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Als Unternehmensstrafrecht auch Verbandsstrafrecht wird ein Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts bezeichnet das die Sanktionierung von juristischen Personen und Personenverbanden durch Kriminalstrafen regelt Ein Unternehmensstrafrecht existiert in Deutschland derzeit nicht da das Strafrecht nur die Bestrafung naturlicher Personen zulasst nicht aber der juristischen Personen fur die sie tatig geworden sind Eine Moglichkeit Unternehmen zu sanktionieren besteht derzeit nur nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht vor allem 30 OWiG Der Grund dafur ist dass juristische Personen nach der bestehenden Strafrechtsdogmatik handlungs und schuldunfahig und damit nicht straffahig sind Seit Jahrzehnten wird diskutiert ob der Gesetzgeber eine Gesetzesgrundlage fur die Bestrafung juristischer Personen fur das Verhalten ihrer Vertreter und Mitarbeiter schaffen sollte 1 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtslage 1 1 Ordnungswidrigkeitenrecht 1 2 Strafrecht und Strafverfahrensrecht 2 Gesetzesinitiativen 2 1 Gesetzentwurf des Landes Nordrhein Westfalen 2013 2 2 Kolner Entwurf 2017 2 3 Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums 2019 3 Internationaler Vergleich 4 Siehe auch 5 Literatur 6 EinzelnachweiseRechtslage BearbeitenDie Sanktionierung von Unternehmen erfolgt im deutschen Recht derzeit uber das Ordnungswidrigkeitenrecht und nur mittelbar vor allem nach 73b Abs 1 Nr 1 StGB und 74e StGB uber das Strafrecht Die Legitimation einer Kriminalstrafe fur Unternehmen ist umstritten 2 Zum Teil wird gegen die Notwendigkeit einer solchen Strafe angefuhrt dass das bisherige ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionensystem ausreichend sei Etwaige Defizite beispielsweise ein zu niedriger Bussgeldrahmen oder mangelnde Sanktionsarten konnten auch uber eine Anpassung des Gesetzes uber Ordnungswidrigkeiten OWiG beseitigt werden Gravierender sind die strafrechtsdogmatischen bzw verfassungsrechtlichen Bedenken die gegen eine strafrechtliche Sanktionierung von Unternehmen geaussert werden Dies betrifft vor allem die Unvereinbarkeit mit dem Schuldprinzip 3 wonach niemand bestraft werden darf den keine Schuld trifft Schuld setzt nach h M voraus dass dem Tater vorwerfbar ist dass er sich gegen das Recht und fur das Unrecht entschieden hat 4 Diese Entscheidung erfordert ein sozialethisches Bewusstsein das nur bei naturlichen Personen nicht aber bei Unternehmen vorhanden sein kann 4 Von Unternehmerseite wird anstelle von Sanktionen ein Belohnungssystem abhangig vom Grad der unternehmensinternen Compliance Bemuhungen gefordert 5 Ordnungswidrigkeitenrecht Bearbeiten Der Ursprung von Geldbussen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen liegt fur Deutschland im Kartellrecht 6 1929 verhangte das Kartellgericht beim Reichswirtschaftsgericht gegen den Norddeutschen Zementverband eine Ordnungsstrafe in Hohe von 50 000 ℛℳ 7 1932 gegen den Suddeutschen Kohlenwirtschaftsverband eine in Hohe von 30 000 ℛℳ 8 Folgende Gesetze wie das Wirtschaftsstrafgesetz von 1949 9 sahen Geldbussen vor 1968 wurde mit 19 OWiG 10 eine umfassende Rechtsgrundlage geschaffen Heute ist die zentrale Rechtsnorm im Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten zur Sanktionierung von Unternehmen 30 OWiG Nach dieser Vorschrift kann gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung eine Geldbusse von bis zu zehn Millionen Euro festgesetzt werden wenn durch ein Organ einen Vertreter oder eine sonstige mit der Leitung des Unternehmens betraute Person eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden