Sachbeschädigung ist ein Vergehen, bei dem die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer im Allgemeinen fremden Sache unter Strafe steht.
Deutschland Bearbeiten
Neben dem Diebstahl und dem Betrug stellt die Sachbeschädigung eine der am häufigsten begangenen Straftaten in Deutschland dar. Den Grundtatbestand der Sachbeschädigung regelt in Deutschland § 303 StGB, der wie folgt lautet:
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Neben der Sachbeschädigung bestehen die gesonderten Tatbestände der § 303a StGB (Datenveränderung) und § 303b StGB (Computersabotage), da Daten keine Sachen im Rechtssinn sind. Nach § 303c StGB setzt die Strafbarkeit der Sachbeschädigung, der Datenveränderung und der Computersabotage jeweils einen Strafantrag voraus. Die Sachbeschädigung ist ein Privatklagedelikt.
Tatbestandsmerkmale Bearbeiten
Unter den Begriff der Sache fallen nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Tiere, bei denen aber auch das § 17 Tierschutzgesetz zu beachten ist. Ohne Bedeutung ist, ob die Sache einen Wert hat. So können auch bereits zerstörte Hausreste weiter beschädigt werden. Auch der Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig) spielt keine Rolle. Bei gasförmigen Sachen ist jedoch die Abgrenzbarkeit der Sache notwendig (Gasflasche o. Ä.).
Die Strafbarkeit setzt weiter voraus, dass die beschädigte Sache fremd ist. Dieses Merkmal ist wie beim Diebstahl zu verstehen: Fremd ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Tathandlungen sind zunächst Beschädigen und Zerstören. Beschädigen ist eine nicht unerhebliche Verletzung der Sachsubstanz. Ist eine Sache nur verschmutzt und kann sie ohne großen Aufwand gereinigt werden, so ist sie nicht beschädigt worden. Seit dem Inkrafttreten des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2005 ist auch das nicht nur unerhebliche oder vorübergehende Verändern des Erscheinungsbilds tatbestandsmäßig (Absatz 2). Dieses Gesetz hatte die ausdrückliche Zielsetzung, Graffiti strafrechtlich erfassen zu können. Ob das erreicht worden ist, kann erst die Praxis zeigen. In der Rechtslehre werden Zweifel an der Geeignetheit des § 303 Abs. 2 neue Fassung im Hinblick auf die grundgesetzlich erforderliche Bestimmtheit geäußert. Auch scheint die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) nicht genügend beachtet worden zu sein, sodass das Gesetz selbst unverhältnismäßig ist. Bereits vor Gesetzesänderung unterfiel ein Graffito aber dem Tatbestandsmerkmal des Beschädigens in Absatz 1 der Vorschrift, wenn die nachträgliche Reinigung zu einer nicht unerheblichen Einwirkung auf die Oberflächenbeschaffenheit geführt hat, insbesondere beim Einsatz von Sandstrahlgeräten. Absatz 2 betrifft daher Graffiti, die rückstandsfrei wieder entfernt werden können.
Eine Sache muss nicht zwingend in ihrer Substanz beschädigt werden, es reicht nach ständiger Rechtsprechung, wenn die Sache in ihrer „bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit“ beeinträchtigt ist:
- Der Bundesgerichtshof entschied auf Sachbeschädigung, als Umweltaktivisten eine Bahnstrecke mittels einer Vorrichtung so blockiert hatten, dass zwar die Schienen selbst nicht beschädigt waren, die Bahn aber nur durch Austauschen der Schienen die Strecke wieder befahrbar machen konnte.
- Das Ablassen der Luft aus einem Auto- oder Fahrradreifen erfüllt in der Regel den Tatbestand der Sachbeschädigung.
Die Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus, wobei es wie stets ausreicht, wenn der Täter die Beschädigung der Sache zwar nicht wünscht, sie aber dennoch für möglich hält und billigt („bedingter Vorsatz“, auch Eventualvorsatz genannt). Eine fahrlässig begangene Sachbeschädigung ist nicht strafbar.
