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Das Recht auf Akteneinsicht ist ein individuelles Verfahrensrecht und umfasst in Deutschland die Einsicht in Akten welche die fur ein Verfahren und dessen Ergebnis massgeblichen Sachverhalte und behordlichen oder gerichtlichen Erwagungen dokumentieren Inhaltsverzeichnis 1 Abgrenzung 2 Rechtsgrundlagen 3 Umfang des Einsichtsrechts 4 Akteneinsicht in Gerichtsverfahren 4 1 Straf und Ordnungswidrigkeiten Verfahren 4 1 1 Akteneinsicht des Verteidigers 4 1 2 Akteneinsicht des Beschuldigten 4 1 3 Akteneinsicht fur verfahrensubergreifende Zwecke 4 1 4 Strafvollzugsbereich 4 1 5 Verweigerung 4 2 Verwaltungs und Finanzgerichtsprozesse 4 3 Sozialverwaltungs und gerichtsverfahren 4 3 1 Sozialverwaltungsverfahren 4 3 2 Sozialgerichtsverfahren 4 4 Zivil und Arbeitsgerichtsprozess 4 5 Freiwillige Gerichtsbarkeit 5 Das Recht auf Einsicht in die Patientenakte 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseAbgrenzung BearbeitenDie Akteneinsicht ist zu unterscheiden von der offentlichen Auslegung von Planunterlagen die der formellen Burgerbeteiligung bei raumbedeutsamen Vorhaben dient Sie ermoglicht es jedermann Einwendungen gegen das geplante Vorhaben vorzubringen Die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Lander 1 enthalten ein Jedermannsrecht auf Einsicht in behordliche Akten Sie dienen nicht dazu eigene Interessen wahrzunehmen sondern sollen die offentliche Kontrolle staatlichen Handelns ermoglichen 2 Den Abgeordneten des Deutschen Bundestages steht ein allgemeines Frage und Informationsrecht gegenuber der Bundesregierung zu das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art 38 Abs 1 Satz 2 und Art 20 Abs 2 Satz 2 GG folgt 3 Es dient als Instrument der parlamentarischen Kontrolle dazu dem einzelnen Abgeordneten die fur seine Tatigkeit notigen Informationen auf rasche und zuverlassige Weise zu beschaffen Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der parlamentarischen Fragerechte ist in den 100 ff der Geschaftsordnung des Deutschen Bundestages GOBT geregelt Grosse und kleine Anfragen Einzelfragen und Fragestunde Befragung der Bundesregierung 4 Akteneinsichtsrechte von Abgeordneten der Landesparlamente und der Gemeinderate sind in den Landesverfassungen bzw Gemeindeordnungen geregelt 5 6 7 Besondere Auskunfts und Einsichtsrechte bestehen nach dem Stasi Unterlagen Gesetz StUG fur Betroffene Dritte Mitarbeiter und Begunstigte des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR 1 Abs 1 Nr 1 und 2 12 ff StUG Rechtsgrundlagen BearbeitenDas Recht auf ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK gewahrleistet jedem einzelnen die Moglichkeit seinen Prozessstandpunkt effektiv zu vertreten Davon umfasst sind neben dem Grundsatz der Waffengleichheit dem Anspruch auf rechtliches Gehor und dem Recht auf Begrundung von Entscheidungen auch das Recht auf Akteneinsicht 8 Das Recht auf Akteneinsicht kann sich einfachgesetzlich beispielsweise ergeben fur den Verteidiger des Beschuldigten aus 147 Abs 1 Strafprozessordnung StPO fur den Beschuldigten selbst aus 147 Abs 4 Strafprozessordnung StPO fur Privatklager aus 385 fur Nebenklager aus 397 und fur den Verletzten aus 406e StPO fur Strafgefangene aus 185 StVollzG fur Betroffene aus 49 Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten fur Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens bei Bundesbehorden aus 29 VwVfG bzw 8 EGovG bei elektronischer Aktenfuhrung fur Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens bei Landesbehorden aus dem Verwaltungsverfahrensrecht des jeweiligen Landes z B 29 LVwVfG Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden Wurttemberg oder Sachsisches Verwaltungsverfahrensgesetz das meist aufgrund Koordinierung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes wortgleich ist fur Beteiligte eines Verwaltungsprozesses aus 100 VwGO fur Beteiligte im Sozialverwaltungsverfahren nach 25 SGB X fur Beteiligte eines Sozialgerichtsprozesses aus 120 SGG fur die Parteien eines Zivilprozesses aus 299 Abs 1 ZPO fur am Verfahren nicht beteiligte Dritte aus 299 Abs 2 ZPO fur Beteiligte und