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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland und Osterreich dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern In Deutschland Osterreich und der Schweiz gilt eine Person unter 18 Jahren also bis zum Eintritt der Volljahrigkeit als minderjahrig Minderjahrige stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz und haben eingeschrankte Rechte und Pflichten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Deutschland 2 1 Geschaftsfahigkeit 2 2 Haftung 3 Osterreich 3 1 Historisch 4 Schweiz 5 Siehe auch 6 Weblinks 7 QuellenGeschichte BearbeitenDas romische Recht kannte einen gewissen Schutz Minderjahriger Ein romischer Burger wurde grundsatzlich mit vierzehn Jahren voll rechtsfahig aber Jugendliche konnten noch bis zum Alter von funfundzwanzig Jahren unter den Schutz eines Vormundes curator gestellt werden 1 Im europaischen Mittelalter wurde unterschieden zwischen infantia die fruhe Kindheit bis etwa sieben Jahre und die pueritia das Alter von sieben Jahren bis zur Heiratsfahigkeit bei Knaben bei vierzehn bei Madchen bei zwolf Jahren angesetzt 2 Auf die pueritia folgte die adolescentia Uber vierzehn Jahrige galten grundsatzlich als volljahrig wobei Frauen rechtlich mit ihrer Heirat von der Vormundschaft des Vaters in diejenige des Ehemannes ubertraten Die infantia umfasste die eigentliche Kindheit wahrend derer das Kind in der Obhut der Mutter blieb Die pueritia war die Zeit der Ausbildung die v a bei Knaben ausserhalb des Elternhauses stattfand 3 Kinder konnten nach mittelalterlichem Recht wahrend der infantia und pueritia Schutz geniessen Der angelsachsische Rechtskodex von Konig Aethelstan 10 Jh etwa sah vor dass Diebe unter zwolf Jahren straffrei bleiben konnten Umgekehrt galt aber das Kind wahrend der infantia als Eigentum des Vaters und konnte unter bestimmten Umstanden in die Sklaverei verkauft werden 4 Nach romischem Vorbild wurden Erben unter vierzehn Jahren unter Vormundschaft gestellt Die Magna Charta 1215 garantiert dass der Vormund das Erbe an den eigentlichen Erben abtreten muss sobald dieser volljahrig wird Deutschland BearbeitenDeutsche Altersdefinitionen bis zum 30 Geburtstag Begriff 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29Saugling ja neinKleinkind teils ja teils teils neinKind ja teils teils neinKindheit nein fruhe mittlere spate neinSchulkind nein ja teils neinJugend Shell nein ja neinJugend UN nein teils ja teils teils neinjugendlich nein ja teils neinTeenager nein ja neinSchutzalter ja teils teils neinminderjahrig ja neinKindergeld ja teils teils ehemals neinjung teils ja teils teils neingeschaftsfahig nein teils teils teils teils jareligionsmundig nein teils teils jastrafmundig nein ehemals teils ja vollsexualmundig nein teils teils ja vollAlkohol nein teils 5 teils javolljahrig nein ja junger Volljahriger jaheranwachsend nein ja neinFSK USK 0 6 12 16 18Geschaftsfahigkeit Bearbeiten Bei der Geschaftsfahigkeit Minderjahriger ist die Phase vor sowie nach Vollendung des siebten Lebensjahres zu unterscheiden Geschaftsunfahig sind Minderjahrige bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres 104 Absatz 1 BGB Sie konnen sich also rechtsgeschaftlich nicht binden jeder rechtsgeschaftlich bedeutsame Wille wird ihnen abgesprochen ihre Willenserklarungen sind nichtig 105 Absatz 1 BGB In der Geschaftsfahigkeit beschrankt ist ein Minderjahriger der das siebente Lebensjahr vollendet hat nach Massgabe der 106 BGB i V m 107 bis 113 BGB Er bedarf zu einer Willenserklarung durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt der