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In der deutschen Rechtswissenschaft ist Vereinsrecht das Rechtsgebiet das den Verein regelt Verfassungsrechtlicher Hintergrund ist die Vereinigungsfreiheit gemass Art 9 Abs 1 Grundgesetz Die Grundung Organisation und Haftung des Vereins ist in den 21 79 des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB geregelt Das Vereinsgesetz regelt dagegen die offentlich rechtlichen Bezuge des Vereins Der Verein ist die Grundform der privaten Korperschaften Inhaltsverzeichnis 1 Vereinsformen 1 1 Altrechtlicher Verein 1 2 Eingetragener Verein 1 3 Wirtschaftliche Vereine 1 4 Nicht rechtsfahiger Verein 2 Grundung 3 Organe 3 1 Mitgliederversammlung 3 2 Vertreterversammlung 3 3 Vorstand 3 4 Weitere Organe 4 Mitgliedschaft 5 Vereinsgerichtsbarkeit 6 Haftung 7 Entziehung der Rechtsfahigkeit 8 Vereinsauflosung 9 Vereinsverbot 10 Fachtagungen zum Vereinsrecht 11 Literatur 12 Weblinks 13 EinzelnachweiseVereinsformen BearbeitenAltrechtlicher Verein Bearbeiten Hauptartikel Altrechtlicher Verein Altrechtliche Vereine bestanden bereits vor dem Inkrafttreten des BGB und sind nicht im Vereinsregister eines Amtsgerichts eingetragen Die Rechtsfahigkeit richtet sich nach den vor 1900 geltenden landesrechtlichen Bestimmungen haufig wurde sie landesherrlich verliehen Alle weiteren BGB Vorschriften zum Vereinsrecht gelten fur solche Vereine gleichermassen Eingetragener Verein Bearbeiten Durch Eintragung in das Vereinsregister des zustandigen Amtsgerichtes nach 21 BGB erhalt ein nicht wirtschaftlicher Verein sog Idealverein den Status einer juristischen Person und wird somit zu einer rechtsfahigen Korperschaft In der Satzung bestimmt der Verein seine eigene Verfassung weitgehend selbst Vereinsautonomie Der eingetragene Verein ist die wichtigste Form des Vereins Ein eingetragener Verein kann nach 51 Abgabenordnung durch das Finanzamt als gemeinnutzig und somit steuerbegunstigt anerkannt werden wenn sein Vereinsziel ausschliesslich und unmittelbar gemeinnutzige 52 mildtatige 53 oder kirchliche Zwecke 54 verfolgt Eingetragen werden in der Regel nur Vereine mit mindestens sieben Mitgliedern 56 BGB Wirtschaftliche Vereine Bearbeiten Der wirtschaftliche Verein nach 22 BGB ist auf einen wirtschaftlichen Geschaftsbetrieb gerichtet In der Praxis spielt er neben den Kapitalgesellschaften vor allem der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschrankter Haftung kaum eine Rolle Grund dafur ist dass er nur zulassig ist wenn die anderen Korperschaften fur die beabsichtigten Zwecke ungeeignet sind 1 Die Aktiengesellschaft Gesellschaft mit beschrankter Haftung und verwandte Rechtsformen wie die KGaA sind ebenfalls wirtschaftliche Vereine sie erlangen volle Rechtsfahigkeit durch das Aktiengesetz bzw das GmbH Gesetz Eingetragene Genossenschaften eG sind gemass Genossenschaftsgesetz rechtsfahige Vereine Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG ist eine besondere Rechtsform fur Versicherer namlich ein Verein der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will Diese besondere nur fur Versicherer zulassige Rechtsform des VVaG ist im dritten Teil des VAG geregelt Ohne spezielle bundesgesetzliche Regelung kann ein wirtschaftlicher Verein nur durch staatliche Verleihung Rechtsfahigkeit erlangen 22 BGB Dies wird etwa bei bestimmten forstwirtschaftlichen Vereinen oder der GEMA praktiziert Nicht rechtsfahiger Verein Bearbeiten Ein Verein der nicht auf eine der oben genannten Weisen Rechtsfahigkeit erlangt hat ist keine juristische Person Auf ihn finden gemass 54 BGB Nicht