Nichtbeteiligte in Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus 13 FamFGUmfang des Einsichtsrechts BearbeitenDas Recht auf Akteneinsicht umfasst nach gangiger Rechtsauffassung 9 10 in der Regel auch das Anfertigen von Abschriften durch technische Hilfsmittel in der Praxis also haufig durch Abfotografieren 11 Hierzu gibt es u a ein Urteil des OLG Schleswig Beschluss vom 30 Oktober 2009 OLG Schleswig Az 12 Va 6 08 12 betreffend der Verwendung einer digitalen Fotokamera bei der Einsichtnahme in Grundbuchakten Das Gericht fuhrte dazu aus Der Antragsteller hat grundsatzlich gemass 12 Abs 1 GBO einen Anspruch darauf sich selbst Abschriften auch durch Einsatz einer digitalen Fotokamera zu fertigen Bereits 1989 hatte der BGH ausgefuhrt dass ein Einsichtsberechtigter sich nicht auf handschriftliche Notizen beschranken muss Das Gericht fuhrte dazu aus Auch umfasst das Recht auf Einsicht das selbstverstandliche Recht diese Einsicht durch selbstgefertigte Abschriften zu dokumentieren Dabei kann der Einsichtnehmende nicht auf handschriftliche Notizen verwiesen werden 13 Herangezogen wird analog auch ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17 August 2011 Az 4 S 31 11 in dem einem Mieter das Fotografieren von Belegen einer Betriebskostenabrechnung mit einer eigenen Kamera gestattet wurde 14 Im Sozialgesetzbuch Zehntes Buch SGB X heisst es unter 25 Absatz 5 zur Akteneinsicht durch Beteiligte Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist konnen die Beteiligten Auszuge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behorde erteilen lassen Beteiligte also zur Akteneinsicht Berechtigte bzw deren Bevollmachtigte sind im Verwaltungsverfahren unmittelbar Betroffene Antragsteller und potenzielle Antragsgegner sowie weitere Personen naturliche und juristische die durch Hinzuziehung nach VwVfG 1 Abs 1 Pkt 4 auf behordliche Veranlassung hin Verwaltungsakt in den Kreis der Verfahrensbeteiligten eintreten Einschlagige Bestimmungen hierzu finden sich nach den deutschen bundesrechtlichen Bestimmungen beispielsweise im 13 VwVfG und 12 SGB X Auf Grundlage spezieller Gesetze wie dem UIG VIG und IFG bzw nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften konnen Akteneinsichtnahmen durch jede Person beantragt werden sofern ein einschlagiger Sachgrund vorliegt bzw ein Informationsinteresse erkennbar ist Akteneinsicht in Gerichtsverfahren BearbeitenStraf und Ordnungswidrigkeiten Verfahren Bearbeiten Der Kreis derjenigen die ein Recht auf Akteneinsicht im Strafverfahren haben ist begrenzt Das Akteneinsichtsrecht kann nach 147 Abs 1 StPO vom Verteidiger oder nach 147 Abs 4 Satz 1 StPO vom Beschuldigten bzw nach 49 Abs 1 OWiG vom Betroffenen auf Antrag wahrgenommen werden In welcher Form die Einsicht in elektronische Akten und Akten die in Papierform gefuhrt werden zu gewahren ist regelt 32f StPO Entscheidungen uber die Form der Gewahrung von Akteneinsicht sind nicht anfechtbar Im Verkehrsstrafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht ist es seit langem umstritten wie weit das Akten Einsichtsrecht reicht In jungerer Zeit sprechen Gerichte den Beschuldigten bzw Betroffenen vielfach das Recht zu auch die Messunterlagen z B auch die technischen Anweisungen der Hersteller einsehen zu durfen Teilweise haben einzelne Bundeslander dies auch in die internen Anweisungen fur die Durchfuhrung der Geschwindigkeits und Abstandsmessungen aufgenommen 15 Akteneinsicht des Verteidigers Bearbeiten Der Verteidiger ist gem 147 Abs 1 StPO befugt die Akten die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen waren einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstucke zu besichtigen Das gilt jedenfalls nach Abschluss der Ermittlungen gem 169a StPO 147 Abs 2 StPO Zu einem fruheren Zeitpunkt kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht versagen soweit dies den Untersuchungszweck gefahrden kann Die Einsicht in Protokolle uber die Vernehmung des Beschuldigten und uber richterlichen Untersuchungshandlungen bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hatte gestattet werden mussen 168c StPO sowie in die Gutachten von Sachverstandigen darf