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Eine Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen kann im deutschen Recht der Ordnungswidrigkeiten nach 130 OWiG mit Bussgeld geahndet werden Im deutschen Zivilrecht loste eine Verletzung der Aufsichtspflicht gegenuber Minderjahrigen dagegen Schadensersatzanspruche geschadigter Dritter aus 832 BGB Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens notwendige Aufsichtsmassnahmen zur Verhinderung der Zuwiderhandlung gegen betriebsbezogene Pflichten des Inhabers nicht oder nicht ausreichend trifft handelt ordnungswidrig wenn eine ausreichende Aufsicht die Zuwiderhandlungen verhindert oder wesentlich erschwert hatte Ist die Aufsicht auf andere Betriebsangehorige delegiert so ist deren sorgfaltige Auswahl und Uberwachung Pflicht der Betriebsinhabers Dies gilt auch fur offentliche Unternehmen Ist der Betriebsinhaber eine juristische Person oder eine rechtsfahige Personenvereinigung wird das ahndungsbegrundende personliche Tatermerkmal Inhaber gemass 9 OWiG auf z B das vertretungsberechtigte Organ oder den vertretungsberechtigten Gesellschafter ubertragen der dadurch selbst zum tauglichen Tater wird obwohl er nicht der Betriebs oder Unternehmensinhaber ist Vereinfacht gesagt kann gegen den Inhaber oder Geschaftsfuhrer eines Betriebes oder Unternehmens ein Bussgeld verhangt werden wenn er seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist Hinzukommen muss allerdings dass begunstigt durch die mangelhafte Betriebsorganisation ein fur das Unternehmen Tatiger z B Mitarbeiter Leiharbeitnehmer Auftragnehmer durch Verletzung von Pflichten die dem Inhaber obliegen rechtswidrig den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat erfullt hat objektive Ahnbarkeitsbedingung Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsentwicklung 2 Sinn der Vorschrift 3 Bussgeldrahmen 4 Rechtsgebiet 5 Tatbestandsmerkmale 6 Taterkreis 7 Objektiver Tatbestand 8 Kausalzusammenhang 9 Subjektiver Tatbestand 10 Taterkreis des Ursprungsdeliktes 11 Mass des Verschuldens 12 Versuch 13 Antragsdelikte 14 Art und Umfang der Aufsichtsmassnahmen 15 Aufsichtspersonen 16 Daueraufsichtspflichtverletzung 17 Beispiel aus der Praxis 18 Beispiel Abgasskandal 19 Siehe auch 20 Literatur 21 Weblinks 22 EinzelnachweiseRechtsentwicklung BearbeitenDie Vorschrift geht zuruck auf 188 der preussischen Gewerbeordnung von 1845 welcher in 151 der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes bzw des Reichs ubernommen wurde Modifiziert kam sie 1968 ins Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten OWiG 1 Sinn der Vorschrift BearbeitenDer Sinn der Vorschrift ist es Zuwiderhandlungen die von Betriebsangehorigen im Rahmen ihrer Pflichtausubung begangen wurden so zu ahnden dass es den Nutzniesser aus diesen Zuwiderhandlungen trifft Sie wird insbesondere in der Diskussion uber Compliance immer wieder angefuhrt Meist ist in grossen Organisationen nicht mehr nachzuvollziehen wer genau die Zuwiderhandlung begangen hat Auch ist oft der angerichtete Schaden im Vergleich zur wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit des Taters enorm hoch Hier hat der Gesetzgeber die Moglichkeit geschaffen den wirtschaftlich leistungsfahigen Nutzniesser der Ordnungswidrigkeiten zu bebussen und das Erlangte uber ein Bussgeld abzuschopfen Auf diese Weise werden Fallkonstellationen verhindert die sonst eine sinnvolle Bebussung unmoglich machen wurden Dies ware zum Beispiel der Fall wenn ein Unternehmensinhaber einen Zollsachbearbeiter anweist unrichtige Angaben zu machen durch die die Firma Zoll in enormer Hohe hinterzieht