rechtsfahige Vereine die allgemeinen Vorschriften fur Gesellschaften im engeren Sinne 705 ff BGB Anwendung die aber zumeist als ausser Kraft gesetzt im Sinne einer Behandlung als eingetragener Verein anzusehen sind Gleichwohl kann auch ein nicht rechtsfahiger Verein nach 51 Abgabenordnung durch das Finanzamt als gemeinnutzig und somit steuerbegunstigt anerkannt werden wenn sein Vereinsziel ausschliesslich und unmittelbar gemeinnutzige 52 mildtatige 53 oder kirchliche Zwecke 54 verfolgt Grundung BearbeitenDie Grundung eines rechtsfahigen eingetragenen Vereins geschieht folgendermassen Abhaltung einer Grundungsversammlung Beschluss einer Satzung die von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein muss Bestimmung eines Vorstandes Abfassung eines Grundungsprotokolles Schriftliche Anmeldung mit Unterschriftsbeglaubigung des anmeldenden Vorstandes ins Vereinsregister beim zustandigen AmtsgerichtDie Unterschriftsbeglaubigung erfolgt durch einen Notar in Baden Wurttemberg Hessen und Rheinland Pfalz auch kostengunstig durch die nach Landesrecht zustandigen anderen Stellen insbesondere Ratsschreiber bzw in Hessen Ortsgericht Der Anmeldung beizufugen sind die Unterlagen gem Ziff 2 in Ur und Abschrift 4 und 5 und ausserdem eine Abschrift der Urkunde uber die Bestellung des Vorstandes ggf in Ziff 4 bereits enthalten Zweckmassigerweise sollte noch eine vom Vorstand vollzogene unbeglaubigte Bescheinigung uber die Zahl der Vereinsmitglieder eingereicht werden weil das Registergericht dies gem 72 BGB verlangen kann nicht muss und oft auch verlangt Fur die Grundung eines nicht rechtsfahigen Vereins genugt die kleinstmogliche Personenmehrheit also zwei Personen Organe BearbeitenDie Organe eines Vereins sind mindestens die Mitgliederversammlung und bei eingetragenen Vereinen die Mitgliederversammlung und der Vorstand Weitere Organe konnen durch die Satzung bestimmt und mit Kompetenzen versehen werden solche sind beispielsweise Beirat Aufsichtsrat Kuratorium oder auch Prasidium Mitgliederversammlung Bearbeiten Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung 32 BGB in der Praxis teilweise auch als Jahres Hauptversammlung bezeichnet Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind Insbesondere bestellt die Mitgliederversammlung den Vereinsvorstand und beruft diesen ab 27 BGB soweit die Satzung diese Zustandigkeit nicht einem anderen Organ zuweist Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vereinsvorstand Dieser ist dazu verpflichtet in den von der Satzung bestimmten Fallen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten 36 BGB Zudem gewahrt das Gesetz soweit die Satzung eines Vereins nichts anderes bestimmt einer Minderheit von zehn Prozent der Mitglieder das Recht den Vorstand zur Einberufung zu zwingen 37 BGB Eine jahrliche Einberufung wie bei der ordentlichen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist demgegenuber nicht vorgeschrieben Freilich ist es praktisch ublich dass die Satzungen von Vereinen eine solche regelmassige Mitgliederversammlung vorsehen Fur den Ablauf der Mitgliederversammlung trifft das Gesetz nur wenige Vorgaben von denen zudem auch durch die Satzung abgewichen werden darf 40 BGB Entscheidungen werden grundsatzlich mit relativer Mehrheit gefasst 32 Abs 1 S 3 BGB Ein satzungsandernder Beschluss erfordert eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen wahrend die Anderung des Vereinszweckes sogar die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich macht 33 BGB Die Mitglieder eines Vereins konnen einen Beschluss auch ohne Versammlung fassen