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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Ein Beweis ist das positive Ergebnis eines auf die Feststellung von Tatsachen gerichteten Beweisverfahrens Er ist ein wichtiges Mittel der richterlichen Uberzeugungsbildung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt Umgangssprachlich wird auch das einzelne Beweismittel kurz als Beweis bezeichnet Weitere Quellen der Sachverhaltsfeststellung sind insbesondere die Erklarungen und Einlassungen der am Verfahren beteiligten Personen Inhaltsverzeichnis 1 Beweisbedurftigkeit Beweisverbote 2 Beweisverfahren 3 Beweismittel nach deutschem Recht 3 1 Zivilprozessrecht 3 2 Strafprozessrecht 4 Beweiswurdigung und Beweismass 5 Indizienbeweis 6 Unmittelbarkeit im Beweisverfahren 7 Grenzuberschreitende Beweiserhebung 7 1 Grundsatze 7 2 Auswirkungen auf das deutsche Beweisrecht 8 Sonstiges 9 Beweis im kriminalistischen Sinn 9 1 Formen des Beweises 9 2 Arten des Beweises 10 Common Law 11 Literatur 12 Weblinks 13 EinzelnachweiseBeweisbedurftigkeit Beweisverbote BearbeitenGrundlage jeden Beweisverfahrens ist dass die zugrunde liegende Behauptung oder die festzustellende Tatsache beweisbedurftig ist und der Beweiserhebung kein Beweisverbot entgegensteht In gerichtlichen Verfahren die der Dispositionsmaxime unterliegen in denen die am Verfahren beteiligten Personen entscheiden welcher Sachverhalt in welchem Umfang dem Gericht zur Entscheidung unterbreitet wird sind grundsatzlich alle Parteibehauptungen beweisbedurftig die einseitig erhoben werden nicht nach den Regeln der einschlagigen Prozessordnung als zugestanden gelten und fur die zu treffende Entscheidung erheblich sind Im Zivilprozess hat dabei das formliche gerichtliche Gestandnis nach 288 ZPO in der mundlichen Verhandlung eine besondere Rolle weil es nur sehr eingeschrankt widerrufen werden kann In Verfahren die dem Ermittlungsgrundsatz unterliegen wie dem Strafprozess bestimmt das Gericht uber den Umfang der Beweisaufnahme Auch hier fuhren oftmals entgegenstehende Behauptungen der am Verfahren beteiligten Personen zur Beweisbedurftigkeit von Behauptungen Im Strafprozess kann etwa ein Verfahrensbeteiligter Angeklagter Verteidiger Staatsanwalt uber das Beweisantragsrecht nach 244 StPO ein Beweisverfahren uber die Richtigkeit einer Behauptung erzwingen Keines Gegen Beweises zuganglich sind unwiderlegliche gesetzliche Vermutungen 292 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO Das Gesetz sieht diese allerdings lediglich in 1566 Abs 1 und 2 BGB vor Dabei handelt es sich jedoch nicht um Vermutungen im eigentlichen Sinne sondern um Fiktionen Keines Beweises bedurfen offenkundige Tatsachen oder gerichtskundige Tatsachen Letztere sind Fakten deren Kenntnis das Gericht bei seiner amtlichen Tatigkeit gewonnen hat etwa uber den Umstand ob eine Entscheidung in einer anderen Sache rechtskraftig geworden ist Normtatsachen bedurfen des Beweises nur insofern als sie dem Gericht unbekannt sind 293 ZPO Eine Verkehrsauffassung kann das Gericht beispielsweise dann aus eigener Sachkunde beurteilen wenn es um Gegenstande des allgemeinen Lebensbedarfs geht und der Richter dem jeweiligen Verkehrskreis angehort 1 Ein Beweisantrag darf abgelehnt werden wenn eine erhebliche Behauptung die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll so behandelt werden kann als ware die behauptete Tatsache wahr Wahrunterstellung Der Rechtsgedanke des 244 Abs 3 Satz 2 letzte Alt Strafprozessordnung findet auch im Zivil Verwaltungs Sozial und Finanzgerichtsverfahren Anwendung 2 3 4 5 Ein