Der monatliche Verdienst des Zollsachbearbeiters ware so gering dass eine an der Hohe des Schadens ausgerichtete Geldbusse von diesem niemals wurde gezahlt werden konnen und somit eine unbillige Harte darstellen wurde Daraus folgt dass 130 OWiG einen sog Auffangtatbestand darstellt der nur dann zur Anwendung kommt wenn der Betriebsinhaber nicht bereits als Beteiligter der Bezugstat ordnungswidrige oder strafbare Zuwiderhandlung gegen betriebsbezogene Pflichten belangt werden kann Bussgeldrahmen BearbeitenDer Bussgeldrahmen ergibt sich aus 130 Abs 3 OWiG und betragt bei vorsatzlichen Straftaten bis zu 10 Mio Euro sonst ist der Bussgeldrahmen durch den Bussgeldrahmen der begangenen Ordnungswidrigkeit begrenzt Werden sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten durch die Aufsichtspflichtverletzung ermoglicht so bestimmt sich der Bussgeldrahmen durch die Straftat es sei denn der Bussgeldrahmen der Ordnungswidrigkeit ist hoher Bei fahrlassiger Aufsichtspflichtverletzung halbiert sich der Bussgeldrahmen nach 17 Abs 2 OWiG Rechtsgebiet BearbeitenEs handelt sich bei der Aufsichtspflichtverletzung immer um Ordnungswidrigkeitenrecht auch wenn die zugrunde liegende Tat eine Straftat war Die Pflicht der Betriebsinhaber die erforderlichen Aufsichtsmassnahmen zu ergreifen um Zuwiderhandlungen im Betrieb zu verhindern ist nicht gesondert gesetzlich normiert Sie ergibt sich aus der garantenartigen Stellung des Betriebsinhabers der fur die Vorgange in seinem Betrieb verantwortlich ist 2 3 Obwohl sich viele straf und bussgeldrechtliche Normen nur an den Inhaber eines Betriebes als Normadressaten richten ist dieser meist faktisch nicht in der Lage alle diese Anforderungen personlich zu erfullen Dies ubertragt er Mitarbeitern Aus dieser Konstellation ergibt sich die Garantenstellung des Betriebsinhabers Er ubertragt seine Pflichten auf Dritte und muss somit deren Handeln so lenken und kontrollieren dass die Einhaltung seiner Verpflichtungen gewahrleistet ist Der 130 OWiG ist somit eine Praventivnorm die die Begehung von Zuwiderhandlungen im Rahmen betriebsbezogener Pflichten zu verhindern sucht und gemeinsam mit den 9 und 30 OWiG eine wirksame Bekampfung von rechtswidrigen Handlungen in wirtschaftlichen Betrieben ermoglicht 4 Das vom 130 OWiG geschutzte Rechtsgut sind die von allen betriebsbezogenen Vorschriften des Straf und Bussgeldrechtes geschutzten Rechtsguter Der Schutz wird so vorverlagert dass bereits konkrete Zuwiderhandlungsgefahren durch Aufsichtsmassnahmen abzuwenden oder zu beseitigen sind 5 Tatbestandsmerkmale BearbeitenIm Betrieb oder Unternehmen wird eine Zuwiderhandlung gegen Pflichten begangen die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbusse bedroht ist der Inhaber hat vorsatzlich oder fahrlassig die ihm obliegende Aufsichtspflicht verletzt und die Zuwiderhandlung ware bei gehoriger Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden Der Ort der Begehung der Tat ist dabei irrelevant Massgeblich ist alleine die Frage ob die Zuwiderhandlung in Ausubung einer Tatigkeit fur den Betrieb begangen worden ist 6 Bei ausserhalb des Betriebsgelandes begangenen Zuwiderhandlungen ist eine genaue Prufung ob dem Betriebsinhaber in dieser Situation die Aufsicht uberhaupt moglich war angezeigt 7 Taterkreis BearbeitenDer 130 ist zwar vom Wortlaut her auf den Betriebsinhaber beschrankt aber uber 9 OWiG konnen auch alle seine Vertreter belangt werden Die Person des Betriebsinhabers wird vom 130 OWiG nicht definiert sondern als bekannt vorausgesetzt Es wird also sichergestellt dass stets die Person angesprochen wird die in der