jedoch in keiner Lage des Verfahrens versagt werden 147 Abs 3 StPO Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht dennoch oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuss so kann der Verteidiger seit dem Strafverfahrensanderungsgesetz vom 2 August 2000 16 gerichtliche Entscheidung beantragen 147 Abs 5 StPO Strittig ist das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach Einstellung des Verfahrens 17 Das Akteneinsichtsrecht war dem Anwalt des durch die Straftat Verletzten bereits durch das Opferschutzgesetz vom 18 Oktober 1986 18 gewahrt worden einschliesslich der Moglichkeit die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in Versagungsfallen gerichtlich anzufechten 19 Verteidiger im Sinne des 147 StPO sind der Wahlverteidiger 138 StPO und der Pflichtverteidiger 141 StPO Verteidiger sind aber auch der Rechtsreferendar dem die Verteidigung von dem gewahlten Verteidiger gem 139 StPO ubertragen wurde sowie die nach 138 Abs 2 StPO als Verteidiger zugelassenen Personen unabhangig davon ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt Das Einsichtsrecht besteht nicht erst wenn der Beschuldigte einen Verteidiger gewahlt und mit der Verteidigung beauftragt hat sondern auch schon wahrend des sog Anbahnungsverhaltnisses d h wahrend der Rechtsanwalt pruft ob er das Mandat uberhaupt annehmen will 20 Akteneinsicht des Beschuldigten Bearbeiten Aus dem expliziten Anspruch des Verteidigers auf Akteneinsicht gem 147 StPO wurde auf ein implizites Verbot der Akteneinsicht durch den unverteidigten Beschuldigten geschlossen 21 Begrundung dafur war dass nur ein Organ der Rechtspflege wie der Verteidiger sicherstellen konne dass die Akte unbeschadigt blieb Ausserdem konne vom Verteidiger erwartet werden dass er sein Wissen nicht im vollen Umfang an den Beschuldigten weitergebe 22 Nach der Inquisitionsmaxime sei das Ermittlungsverfahren originar eine staatliche Aufgabe der Beschuldigte sei bereits durch die Institution der Staatsanwaltschaft als objektive Behorde wahrend des Ermittlungsverfahren geschutzt die auch die zur Entlastung dienenden Umstande zu ermitteln habe 160 Abs 2 StPO Er erfahre in der Hauptverhandlung zumindest mundlich alle entscheidungserheblichen Tatsachen und habe dort die Moglichkeit darauf zu reagieren und sich zu verteidigen Somit waren Beschuldigte zur Beauftragung eines Rechtsanwalts gezwungen um von dem Akteninhalt Kenntnis zu erlangen Denn oftmals ermoglicht erst die Einsicht in die Ermittlungsakte zum Tatvorwurf prazise zu antworten und entsprechende Antrage zu stellen 23 Am 18 Marz 1997 entschied der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte EGMR im Fall Foucher gegen Frankreich 24 25 das Akteneinsichtsrecht des sich selbst verteidigenden Beschuldigten gehore zur Gewahrleistung eines fairen Verfahrens gemass Art 6 Abs 1 und 6 EMRK Dennoch verweigerten deutsche Gerichte weiterhin den Angeklagten die Akteneinsicht So entschied das Landgericht Mainz im Jahr 1998 obwohl ihm die Entscheidung des EGMR bekannt war 26 dass mangels gesetzlicher Grundlage dem unverteidigten Angeklagten keine Akteneinsicht zusteht Daraufhin wurde mit dem Gesetz zur Anderung und Erganzung des Strafverfahrensrechts vom 2 August 2000 27 in 147 StPO ein neuer Abs 7 angefugt Danach konnten dem Beschuldigten der keinen Verteidiger hat Auskunfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden soweit nicht der Untersuchungszweck gefahrdet werden konnte und nicht uberwiegende schutzwurdige Interessen Dritter entgegenstehen Der neue Absatz enthielt jedoch keinen Anspruch auf Akteneinsicht sondern erlaubte es lediglich der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nach ihrem freien Ermessen Auskunfte und Abschriften aus den Akten zu uberlassen und das auch nur dann wenn keine entgegenstehenden Interessen betroffen waren 28 Der EGMR betonte in seiner Entscheidung vom 13 Marz 2003 29 im Fall Abdullah Ocalan gegen die Turkei nochmals dass das Recht auf Akteneinsicht im Allgemeinen nicht auf Verteidiger beschrankt werden darf Zumindest jedem Angeklagten mussen die Akten spatestens vor der Hauptverhandlung zuganglich