Beweis darf nicht erhoben werden oder hat unbeachtet zu bleiben wenn der Erhebung oder der Verwertung des Beweises ein Beweisverbot entgegensteht Beweisverbote sind zunachst Beweiserhebungsverbote Diese konnen darin bestehen dass eine bestimmte Tatsache der Beurteilung durch das Gericht entzogen ist so etwa bei getilgten Vorstrafen oder darin dass bei der Gewinnung des Beweises Rechtsvorschriften verletzt werden wie bei einer nicht genehmigten Durchsuchung oder einem durch Folter erzwungenen Gestandnis Beweisverwertungsverbote schliessen hingegen aus dass auf solchen Wegen gewonnene oder nach Gewinnung unzulassig gewordene Erkenntnisse einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden Beweisverwertungsverbote fuhren immer auch zu einem Verbot diesen Beweis zu erheben Inwieweit Beweiserhebungsverbote dazu fuhren den gleichwohl gewonnenen Beweis in der Entscheidung zu verwerten ist Frage des Einzelfalles und oft Gegenstand von Kontroversen in der Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur Beweisverfahren BearbeitenDas Beweisverfahren verlauft regelmassig in einem zwei bis dreiaktigen Prozessgeschehen mit unterschiedlichen Beteiligten Es beginnt mit dem Beweisantritt oder dem Beweisantrag In beiden ist die zu beweisende Tatsache und ein bestimmtes Beweismittel zu benennen Der Beweisantritt ist in Verfahren die der Dispositionsmaxime unterliegen fur alle streitigen Tatsachen erforderlich Anderenfalls entscheidet das Gericht uber die Tatsache nach der Beweislast sofern es sich nicht anderweitig eine Uberzeugung gebildet hat Dem Beweisantritt entspricht in Verfahren die dem Ermittlungsgrundsatz unterliegen die Beweisanregung weil das Gericht in solchen Verfahren von Amts wegen alle entscheidungserheblichen Tatsachen feststellen muss Der Beweisantrag hingegen bezweckt ausdrucklich die Feststellung der im Antrag genannten Tatsachen Seine Behandlung ist im Strafprozessrecht ausdrucklich geregelt und seine Zuruckweisung ist dort im Prozess formlich zu verbescheiden Das Gericht folgt dem Beweisantritt der Beweisanregung oder dem Beweisantrag wenn die Tatsache entscheidungserheblich und beweisbedurftig ist und kein Beweisverbot besteht Im Strafprozess ist die Zuruckweisung eines Beweisantrags an die gesetzlich normierten Zuruckweisungsgrunde gebunden Wird dem Antrag nicht gefolgt ist das Gericht im Urteil bezuglich der im Antrag genannten Tatsache an seine Beurteilung der Tatsache in der Zuruckweisungsentscheidung gebunden Die Beweisaufnahme erfolgt durch das Gericht in der Regel im Strengbeweisverfahren mit dem die nach der jeweiligen Prozessordnung zulassigen Beweise in der durch diese Prozessordnung vorgeschriebene Form erhoben werden Grundsatzlich haben die Verfahrensbeteiligten ein Anwesenheitsrecht Sofern die Beweisaufnahme in der Vernehmung einer Person besteht haben sie nach Massgabe der jeweiligen Prozessordnung ein Fragerecht sowie das Recht zum Ergebnis der Beweisaufnahme gehort zu werden Ist dagegen fur die Beantwortung der Beweisfrage das Freibeweisverfahren zulassig niemals bei Tatsachen die unmittelbar Grundlage der gerichtlichen Entscheidung bilden kann sich das Gericht auch unter Ausschluss der ubrigen Beteiligten jeder geeigneten Informationsquelle z B auch eines Telefonanrufs bedienen um zu einer Uberzeugung zu gelangen Die Durchfuhrung und das Ergebnis dieses Verfahrens ist den anderen Beteiligten bekannt zu geben Aufgrund der Beweiswurdigung verschafft sich das Gericht bei Kollegialgerichten in geheimer Beratung auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Uberzeugung von