wenn alle ihre Zustimmung schriftlich erklaren 32 Abs 2 BGB Daruber hinaus konnen Mitgliederversammlungen auch uber das Internet abgehalten werden z B per Chat oder Wiki wenn das in der Satzung vorgesehen ist Vertreterversammlung Bearbeiten Bei mitgliederstarken Vereinen z B beim ADAC wurde die hohe Anzahl potentieller Teilnehmer den organisierbaren Rahmen sprengen Daher wird die Mitgliederversammlung fur den Regelfall durch eine Vertreterversammlung ersetzt wie bei der Genossenschaft in 43a GenG gesetzlich geregelt Beim ADAC wahlen die regionalen Mitgliederversammlungen Delegierte die dann als stimmberechtigte Mitglieder an der Hauptversammlung mitwirken Dieses Recht der Delegierten muss sich aus der Satzung ergeben Vorstand Bearbeiten Im gerichtlichen und aussergerichtlichen Rechtsverkehr wird der Verein gesetzlich durch seinen Vorstand vertreten dessen Einrichtung vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist 26 BGB Als spezieller gesetzlicher Vertreter kann satzungsrechtlich ein Geschaftsfuhrer bestimmt werden 30 BGB Weitere Organe Bearbeiten Die Satzung eines Vereins kann weitere Organe vorsehen Haufig finden sich etwa ein Altestenrat oder ein Beirat aber auch Kassenprufer Diesen kann uber rein beratende Aufgaben auch eine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen werden Mitgliedschaft BearbeitenDie Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Grunder oder durch Beitritt erworben Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein in der Regel vertreten vom Vorstand voraus Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt sind die Rechte aus der Mitgliedschaft nicht ubertragbar und nicht vererblich Ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung kann die Ausubung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem anderen uberlassen werden Die Mitgliedschaft endet durch Tod nur bei naturlichen Personen Ausschluss oder Austritt Die Austrittserklarung ist eine empfangsbedurftige Willenserklarung Die Satzung kann was in der Praxis ublich ist vorsehen dass der Austritt nur zum Ende eines Quartals oder eines Kalenderjahres moglich ist Vereinsgerichtsbarkeit BearbeitenVereins oder Verbandsgerichte denen in Ausubung der Befugnis zur inneren Selbstorganisation eine Entscheidungszustandigkeit in bestimmten satzungsmassig geregelten Bereichen zugewiesen ist sind in der Regel keine Schiedsgerichte im Sinne der Zivilprozessordnung Dementsprechend sind Entscheidungen von Vereins oder Verbandsgerichten grundsatzlich mit der Klage nach den 253 ff ZPO uberprufbar 2 Durch die Vereinssatzung konnen auf das Mitgliedschaftsverhaltnis bezogene Streitigkeiten allerdings auch einem echten Schiedsgericht zugewiesen werden fur das gemass 1066 ZPO die 1025 ff ZPO entsprechend gelten Das satzungsmassig berufene Gericht ist aber nur dann ein Schiedsgericht im Sinne der 1025 ff ZPO wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhangige und unparteiliche Instanz unterworfen werden Die Streitbeteiligten mussen paritatisch Einfluss auf die Besetzung eines solchen Gerichts nehmen und die Satzung muss gewahrleisten dass das Gericht den Beteiligten als neutraler Dritter gegenubersteht 2 In diesem Fall handelt es sich bei der Entscheidung des Gerichts um einen Schiedsspruch der nach den 1059 1062 1065 ZPO nur einer eingeschrankten Uberprufung durch staatliche Gerichte unterliegt Haftung BearbeitenEhrenamtlich tatige und geringfugig entlohnte Vereinsorgane und mitglieder haften dem Verein gegenuber nach den 31a 31b BGB nur fur Vorsatz und grobe Fahrlassigkeit Daruber hinaus