sein Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rechtsprechung des EGMR auch bei der Anwendung und Auslegung des deutschen Rechtes zu berucksichtigen 30 Mit dem Gesetz zur Anderung des Untersuchungshaftrechts vom 29 Juli 2009 31 wurde die inzwischen gegen Deutschland ergangene Rechtsprechung des EGMR umgesetzt 32 33 34 35 36 Der Gerichtshof hatte in den zitierten Entscheidungen einen Verstoss gegen Art 5 Abs 2 EMRK darin gesehen dass inhaftierten Beschuldigten keine hinreichende Akteneinsicht gewahrt worden war 37 Der inhaftierte Beschuldigte erhielt in einer Neufassung des 147 StPO zumindest einen Anspruch darauf dass ihm selbst 147 Abs 7 n F bzw seinem Verteidiger 147 Abs 2 Satz 2 n F diejenigen Informationen zuganglich gemacht werden die fur die Beurteilung der Rechtmassigkeit der Freiheitsentziehung wesentlich sind Ausserdem erhielt der Beschuldigte der keinen Verteidiger hat einen Anspruch auf Uberlassung von Auskunften und Abschriften aus den Akten auf seinen Antrag hin wenn er sich ansonsten nicht angemessen verteidigen konnte allerdings nur wie bisher soweit dadurch der Untersuchungszweck nicht gefahrdet werden kann bzw uberwiegende schutzwurdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen Ein generelles Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten selbst sei in Anbetracht der Missbrauchsmoglichkeiten dagegen nach wie vor abzulehnen In schwierigen Fallen werde ein Pflichtverteidiger nach 140 Abs 2 StPO bestellt der Akteneinsicht nehmen konne 38 Mit dem Gesetz zur Einfuhrung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Forderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5 Juli 2017 39 wurde die Beschrankung auf das zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich e fallengelassen 147 Abs 7 aufgehoben und Absatz 4 neu gefasst sowie durch Verweis auf Abs 1 bis 3 eine grundsatzliche Gleichstellung mit den Verteidigerrechten eingefuhrt Die fruhere Beschrankung auf Auskunfte und Abschriften aus den Akten beruhte auf einer vom Beschuldigten potentiell ausgehenden Manipulationsgefahr in Bezug auf die Originalakte und auf den mit einer etwaigen Verpflichtung zur Anfertigung von Duplikaten der Ermittlungsakten verbundenen nicht unerheblichen Aufwand fur Staatsanwaltschaften und Gerichte 40 Da die elektronische Aktenfuhrung das Bereitstellen einer Leseversion oder kopie ohne Manipulationsgefahr ermoglicht und deren Erstellung zudem mit einem verhaltnismassig geringeren Aufwand verbunden ist erschienen dem Gesetzgeber diese Beschrankungen des Akteneinsichtsrechts nicht mehr gerechtfertigt Die Beurteilung der Erforderlichkeit fur eine angemessene Verteidigung soll nunmehr allein derjenigen Person obliegen die sich verteidigt 41 Gem 147 Abs 4 Satz 1 StPO besteht jedoch weiterhin die Einschrankung dass dem unverteidigten Beschuldigten im Gegensatz zu einem Verteidiger die Einsicht mit der Begrundung verweigert werden darf dies konne den Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren gefahrden oder Interessen Dritter stunden entgegen Soweit die Akten in Papierform gefuhrt werden konnen dem Beschuldigten nach Ermessen der Staatsanwaltschaft zur Wahrung der Aktenintegritat anstelle der Gewahrung von Einsicht in die Akten auch Abschriften aus den Akten erteilt werden Hinsichtlich des Umfangs der erteilten Abschriften darf der Beschuldigte aber nicht schlechtergestellt werden als wenn er die Akte selbst einsieht Die Abschriften mussen daher den gesamten vom Beschuldigten einzusehenden Umfang der Akte umfassen 42 Akteneinsicht fur verfahrensubergreifende Zwecke Bearbeiten Das Achte Buch der StPO 474 StPO ff wurde mit dem Strafverfahrensanderungsgesetz 1999 43 auch um die Abschnitte Erteilung von Auskunften und Akteneinsicht sonstige Verwendung von Informationen fur verfahrensubergreifende Zwecke Dateiregelungen sowie landerubergreifendes staatsanwaltliches Verfahrensregister erweitert Geregelt wurde die Verwendung personenbezogener Informationen die in einem Strafverfahren erhoben worden waren sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien und ihre Nutzung wie die Erteilung von Aktenauskunften und Akteneinsicht