siehe auch BearbeitenUnabhangiger Bundesasylsenat Unabhangiger Verwaltungssenat des Landes OberosterreichLiteratur BearbeitenAlbin Larcher Hg Handbuch UVS Organisation Verfahren und Zustandigkeiten der Unabhangigen Verwaltungssenate Verlag facultas wuv 1 Auflage 2012 ISBN 978 3 7089 0848 9 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Unabhangiger Verwaltungssenat amp oldid 170592399