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Das Antragsrecht bezeichnet das Recht einer naturlichen oder juristischen Person auf Herbeifuhrung einer bestimmten Rechtshandlung insbesondere einer Amtshandlung rechtsverbindlichen Erklarung oder behordlichen Entscheidung Inhaltsverzeichnis 1 Staatsrecht 2 Verwaltungsrecht 3 Grundbuchrecht 4 Gerichtsverfahren 5 Zivilrecht 6 Siehe auch 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseStaatsrecht BearbeitenIn der Bundesrepublik Deutschland haben die Mitglieder des Bundestags des Bundesrats der Landesparlamente sowie der Vertretungen auf der kommunalen Ebene Kommunalparlamente das Recht in der jeweiligen parlamentarischen Korperschaft einen Antrag auf Beratung eines bestimmten Gegenstandes in der Regel mit dem Ziel der Beschlussfassung zu stellen beispielsweise die Anderung eines bestimmten Gesetzes Die Summe der gestellten Antrage bildet nach Redaktionsschluss die Tagesordnung Das Antragsrecht wird in den Verfassungen also dem Grundgesetz den Landesverfassungen und den Kommunalverfassungen sowie den jeweiligen Geschaftsordnungen geregelt wie der Geschaftsordnung des Deutschen Bundestages oder der Geschaftsordnung des deutschen Bundesrates Sowohl die Festlegung der Personen oder Institutionen denen das Antragsrecht zukommt wie auch das zu beschreitende Verfahren zur Einbringung eines Antrages werden dort geregelt Eine besondere Form des parlamentarischen Antrages sind der Dringlichkeitsantrag und der Entschliessungsantrag Auch in Verfahren der direkten Demokratie wird haufig als Vorstufe zum Volksentscheid geregelt unter welchen Bedingungen und mit welchem Quorum mittels Burger oder Volksbegehren eine konkrete Angelegenheit der jeweils zustandigen Volksvertretung zur Befassung vorgelegt werden kann Unabhangig von bestimmten Verfahren der Burgerbeteiligung hat jedermann das Recht sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zustandigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden Art 17 GG Das Petitionsrecht umfasst jedoch kein Recht auf eine Entscheidung in der Sache 1 Verwaltungsrecht BearbeitenMit dem Antrag beginnt das Verwaltungsverfahren 22 VwVfG Der Antragsteller hat die Stellung eines am Verfahren Beteiligten 13 Abs 1 Nr 1 VwVfG Bleibt sein Antrag erfolglos steht dem Antragsteller gem Art 19 Abs 4 GG der Rechtsweg offen soweit die Entscheidung rechtswidrig und er dadurch in seinen Rechten verletzt ist 42 Abs 2 113 Abs 1 und Abs 5 VwGO Das Antragsrecht folgt aus der Konzeption der subjektiv offentlichen Rechte des einzelnen vom Staat etwas verlangen oder ihm gegenuber etwas tun zu durfen 2 Grundbuchrecht BearbeitenIm Grundbuchrecht wird das Antragsrecht durch den Antragsgrundsatz reprasentiert Das formelle Grundbuchrecht verlangt dass eine Eintragung im Grundbuch nur durch einen Eintragungsantrag herbeigefuhrt werden kann 13 Abs 1 GBO Dieser Antrag kann von jedem der Beteiligten gestellt werden wobei der genaue Eingangszeitpunkt auf dem Antrag durch das Grundbuchamt zu vermerken ist Prasentat 13 Abs 2 GBO Zusatzlich ist noch die Bewilligung desjenigen erforderlich dessen Recht von einer Eintragung betroffen wird formelles Konsensprinzip 19 GBO Dieses Antragsprinzip wird nur in Ausnahmefallen durchbrochen wenn etwa inhaltlich unzulassige Eintragungen von Amts wegen geloscht werden oder ein Amtswiderspruch einzutragen ist 53 Abs 1 GBO Der Antrag ist als solcher formfrei wahrend die Bewilligung nach 29 Abs 1 GBO notariell zu beglaubigen ist Gerichtsverfahren BearbeitenEine Zivilklage muss eine offentlich rechtliche Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten 253 Abs 2 Nr 2 ZPO 82 Abs 1 Satz 2 VwGO Das Gericht ist bei seiner Entscheidung an diese Antrage gebunden und darf nicht mehr zusprechen als beantragt wurde ne ultra petita wohl aber weniger Feststellungs statt Leistungsurteil 3 Antragsdelikte werden nur verfolgt wenn ein Strafantrag gestellt wurde Im Strafprozess enthalt die Anklageschrift den Antrag das Hauptverfahren zu eroffnen 199 Abs 2 Satz 1 StPO Vor Verkundung des Urteils stellen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Antrage zum Ergebnis der Beweisaufnahme 258 Abs 1 StPO 4 Zivilrecht BearbeitenIm Zivilrecht kommt durch die Annahme eines entsprechenden Antrags ein Vertrag zustande 145 BGB Siehe auch BearbeitenLeitantragWeblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Antrag Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen nbsp Wiktionary subjektives offentliches Recht Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten Carl Creifelds Rechtsworterbuch 21 Aufl 2014 ISBN 978 3 406 63871 8 Ingo Kraft Die Konzeption des subjektiven offentlichen Rechts nach deutschem Recht 2008 S 13 ff BGH Urteil vom 31 Januar 1984 VI ZR 150 82 Der Schlussvortrag uni sb deBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4122813 3 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Antragsrecht amp oldid 216701186