fur Gerichte Staatsanwaltschaften Behorden Privatpersonen und die Ubermittlung von Erkenntnissen fur wissenschaftliche Zwecke 474 480 StPO die Voraussetzungen unter denen Polizeibehorden personenbezogene Informationen die zunachst allein fur Zwecke der Strafverfolgung erhoben worden sind auch fur praventivpolizeiliche Zwecke verwenden durfen 481 482 StPO unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen personenbezogene Daten die in einem Strafverfahren erhoben worden sind in Dateien verarbeitet und wie sie verwendet werden durfen 483 491 StPO sowie der Auskunftsanspruch desjenigen dessen Daten in einer Datei gespeichert sind 492 StPO Die Regelungen dienten der Umsetzung des Volkszahlungsurteils des Bundesverfassungsgerichts und schufen die erforderliche gesetzliche Grundlage zur Gewahrleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Die entsprechenden Bestimmungen waren bis dahin nur in den Richtlinien fur das Strafverfahren und das Bussgeldverfahren RiStBV geregelt 44 Nach 491 45 495 StPO 46 kann der Betroffene in entsprechender Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft uber die ihn betreffenden Daten verlangen 57 BDSG 2018 Strafvollzugsbereich Bearbeiten Das Akteneinsichtsrecht des Gefangenen regelt sich speziell nach 185 des Strafvollzugsgesetzes StrVollzG 47 in Verbindung mit 19 des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG Insbesondere ist dabei der Vorbehalt des 19 Abs 4 BDSG zu beachten 48 Das Einsichtsrecht besteht dem Grunde nach an allen Akten und Aktenbestandteilen sowohl der Verwaltungsunterlagen als auch im gerichtlichen Verfahren soweit diese objektivierbare Daten oder Befunde enthalten 49 Grundsatzlich ist dem Akteneinsichtsrecht ein Auskunftsrecht vorgeschaltet Dieses Recht korrespondiert nach der Rechtsprechung auch mit der Pflicht im Regelfall zunachst die Auskunft zu verlangen bevor das Akteneinsichtsrecht geltend gemacht werden kann Zudem besteht im Regelfall nur ein Anspruch zur Auskunft oder Akteneinsicht in Bezug auf zuvor genau bezeichnete Einzelbestandteile der Akten 50 Das eventuell daneben bestehende eigenstandige Akteneinsichtsrecht des Verteidigers reicht im Regelfall nicht weiter als das Recht des Gefangenen selbst 51 Verweigerung Bearbeiten Bei einem gerichtlichen Strafverfahren kann eine verweigerte Akteneinsicht ein Revisionsgrund nach 338 StPO Nr 8 sein Aber nur unter den Bedingungen dass in der gerichtlichen Hauptverhandlung dieses Strafprozesses 1 ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung gestellt wurde und 2 dieser Antrag durch einen Beschluss abgelehnt wurde 52 Verwaltungs und Finanzgerichtsprozesse Bearbeiten In diesen Verfahren konnen die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Behordenakten gem 100 VwGO 78 FGO einsehen 53 Das Gericht kann diese Akten auch an einen anderen Ort versenden oder sie einem beteiligten Rechtsanwalt aushandigen Das Akteneinsichtsrecht verwirklicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Rechtsschutz gegenuber der offentlichen Gewalt aus Art 19 Abs 4 GG Zu seiner Durchsetzbarkeit im gerichtlichen Verfahren ist ein Ruckgriff auf den materiellrechtlichen Auskunftsanspruch den das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt nicht erforderlich 54 Die Abgabenordnung enthalt dagegen keine Regelung nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung gehen aber davon aus dass dem wahrend eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemasse Ermessensentscheidung der Behorde zusteht 55 Sozialverwaltungs und gerichtsverfahren Bearbeiten Sozialverwaltungsverfahren Bearbeiten Rechtsgrundlage ist 25 SGB X Beteiligter ist in jedem Fall der Antragsteller Als Besonderheit gilt 25 Abs 2 SGB X wonach medizinische Diagnosen durch einen Arzt oder Fachkundigen vermittelt werden sollen Hier geht es aber nur um das Wie der Umfang wird nicht eingeschrankt Abs 1 Satz 3 Im Sozialrecht kann die Akteneinsicht nach 25 Abs 4 SGB X auch bei einer anderen Behorde z B Ubersendung an die Gemeindeverwaltung in landlichen Regionen vorgenommen werden Ferner ist explizit in Abs 5 vermerkt dass die Beteiligten sich Abschriften Fotokopien