ist durch die Pflichten welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte Diese Norm ermoglicht eine Sanktionierung durch die Anknupfung an die Tat eines Mitglieds des Unternehmens Neben dem Strafrahmen von zehn Millionen Euro kommt der Moglichkeit der Gewinnabschopfung nach 17 Abs 4 OWiG besondere Bedeutung zu Durch diese Vorschrift kann der wirtschaftliche Vorteil den das Unternehmen durch die Tat erhalten hat eingezogen werden Ubersteigt dieser Vorteil das gesetzliche Hochstmass der Verbandsgeldbusse von zehn Millionen Euro kann diese Grenze uberschritten werden Wenn keine Geldbusse festgesetzt wird besteht gem 29a OWiG die Moglichkeit der Einziehung des Wertes von Tatertragen fruher Verfall genannt Hierbei handelt es sich um die Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit in Form einer Vermogensabschopfung mit deren Hilfe gewahrleistet werden soll dass der Begunstigte aus der Tat keinen Vorteil zieht crime does not pay Die Einziehung kann sich nicht nur gegen den Tater der Ordnungswidrigkeit richten sondern nach 29a Abs 2 Nr 1 OWiG auch gegen einen anderen fur den der Tater gehandelt hat beispielsweise eine juristische Person Strafrecht und Strafverfahrensrecht Bearbeiten Die strafrechtliche Sanktionierung von Unternehmen erfolgt daneben ausschliesslich uber die Einziehung nach den 73 ff StGB Wie im Ordnungswidrigkeitenrecht wird diese Einziehung primar gegen den Tater oder Teilnehmer festgesetzt Hat dieser allerdings fur einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt so kann auch gegen den anderen gemass 73b Abs 1 Nr 1 StGB die Einziehung von Tatertragen angeordnet werden fruher Verfall genannt Anderer in diesem Sinne kann jede naturliche oder juristische Person oder Personengruppe sein 11 Auch Tatprodukte Tatmittel und Tatobjekte konnen bei anderen eingezogen werden 74a wobei die Handlung des Taters dem anderen zugerechnet wird wenn es sich bei ihm etwa um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung handelt 74e Wahrend der Einziehung von Tatprodukten Tatmitteln und Tatobjekten der Strafcharakter noch zugesprochen wird handele es sich bei der Einziehung von Tatertragen Verfall nach uberwiegender Ansicht nicht um eine Strafe im Sinne des Verfassungsrechts Fur ein vom Verfall betroffenes Unternehmen stellt sich dies faktisch gleichwohl als empfindliche Sanktion dar aufgrund des sog Bruttoprinzips hat das vom Verfall betroffene Unternehmen nicht nur den Nettogewinn herauszugeben sondern die Gesamtheit dessen was fur die Straftat oder aus ihr erlangt worden ist Gewinnmindernde Kosten konnen beim Verfall daher nicht in Abzug gebracht werden Der Bundesgerichtshof hat dies wie folgt konkretisiert 12 Jedenfalls gebietet die Aufgabe der bisherigen und die Wahl der neuen Formulierung in Verbindung mit der erklarten Absicht des Gesetzgebers die Auslegung dass wirtschaftliche Werte die in irgendeiner Phase des Tatablaufs erlangt wurden jedes etwas in ihrer Gesamtheit erfasst und abgeschopft werden sollen Mit Abschopfung des uber den Nettogewinn hinaus Erlangten wird nach dem Bundesgerichtshof primar ein Praventionszweck verfolgt der zur Verhinderung gewinnorientierter Straftaten beitragen soll 13 Der BGH hat ausdrucklich klargestellt dass auf diese Weise der Verfallsbetroffene und damit das Unternehmen das Risiko strafbaren Handelns seiner Mitglieder tragt auch wenn dies fur das Unternehmen einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten kann Der BGH sieht aber die entsprechenden gesetzlichen Regelungen und die Auslegung im Sinne des Bruttoprinzips als rechtmassig an 14 Der Senat verkennt nicht dass mit dem Bruttoprinzip