Lage ist die Einhaltung der Vorschriften im Unternehmen auch durchsetzen zu konnen Privatpersonen wie Hauseigentumer Wohnungsinhaber oder Halter privater Kraftfahrzeuge sind durch die Beschrankung auf den Betrieb explizit ausgenommen Ahnlich verhalt es sich bei einem Eigentumer eines Wohnhauses der einen Verwalter eingestellt hat Betroffen sind aber Inhaber von Steuerberater und Architektenburos sowie Inhaber von Anwaltskanzleien 130 OWiG ist auch in einem Konzern anwendbar mit der Folge dass eine Aufsichtspflicht der Leitungspersonen der Konzernobergesellschaft auch gegenuber der Tochtergesellschaft vorliegen kann obwohl es sich bei den einzelnen Gesellschaften um juristische Personen mit eigener Rechtspersonlichkeit handelt Dies ist von den konkreten Umstanden des Einzelfalls abhangig wobei weder auf personelle Verflechtungen noch auf gesellschaftsrechtliche Beteiligungsverhaltnisse sondern auf die tatsachliche Einflussnahme der Konzernmutter auf die Tochtergesellschaft abzustellen ist 8 Wenn die tatsachliche Einflussnahme auf die Tochtergesellschaft deren Willensbildung und Handlungsfreiheit soweit einschrankt dass von der Ausubung einer einheitlichen Leitung auszugehen ist ist die Konzernobergesellschaft und uber 9 Abs 1 OWiG deren vertretungsberechtigte Leitungsorgane als Betriebs bzw Unternehmensinhaber i S d 130 Abs 1 OWiG anzusehen 9 Die Funktion des Betriebsinhabers ist rein sachbezogen und erstreckt sich nicht auf eine bestimmte Person 10 Die Feststellung welche Person im Unternehmen ihrer Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist ist somit nicht notwendig Insbesondere bei Organisationsverschulden ist die Bestimmung eines Tater faktisch meist nicht moglich da ja gerade die nicht vorhandene verbindliche Regelung von Zustandigkeiten ein Kernaspekt diese Verschuldens darstellt Der Betriebsinhaber ist also bei Aufsichtspflichtverletzungen stets allein verantwortlich ungeachtet der Tatsache wer im Unternehmen der Tater der Zuwiderhandlung gewesen ist Wichtig ist nur dass die Zuwiderhandlung im Rahmen betrieblichen Handelns begangen worden ist Objektiver Tatbestand BearbeitenEs muss eine Zuwiderhandlung gegen eine den Betriebsinhaber treffende Pflicht vorliegen deren Verletzung mit Strafe oder Bussgeld bedroht ist 11 12 Es muss sich also stets um eine Zuwiderhandlung gegen eine betriebsbezogene Pflicht handeln Der Betriebsinhaber ist also in einem Lebensmittelbetrieb z B fur die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften durch seine Mitarbeiter verantwortlich nicht aber fur deren Verhalten im Strassenverkehr nach Feierabend Die Garantenstellung des Betriebsinhabers erstreckt sich nur auf betriebsbezogenes Verhalten der Mitarbeiter 7 Betriebsbezogen sind die Pflichten die im Zusammenhang mit dem Wirkungskreis des Betriebes bzw Unternehmens bestehen und den Inhaber als Normadressaten treffen 13 Diese Pflichten ergeben sich unmittelbar aus den jeweiligen Gesetzen und konnen den Betriebsinhaber unter den verschiedensten Gesichtspunkten treffen Fur das Vorliegen der Zuwiderhandlung selbst ist es nicht erforderlich dass der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts im Sinne der 3 ff StGB eroffnet ist 14 Hierunter fallen nicht Pflichten die Jedermann treffen Daher fallen Straftaten nur ausnahmsweise unter den 130 OWiG Als Beispiele waren der 352 StGB bei Gebuhrenuberhebung durch den Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei der 290 StGB bei unbefugtem Gebrauch von Pfandsachen durch den Mitarbeiter einer Pfandleihe oder die 222 und 229 StGB bei Inverkehrbringen gefahrlicher Konsumguter durch