erteilen lassen konnen Manche Behorden missdeuten dies als eine Kann Vorschrift jedoch liegt das Kann Ermessen auf Seite des Beteiligten nicht der Behorde Abs 5 Satz 1 Diese kann lediglich Ersatz fur Aufwendungen verlangen Abs 5 Satz 2 der bis zu 0 50 pro Seite betragen kann Zuweilen wird die Akteneinsicht dennoch verweigert Dies geschieht im Besonderen bei einschlagigen Sozialbehorden wie die Bundesagentur fur Arbeit die Sozialhilfetrager die ARGEn und vergleichbare Amter was gerichtlich durchgesetzt werden kann Sozialgerichtsverfahren Bearbeiten In Sozialgerichtsprozessen ist die Akteneinsicht beim Gericht die Ubersendung an andere Behorden und die Ubersendung an Rechtsanwalte ublich Eine Verweigerung von Akteneinsicht durch ein Sozialgericht ist bisher nicht bekannt Somit kann bei Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Sozialbehorde siehe Sozialverwaltungsverfahren Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht gestellt werden Wird die Akte in einem Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz an das Gericht ubersandt kann Akteneinsicht direkt uber das Gericht gewahrt werden Verweigert die Behorde auch die Ubersendung der Akte an das Gericht muss auf der Einstweiligen Anordnung bestanden werden Die Einstweilige Anordnung kann dann zugestellt werden Bei weiterer Zuwiderhandlung kann die Einstweilige Anordnung vom Sozialgericht fur vollstreckbar erklart werden und der Beteiligte kann beim Amtsgericht notfalls unter Gewahrung von Prozesskostenhilfe Vollstreckungsmassnahmen beantragen indem der Gerichtsvollzieher bei der Behorde die Akte sucht Scheitert auch dies so ist als weiterer Schritt Zwangshaft gegen den Geschaftsfuhrer oder Behordenleiter beantragbar und vollstreckbar Zivil und Arbeitsgerichtsprozess Bearbeiten Die Parteien in einem solchen Prozess sind berechtigt die Prozessakten einzusehen und sich Abschriften oder Kopien machen zu lassen 299 Abs 1 ZPO Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird 299 Abs 2 ZPO 56 57 58 Ein rechtliches Interesse setzt voraus dass dem Dritten zustehende Rechte durch den Akteninhalt beruhrt werden Dazu gehoren auch rechtlich begrundete wirtschaftliche Interessen 59 60 Nicht beteiligten Dritten kann das Gericht anonymisierte Abschriften von Urteilen auch ohne rechtliches Interesse nach 299 Abs 2 ZPO zusenden 61 Freiwillige Gerichtsbarkeit Bearbeiten Die Verfahrensbeteiligten konnen gem 13 FamFG die Akten bei der Geschaftsstelle des Gerichts einsehen Die Akten konnen wenn zum Beispiel einer der Verfahrensbeteiligten in einem anderen Ort wohnt auf Antrag auch an das Wohnortgericht ubersandt werden Andere Personen die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen konnen auch Akteneinsicht erhalten Bei umfangreichen Akten kann auch die Aushandigung an einen Rechtsanwalt in Frage kommen Fur nicht am Verfahren beteiligte Dritte sind strengere Massstabe an das Einsichtsinteresse zu stellen Das gilt vor allem fur die Akteneinsicht von nicht am Verfahren beteiligten Behorden in gerichtliche Betreuungsakten 62 63 Dritten darf die Einsicht in Akten die geeignet sind die Annahme als Kind und ihre Umstande aufzudecken nicht gewahrt werden 13 Abs 2 Satz 2 FamFG 1758 BGB 64 Das Recht auf Einsicht in die Patientenakte BearbeitenDas Patientenrecht auf Einsicht in die eigenen Krankenunterlagen kann aus verschiedenen Spezialgesetzen folgen wird sich aber zumeist schon aus dem jeweiligen Behandlungsvertrag ergeben 65 66 67 Seit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes am 26 Februar 2013 ist das Einsichtsrecht in die Patientenakte in 630g BGB normiert 68 Gleichzeitig wurde in 630g Abs 3 BGB das postmortale Einsichtsrecht der Erben und nachsten Angehorigen in die Patientenakte geregelt Das Einsichtsrecht ergibt sich nunmehr zudem aus dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gemass Art 15 DSGVO 69 Der Auskunftsanspruch nach Massgabe der Datenschutz Grundverordnung ist fur den Patienten kostenfrei sodass aufgrund des Anwendungsvorrang des Unionsrechts auch fur die Einsichtnahme auf Grundlage des Behandlungsvertrages sogar entgegen dem Wortlaut von 630g Abs 2 BGB von