dem Verfallsbetroffenen ein mitunter erheblicher wirtschaftlicher Nachteil zugefugt werden kann Dies findet seine Rechtfertigung jedoch darin dass nicht auf wohlerworbenes sondern auf Vermogen zugegriffen wird das durch vorausgegangene rechtswidrige Taten bemakelt ist Um Repression oder Vergeltung geht es dabei nicht Weil der Verfall keine schuldbezogene individuelle Vorwerfbarkeit voraussetzt kann und soll er nicht dem individuellen Schuldausgleich dienen Das Schuldprinzip ist daher auf den Verfall nicht anwendbar Das gilt auch soweit dieser nach dem Bruttoprinzip uber den Vermogensvorteil hinaus angeordnet wird Verfahrensrechtlich wird die Anordnung der Einziehung gegen das Unternehmen durch eine Beteiligung des Unternehmens im Strafprozess umgesetzt uber die 421 ff StPO Die betroffene juristische Person oder Personenvereinigung hat dann die Stellung eines Nebenbeteiligten nach den 421ff 424 StPO Einziehungsbeteiligter 15 16 Gesetzesinitiativen BearbeitenGesetzentwurf des Landes Nordrhein Westfalen 2013 Bearbeiten Im Jahr 2013 wurde ein entsprechender Gesetzesvorschlag des Landes Nordrhein Westfalen veroffentlicht 17 Der Gesetzentwurf versuchte durch die Normierung von Verbandsstraftatbestanden an das spezifische Verbandsunrecht anzuknupfen Es bestehe darin dass der Verband in einer solchen Weise defizitar organisiert sei dass delinquentes Verhalten geduldet begunstigt oder gar provoziert werde Dieser Zusammenhang wird im Begriff der organisierten Unverantwortlichkeit zusammengefasst 18 Zentrale Norm fur die strafrechtliche Sanktionierung von Unternehmen war im Gesetzentwurf des Landes Nordrhein Westfalen 2 VerbStrG E 19 2 Verbandsstraftaten 1 Ist durch einen Entscheidungstrager in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Verbandes vorsatzlich oder fahrlassig eine verbandsbezogene Zuwiderhandlung begangen worden so wird gegen den Verband eine Verbandssanktion verhangt 2 Ist in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Verbandes eine verbandsbezogene Zuwiderhandlung begangen worden so wird gegen den Verband eine Verbandssanktion verhangt wenn durch einen Entscheidungstrager dieses Verbandes vorsatzlich oder fahrlassig zumutbare Aufsichtsmassnahmen insbesondere technischer organisatorischer oder personeller Art unterlassen worden sind durch die die Zuwiderhandlung verhindert oder wesentlich erschwert worden ware Gem 3 Abs 1 VerbStrG E galten die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemass soweit sie nicht ausschliesslich auf naturliche Personen anwendbar sind und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt Als Strafe sah der Gesetzesentwurf neben der Geldstrafe als ultima ratio die Auflosung des Unternehmens vor Eine solche Unternehmensauflosung ist bisher im Straf und Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht vorgesehen sondern kann nur im Verwaltungsverfahren beispielsweise uber 62 GmbHG bewirkt werden Durch geeignete vorbeugende Compliancebemuhungen wird dem Unternehmen aber die Moglichkeit der Strafreduktion eroffnet Der Entwurf gelangte nicht in den Gesetzgebungsprozess des Bundes 20 21 22 23 Er gilt damit als gescheitert 23 Kolner Entwurf 2017 Bearbeiten 2017 wurde der Kolner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes der Forschungsgruppe Verbandsstrafrecht vorgelegt 24 25 Dieser Vorschlag zwar viel beachtet und diskutiert mundete jedoch nicht in ein Gesetzesverfahren Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums 2019 Bearbeiten Am 22 August 2019 hat das Bundesministerium fur Justiz und Verbraucherschutz Bundesjustizministerium den Referentenentwurf fur ein Gesetz zur Bekampfung der