Mitarbeiter eines Kaufhauses zu nennen Eine Beschrankung auf solche Sonderdelikte ware allerdings zu eng 7 Wenn ein Unternehmer eine mehrfach wegen Betrugs vorbestrafte Person einstellt ohne sich vorher uber diese zu erkundigen und diese Person dann im Rahmen des Geschaftsbetriebes wieder betrugerisch tatig wird so ist auch dies ein Tatbestand fur den 130 OWiG da der Unternehmer die gebotene Sorgfaltspflicht bei der Personalauswahl vernachlassigt hat Im Betrieb begangene Sittlichkeits Tatlichkeits Diebstahls Beleidigungsdelikte und andere fallen nicht unter den 130 OWiG da dem Geschaftsinhaber nicht zugemutet werden kann uber die Mitarbeiter wie uber Pflegebefohlene zu wachen 15 Kausalzusammenhang BearbeitenZwischen der Aufsichtspflichtverletzung und der Zuwiderhandlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen Eine ausreichende Aufsicht hatte die Zuwiderhandlung also verhindern oder zumindest wesentlich erschweren mussen 12 16 Es ist also eine relative enge Verknupfung zwischen dem Versaumnis des Betriebsinhabers und der Zuwiderhandlung notig damit eine Aufsichtspflichtverletzung nach 130 OWiG bejaht werden kann Dies steht in engem Zusammenhang mit der Tatsache dass die vom Betriebsinhaber getroffenen Massnahmen erforderlich und zumutbar sein mussen 17 Der Betriebsinhaber muss also auf dem Gebiet auf dem die Zuwiderhandlung begangen wurde seine Aufsichtspflicht vernachlassigt haben Die Vernachlassigung eines anderen Gebietes ist hierfur unerheblich Beispiel ein Mitarbeiter verstosst gegen Vorschriften des Lebensmittelrechtes der Betriebsinhaber pruft nie die Steueranmeldungen seiner Buchhaltung Dies ist auch beim sogenannten Auswahlverschulden des Betriebsinhabers bei der Anstellung von Personal Hier muss der Grund fur die Zuwiderhandlung schon in der mangelhaften Auswahl des Mitarbeiters der diese begangen hat begrundet sein Handelt ein Mitarbeiter boswillig zum Schaden des Betriebsinhabers Exzesstat fehlt die Ursachlichkeit da der Betriebsinhaber ein solches Verhalten nicht durch betriebliche Vorgaben beeinflussen kann Subjektiver Tatbestand BearbeitenDer Betriebsinhaber muss vorwerfbar notwendige Aufsichtsmassnahmen unterlassen der 130 OWiG ist ein echtes Unterlassungsdelikt haben Es ist dem Betriebsinhaber nicht zuzumuten jede mogliche Zuwiderhandlung vorauszusehen oder dies zu konnen 18 Der Betriebsinhaber hatte also nur bei verstandiger Wurdigung der Sachverhalte eine Gefahr der Begehung von Zuwiderhandlungen erkennen mussen Fur die Annahme der fahrlassigen Begehung genugt also alleine dass der Betroffene voraussehen konnte dass seine Unterlassung von Aufsichtsmassnahmen die Zuwiderhandlung im konkreten Fall hatte ermoglichen konnen 19 Die Zuwiderhandlung muss allerdings zum Kreis der betriebsmoglichen Zuwiderhandlungsgefahren gehoren 20 21 Taterkreis des Ursprungsdeliktes BearbeitenDie Zuwiderhandlung muss nicht zwingend von einem Betriebsangehorigen begangen werden Der Handelnde kann auch nur vorubergehend im Betrieb tatig ein Subunternehmer oder ein Mitarbeiter eines beauftragten anderen Unternehmens sein Der Handelnde kann sogar ohne Auftragsverhaltnis fur den Betriebsinhaber tatig sein 22 es reicht aus dass er bei der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Betriebes eine dem Inhaber obliegende Pflicht verletzt hat 10 23 Vor allem muss die Tatsache dass das Auftragsverhaltnis bei mangelnder Moglichkeit zur Kontrolle durch den Betriebsinhaber beendet werden kann berucksichtigt werden 13 Ist eine Kontrolle auf Grund der Vertragsgestaltung nicht moglich so liegt schon in der Ausgestaltung eines solchen Vertrages