dem Patienten keine Kosten erhoben werden durfen 70 Weblinks BearbeitenDer Berliner Beauftragte fur Datenschutz und Informationsfreiheit Das Unabhangige Landeszentrum fur Datenschutz Seminararbeit zu Amtsgeheimnis und Informationsfreiheit mit Ausfuhrungen zu Akteneinsichtsrechten PDF Datei 266 kB Informationsblatt zum Patientenrecht auf Akteneinsicht PDF 5 Seiten 134 kB Archiv Martin Rehborn Das Patientenrechtegesetz In GesR Juristische Fachzeitschrift fur Gesundheitsrecht 12 Jahrgang Heft 5 2013 de Gruyter Verlag ISSN 1610 1197 S 257 272 PDF 16 S 353 kB Patientenschutzbund Arzte konnen Akteneinsicht nicht verweigern In Spiegel Online 14 Marz 2014 Handbuch fur das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Akteneinsicht Akteneinsicht im Prufungsrecht Zum Spezialfall der Akteneinsicht beim Bundesverfassungsgericht m w N siehe auch Antrag Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag Akteneinsichtsrechte Dritter in Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichtes starken BT Drs 17 4037 PDF 74 kB Einzelnachweise Bearbeiten vgl beispielsweise Akteneinsichts und Informationszugangsgesetz AIG des Landes Brandenburg Landesrecht brandenburg de abgerufen am 19 Juni 2010 Thomas Hummel Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren Abgerufen am 7 April 2019 BVerfGE 124 161 Das Akteneinsichtsrecht als Auskunftsrecht des einzelnen Abgeordneten Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Ausarbeitung vom 24 November 2015 S 3 vgl beispielsweise fur Brandenburg Rolfdieter Bohm Akteneinsichtsrecht des Abgeordneten gemass Art 56 Abs 3 und 4 LV in Unterlagen der Mindestlohnkommission Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtags Brandenburg 3 Februar 2016 fur Bremen Bericht und Antrag des Verfassungs und Geschaftsordnungsausschusses Das parlamentarische Kontrollrecht der Akteneinsicht starken Gesetz zur Anderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Bremische Burgerschaft Drs 19 1703 vom 5 Juni 2018 fur Nordrhein Westfalen OVG Munster Ratsfraktion erhalt keine Einsicht in Gewerbesteuerakten zu OVG Munster Urteil vom 6 November 2018 15 A 2638 17 Rainer Hofmann Das Recht auf ein faires Verfahren Universitat Frankfurt am Main abgerufen am 7 April 2019 Einsicht in offentlich ausgelegte Unterlagen bzw Akteneinsicht Rechtslage zur Fertigung von Kopien oder zum Abfotografieren von Aktenbestandteilen Memento vom 20 Juni 2016 im Internet Archive heymanns download de Bau und Statikarchiv Aktenausgabe Fotokopien Memento vom 23 Januar 2017 im Internet Archive dejure org Beschluss vom 12 Juli 1989 BGH Az IV a ARZ VZ 9 88 openjur de Akteneinsicht Allgemeines Burhoff Memento vom 8 Januar 2015 im Internet Archive im Anschluss an den entsprechenden Aufsatz im VRR 2011 250 Gesetz zur Anderung und Erganzung des Strafverfahrensrechts Strafverfahrensanderungsgesetz 1999 StVAG 1999 BGBl I S 1253 vgl Markus Rubenstahl Zum Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gem 147 StPO nach Einstellung des Verfahrens 1 2 Vorlage Toter Link wi j com Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Juni 2023 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung 2019 S 6 12 BGBl I S 2496 Entwurf eines Gesetzes zur Anderung und Erganzung des Strafverfahrensrechts Strafverfahrensanderungsgesetz 1999 StVAG 1999 BT Drs 14 1484 vom 16 August 1999 S 21 f HRRS September 2003 Burhoff Das Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers nach 147 StPO hrr strafrecht de abgerufen am 9 August 2011 vgl Detlef Burhoff Das Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers nach 147 StPO HRRS 2009 S 182 191 OLG Zweibrucken NJW 1977 1699 LG Hamburg NJW 1993 3152 Welp Peters Festg 1984 S 312 Lobe JW 1926 22725 2726 Luttger NJW 1951 745 Akteneinsicht Allgemeines Memento vom 30 September 2012 im Internet Archive in Detlef Burhoff Handbuch fur das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Rdnr 58 ff EGMR 18 Marz 1997 22209 93 dejure org abgerufen am 2 April 2021 Foucher Frankreich Urteil vom 17 Februar 1997 Nr 22209 93 englisch deutsche Ubersetzung in NStZ 1998 429 LG Mainz Urteil vom 22 Oktober 1998 1 QS 225 98 Gesetz zur Anderung