der Richtigkeit der Beweisbehauptung In der deutschen Rechtsprechung gilt der Grundsatz der freien Beweiswurdigung d h es bestehen bis auf wenige Ausnahmen keinerlei gesetzliche Vorgaben wie ein Beweisergebnis zu wurdigen ist Hat sich das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme keine Uberzeugung verschaffen konnen so entscheidet das Gericht nach Beweislast daruber zu wessen Nachteil die Unaufklarbarkeit der Beweisfrage fuhrt Beweismittel nach deutschem Recht Bearbeiten Hauptartikel Beweismittel Ein deutsches Gericht kann sich zur Sachverhaltsermittlung der eigenen Wahrnehmung richterliche Augenscheinseinnahme Urkunde der fremden Wahrnehmung Zeuge oder fremder Fachkunde Sachverstandiger bedienen Zivilprozessrecht Bearbeiten Vor einem Zivilgericht kommen im Strengbeweisverfahren nach deutschem Recht nur folgende Beweismittel in Betracht Augenschein 371 f ZPO Zeugen 373 ff ZPO Sachverstandige mit deren Gutachten in der Sache 402 ff ZPO u a Sachbeweis Urkunden 415 ff ZPO Parteivernehmung 445 ff ZPO Die amtliche Auskunft ist ein Substitut und kann Zeugenvernehmung oder Sachverstandigengutachten ersetzen Strafprozessrecht Bearbeiten Im Strafverfahren kommen in der Hauptverhandlung fur den Strengbeweis nur folgende Beweismittel in Betracht Sachverstandigengutachten 72 ff StPO richterliche Augenscheinseinnahme 86 StPO Urkundsbeweis 249 StPO Zeuge 48 ff StPODer Strengbeweis ist dort fur die Feststellung der Tatsachen die die Schuld und Straffrage betreffen vorgeschrieben Beweiswurdigung und Beweismass BearbeitenEin Beweis ist erbracht wenn der Beweisfuhrer den Richter von der Richtigkeit der strittigen Tatsachenbehauptung uberzeugt Das Regelbeweismass ist dabei die volle personliche Uberzeugung des Richters Lediglich eine uberwiegende Wahrscheinlichkeit wurde hierfur prinzipiell nicht ausreichen Dabei ist seit der Einfuhrung der freien richterlichen Beweiswurdigung siehe 286 ZPO oder 261 StPO grundsatzlich nicht mehr auf bestimmte Beweisregeln z B das mittelalterliche Durch zweier Zeugen Mund wird allwegs die Wahrheit kund 6 abzustellen Massgebend ist in den Worten des Bundesgerichtshofes allein ob der Richter personlich von der Wahrheit der Tatsachenbehauptung uberzeugt ist d h wie glaubwurdig oder glaubhaft er eine Beweismittel einstuft Hierfur muss der Richter alle fur und gegen eine Tatsachenbehauptung sprechenden Gesichtspunkte in Relation zum erforderlichen Beweismass setzen 7 Dabei bleibt er an die Gesetze der Denklogik und an die auf Erfahrung gegrundete Wahrscheinlichkeit gebunden Als Beweismass darf jedoch nicht der naturwissenschaftlich sichere Nachweis verlangt werden sondern der Richter muss sich mit einem fur das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zufriedengeben der letzte theoretische Zweifel nicht ausschliesst ihnen aber praktisch Schweigen gebietet 8 Eigene Beweisregeln welche die freie richterliche Beweiswurdigung beschranken kennt das derzeitige Strafgesetz nicht und das Zivilrecht nur noch in wenigen Ausnahmefallen z B die formelle Beweiskraft des Urkundenbeweises gemass 415 ff ZPO Protokoll gemass 165 ZPO Zustellung Ein Sonderfall im Bereich der Beweiswurdigung ist der sogenannte Anscheinsbeweis Prima facie Beweis Voraussetzung hierfur ist ein typischer Geschehensablauf der immer wieder vorkommt In diesem Fall genugt es dass sich dem Beobachter aufgrund eines Erfahrungssatzes die Vorstellung von diesem bestimmten Geschehensablauf aufdrangt So kann bei Auffahrunfallen im Strassenverkehr das Verschulden des Auffahrenden allein aus der Tatsache des Auffahrens festgestellt