Unternehmenskriminalitat vorgelegt 26 Sein Kernelement ist der Entwurf eines neuen Gesetzes des Gesetzes zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten sogenanntes Verbandssanktionengesetz oder abgekurzt VerSanG E Am 22 April 2020 hat das Bundesjustizministerium einen uberarbeiteten Referentenentwurf vorgelegt Die Uberarbeitung war wegen unterschiedlicher Auffassungen zwischen den Ministerien und auch zwischen den Koalitionsparteien der CDU CSU und SPD notig geworden Der Gesetzesentwurf tragt nun den Titel Gesetz zur Starkung der Integritat in der Wirtschaft Zu den wichtigsten Anderungen gehort dass die Verbandsauflosung also z B die Auflosung der sanktionierten GmbH aus dem Katalog der Sanktionen gestrichen wurde Ausserdem fallen Vereine nicht mehr in den Anwendungsbereich Am 16 Juni 2020 hat die Bundesregierung diesen Entwurf ungeachtet der starken Kritik seitens zahlreicher Wirtschaftsverbande Experten 27 und Teilen der CDU und CSU unverandert verabschiedet Der Bundesrat hat deutliche Kritik an dem Gesetzesentwurf geubt 28 Eva Kuhne Hormann CDU erklarte in ihrer Eroffnungsrede der Legal Live dass der Entwurf weniger die Tater als unbeteiligte Mitarbeiter und Eigentumer treffe und vor allem kleine und mittlere Unternehmen belaste Internationaler Vergleich BearbeitenDem deutschen Strafrecht ist die Strafbarkeit juristischer Personen fremd societas delinquere non potest 22 29 Seit Ende der 1990er Jahre sieht eine Reihe von EU Rechtsakten Verantwortlichkeit von und Sanktionen gegen juristische Personen vor 30 Die einzelstaatliche Umsetzung ist im Detail recht unterschiedlich 31 Gerade in den europaischen Landern die dem romanischen Rechtskreis zuzuordnen sind Frankreich Italien Spanien gibt es bereits seit langerer Zeit entsprechende Rechtsgrundlagen 32 Auch im aussereuropaischen Bereich gibt es verschiedene Regelungen zur Unternehmensstrafbarkeit 33 Nach dem osterreichischen Verbandsverantwortlichkeitsgesetz VbVG konnen juristische Personen und Personengesellschaften insbesondere Aktiengesellschaften Europaische Aktiengesellschaften Gesellschaften mit beschrankter Haftung Privatstiftungen Vereine Offene Gesellschaften Kommanditgesellschaften und Europaische wirtschaftliche Interessenvereinigungen mit einer Verbandsgeldbusse belangt werden wenn ein Entscheidungstrager oder ein Mitarbeiter eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat und diese dem Verband zugerechnet werden kann 34 In Slowenien gibt es das Gesetz uber die Verantwortlichkeit von juristischen Personen fur Straftaten Zakon o odgovornosti pravnih oseb za kazniva dejanja dass ahnlich zu dem osterreichischen VbVG ist 35 Eine begriffliche und differenzierende Kategorisierung von Sanktionen wie sie dem deutschen Recht mit der Unterscheidung zwischen Kriminalstrafe und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Sanktion eigen ist existiert in diesem Masse in anderen Staaten nicht Der internationale Vergleich lasst zum Teil einen unsystematischen fast schon umgangssprachlichen Umgang mit dem Begriff der Strafe im Hinblick auf die Sanktionierung von Unternehmen erkennen Wie der Blick auf das osterreichische VbVG zeigt steht in anderen Landern die Wirkung einer Sanktion auf das Unternehmen und nicht deren Bezeichnung als Kriminalstrafe im Vordergrund So kann aus dem internationalen Vergleich kein Argument fur die Notwendigkeit eines deutschen Verbandsstrafgesetzbuches gezogen werden da das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht mit der Verbandsgeldbusse gem 30 OWiG eine wirksame Sanktionsmoglichkeit vorsieht und beispielsweise durch die Unternehmenskuratel oder den Abbau