eine Aufsichtspflichtverletzung begrundet Bei Handlungen durch Betriebsfremde Personen bedarf die Prufung des Kausalzusammenhanges zwischen Aufsichtspflicht und vorwerfbarer Handlung der besonderen Aufmerksamkeit Die im Betrieb begangene Zuwiderhandlung muss keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit sein da die Personen die die Zuwiderhandlung faktisch begehen oft gar nicht Normadressat der einschlagigen Staf bzw Bussgeldnormen sind Der Normadressat ist meist der Betriebsinhaber und nicht Jedermann Selbst wenn der Mitarbeiter die Zuwiderhandlung nicht tatbestandsmassig begehen kann ist diese trotzdem dem Betriebsinhaber anzurechnen wenn er der Adressat der Norm ist gegen die verstossen wurde Es genugt also wenn der Handelnde eine mit Strafe oder Bussgeld bedrohte Handlung begeht auch wenn er selbst dafur nicht bestraft werden konnte Die Handlung muss nur rechtswidrig aber nicht zwingend vorwerfbar sein da es rein auf die Verwirklichung des ausseren Tatbestandes ankommt Jegliche rechtmassige Handlung kann schon durch den Wortlaut des 130 OWiG nicht unter diese Norm fallen mit Strafe oder Geldbusse bedroht ist Mass des Verschuldens BearbeitenAuf das Mass des Verschuldens des Zuwiderhandelndem kommt es nicht an 24 sondern nur auf das Verschulden des Betriebsinhabers bei der Vernachlassigung seiner Aufsichtspflicht So kann eine vorsatzliche Aufsichtspflichtverletzung nach 130 OWiG vorliegen selbst wenn der Handelnde nur fahrlassig gehandelt hat Beispiel der Betriebsinhaber lasst eine Zollanmeldung bewusst von einem gutglaubigen Mitarbeiter falsch abgeben Wird eine Norm die nur vorsatzlich verwirklicht werden kann z B Sachbeschadigung von einem Mitarbeiter auf Grund einer Aufsichtspflichtverletzung fahrlassig begangen so kann der Betriebsinhaber trotzdem wegen dieser Aufsichtspflichtverletzung belangt werden wenn er durch Wahrnehmung seiner Pflichten dieses hatte verhindern konnen Beispiel ein Mitarbeiter der keinen Staplerfahrerschein hat beschadigt aus Versehen durch einen Bedienfehler des Staplers ein fremdes Fahrzeug hatte der Betriebsinhaber dafur gesorgt dass nur Personen die im Umgang mit Flurforderzeugen sachkundig sind die Stapler fahren hatte er dies verhindern konnen die Aufsichtspflichtverletzung ist zu bejahen 10 25 Versuch BearbeitenIst die Zuwiderhandlung nur versucht worden ist der 130 OWiG nur dann einschlagig wenn auch der Versuch mit Strafe bedroht ist 26 Antragsdelikte BearbeitenIst die Zuwiderhandlung ein Antragsdelikt so kann gemass 131 Abs 2 OWiG auch nur die Aufsichtspflichtverletzung auf Antrag verfolgt werden Art und Umfang der Aufsichtsmassnahmen BearbeitenArt und Umfang der Aufsichtsmassnahmen werden vom Gesetz nicht naher definiert Sie sind dem jeweiligen Einzelfall anzupassen insbesondere dem Grad der Gefahr dass eine Zuwiderhandlung begangen werden konnte der Grosse der Organisation der Komplexitat der zu uberwachenden Aufgaben und schliesslich auch ihrer praktischen Durchfuhrbarkeit 27 Hierbei sind auch Krankheitsfalle Urlaub und eine langere Abwesenheit des Betriebsinhabers zu berucksichtigen Als Mass fur die angemessene Aufsicht kann in der Regel die Aufsicht eines sorgfaltigen Angehorigen des jeweiligen Tatigkeitsbereiches angenommen werden 28 29 Es mussen durchfuhrbare und zumutbare Organisationsmassnahmen ergriffen werden die zur Beachtung der einschlagigen Vorschrift erforderlich und geeignet sind ohne dass eine Behorde dem Betriebsleiter vorschreiben muss wie er seinen Betrieb zu fuhren hat 30 Grundsatzlich mussen die Aufsichtsmassnahmen so gestaltet sein dass davon auszugehen ist dass im