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Betroffener ist eine Person die von einer Massnahme Sache oder einem Recht Dritter beeintrachtigt ist Im Verwaltungsrecht ist Betroffener ein Rechtssubjekt das von einem Verwaltungsakt in seinen Rechtsgutern beruhrt ist Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Verwaltungsrecht 3 Betroffener im Ordnungswidrigkeitenrecht 4 Betroffener in der Sozialen Arbeit 5 Betroffener in der Sozialen Stadtsanierung 6 Betroffener im Datenschutzrecht 7 Literatur 8 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDer nicht legaldefinierte Rechtsbegriff des Betroffenen kommt in vielen Rechtsgebieten vor ausser in den hier erwahnten Gesetzen auch beispielsweise im Bundesdatenschutzgesetz BDSG Bundesdisziplinargesetz BDG Gesetz uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III oder im Wertpapiererwerbs und Ubernahmegesetz WpUG Verwaltungsrecht BearbeitenVerwaltungsakte sind behordliche Verfugungen die zu Gunsten oder auch zu Lasten von Rechtssubjekten Burger oder Unternehmen ausfallen konnen Ein Verwaltungsakt wird gegenuber demjenigen fur den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird gemass 43 Abs 1 VwGO in dem Zeitpunkt wirksam in dem er ihm bekannt gegeben wird Fallt er zu Lasten von jemand aus ist dieser ein Betroffener Ab diesem Zeitpunkt hat der durch einen belastenden Verwaltungsakt Betroffene dessen Anordnungen zu beachten insbesondere etwaige Ge oder Verbote zu befolgen Die Belastung kann darin bestehen dass dessen Rechte durch den Verwaltungsakt beeintrachtigt werden sich sein Vermogen verringert seine Schulden erhohen oder er sonstige Nachteile erlangt Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt der einen Dritten begunstigt einen Rechtsbehelf ein kann die Behorde auf Antrag des Dritten nach 80a Abs 2 VwGO die sofortige Vollziehung gemass 80 Abs 2 Nr 4 VwGO anordnen Allerdings kann gemass 80 Abs 5 VwGO das Gericht auf Antrag des Betroffenen der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder ganz oder teilweise wiederherstellen Unterlasst es der Betroffene einen rechtswidrigen Verwaltungsakt innerhalb der Rechtsbehelfsfristen anzufechten wird er bestandskraftig 1 Betroffener im Ordnungswidrigkeitenrecht BearbeitenBetroffener im Ordnungswidrigkeiten verfahren ist die Person naturlich oder juristisch der eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird 65 in Verbindung mit 66 OWiG Dieser Begriff ist vom Beschuldigten des Strafverfahrens strikt abzugrenzen da der Ordnungswidrigkeit nicht der moralische Unrechtsvorwurf der Straftat innewohnt 1 OWiG Vielmehr ist der Betroffene derjenige gegen den sich das Ordnungswidrigkeitenverfahren und in der Regel auch der Bussgeldbescheid richtet Beispiele sind der Fahrzeugfuhrer bei einer Geschwindigkeitsubertretung und der Betriebsinhaber bei einer Aufsichtspflichtverletzung Der Betroffene ist grundsatzlich der originare Tater der Ordnungswidrigkeit seine Stellung unterscheidet sich jedoch stark von der des Beschuldigten Im Vorverfahren der Verwaltungsbehorde kann der Beteiligte zur Sache gehort werden Art 103 GG er muss sich aber vor Erlass des Bussgeldbescheides nicht zur Sache aussern Ein beharrliches Schweigen des Beteiligten ist kein Hindernis fur den Erlass eines Bussgeldbescheides Der Aufwand vor jedem Bussgeldbescheid auf jeden Fall den Beteiligten zu horen ware nicht angemessen Es wird ihm stattdessen eine Gelegenheit gegeben sich zu aussern die er nutzen kann oder auch nicht Der Beteiligte kann im Vorverfahren weder selbst Antrage stellen noch aktiv am Verfahren teilnehmen Er hat eine ganzlich passive Rolle mit praktisch nicht vorhandenen Rechten Er ist an der Beweisaufnahme nicht beteiligt und der entscheidende Amtstrager ist nicht dazu verpflichtet mit dem Betroffenen zu sprechen Dies mag auf den ersten Blick als ein Verstoss gegen rechtsstaatliche Prinzipien rechtliches Gehor erscheinen aber im gerichtlichen Hauptverfahren hat der Beteiligte spater die Moglichkeit selbst aktiv in das Verfahren einzugreifen Bis zum Erlass des Bussgeldbescheides kann er selbst oder uber einen Rechtsanwalt Akteneinsicht verlangen und sich wie oben ausgefuhrt gegebenenfalls zur Sache aussern 2 Die erste wirklich aktive Handlung des Beteiligten ist der Einspruch