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Als Auflosung wird im Gesellschafts und Vereinsrecht der Beginn des Zeitraumes bezeichnet durch den die Gesellschaft aus einer gewerblichen Tatigkeit in die Phase der Liquidation Abwicklung ihrer Geschafte bis zur Vollbeendigung ihrer Existenz eintritt Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Auflosungsgrunde 3 Fortsetzung der Existenz 4 Uberfuhrung in das Abwicklungsstadium 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenIm Regelfall werden Gesellschaften auf unbegrenzte Dauer gegrundet und existieren wegen ihrer wirtschaftlichen Stabilitat dauerhaft Jedoch konnen betriebswirtschaftliche personliche oder rechtliche Grunde eine vorzeitige Auflosung erfordern Diese Auflosung uberfuhrt die Gesellschaften lediglich zunachst in das Liquidationsstadium denn erst eine vermogenslose Gesellschaft als Rechtstrager ist mit ihrer registerlichen Loschung vollbeendet Ziel der Auflosung mithin ist die Vollbeendigung 1 Die Auflosung bewirkt keine grundsatzliche Anderung in der Rechtsnatur der Gesellschaft die Vorschriften fur die jeweilige Rechtsform HGB AktG GmbHG GenG bleiben in dieser Phase des Beendigungsstadiums weiterhin anwendbar 131 HGB Die Auflosung fuhrt lediglich zur Aufgabe des Erwerbszwecks und zur Umwandlung in eine Abwicklungsgesellschaft Auflosungsgrunde BearbeitenDabei unterscheidet das deutsche Gesellschaftsrecht zunachst zwischen Personenhandels und Kapitalgesellschaften Gesetzliche Auflosungsgrunde sind in den 131 133 HGB fur die Personenhandelsgesellschaften OHG KG abschliessend aufgezahlt Diese Vorschrift wurde fur Kapitalgesellschaften in 60 Abs 1 GmbHG fur die GmbH und in 262 Abs 1 AktG fur AG KGaA analog ubernommen Das Gesetz sieht folgende Auflosungsgrunde vor durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit durch Beschluss der Hauptversammlung 75 des vertretenen Grundkapitals durch die Eroffnung des Insolvenz verfahrens uber das Vermogen der Gesellschaft oder durch amtliche Loschung der Gesellschaft wegen Vermogenslosigkeit nach 394 FamFGEher selten kommt es zur Auflosung weil die in der Satzung bestimmte Zeit abgelaufen ist da ganz uberwiegend Gesellschaften auf unbestimmte Zeit geschlossen werden Am haufigsten sind Auflosungen wegen Insolvenz oder Amtsloschung wegen Vermogenslosigkeit Die Eroffnung des Insolvenzverfahrens uber das Vermogen der Gesellschaften ist gemass 42 Abs 1 Satz 1 BGB Verein 728 Abs 1 Satz 1 BGB GbR 131 Abs 1 Nr 3 HGB OHG KG 9 Abs 1 PartGG 262 Abs 1 Nr 3 AktG AG 60 Abs 1 Nr 4 GmbHG GmbH 101 GenG Genossenschaft jeweils gesetzlicher Auflosungsgrund Nach 143 Abs 1 HGB 263 AktG 65 GmbHG ist die Auflosung durch die Gesellschafter bzw durch den Vorstand der AG KGaA GmbH Genossenschaft in notariell beglaubigter Form zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden Damit ist die Auflosung eine eintragungspflichtige Tatsache Eintragungspflichtige Tatsachen geniessen im Hinblick auf die Registerpublizitat den Vertrauensschutz des 15 Abs 1 und 3 HGB Ab dem Auflosungszeitpunkt firmieren die Gesellschaften mit dem Firmenzusatz i L in Liquidation oder i Abw in Abwicklung der ihre Geschaftspartner auf die Abwicklungsphase hinweist Fortsetzung der Existenz BearbeitenDie Auflosung uberfuhrt die Gesellschaften lediglich in das Liquidationsstadium beendet jedoch nicht ihre Existenz Unabhangig von der Rechtsform wird durch die Auflosung weder die Rechtspersonlichkeit noch die Handlungsfahigkeit einer Gesellschaft vernichtet Eine GmbH verliert trotz Loschung im Handelsregister ihre Rechts und Parteifahigkeit erst mit Vollbeendigung 2 Trotz Auflosung bleibt die Gesellschaft z B in einem Prozess parteifahig kann klagen und verklagt werden Die Firma bleibt im Fall der Auflosung mit dem Firmenzusatz erhalten Die aufzulosende Gesellschaft ist jedoch nicht mehr auf die gewerbliche werbende Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gerichtet sondern auf die Abwicklung ihres Gesellschaftsvermogens also der Verausserung der Aktiva Begleichung der Verbindlichkeiten und Verteilung eines etwaigen Uberschusses Die Auflosung ist mithin lediglich eine Anderung des Gesellschaftszwecks Rechtsformunabhangig bildet die Auflosung regelmassig die erste Phase des Lebensendes einer Gesellschaft und leitet die Liquidations und Vollbeendigungsphase ein der abschliessend die registerliche Loschung folgt Nur ausnahmsweise konnen diese Stadien zusammen fallen insbesondere bei Loschung der Gesellschaft wegen Vermogenslosigkeit durch das Registergericht gemass 394 FamFG 60 Abs 1 Nr 7 GmbHG Erst nach vollstandiger Abwicklung ist die Gesellschaft voll beendet und kann im Handelsregister geloscht werden Uberfuhrung in das Abwicklungsstadium BearbeitenDie Auflosung uberfuhrt die Gesellschaften und Vereine insoweit lediglich in das Liquidationsstadium eine Auflosung der Gesellschaft leitet mithin ihre Abwicklung ein wenn nicht uber das Vermogen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eroffnet worden ist Die Abwicklung einer Gesellschaft findet nach deren Auflosung statt z B 264 Abs 1 AktG Die je nach Rechtsform geltenden gesetzlichen Bestimmungen trennen mithin scharf zwischen den verschiedenen Phasen und setzen regelmassig voraus dass die Auflosung einer Gesellschaft ihrer Abwicklung vorausgeht Dem Registergericht kommt im Rahmen der Vollbeendigung einer Gesellschaft deshalb eine wichtige Aufgabe zu Es hat nach 26 FamFG bei einem Loschungsantrag zu prufen ob die Auflosung eingetragen wurde und die Abwicklung tatsachlich beendet worden ist und folglich weder Restvermogen noch sonstige Abwicklungsmassnahmen erforderlich sind 3 Einzelnachweise Bearbeiten Alfred Hueck Das Recht der OHG 1971 S 340 ff OLG Naumburg Urteil vom 19 September 2007 Az 2 U 77 07 Christian Mezger Die vollstandige Abwicklung insolventer Handelsgesellschaften 2010 S 72Normdaten Sachbegriff GND 4127053 8 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Auflosung Gesellschaftsrecht amp oldid 207619430