werden weil der Auffahrende entweder auf den Vorausfahrenden nicht genugend geachtet oder aber den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat ohne dass dies im Einzelnen festgestellt oder bewiesen werden muss Der Unterschied zur normalen Beweiswurdigung liegt darin dass in den anerkannten Fallen eines Anscheinsbeweises der Begrundungsaufwand geringer ist Der Anscheinsbeweis kann dadurch erschuttert werden wenn die ernstzunehmende Moglichkeit aufgezeigt wird dass ein solcher typischer Geschehensablauf ausnahmsweise nicht vorgelegen haben konnte In diesem Fall ist der oft dann nicht mogliche Vollbeweis im Einzelnen zu fuhren Dem Anscheinsbeweis sind verwandt und oft nicht sauber abzugrenzen die Falle in denen von einer unstrittigen oder bewiesenen Tatsache her auf einen bestimmten Kausalverlauf geschlossen oder dieser vermutet wird z B im Bereich der Arzthaftung fur Verschulden und Kausalitat oder bei Beratungsmangeln auf ein aufklarungskonformes Handeln des Geschadigten Ein herabgesetztes Beweismass gilt fur die Glaubhaftmachung Als Beweismass ist in diesem Fall lediglich die uberwiegendere Wahrscheinlichkeit der Behauptung zu erbringen Hintergrund ist dass in den Verfahren in denen die Glaubhaftmachung genugt z B bei der einstweiligen Verfugung die Eilbedurftigkeit der Entscheidung im Vordergrund steht Die Beweisaufnahme hat in diesen Fallen sofort zu erfolgen eine Ladung von Zeugen etwa oder eine gerichtliche Beauftragung von Sachverstandigen findet nicht statt Bei der Glaubhaftmachung sind ferner als Mittel der Glaubhaftmachung uber die ublichen Beweismittel hinaus auch die eidesstattliche Versicherung aller Personen zulassig auch derer die weder Zeugen noch Sachverstandige sein konnen also auch der Verfahrensbeteiligten selbst Indizienbeweis Bearbeiten Hauptartikel Indizienbeweis Beim Indizienbeweis gewinnt der Richter im ersten Schritt keine Uberzeugung von der Haupttatsache also etwa der Taterschaft des Angeklagten sondern nur durch Indizien als Hilfstatsachen des Beweises etwa die jahrelange Feindschaft von Angeklagtem und Opfer die Androhung der Tat die zeitlichen und ortlichen Gegebenheiten Von diesen Hilfstatsachen wird dann auf die Haupttatsache geschlossen Die Indizien auch Beweisanzeichen vermitteln damit lediglich Hinweise auf Tater Tat Motiv und mogliche Beweise zur Ermittlung des wahren Sachverhalts Die Uberzeugung des Gerichtes kann sich auch auf Indizien stutzen Es handelt sich dann um einen Indizienprozess Wirken mehrere voneinander unabhangige Indizien darauf hin dass ein sonst nicht zu beweisender Sachverhalt vorliegt wird von einer Indizienreihe gesprochen Das Zusammenwirken besteht darin dass sowohl Indiz 1 als auch Indiz 2 beide den Schluss auf die Haupttatsache erlauben Davon ist die Indizienkette abzugrenzen die vorliegt wenn mehrere Indizien aufeinander aufbauend auf eine beweiserhebliche Tatsache hinweisen Unmittelbarkeit im Beweisverfahren BearbeitenWesentlich fur das deutsche Prozessrecht ist die Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens Das erkennende Gericht hat seine Uberzeugung aus der mundlichen Verhandlung zu schopfen Nur ausnahmsweise konnen Beweise die nicht durch das Prozessgericht selbst erhoben wurden in den Prozess eingefuhrt werden So kann in der Regel die Beweiserhebung nicht einem anderen als dem erkennenden Gericht ubertragen werden Im Strafverfahren konnen die durch die Polizei Finanzbehorden und die Staatsanwaltschaft erhobenen Beweise nicht ohne weiteres in den Prozess eingefuhrt werden So kann z B ein polizeiliches Verhorprotokoll im