Betrieb samtliche Vorschriften aller Voraussicht nach eingehalten werden 31 32 Hierbei muss allerdings die Eigenverantwortung der Betriebsangehorigen berucksichtigt werden 28 33 Die Aufsichtsmassnahmen mussen auch auf die Wurde der Betriebsangehorigen und auf ein annehmbares Betriebsklima Rucksicht nehmen Ist der Betrieb bereits durch Unregelmassigkeiten aufgefallen ist eine gesteigerte Aufsichtspflicht vonnoten um eine Wiederholung zu vermeiden 34 Dies ist schon dann der Fall wenn mit einem Verstoss gerechnet werden muss z B bei fachlich ungeeignetem ungelerntem Personal 35 36 Werden in dem Betrieb Rechtsvorschriften beruhrt deren Nichteinhaltung zu erheblicher Gefahrdung oder Schaden an der Allgemeinheit fuhren konnen so ist ebenfalls eine gesteigerte Aufsichtspflicht angezeigt 37 Auch bei Vorschriften die sich haufig andern 34 oder bei schwierigen Rechtsfragen 38 ist eine besonders sorgfaltige Aufsichtspflicht vonnoten Andert sich die Sachlage hingegen zum Positiven z B die Einarbeitungsphase eines neuen Mitarbeiters ist vorbei und dieser in seinem Gebiet sattelfest kann die Aufsicht wieder auf ein normales Mass zuruckgenommen werden 39 Die Entscheidung uber diese Dinge obliegt dem Betriebsinhaber Aufsichtspersonen BearbeitenIst der Betriebsinhaber wegen der Grosse oder des Umfangs seines Betriebes nicht in der Lage selbst seiner Aufsichtspflicht nachzukommen so hat er Aufsichtspersonen zu bestellen Die Auswahl dieser Personen unterliegt einer gesteigerten Sorgfaltspflicht im Vergleich zur Anstellung normaler Mitarbeiter insbesondere die Uberprufung des beruflichen Werdeganges der Fachkenntnis und der personlichen Zuverlassigkeit 40 Diese Aufsichtspersonen sind vom Betriebsinhaber standig zu uberwachen Diese Uberwachung kann auch durch Stichproben erfolgen 41 Ist auch dies durch die Grosse des Betriebes nicht moglich so ist eine Revisionsabteilung einzurichten 42 Die Aufsichtspersonen sind vom Betriebsinhaber uber ihre Pflichten genau zu belehren es sei denn diese Kenntnisse sind Teil ihres nachgewiesenen Fachwissens Der Betriebsinhaber hat also stets die Organisationspflicht in seinem Unternehmen Dies bedeutet im Umkehrschluss dass ein Organisationsmangel im Unternehmen ebenfalls eine Pflichtverletzung im Sinne des 130 OWiG darstellt 43 44 Daher sind in Grossbetrieben genaue Organisationsanordnungen und schriftlich festgehaltene Organisationsplane Geschaftsverteilungsplan notig um zeigen zu konnen dass diesen Pflichten hinreichend genuge getan wurde Lasst sich nicht feststellen in wessen Zustandigkeitsbereich eine Zuwiderhandlung begangen wurde liegt schon regelmassig ein Organisationsmangel vor 45 Dies ist auch der Fall wenn die Verantwortung zu weit unten in der Hierarchie liegt oder die beauftragte Person erkennbar uberfordert ist 46 Die Oberaufsicht verbleibt stets beim Betriebsinhaber der sich regelmassig auch personlich von der Einhaltung der Vorschriften zu uberzeugen hat Daueraufsichtspflichtverletzung BearbeitenLiegt eine Aufsichtspflichtverletzung uber einen begrenzten Zeitraum vor und wurden in diesem Zeitraum mehrmals die gleichen oder ahnliche Zuwiderhandlungen begangen so ist nur eine Geldbusse festzusetzen 47 48 Liegt hingegen ein dauerhaftes Desinteresse an der Einhaltung der Vorschriften von Seiten des Betriebsinhabers vor so handelt es sich nicht um eine Dauerpflichtverletzung und die Verstosse sind einzeln zu ahnden 49 Handelt es sich um zeitlich nahe beieinanderliegende Verstosse gegen verschiedene Rechtsvorschriften so ist im Allgemeinen von einzelnen Aufsichtspflichtverletzungen auszugehen die einzeln geahndet werden 