gegen den von der Verwaltungsbehorde erlassenen Bussgeldbescheid 67 OWiG Erst ab diesem Zeitpunkt nahert sich die Rolle des Betroffenen der des Beschuldigten an Der Richter kann im gerichtlichen Zwischenverfahren 69 OWiG den Beschuldigten horen oder nach Aktenlage entscheiden Ab dem gerichtlichen Hauptverfahren 71 ff OWiG erstarkt die Position des Beteiligten endgultig er kann in analoger Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung Antrage stellen und wirklich aktiv in das Verfahren eingreifen Diese Moglichkeit eroffnet sich dem Beteiligten erst spat im Verfahrensablauf aber seine verfassungsmassigen Rechte bleiben so gewahrt Die Verwaltungsbehorde kann im Bussgeldverfahren auch die Beteiligung von sogenannten Nebenbeteiligten 66 OWiG wie dem Verfallsbeteiligten 29a OWiG oder Verfahrensbeteiligten z B im haufigsten Falle der juristischen Person deren Vertreter Betroffener ist 88 in Verbindung mit 29 OWiG anordnen Diese sind in ihren Rechten und Pflichten dem Beteiligten gleichgestellt Betroffener in der Sozialen Arbeit BearbeitenDie Sozialarbeit hat in den 1970er Jahren den Begriff des Betroffenen aus dem Ordnungsrecht entlehnt und zur Bezeichnung von Teilen ihrer Klienten beziehungsweise Zielgruppe verwendet Dies hatte den Vorteil dass diskriminierende Begrifflichkeiten wie Alkoholiker Behinderte Wohnungslose oder Verschuldete im offentlichen Diskurs oder auch Publikationen vermieden werden konnten Der Nachteil bestand darin dass unklar blieb worin die Betroffenheit genau besteht und damit vermieden wurde eine Problemlage sprachlich genau zu bezeichnen Haufig wird fur den Adressaten der Sozialen Arbeit auch der Begriff Klient verwendet Im Sinne eines dienstleistungsorientierten Ansatzes wird teils von Kunde gesprochen je nach Kontext auch von Bewohner Besucher Hilfsbedurftiger Hilfesuchender Ratsuchender auch der normalerweise fur den rechtlichen Kontext verwendete Begriff Mandant ist vereinzelt anzutreffen Der Begriff Betroffener etablierte sich in den 1980er und 1990er Jahren im Sprachgebrauch der Sozialen Arbeit Auch die Adressaten der Sozialen Arbeit selbst ubernahmen diesen Begriff und bezeichneten sich selbst als Betroffene Gefordert wurde eine Betroffenenbeteiligung in Sozialen Institutionen mehr Rechte Transparenz und Mitsprache der Nutzer von Sozialen Angeboten Im Zuge der Modernisierung der Sozialen Arbeit im Zuge des verstarkten Kostendrucks musste wieder praziser formuliert werden und der Begriff Betroffener kam zu Beginn des 21 Jahrhunderts wieder aus der Mode und wird nur noch vereinzelt verwendet Betroffener in der Sozialen Stadtsanierung BearbeitenMit der Ausweisung zahlreicher Stadtquartiere als Sanierungsgebiete musste gemass 136 171 Baugesetzbuch eine Bewohnerbeteiligung institutionell gebildet werden In diesem Zusammenhang erlebte das Wort Betroffener als Sanierungsbetroffener eine erneute Konjunktur Die Bewohnerbeteiligung wurde in den sogenannten Betroffenenvertretungen institutionalisiert und formalisiert Betroffener im Datenschutzrecht BearbeitenEine betroffene Person gemass Artikel 4 Z 1 Datenschutz Grundverordnung ist eine naturliche Person die identifiziert oder identifizierbar ist Als identifizierbar wird gemass dieser Bestimmung eine naturliche Person angesehen die direkt oder indirekt insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen zu einer Kennnummer zu Standortdaten zu einer Online Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen die Ausdruck der physischen physiologischen genetischen psychischen wirtschaftlichen kulturellen oder sozialen Identitat dieser naturlichen Person sind identifiziert werden kann Literatur BearbeitenErich Gohler Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten Verlag C H Beck ISBN 3 406 48591 X Joachim Bohnert Ordnungswidrigkeitenrecht Grundriss fur Praxis und Ausbildung Verlag De Gruyter Recht ISBN 3 89949 109 2 Cora Stephan Der Betroffenheitskult Eine politische Sittengeschichte Rowohlt 1994Einzelnachweise Bearbeiten Raimund Bruhl Verwaltungsrecht fur die Fallbearbeitung 2006 S 103 Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehorde dejure org abgerufen am 19 Dezember 2018 Normdaten Sachbegriff GND 4252220 1 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Betroffener amp oldid 231947942