Hauptverfahren nicht einfach als Urkundsbeweis verlesen werden Im Zivilprozess ist es aufgrund der dort geltenden Dispositionsmaxime dagegen durchaus moglich beispielsweise statt der Vernehmung eines Zeugen die Akte eines Strafverfahrens in der bereits die Zeugenaussage zum Beweisthema als Protokoll enthalten ist durch das Gericht beiziehen zu lassen und damit zum Gegenstand der Beweisfindung durch das Gericht zu machen Das Protokoll kann dann als sog Urkundsbeweis wie andere Beweismittel auch verwendet werden Der Inhalt des Protokolls Vollstandigkeit und inhaltliche Richtigkeit ist jedoch vom Gericht im Rahmen der Beweiswurdigung eigenverantwortlich und ohne Bindung an etwaige im Protokoll enthaltene Aussagen neu festzustellen Grenzuberschreitende Beweiserhebung BearbeitenGrundsatze Bearbeiten Die Beweiserhebung uber ersuchte Richter in anderen Mitgliedstaaten der Europaischen Union mit Ausnahme von Danemark regelt die im Rahmen der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen ergangene EG Beweisaufnahmeverordnung EG BewVO 9 Danach sind folgende Moglichkeiten der Beweisaufnahme gegeben Klassische Beweisaufnahme durch das im Rahmen der Amtshilfe ersuchte auslandische Gericht Art 10 ff EG BewVO Durchfuhrung der Beweisaufnahme durch das Prozessgericht im Ausland Art 17 EG BewVO Beweiserhebung mittels Videokonferenz Art 10 Abs 4 EG BewVO Beweisaufnahme durch das ersuchte auslandische Gericht im Beisein des nationalen Tatrichters Art 12 EG BewVO Die Verordnung selbst regelt keine Vorrangigkeit einer der beschriebenen Methoden 9 Auswirkungen auf das deutsche Beweisrecht Bearbeiten Es ist umstritten ob das deutsche Prozess und Verfassungsrecht trotz der prinzipiell gegebenen Freiheit der Auswahl unter den Verfahrensvarianten der Verordnung EG Nr 1206 2001 9 an den deutschen Tatrichter dennoch die primare Anforderung stellt eine der Varianten zu wahlen bei dem er sich selbst einen Eindruck vom im Ausland vernommenen Zeugen verschaffen kann um dem Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit nach 343 ZPO Geltung zu verschaffen 10 Sonstiges BearbeitenDer Begriff Beweislage bezeichnet die Situation eines Angeklagten hinsichtlich der Beweisbarkeit einer angeklagten Straftat z B ist bei einer erdruckenden Beweislage tatbestandsmassig kaum ein Freispruch moglich Beweise werden von der Strafverfolgungsbehorde vor allem von der Staatsanwaltschaft und der Polizei im Ermittlungsverfahren zusammengetragen und dem Gericht vorgelegt Beweis im kriminalistischen Sinn BearbeitenBeweisen heisst dem beurteilenden Gericht einen Sachverhalt durch jedermann uberzeugende und beliebig oft reproduzierbare Fakten so darzustellen dass ein vernunftiger Zweifel an dem von den Strafverfolgungsorganen bei vorlaufiger Tatbewertung angenommenen Tatgeschehen nicht moglich ist 11 Formen des Beweises Bearbeiten Direkter BeweisErgibt sich eine zu beweisende Tatsache unmittelbar aus einer anderen Tatsache so spricht man von einem direkten Beweis Indirekter BeweisErgibt sich eine entscheidungserhebliche Tatsache nur mittelbar aus einer anderen Tatsache so spricht man von einem indirekten Beweis Der indirekte Beweis wird auch als Indizienbeweis bzw Anzeichensbeweis oder Hilfstatsache bezeichnet Arten des Beweises Bearbeiten PersonalbeweisBeim Personalbeweis ist das Beweismittel der Mensch z B Sachverstandiger Zeuge Beschuldigter Er ist abhangig von der menschlichen Wahrnehmungsfahigkeit der Reproduzierbarkeit der beweiserheblichen Wahrnehmungsinhalte sowie der Wahrhaftigkeit der Aussage SachbeweisUnter Sachbeweise zahlt man alle auf materielle