50 Beispiel aus der Praxis BearbeitenEine Firma importiert aus China eine Warenzusammenstellung aus einem Bekleidungsoberteil und einem unterteil welche in einer Verpackung fur den Einzelverkauf aufgemacht sind im Wert von etwa 100 000 Diese Waren werden als Trainingsanzuge bei der zustandigen Zollstelle angemeldet und zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt Die Einfuhr von Trainingsanzugen ist gemass 10 Aussenwirtschaftsgesetz AWG a F in Verbindung mit der Einfuhrliste genehmigungsfrei zulassig Bei einer spateren Uberprufung wird festgestellt dass die Waren keine verengenden Bundchen an den Armeln bzw Beinen und der Taille haben Die Waren sind somit keine Trainingsanzuge im Sinne des Zolltarifes und mussen getrennt als Oberteile und Unterteile mit je halftigem Wert angemeldet werden Diese Ober und Unterteile sind aber Waren der Textilkategorien 5 bzw 6 und somit Einfuhrgenehmigungspflichtig Die Waren wurden also ungenehmigt eingefuhrt Dies ist eine Ordnungswidrigkeit gemass 82 Abs 3 AWV und kann gemass 19 Abs 4 Nr 2 und Abs 6 AWG mit einer Geldbusse von bis zu 30 000 geahndet werden Solche Verstosse werden von der Zollstelle an die zustandige Verwaltungsbehorde im Falle von Verstossen gegen das AWG ist dies die Oberfinanzdirektion OFD gemeldet Diese entscheidet dann uber das weitere Verfahren Die OFD leitet ein Bussgeldverfahren ein Dieses leitet sie gegen die Geschaftsfuhrung der einfuhrenden Firma wegen des Verdachts der Aufsichtspflichtverletzung ein und nicht gegen den zustandigen Zollsachbearbeiter der Firma wegen der ungenehmigten Einfuhr Die Geschaftsleitung hatte dafur sorgen mussen dass der Mitarbeiter keine Falschanmeldung abgibt Dies wird auch aus praktischen Erwagungen durchgefuhrt da der Mitarbeiter nicht die notige Finanzkraft besitzt um ein angemessenes Bussgeld zu zahlen Weiterhin ist auch die Firma der Nutzniesser der Tat da sie so ohne eine Einfuhrgenehmigung Besitz an der Ware erlangt hat Da es gerade bei grossen Firmen nicht immer eindeutig ist welches Mitglied der Geschaftsfuhrung die Aufsichtspflichtverletzung zu verantworten hat wird meist die Nebenbeteiligung des Unternehmens gemass 30 i V m 88 OWiG angeordnet Die Firma muss somit fur gegen die Geschaftsfuhrung verhangte Bussgelder aufkommen Fur die Erteilung der Einfuhrgenehmigung hatte die Firma eine Ausfuhrgenehmigung der chinesischen Behorden vorlegen mussen Die Ausstellung einer solchen Genehmigung ist an die Zahlung von Exportlizenzgebuhren Quotakosten gebunden In diesem Fall hatten die Quotakosten etwa 120 000 betragen Bei Waren der Kategorie 5 liegt der Preis oft unter den Quotakosten was einen besonderen Anreiz fur Verstosse in diesem Segment bietet Da das Bussgeld gemass 17 Abs 4 OWiG den wirtschaftlichen Vorteil des Taters abschopfen soll wird es nicht unter 120 000 ausfallen es sei denn die wirtschaftlichen Verhaltnisse des Taters lassen eine so hohe Zahlung nicht zu Beispiel Abgasskandal BearbeitenIm Abgasskandal wurde 2018 von der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen VW ein Bussgeldbescheid wegen Verletzung der Aufsichtspflicht erlassen 30 130 OWiG 51 Zugrunde lag ein Verstoss gegen 27 der EG Fahrzeuggenehmigungsverordnung EG FGV der bussgeldbewehrt ist 37 EG FGV Die diesbezugliche Aufsichtspflicht wurde verletzt 130 OWiG und diese Aufsichtspflichtverletzung war dem Unternehmen zuzurechnen 30 OWiG Die Hohe der Geldbusse setzt sich zusammen aus einem Ahndungsteil von 5 Millionen Euro Obergrenze auch bei einer fahrlassigen Straftat vgl 30 Abs 2 S 1 Nr 2 OWiG sowie einem Abschopfungsteil 17 Abs 4 OWiG von 995 Millionen