Der Versuch der Sachbeschädigung ist in Absatz 3 unter Strafe gestellt.
Konkurrenzen Bearbeiten
Die Sachbeschädigung ist häufiges Begleitdelikt beim Wohnungseinbruchsdiebstahl. Zumeist ist hier jedoch von Handlungseinheit auszugehen. Tateinheit tritt bei den Delikten gegen die Person auf, wenn eine Waffe gegen den Menschen geführt oder Gewalt ausgeübt und dabei die Kleidung beschädigt wird.
Sondertatbestände Bearbeiten
Datenveränderung Bearbeiten
Der Gesetzestext des § 303a StGB lautet:
Computersabotage Bearbeiten
Der Tatbestand der Computersabotage (§ 303b StGB) lautet:
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er
(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
Beide Tatbestände versuchen die neuen Medien durch Schutz von Daten und Datenverarbeitung auf strafrechtlicher Grundlage zu schützen. Ob dies gelingt, ist in der Literatur bisher kontrovers diskutiert worden. Insbesondere gegen Virenprogrammierer versagt dieser Schutz, jedoch nicht aus rechtlichen Gründen, sondern wegen der mangelnden Ermittlungserfolge. Zudem treten die Ermittlungen häufig in Konflikt mit dem Datenschutz, so dass ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.
Qualifikationen Bearbeiten
Neben dem Grundtatbestand der Sachbeschädigung finden sich noch drei Qualifikationstatbestände. Sie unterscheiden sich vom Grundtatbestand neben den erhöhten Strafrahmen darin, dass sie nicht nur auf Antrag verfolgt werden. Analog zu den nachfolgend angegebenen Paragraphen gelten ähnliche Regelungen in Österreich in § 126 StGB, in der Schweiz in Art. 144 StGB.
Gemeinschädliche Sachbeschädigung Bearbeiten
Während § 303 StGB das Eigentum des Individuums (teilweise öffentliches Eigentum) schützt, wird die Sachbeschädigung öffentlichen Eigentums, sofern es unter den § 304 StGB fällt, mit einem erhöhten Strafrahmen bedroht:
Die Besonderheit des Tatbestandes ist hierbei, dass der Täter auch Eigentümer der Sache sein kann. Fremdes Eigentum wird nicht geschützt, sondern das öffentliche Interesse an der Unversehrtheit der Gegenstände. Da es sich hierbei um ein anderes Rechtsgut handelt, ist strittig, ob es sich bei dem § 304 StGB um ein eigenes Delikt oder um eine Qualifikation des § 303 StGB handelt.
In Rechtsprechung und Lehre wird die Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion als Voraussetzung für die Tatbestandsverwirklichung angesehen, auch für die Verunstaltung nach Absatz 2. Denn der höhere Unrechtsgehalt und höhere Strafrahmen seien gerade darin begründet, dass das öffentliche Nutzungsinteresse beeinträchtigt sei.
Zerstörung von Bauwerken Bearbeiten
Die Zerstörung von Bauwerken ist eine Qualifikation nach § 305 StGB:
Dabei ist unter Eisenbahnen lediglich der Schienenkörper (auch von Straßenbahnen) zu verstehen. Wird die Zerstörung durch Feuerlegen begangen, so geht die Brandstiftung (§§ 306 ff. StGB) den Sachbeschädigungsdelikten vor.
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel Bearbeiten
Die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nach § 305a StGB hat eine besondere Bedeutung dadurch gewonnen, dass die Fahrzeuge der Polizei, der Bundeswehr und der Hilfsorganisationen mit einem gesonderten Schutz ausgestattet worden sind. Die Vorschrift sollte ursprünglich dem Schutz vor terroristischen Aktivitäten dienen.
(1) Wer rechtswidrig
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Weblinks Bearbeiten
Österreich Bearbeiten
§ 125 StGB lautet:
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Geschütztes Rechtsgut ist das fremde Eigentum.