von Vollzugsdefiziten bei Anwendung des geltenden Rechts ohne dogmatische Bruche optimiert werden konnte 36 37 Siehe auch BearbeitenComplianceLiteratur BearbeitenDominik Brodowski Hrsg Regulating corporate criminal liability Springer Cham 2014 ISBN 978 3 319 05992 1 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Hans de Doelder Klaus Tiedemann Hrsg La criminalisation du comportement collectif XIVe Congres international de droit compare Criminal liability of corporations XVIth International Congress of Comparative Law Kluwer The Hague 1996 ISBN 90 411 0165 9 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Speziell zu Deutschland Australien Belgien Kanada Finnland Frankreich Italien Japan Niederlande Portugal Russland der Schweiz dem Vereinigten Konigreich und den USA Forschungsvorlage Gesetzgebungsinitiative des Landesjustizministeriums NRW zur Einfuhrung der Verbandsverantwortlichkeit sog Unternehmensstrafrecht Gesetzesentwurf Universitat Viadrina umfangreiches Quellenverzeichnis 2015 Brandon L Garrett Too Big to Jail How Prosecutors Compromise with Corporations Harvard University Press 2014 ISBN 978 0 674 73571 2 doi 10 4159 9780674735712 englisch degruyter com International Comparative Legal Guides ICLG Business Crime 2018 jeweils unter 4 Corporate Criminal Liability Eberhard Kempf Klaus Luderssen Klaus Volk Hrsg Unternehmensstrafrecht De Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 11 028316 7 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Mark Pieth Radha Ivory Hrsg Corporate criminal liability emergence convergence and risk Ius gentium comparative perspectives on law and justice Band 9 Springer Dordrecht 2011 ISBN 978 94 007 0673 6 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Speziell zu den USA England Wales Schottland Frankreich den Niederlanden der Schweiz Deutschland Italien Spanien Chile Ungarn und Tschechien Ulrich Sieber Gerhard Dannecker Urs Kindhauser Joachim Vogel Tonio Walter Hrsg Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Dogmatik Rechtsvergleich Rechtstatsachen Festschrift fur Klaus Tiedemann zum 70 Geburtstag Carl Heymanns Verlag Koln und Munchen 2008 Celia Wells Corporations and criminal responsibility 2nd ed OUP Oxford 2001 ISBN 0 19 826793 2 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Einzelnachweise Bearbeiten Hauke Brettel Hendrik Schneider Wirtschaftsstrafrecht Baden Baden 2014 S 76 ff Kathleen Mittelsdorf Zur Reichweite individueller strafrechtlicher Verantwortung im Unternehmen fur Fehlverhalten von unterstellten Mitarbeitern ZIS 2011 S 123 128 Bundesrechtsanwaltskammer Zum Entwurf eines Gesetzes zur Einfuhrung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbanden Stellungnahme Nr 15 2014 April 2014 a b Bundesgerichtshof Beschl v 18 03 1952 Az GSSt 2 51 Abgerufen am 15 Marz 2020 comply 1 2 Vorlage Toter Link www bundesanzeiger verlag de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Februar 2023 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Juni 2015 S 12 ff 17 der Verordnung gegen den Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2 November 1923 RGBl I S 1067 Az K 271 28 Sammlung von Entscheidungen und Gutachten des Kartellgerichts Nr 110 KartRdsch 1929 S 213 Jakob Herle Max Metzner Neue Beitrage zum Kartellproblem Berlin 1929 S 81 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Aus baugewerkschaftlicher Sicht Der Grundstein 24 1929 S 141 und 174 ff Az K 274 31 Sammlung von Entscheidungen und Gutachten des Kartellgerichts Nr 183 KartRdsch 1932 S 476 23 24 des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts vom 26 Juli 1949 WiGBl S 193 Gesetzesbegrundung BT Drs