Euro Im September 2019 wurde gegen Daimler AG wegen Aufsichtspflichtverletzung ein Bussgeld von 870 Millionen Euro verhangt 52 Siehe auch BearbeitenAufsichtspflicht BussgeldverfahrenLiteratur BearbeitenChristian Caracas Verantwortlichkeit in internationalen Konzernstrukturen nach 130 OWiG Am Beispiel der im Ausland straflosen Bestechung im geschaftlichen Verkehr Nomos Verlag Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 0992 2 Gohler Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten Beck scher Kurz Kommentar Verlag C H Beck ISBN 3 406 48591 X Lothar Senge Hrsg Karlsruher Kommentar zum OWiG 3 Aufl 2006 Joachim Bohnert Ordnungswidrigkeitenrecht Grundriss fur Praxis und Ausbildung Verlag De Gruyter Recht ISBN 3 89949 109 2 Olaf Kreuzer Die Aufsichtspflichtverletzung Ein Mauerblumchen In AW Prax Mai 2003 S 189 190 Dirk H V Adam Die Begrenzung der Aufsichtspflicht in der Vorschrift des 130 OWiG In wistra 8 2003 S 285 292 siehe dazu auch wistra 2001 S 478 ff Weblinks BearbeitenOWiG VolltextEinzelnachweise Bearbeiten 25 OWiG 1968 Begrundung BT Drs V 1269 S 67 71 Gohler Rn 2 OLG Hamm VRS 40 129 130 Dannecker NStZ 1985 49 56 BayObLG JR 1973 28 BGH WuWE 2148 Gohler Rn 3a BayObLG DB 1972 2392 a b c Gohler Rn 18 OLG Munchen 3 Strafsenat Beschluss vom 23 September 2014 Az 3 Ws 599 14 3 Ws 600 14 siehe hierzu Entscheidungsbesprechung von Caracas in CCZ 2016 S 44 ff Caracas Verantwortlichkeit in internationalen Konzernstrukturen nach 130 OWiG Am Beispiel der im Ausland straflosen Bestechung im geschaftlichen Verkehr S 84 ff Nomos Verlag Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 0992 2 ders in CCZ 2015 S 167 ff a b c Gohler Rn 19 BGH NStZ 1985 77 OLG FfM wistra 1985 38 OLG Karlsruhe Die Justiz 1980 395 a b Gohler Rn 17 a b OLG Dusseldorf wistra 1991 275 277 Krick Munchener Kommentar zum StGB 4 Auflage Band 6 C H Beck Munchen 2022 299 Rz 428 unter Ubernahme der Auffassung von Caracas in Corporate Compliance Zeitschrift CCZ 2015 S 167 ff ders in CCZ 2015 S 218 ff Begrundung zu 25 EOWiG BT Drucksache V 1269 S 68 OLG Karlsruhe VRS 55 442 445 Gohler Rn 22 OLG Hamm VRS 40 129 130 OLG Koln JMBlNRW 1973 188 OLG Karlsruhe Die Justiz 1980 395 Gohler Rn 9 OLG Koln GewArch 1974 141 143 OLG Hamm NStZ 1992 fehlt BGH MDR 1982 461 462 BayObLG wistra 1999 72 73 Gohler Rn 21 BGH NStZ 1986 34 a b Gohler Rn 12 OLG Dusseldorf VRS 63 286 Gohler Rn 10 BGH WuW 1981 746 OLG Stuttgart NJW 1977 1410 Gohler Rn 11 BGH wistra 1986 222 OLG Koblenz MDR 1973 606 a b OLG Koblenz VRS 50 54 57 OLG Hamm GewArch 1973 121 Gohler Rn 13 OLG Koblenz VRS 65 457 458 OLG Stuttgart wistra 1987 35 BGHSt 27 196 202 BayOLG wistra 1988 320 321 BGHSt 27 196 202 f OLG Dusseldorf VRS 39 46 447 f BGH wistra 1982 34 OLG Koln wistra 1994 315 OLG Hamm VRS 40 370 373 OLG Stuttgart NJW 1977 1410 Gohler Rn 14 OLG Hamm JR 1971 383 OLG Hamburg VRS 49 257 258 OLG Koblenz LRE 22 69 73 BGH wistra 1987 148 OLG Stuttgart Die Justiz 1979 389 OLG Karlsruhe BewArch 1976 161 Gohler Rn 16 BGHSt 40 138 OLG Hamburg VRS 49 257 OLG Karlsruhe VRS 55 442 Presseinformation der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 13 Juni 2018 Memento des Originals vom 14 Juni 2018 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www staatsanwaltschaften niedersachsen de zum Ganzen auch Verwaltung des Deutschen Bundestages Ausarbeitung PE 6 3000 14 17 Sanktionsmoglichkeiten aufgrund von Abschalteinrichtungen tagesschau de Dieselskandal Daimler muss 870 Millionen Euro zahlen Abgerufen am 24 September 2019 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Aufsichtspflichtverletzung OWiG amp oldid 237521804