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Der Zeugenbeweis ist die haufigste und zugleich fehleranfalligste Form der Beweiserhebung im gerichtlichen Verfahren Gegenstand des Zeugenbeweises ist grundsatzlich die Erklarung eines Zeugen uber eigene korper sinnliche Wahrnehmungen z B visuell akustisch taktil kinasthetisch olfaktorisch gustatorisch Es handelt sich bei dem Beweis durch ein Zeugnis um einen Strengbeweis Die Art seiner Erhebung ist in verschiedenen Verfahrensformen unterschiedlich geregelt und unterliegt naturlich auch in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen unterschiedlichen Regelungen Die Rechtslage in Deutschland ist folgende Zivilprozessrecht BearbeitenDer Zeuge wird zunachst durch den Vorsitzenden des Spruchkorpers beziehungsweise den Einzelrichter befragt Dem geht die Belehrung des Zeugen uber seine Wahrheitspflicht voraus 395 ZPO Am Beginn der Befragung stehen die Angaben des Zeugen zur Person 395 Abs 2 ZPO Sodann ist der Zeuge zu veranlassen das wiederzugeben was ihm uber den Gegenstand der Vernehmung bekannt ist 396 Abs 1 ZPO Dieser Bericht des Zeugen ist von der sich anschliessenden Befragung zu unterschieden Da der Zeuge hier frei berichten soll sind Zwischenfragen Hinweise und Lenkungen zu unterlassen Nach dem Bericht folgt die Befragung durch den Vorsitzenden 396 Abs 2 ZPO hiernach ist den Mitgliedern des Gerichts also den beisitzenden Richtern Gelegenheit zur Befragung zu geben 396 Abs 3 ZPO Fur die Befragung des Zeugen durch die Parteien und deren Bevollmachtigte sieht das Gesetz als Regelfall vor dass diese den Vorsitzenden veranlassen dem Zeugen Fragen vorzulegen 397 Abs 1 ZPO Demgegenuber dominiert in der Praxis die unmittelbare Befragung des Zeugen die den Parteien gestattet werden kann den Prozessbevollmachtigten hingegen auf Verlangen gestattet werden muss 397 Abs 2 ZPO Strafprozessrecht BearbeitenIm Strafprozess ist besonders zu beachten dass der Angeklagte nach der Europaischen Menschenrechtskonvention das Recht hat mit Belastungszeugen konfrontiert zu werden und diese zu befragen Art 6 EMRK Die Regelung zu Zeugen sind in 48 ff StPO genannt Auch hier sieht das Gesetz vor dass der Zeuge zunachst einen freien Bericht zu geben hat bei dessen Ableistung er nicht zu unterbrechen ist Danach wird er ausser im Falle des Kreuzverhors durch den Vorsitzenden vernommen Ublicherweise erteilt dieser sodann das Fragerecht in dieser Reihenfolge an die beisitzenden Richter die ehrenamtlichen Richter den Vertreter der Staatsanwaltschaft den Vertreter der Nebenklage beziehungsweise den Vertreter des Adhasionsklagers die Sachverstandigen und sodann an die Strafverteidiger spater an die im Verfahren anwesenden Parteien Neben und Adhasionsklager und Angeklagte Diese Reihenfolge hat sich zwar als ubliches Vorgehen herausgestellt sie ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben Der Vorsitzende kann das Fragerecht nach seinem Ermessen erteilen Problematisch ist ob der Vorsitzende das Fragerecht auch entziehen oder unterbrechen kann Dies darf jedenfalls nur aus einem sachlichen Grund und im Ausnahmefall geschehen Beweiswurdigung BearbeitenWie jedes andere Beweismittel muss auch der Zeuge gewurdigt werden Die Beweiswurdigung ist ein wertender Akt des erkennenden Gerichts und muss ergeben inwieweit das Beweismittel Erkenntnisse uber das tatsachliche Geschehen uber welches Beweis erhoben werden soll vermittelt Sie ist regelmassig Aufgabe des Gerichts Nur in Ausnahmefallen kann es erforderlich sein einen Sachverstandigen hinzuzuziehen etwa wenn der Zeuge an einer psychischen Erkrankung leidet und es dem Gericht nicht moglich ist aus eigener Sachkunde festzustellen welcher Teil der Aussage auf echten Erinnerungen und welcher Teil auf wahnhaftem Erleben beruht Das von dem Sachverstandigen erstellte Gutachten wird haufig als Glaubwurdigkeitsgutachten bezeichnet ist aber in den meisten Fallen ein Glaubhaftigkeitsgutachten weil es nicht auf die abstrakte Glaubwurdigkeit einer Person sondern auf die konkrete Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussage ankommt Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zeugenbeweis amp oldid 234110628