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Dieser Artikel erlautert das deutsche Grundbuch zur osterreichischen behordlichen Bewilligung siehe Bescheid Unter einer Bewilligung eigentlich Eintragungsbewilligung versteht man im deutschen Grundbuchrecht die vor der Eintragung im Grundbuch ausgesprochene Einwilligung des von dieser Eintragung Betroffenen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Konsensprinzipien 3 Form 4 Arten 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenUm ein Recht an einem Grundstuck oder grundstucksgleichen Recht zu erwerben etwa Eigentum beim Grundstuckskauf sind von den Beteiligten mehrere Voraussetzungen zu erfullen Zunachst verlangt das materielle Grundbuchrecht dass sich der Verausserer mit dem Erwerber uber die Ubertragung des Eigentums nach 925 Abs 1 BGB einigt Auflassung und hieruber eine Eintragung im Grundbuch zu erfolgen hat 873 Abs 1 BGB Das formelle Grundbuchrecht der Grundbuchordnung GBO wiederum verlangt dass eine Eintragung im Grundbuch nur durch einen Eintragungsantrag 13 Abs 1 GBO und eine Bewilligung 19 GBO herbeigefuhrt werden kann Wahrend der Antrag von Kaufer oder Verkaufer gestellt werden kann darf die Bewilligung nur durch den betroffenen Verkaufer sein Eigentumsrecht wird durch den Verkauf beeintrachtigt ausgesprochen werden Konsensprinzipien BearbeitenDa im Beispiel ein Grundstuckskaufvertrag der Rechtsanderung zugrunde liegt pruft das Grundbuchamt gemass 20 GBO auch die Rechtswirksamkeit der dinglichen Einigung durch Nachweis der Auflassung materielles Konsensprinzip Bei allen anderen Rechtsanderungen wie etwa der Belastung durch Grundpfandrechte pruft das Grundbuchamt lediglich die vorliegende Bewilligung Der Grundsatz der einseitigen Bewilligung nur der Betroffene muss die Eintragung bewilligen wird auch formelles Konsensprinzip genannt 1 Sinn dieser Regelung ist die Vereinfachung des Grundbuchsverkehrs weil das Grundbuchamt nicht die Rechtslage als solche prufen muss sondern sich auf die Prufung der formellen Voraussetzungen insbesondere der Bewilligung beschranken kann 2 Form BearbeitenWahrend der Antrag als solcher keiner besonderen Form bedarf muss die Bewilligung nach 29 Abs 1 GBO offentlich beglaubigt sein die offentliche Beglaubigung muss nicht zwingend durch einen Notar sondern kann landerabhangig spezifisch auch durch eine kommunale Einrichtung erfolgen Das Grundbuchamt pruft die Einhaltung der formellen und inhaltlichen Erfordernisse vor Eintragung Soweit das Recht mit dem ein Grundstuck belastet wird in der Eintragungsbewilligung naher bezeichnet wird kann nach Massgabe des 874 BGB bei der Eintragung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden In diesem Fall wird im Grundbuch selbst das Recht nur seinem wesentlichen Kern nach kurz bezeichnet Die Einzelheiten ergeben sich dann aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung Arten BearbeitenZu den Eintragungsbewilligungen gehoren die so genannte Berichtigungsbewilligung Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs 3 und die Loschungsbewilligung 4 die zur Loschung eines Rechts fuhrt Betroffener einer Loschungsbewilligung ist der Inhaber des zu loschenden Rechts also etwa bei Grundpfandrechten der Kreditgeber Einzelnachweise Bearbeiten Johann Demharter Grundbuchordnung 25 Auflage Munchen 2005 ISBN 3 406 53040 0 19 Rn 1 Johann Demharter Grundbuchordnung 25 Auflage Munchen 2005 19 Rn 1 Johann Demharter Grundbuchordnung 25 Auflage Munchen 2005 19 Rn 18 Johann Demharter Grundbuchordnung 25 Auflage Munchen 2005 27 Rn 20Normdaten Sachbegriff GND 4245138 3 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bewilligung Grundbuch amp oldid 199118428