Tatobjekt Bearbeiten
Tatobjekt sind alle körperlichen fremden Sachen, aber auch Tiere (§ 285a ABGB). Die Beschränkung auf körperliche Sachen ergibt sich aus den Tathandlungen, die das Gesetz aufzählt: Forderungen lassen sich nicht „beschädigen“. Diese Beschränkung ist insofern relevant, da das österreichische ABGB einen sehr weiten Sachbegriff verwendet, der auch Schuldrechte (unter dem Begriff „persönliche Sachenrechte“) umfasst. „Fremd“ ist eine Sache, wenn sie im Eigentum oder zumindest im Miteigentum einer vom Täter verschiedenen Person steht. Eigene und herrenlose Sachen sind vom Tatbestand nicht erfasst. Gemäß dem Wortlaut des § 125 StGB sind sowohl Sachen mit Tauschwert als auch Sachen mit bloßem Gebrauchswert vom Tatbestand erfasst.
Tathandlungen Bearbeiten
Hinsichtlich der Tathandlungen wird zwischen „Beschädigen“, „Verunstalten“, „unbrauchbar machen“ und „Zerstören“ unterschieden.
Eine Sache wird beschädigt, wenn ihre stoffliche Unversehrtheit beeinträchtigt wird. Eine Funktionsbeeinträchtigung ist unerheblich.
Verunstaltet wird eine Sache, wenn ihre äußere Erscheinung beeinträchtigt wird.
Unter dem unbrauchbar machen einer Sache versteht man solches Einwirken des Täters auf den Gegenstand, dass sie die ihr zugedachte Funktion nicht mehr (voll) erfüllen kann.(z. B. das Verbiegen eines Regenschirmes).
Die Zerstörung einer Sache liegt dann vor, wenn sie durch eine Substanzbeeinträchtigung unbrauchbar gemacht wird und eine Reparatur nicht mehr möglich ist.
Qualifikationen Bearbeiten
§ 126 StGB lautet:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht
(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Schweiz Bearbeiten
In der Schweiz sind die Sachverhalte der Sachbeschädigung in Art. 144 und 144bis Schweizer Strafgesetzbuch geregelt.
Siehe auch Bearbeiten
Literatur Bearbeiten
- Friedrich Geerds: Sachbeschädigungen, Heidelberg 1983, ISBN 3-8114-3883-2
- Ulrich Behm: Sachbeschädigung und Verunstaltung, Berlin 1984, ISBN 3-428-05644-2
- Thomas Gerhards: Computerkriminalität und Sachbeschädigung, Köln 1996, ISBN 3-8265-5473-6
- Jörg Wünschel: Der Graffitibekämpfungsparagraph – Ein Keulenhieb des Strafrechts gegen die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Kunst?. In: KUR Jahrgang 2008 Heft 2, 42 – 45.
Einzelnachweise Bearbeiten
- BGH, Aktenzeichen 4 StR 428/97
- BGH, 14.07.1959 - 1 StR 296/59. dejure.org, abgerufen am 6. Januar 2022.
- BayObLG / AZ: RReg 1 St 98/87
- ↑ KG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - (4) 1 Ss 442/08 (243/08) 4 Ws 243/08 Rn. 5.
- OLG Jena, Urteil vom 27. April 2007 - 1 Ss 337/06, NJW 2008, 776.
- ↑ Christian Bertel, Klaus Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht: Besonderer Teil §§ 75 – 168b StGB. Springer, Wien New York, 10. Auflage, S. 162.
- Helmut Fuchs, Susanne Reindl: Strafrecht, Besonderer Teil: Delikte gegen den Einzelnen. Springer, Wien New York, 2. Auflage, S. 101.
- Christian Bertel, Klaus Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht: Besonderer Teil §§ 75 – 168b StGB. Springer, Wien New York, 10. Auflage, S. 163.