kann eine weitergehende Haftungsbeschrankung auf Vorsatz durch die Vereinssatzung getroffen werden 3 Entziehung der Rechtsfahigkeit BearbeitenDem rechtsfahigen also im Vereinsregister eingetragenen Verein wird die Rechtsfahigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen wenn durch einen gesetzeswidrigen Vorstands oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefahrdet ist der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt Vereinsauflosung BearbeitenDer Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eroffnung des Insolvenzverfahrens aufgelost Sein Vermogen fallt dann an die in der Satzung bestimmten Personen Enthalt die Satzung hieruber keine Bestimmung so fallt das Vermogen an den Fiskus des Bundeslands in dem der Verein seinen Sitz hat Vereinsverbot BearbeitenIm Vereinsgesetz ist die Moglichkeit des behordlichen Verbotes von Vereinen geregelt Fachtagungen zum Vereinsrecht BearbeitenVereinsrechtstag jahrlich Frankfurt am Main Hamburger Tage des Stiftungs und Non Profit Rechts jahrlich Hamburg Literatur BearbeitenHandbucher und Standardwerke Bernhard Reichert Handbuch Vereins und Verbandsrecht 14 Aufl Koln 2018 ISBN 978 3 472 08979 7 Inhaltsverzeichnis Kurt Stober Dirk Ulrich Otto Handbuch zum Vereinsrecht 12 Aufl Koln 2021 ISBN 978 3 504 40105 4 Inhaltsverzeichnis Detlef Burhoff Vereinsrecht Ein Leitfaden fur Vereine und ihre Mitglieder 9 Aufl Berlin 2014 ISBN 978 3 482 42989 7 Eugen Sauter Gerhard Schweyer Wolfram Waldner Der eingetragene Verein 21 Aufl Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75403 6 Michael Rocken Vereinssatzungen Strukturen und Muster erlautert fur die Vereinspraxis 4 Aufl Berlin 2021 ISBN 978 3 503 20042 9 Thomas Baumann Markus Sikora Hand und Formularbuch des Vereinsrechts 3 Aufl Munchen 2021 ISBN 978 3 406 77135 4 Peter Backhaus Der nicht eingetragene Verein im Rechtsverkehr S Roderer Regensburg 2001 ISBN 3 89783 249 6 Fachzeitschriften npoR Zeitschrift fur das Recht der Non Profit Organisationen ISSN 1868 3762 ZStV Zeitschrift fur Stiftungs und Vereinswesen ISSN 1869 800X VB VereinsBrief ISSN 1862 6718 Broschuren des Bundes und der Lander Leitfaden zum Vereinsrecht Bundesministerium der Justiz 2016 Informationsbroschure fur eingetragene Vereine Mecklenburg Vorpommern Justizministerium und Ehrenamtsstiftung 2020 Vereinsrecht Rund um den eingetragenen Verein e V Bayerisches Staatsministerium der Justiz 3 Aufl 2019 Rund um den Verein Rheinland Pfalz Ministerium der Justiz 2022 Rechtswegweiser zum Vereinsrecht Baden Wurttemberg Ministerium fur Justiz und fur Europa 2018 Alles zum Verein Freistaat Sachsen Staatsministerium der Justiz 2 Aufl 2017 Das Vereinsrecht Eine Orientierungshilfe Hessisches Ministerium der Justiz 2018 Steuertipps fur Vereine Schleswig Holstein Finanzministerium 2017 Vereine amp Steuern Arbeitshilfe fur Vereinsvorstande und Mitglieder Nordrhein Westfalen Finanzverwaltung 11 Aufl 2021 Der Vereinshelfer Saarland Ministerium fur Inneres und Sport 4 Aufl 2013 Steuerratgeber fur Vereine Saarland Ministerium fur Finanzen und Europa 2021 Weblinks BearbeitenLiteratur zum Vereinsrecht im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Gesetz zur Regelung des offentlichen VereinsrechtsEinzelnachweise Bearbeiten BGH 85 89 a b ECLI DE BGH 2018 090518BIZB53 17 0 mit weiteren Nachweisen Beschluss des OLG Nurnberg vom 13 November 2015 12 W 1845 15 Vereinsknowhow de 10 Dezember 2015Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4062768 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vereinsrecht Deutschland amp oldid 237367046