V 1269 S 57 62 Michael Heuchemer in Beck scher Online Kommentar StGB BeckOK StGB Hrsg von Heintschel Heinegg Stand 10 November 2014 Edition 25 73 Rn 22 BGH Urteil vom 19 November 1993 2 StR 468 93 NStZ 1994 123 124 124 BGH Urteil vom 21 August 2002 Az 1 StR 115 02 NJW 2002 3339 3340 3341 Vollstandiges Zitat der entsprechenden Passage Das Bruttoprinzip sollte die Anordnung des Verfalls nicht nur im Hinblick auf seine Berechnung praktikabler machen Die Abschopfung des uber den Nettogewinn hinaus Erlangten verfolgt vielmehr primar einen Praventionszweck Die dadurch angestrebte Folge dass auch die Aufwendungen nutzlos waren soll zur Verhinderung gewinnorientierter Straftaten und insbesondere diese wollte der Gesetzgeber erfassen beitragen Musste der Betroffene fur den Fall der Entdeckung hingegen lediglich die Abschopfung des Tatgewinns befurchten so ware die Tatbegehung unter finanziellen Gesichtspunkten weitgehend risikolos Diesen Praventionszweck der Verfallsbetroffene soll das Risiko strafbaren Handelns tragen hatte der Gesetzgeber im Auge als er sich auf den Rechtsgedanken des 817 S 2 BGB bezog wenn er darauf abhob dass das in ein verbotenes Geschaft Investierte unwiederbringlich verloren sein soll BGH Urteil vom 21 August 2002 Az 1 StR 115 02 NJW 2002 3339 3341 Bundesrechtsanwaltskammer Thesen der Bundesrechtsanwaltskammer zum Unternehmensanwalt im Strafrecht BRAK Stellungnahme Nr 35 2010 S 8 Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht 12 Memento des Originals vom 5 Januar 2017 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www mpicc de Max Planck Institut fur auslandisches und internationales Strafrecht 2014 S 11 Entwurf eines Gesetzes zur Einfuhrung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbanden Gesetzesantrag des Landes Nordrhein Westfalen von 2013 Landtag NRW Information 16 127 Dazu Jurgen Wessing Unternehmensstrafrecht Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuchs 2014 Matthias Jahn Franziska Pietsch Der NRW Entwurf fur ein Verbandsstrafgesetzbuch Eine Einfuhrung in das Konzept und seine Folgefragen ZIS 2015 S 1 4 Der Topos geht auf den Soziologen Ulrich Beck zuruck Gegengifte Die organisierte Unverantwortlichkeit 1988 ISBN 3 518 11468 9 Carsten E Beisheim Manche Unternehmen mussen weg Compliance unter verscharften Bedingungen NRW forciert die Einfuhrung eines Unternehmensstrafrechts 1 2 Vorlage Toter Link www luther lawfirm com Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Februar 2023 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 2014 Beschorner Thomas Bussgeld fur Volkswagen Ein Anreiz zum Betrug Spiegel Online 14 Juni 2018 abgerufen am 13 April 2019 Henssler Martin et al Kolner Entwurf zum Verbandssanktionengesetz in Neue Zeitschrift fur Wirtschafts Steuer und Unternehmensstrafrecht NZWiSt 2018 1 6 a b Hoven Elisa Kubiciel Michael Korrpution Ende der Schonzeit Zeit Online 17 Juni 2018 abgerufen am 16 April 2019 a b Beisheim Carsten Jung Laura Unternehmensstrafrecht Der neue Kolner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes VerbSG E in Corporate Compliance Zeitschrift CCZ 2018 63 67 Forschungsgruppe Verbandsstrafrecht Universitat zu Koln Henssler Martin et al Kolner Entwurf zum Verbandssanktionengesetz in Neue Zeitschrift fur Wirtschafts Steuer und Unternehmensstrafrecht NZWiSt 2018 1 Elisa Hoven Michael Kubiciel Verbandssanktionengesetz Eine kleine Revolution im Strafrecht In FAZ 6 November 2019 abgerufen am 29 Februar 2020 Dr Christian Caracas Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Starkung der Integritat in der Wirtschaft 12 Juni 2020 abgerufen am 12 Juni 2020 Annelie Kaufmann CDU