Spuren oder auf Gegenstande gestutzte Beweisfuhrungen z B richterliche Augenscheinseinnahme oder Urkunde Common Law BearbeitenIm US amerikanischen Prozessrecht erfolgt die Beweiserhebung in einer gerichtlichen Voruntersuchung Discovery die Beweiswurdigung hingegen aufgrund der mundlichen Verhandlung durch den Richter oder die Geschworenen Jury Literatur Bearbeitenzum Verwaltungsprozess Hans Peter Vierhaus Beweisrecht im Verwaltungsprozess C H Beck Munchen 2011 ISBN 978 3 406 62025 6 zum Zivilprozess Arbeitsgerichtsprozess alle Kommentare und Handbucher zur Zivilprozessordnung Deutschland ZPO bzw zum Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG Holger Jackel Das Beweisrecht der ZPO Ein Praxishandbuch fur Richter und Rechtsanwalte 1 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2009 ISBN 978 3 17 020793 6 Egon Schneider Lotte Thiel Zivilprozessuales Beweisrecht Grundlagen und Fehlerquellen 1 Auflage ZAP Verlag Munster 2008 ISBN 978 3 89655 377 5 auch als E Book erhaltlich Rudiger Zuck Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen des zivilprozessualen Beweisverfahrens Grundlagen NJW 2010 3350 Zeugenbeweis NJW 2010 3494 Sachverstandigenbeweis NJW 2010 3622 Parteivernehmung NJW 2010 3674 Volkert Vorwerk Beweisaufnahme im Ausland Neue Wege fur den deutschen Prozess Die EG BeweisaufnahmeVO und der Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit Anwaltsblatt Heft 05 2011 369 PDF 4 MB zum Strafprozess alle Kommentare und Handbucher zur Strafprozessordnung Deutschland StPO Ulrich Eisenberg Beweisrecht der StPO 7 Auflage C H Beck Munchen 2011 ISBN 978 3 406 60972 5 Werner Beulke Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung 250 ff StPO JA 2008 758Weblinks BearbeitenBeweisverwertung im Strafprozess via juratexte de Ubersicht deutsches Recht PDF 72 kB Beweisaufnahme und Beweiswurdigung im Zivilprozessrecht der Universitat Hamburg Endrik Wilhelm Fehlerquellen bei der UberzeugungsbildungEinzelnachweise Bearbeiten Hans Joachim Musielak Wolfgang Voit Zivilprozessordnung 12 Auflage 2015 284 Rn 3 Michael Selk BGH Eine streitige Tatsache darf nicht nur vordergrundig als wahr unterstellt werden 13 Mai 2018 VGH Munchen Beschluss vom 25 Januar 2016 10 ZB 14 1486 BSG Urteil vom 8 September 2010 B 11 AL 4 09 R Rn 18 BFH Beschluss vom 16 Dezember 2016 X B 41 16 Memento des Originals vom 10 Juli 2018 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot juris bundesfinanzhof de Rn 16 zitiert etwa bei Johann Wolfgang von Goethe Faust I Vers 3013 f Holger Jackel Das Beweisrecht der ZPO Verlag Kohlhammer S 144 BGH Urteil vom 17 Februar 1970 III ZR 139 67 abgedruckt in BGHZ Band 53 Seiten 245 264 auch Neue Juristische Wochenschrift Jahrgang 1970 Seite 946 ff BGH Urteil vom 17 Februar 1970 III ZR 139 67 Memento vom 6 September 2012 im Webarchiv archive today bei eJura Anastasia Entscheidung a b c Verordnung EG Nr 1206 2001 des Rates vom 28 Mai 2001 uber die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil und Handelssachen In Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften L Nr 174 27 Juni 2001 S 1 Volkert Vorwerk Beweisaufnahme im Ausland Neue Wege fur den deutschen Prozess Die EG BeweisaufnahmeVO und der Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit Memento vom 16 Dezember 2011 im Internet Archive Anwaltsblatt Heft 05 2011 S 369 PDF 4 MB Rolf Ackermann Horst Clages Holger Roll Handbuch der Kriminalistik Boorberg 3 Auflage S 48 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4132532 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Beweis Recht amp oldid 234647669