vorherigen Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters Ein ohne solche Einwilligung geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam 107 BGB Er kann durch nachtragliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam werden 108 BGB Soweit dem Minderjahrigen vom gesetzlichen Vertreter Geldmittel fur bestimmte Zwecke oder zur freien Verfugung uberlassen wurden zum Beispiel Taschengeld kann der Minderjahrige in diesem Umfang wirksame Vertrage schliessen 110 BGB Taschengeldparagraf Weder die Geschaftsunfahigkeit noch die beschrankte Geschaftsfahigkeit haben jedoch Auswirkungen auf die Fahigkeit Willenserklarungen unbeschrankt geschaftsfahiger Personen weiterzugeben als Erklarungsboten So konnen also z B Kinder als Erklarungsboten rechtswirksam fur ihre Eltern einkaufen Haftung Bearbeiten Minderjahrige haften fur ihre Handlungen bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres nicht Haftungsprivileg es sei denn die Haftung ist durch die Grundsatze der Billigkeit geboten Danach haften Minderjahrige bis zur Erreichung der Volljahrigkeit nur soweit sie ihr Unrecht einsehen konnen Eine Haftung der Eltern kommt nur in Betracht wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben Sie ist jedoch ausgeschlossen wenn der Schaden auch bei richtiger Aufsicht entstanden ware Osterreich BearbeitenEin Minderjahriger ist eine Person die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet hat Ein Minderjahriger der das 14 aber noch nicht das 18 Lebensjahr vollendet hat ist ein Jugendlicher Dies ist festgelegt im 21 Allgemeines burgerliches Gesetzbuch im 1 Jugendgerichtsgesetz 1988 und im 74 Strafgesetzbuch Historisch Bearbeiten Bei der Kundmachung des Allgemeinen burgerlichen Gesetzbuches am 1 Januar 1812 wurde die Volljahrigkeit auf 24 Jahre festgelegt Vom 1 Juli 1973 bis zum 30 Juni 2001 war im ABGB eine Person bis zum vollendeten 19 Lebensjahr minderjahrig Innerhalb dieser Gruppe wurden jene die das 14 Lebensjahr noch nicht vollendet haben als unmundig bezeichnet und jene die das 7 Lebensjahr noch nicht vollendet hatten als Kinder 6 Im Laufe der Zeit wurde in verschiedenen Gesetzen die Volljahrigkeit auf 18 Jahre abgesenkt Schweiz BearbeitenDas Alter mit dem die Volljahrigkeit eintritt wurde 1996 von 20 auf 18 Jahre abgesenkt Siehe auch BearbeitenAltersstufen im deutschen Recht Jugendschutz UnmundigkeitWeblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Minderjahriger Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenQuellen Bearbeiten David Johnston Roman law in context Cambridge University Press Cambridge u a 1999 ISBN 0 521 63046 0 S 41 Cornelia Hain Einfuhrung in die Mittelaltergeschichte Abschnitt Kindheit im Mittelalter Eva Mitterdorfer Kindheit im Mittelalter Rechtliche biologische und padagogische Aspekte Maschinschriftliche phil Diplom Arbeit Salzburg 1992 Klaus Arnold Kind In Robert Henri Bautier Robert Anty Hrsg Lexikon des Mittelalters Band 5 Hiera Mittel bis Lukanien Artemis und Winkler Munchen Zurich 1991 ISBN 3 7608 8905 0 Sp 1142 1145 Henry Adams Essays in Anglo Saxon Law 2nd Printing The Lawbook Exchange Ltd Clark NJ 2004 ISBN 1 584 77435 5 S 153 Das Recht auf Kindstotung bestand allerdings nur solange das Neugeborene noch keine Nahrung zu sich genommen hatte Neonatizid Bier oder Wein in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person Allgemeines burgerliches Gesetzbuch 21 gultig vom 1 Juli 1973 bis 30 Juni 2001 Rechtsinformationssystem des BundesBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4170005 3 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Minderjahrigkeit amp oldid 229954458