www.wikidata.de-de.nina.az
Der Kreditgeber ist eine naturliche oder juristische Person die einen Kredit an den Kreditnehmer gewahrt Im Gesetz wird von Darlehensgeber gesprochen 491 ff BGB weitere Bezeichnung ist Glaubiger Inhaltsverzeichnis 1 Arten der Kreditgeber 2 Kreditvertrag 3 Erlauterungspflicht 4 Risiken 5 Siehe auch 6 EinzelnachweiseArten der Kreditgeber BearbeitenKredit wird bereits in vielen Lebenssituationen gewahrt in denen es den Beteiligten moglicherweise nicht bewusst wird So stellen samtliche vertraglichen Leistungen die zunachst ohne die vorgesehene Gegenleistung erbracht werden bereits eine Kreditgewahrung dar Dazu gehoren die Vorkasse die Anzahlung der Vorschuss Kundenkredit oder die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt genau so wie das Anschreibenlassen oder der Lieferantenkredit Auch beim Privatkredit oder bei der Einzahlung von Spareinlagen oder sonstigen Bankguthaben gibt es einen privaten Kreditgeber Gewerbliche Kreditgeber sind insbesondere Kreditinstitute Nach 1 Abs 1 Nr 2 KWG gilt die Gewahrung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten Kreditgeschaft als Bankgeschaft und bedarf nach 32 KWG der Genehmigung der BaFin Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht Das Betreiben von Bankgeschaften ohne Erlaubnis ist strafbar 54 KWG Um das Kreditrisiko einschatzen zu konnen prufen Kreditinstitute die Bonitat des Kreditnehmers und verlangen zu diesem Zweck die Einreichung von Kreditunterlagen Reicht die Bonitat des kunftigen Kreditnehmers nicht aus so kann das Kreditinstitut zur Absicherung des Kredits bestimmte Kreditsicherheiten verlangen Kreditvertrag BearbeitenKreditgewahrungen unter Privatpersonen die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht dem Verbraucherdarlehensrecht unterliegen bedurfen keinerlei Formvorschriften konnen also mundlich abgeschlossen werden Bereits aus Beweisgrunden ist es jedoch ratsam Kreditvertrage schriftlich festzuhalten und wesentliche Vereinbarungen zu treffen Dazu gehoren insbesondere der Kreditbetrag und die Kreditart der Zins und die Tilgung Fur Zinssatz und Tilgung sind im Voraus vereinbarte Zahlungstermine vertraglich festzulegen Der Kreditvertrag kommt zustande wenn er durch Kreditgeber und Kreditnehmer gemeinsam durch Unterschrift angenommen worden ist Erlauterungspflicht BearbeitenZu den wenigen Vertragspflichten die dem Kreditgeber obliegen gehort neben der Auszahlung des Kreditbetrags die Beratungspflicht wenn es sich um Kreditinstitute handelt Diese haben als Darlehensgeber seit November 2009 nach 491a Abs 3 BGB die gesetzliche Pflicht dem Darlehensnehmer die einzelnen Vertragsbestimmungen eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessen zu erlautern Der Bundestag hat in seiner Gesetzesbegrundung zu den Pflichten ausfuhrlich Stellung genommen 1 Danach bedeutet erlautern dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertrag und die Vertragsbedingungen verstandlich zu machen hat Der Umfang der Erlauterung hangt von der Komplexitat des konkreten Darlehensgeschafts und auch von der Verstandnismoglichkeit des Darlehensnehmers ab soweit diese dem Darlehensgeber erkennbar ist Diese Pflicht erfordert jedoch kein direktes Gesprach zwischen den Vertragsparteien in dem sich der Darlehensgeber von der Person des Darlehensnehmers ein Bild zu machen hatte Es sind daher auch schriftliche oder telefonische Erlauterungen moglich Die Erfullung der Erlauterungspflichten soll am Verstandnis des durchschnittlichen Darlehensnehmers ausgerichtet sein Je hoher die Schwierigkeiten des durchschnittlichen oder soweit erkennbar auch des konkreten Darlehensnehmers sind eine Vertragsklausel zu begreifen desto hohere Anforderungen sind an die Erfullung der Erlauterungspflicht zu stellen Ebenso vergrossert sich die Erlauterungspflicht wenn der Darlehensgeber neugestaltete oder ungewohnliche Vertragsklauseln in den Vertrag aufnimmt Die Erlauterung ist von der Beratung aufgrund eines besonderen Beratungsvertrags abzugrenzen und bleibt dahinter zuruck Es geht bei der Erlauterung nicht darum dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer zu einem fur seine Zwecke und Vermogensverhaltnisse optimal zugeschnittenen Vertrag rat Vielmehr soll der Darlehensgeber die Eigenschaften und Folgen der angebotenen Vertrage darstellen damit der Darlehensnehmer von sich aus auf informierter Grundlage entscheiden kann Die Erlauterung hat zum Ziel dass der Darlehensnehmer anhand seiner Vermogensverhaltnisse und des mit dem Vertrage verfolgten Zwecks einschatzen kann ob der Vertrag fur ihn nutzlich ist oder nicht Der Darlehensgeber ist aufgrund der Vorschrift nicht verpflichtet zu prufen ob der vom Darlehensnehmer verfolgte Zweck fur diesen sinnvoll ist 491a Abs 3 Satz 2 BGB konkretisiert diese Erlauterungspflicht Entsprechend der Verbraucherkreditrichtlinie sind insbesondere zu erlautern Vorvertragliche Information VVI gemass Absatz 1 die vertragstypischen Auswirkungen und die Hauptmerkmale der angebotenen Vertragstypen Dabei wird mit dem Begriff gegebenenfalls klargestellt dass 491a BGB nicht alle Erlauterungspflichten abschliessend auffuhrt Weitere Erlauterungs und insbesondere Aufklarungspflichten bleiben von der Vorschrift unberuhrt Dies gilt insbesondere fur solche Aufklarungspflichten die die Rechtsprechung ausgearbeitet hat 2 Diese Rechtsprechung soll durch die Einfugung des Absatzes 3 nicht geandert werden Andererseits bedeutet gegebenenfalls auch dass nicht zwingend alle in Satz 2 aufgefuhrten Angaben zu erlautern sind Wenn kein Anlass dafur besteht die vorvertragliche Information zu erlautern etwa weil sie der Darlehensnehmer verstanden hat wird eine zusatzliche Erlauterung nicht verlangt Risiken BearbeitenHauptrisiko des Kreditgebers ist das Kreditrisiko Es besteht insbesondere in der Gefahr dass die gewahrte Kreditsumme nebst vereinbartem Zins nicht vollstandig nicht fristgerecht oder gar nicht gezahlt werden Dieses Risiko kann in vielen Fallen durch Kreditsicherheiten oder Delkredereversicherungen abgedeckt werden Siehe auch BearbeitenKapitalgeberEinzelnachweise Bearbeiten Bundestags Drucksache 16 11643 vom 21 Januar 2009 S 78 f PDF Datei 2 27 MB vgl Bamberger Roth Rohe BGB Kommentar 2 Auflage 488 Rn 80 ff Munchener Kommentar Berger BGB 5 Auflage 2007 vor 488 Rn 73 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4165575 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kreditgeber amp oldid 234305532