und Erganzung des Strafverfahrensrechts Strafverfahrensanderungsgesetz 1999 StVAG 1999 vom 2 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Einfuhrung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Forderung des elektronischen Rechtsverkehrs BT Drs 18 9416 vom 17 August 2016 S 60 Pauckstadt Maihold in Hb Staatsanwalt 1 Teil 7 Kap Rn 5 Gesetz zur Anderung und Erganzung des Strafverfahrenserchts Strafverfahrensanderungsgesetz 1999 StVAG 1999 vom 2 August 2000 BGBl I S 1253 Entwurf eines Gesetzes zur Anderung und Erganzung des Strafverfahrensrechts Strafverfahrensanderungsgesetz 1999 StVAG 1999 BT Drs 14 1484 vom 16 August 1999 S 17 ff BGH Beschluss vom 22 Januar 2009 StB 29 08 Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister Memento des Originals vom 8 April 2019 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www bfdi bund de Website des Bundesbeauftragten fur den Datenschutz abgerufen am 8 April 2019 Anm Soweit sich der Strafvollzug des jeweiligen Bundeslandes noch auf das bundesrechtliche Strafvollzugsgesetz stutzt ansonsten ist das entsprechende Landesgesetz zu beachten Rolf Peter Callies Heinz Muller Dietz Kommentar zum Strafvollzugsgesetz 11 Auflage C H Beck Verlag Munchen 2008 185 StrVollzG Rn 1 Rolf Peter Callies Heinz Muller Dietz Kommentar zum Strafvollzugsgesetz 11 Auflage C H Beck Verlag Munchen 2008 185 StrVollzG Rn 3 4 Rolf Peter Callies Heinz Muller Dietz Kommentar zum Strafvollzugsgesetz 11 Auflage C H Beck Verlag Munchen 2008 185 StrVollzG Rn 1 3 Rolf Peter Callies Heinz Muller Dietz Kommentar zum Strafvollzugsgesetz 11 Auflage C H Beck Verlag Munchen 2008 185 StrVollzG Rn 4 Meyer Gossner Schmitt Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen 59 Auflage C H Beck Verlag Munchen 2016 147 StPO Rn 42 6 Anfechtung C Revision in der Ubersicht zu 147 StPO Antje Wittmann Das Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO Arbeitsgemeinschaft fur Verwaltungsrecht im DAV 2015 BVerfG Beschluss vom 27 Oktober 1999 1 BvR 385 90 Rdnr 62 ff Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren Rechtslupe 2 Marz 2017 Rudiger Zuck Das rechtliche Interesse auf Akteneinsicht im Zivilprozess In NJW 40 2010 2913 Andreas Rein Die Akteneinsicht durch Glaubiger im Insolvenzverfahren In NJW Spezial 21 2011 661 Andreas Rein Die Akteneinsicht Dritter im Insolvenzverfahren In NJW Spezial 7 2012 213 OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 21 Juni 2016 20 VA 20 15 Rechtliches Interesse fur die Akteneinsicht nach 299 Abs 2 ZPO Fachanwalt Arbeitsrecht FA 2016 S 318 318 BGH Beschluss vom 5 April 2017 IV AR VZ 2 16 Christoph Schulte Bunert Zum Anspruch von Behorden auf Einsicht in Betreuungsakten In BtPrax 01 2010 S 7 11 Oberlandesgericht Koln Beschluss vom 2 Dezember 2013 7 VA 2 13 Akteneinsicht durch Dritte und Ubermittlung von Daten an Dritte im jugendamtlichen und familiengerichtlichen Verfahren Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 9 Dezember 2016 S 12 ff Informationsblatt zum Patientenrecht auf Akteneinsicht PDF 5 Seiten 145 kB Archiv Martin Rehborn Das Patientenrechtegesetz In GesR Juristische Fachzeitschrift fur Gesundheitsrecht 12 Jahrgang Heft 5 2013 de Gruyter Verlag ISSN 1610 1197 S 257 272 PDF 16 S 353 kB Patientenschutzbund Arzte konnen Akteneinsicht nicht verweigern In Spiegel Online 14 Marz 2014 Bayer Thomas Arztliche Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht in Patientenakten Eine Untersuchung zu den 630f und 630g BGB mit Bezugen zum nationalen sowie europaischen Datenschutzrecht Springer Berlin 2018 ISBN 978 3 662 57488 1 Bayer Thomas Arztliche Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht in Patientenakten Eine Untersuchung zu den 630f und 630g BGB mit Bezugen zum nationalen sowie europaischen Datenschutzrecht Springer Berlin 2018 ISBN 978 3 662 57488 1 S 221 ff Bayer Thomas Arztliche Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht in Patientenakten Eine Untersuchung zu den 630f und 630g BGB mit Bezugen zum nationalen sowie europaischen Datenschutzrecht Springer Berlin 2018 ISBN 978 3 662 57488 1 S 224 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