macht Druck im Bundesrat In Legal Tribune Online 10 September 2020 abgerufen am 4 April 2021 BGH 25 Juli 1952 1 StR 272 52 BGHSt 3 130 132 Rupert Scholz Strafbarkeit juristischer Personen ZRP 2000 S 435 440 Anfang 2018 noch gultige Rahmenbeschlusse 2001 2008 2001 413 JI unbare Zahlungsmittel Art 7 8 2003 568 JI Bestechung im privaten Sektor Art 5 6 2004 757 JI Drogenhandel Art 6 7 2005 667 JI Verschmutzung durch Schiffe Art 5 6 2008 841 JI organisierte Kriminalitat Art 5 6 2008 913 JI Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Art 5 6 Richtlinien ab 2008 Richtlinie 2008 99 EG Umweltschutz Art 6 7 Richtlinie 2009 52 EG Arbeitnehmer ohne Aufenthaltstitel Art 11 12 Richtlinie 2005 35 EG Meeresverschmutzung durch Schiffe Art 8a 8b 2009 Richtlinie 2011 36 EU Menschenhandel Art 5 6 Richtlinie 2011 92 EU Kinderpornografie Art 12 13 Richtlinie 2013 40 EU Informationssysteme Art 10 11 Richtlinie 2014 57 EU Marktmanipulation Art 8 9 Richtlinie 2014 62 EU Geldfalschung Art 6 7 Richtlinie EU 2017 541 Terrorismus Art 17 18 Richtlinie EU 2017 1371 EU Betrug Art 6 9 Belgien nbsp Belgien art 5 7bis CP Sw 1999 Danemark nbsp Danemark 25 75 Straffeloven 1996 Deutschland nbsp Deutschland 30 OWiG 1968 BT Drs V 1269 S 57 62 Einziehung von Tatertragen 73b 73c StGB Finnland nbsp Finnland 9 luku RL 1995 Frankreich nbsp Frankreich art 121 2 CP 1992 Italien nbsp Italien D Lgs 231 2001 Kroatien nbsp Kroatien NN 151 2003 Lettland nbsp Lettland 12 70 1 p KL 2005 Liechtenstein nbsp Liechtenstein 74a StGB 2010 Litauen nbsp Litauen 20 43 st BK 2000 Luxemburg nbsp Luxemburg art 34 CP 2010 Niederlande nbsp Niederlande art 51 Sr 1976 Kamerstuk 13655 Osterreich nbsp Osterreich Verbandsverantwortlichkeitsgesetz VbVG 2005 Verfall 20 StGB Polen nbsp Polen Dz U z 2002 r nr 197 poz 1661 Abgerufen am 13 Februar 2023 polnisch Portugal nbsp Portugal art 11 90a CP Rumanien nbsp Rumanien art 135 CP Schweden nbsp Schweden 36 kap 7 BrB Schweiz nbsp Schweiz Art 102 StGB BBl 1999 II S 2136 2145 Einziehung Art 70 StGB Slowakei nbsp Slowakei 91 2016 Z z Slowenien nbsp Slowenien ZOPOKD 1999 Spanien nbsp Spanien art 31 bis CP 2010 Tschechien nbsp Tschechien Zakon c 418 2011 Sb Ungarn nbsp Ungarn 2001 evi CIV torveny Vereinigtes Konigreich nbsp Vereinigtes Konigreich Fall und Gesetzesrecht wie der Corporate Manslaughter and Corporate Homicide Act 2007 oder der Bribery Act 2010 Lukas Staffler Nationales Europaisches und Internationales Unternehmensstrafrecht In Richard Soyer Hrsg Unternehmensstrafrecht Manz Wien 2020 ISBN 978 3 214 17005 9 S 625 686 Australien nbsp Australien s 12 1 Criminal Code Act 1995 Cth Kanada nbsp Kanada ss 22 1 22 2 CC Israel nbsp Israel סעיף 23 חוק העונשין Japan nbsp Japan 両罰規定 ryōbatsu kitei duale Haftung ab 1932 Beispiel Art 201 PatG Memento vom 28 Februar 2018 im Internet Archive Sudafrika nbsp Sudafrika s 332 Criminal Procedure Act 1977 Turkei nbsp Turkei KabahatlerK m 43 A 2009 TCK m 60 Vereinigte Staaten nbsp Vereinigte Staaten MPC 2 07 1962 Bundesrecht 18 USC 3571 1984 spezielle Gesetze wie etwa der Foreign Corrupt Practices Act 15 USC 78ff Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Unternehmensstrafrecht Wirtschaftskammer Osterreich abgerufen am 4 Januar 2017 Zakon o odgovornosti pravnih oseb za kazniva dejanja ZOPOKD Abgerufen am 21 November 2021 Bernd Schunemann Die aktuelle Forderung eines Verbandsstrafrechts Ein kriminalpolitischer Zombie ZIS 2014 S 1 18 Markus Loffelmann Einfuhrung einer Verbandsstrafbarkeit Memento vom 4 Januar 2017 im Internet Archive recht politik 2 Januar 2014 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Unternehmensstrafrecht amp oldid 237660223