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Dieser Artikel betrifft Aspekte des politischen Systems der Europaischen Union die sich moglicherweise durch den Vertrag von Lissabon ab 1 Dezember 2009 verandert haben Bitte entferne diesen Hinweis erst nachdem du uberpruft hast dass der Artikel dem aktuellen Stand entspricht Die Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen JZZ englisch Judicial Cooperation in Civil Matters franzosisch Cooperation judiciaire en matiere civile ist eine Politik der Europaischen Gemeinschaft Gemeinsam mit den Bestimmungen uber die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Flankierende Massnahmen zum freien Personenverkehr dient sie dem ubergeordneten Konzept eines Raums der Freiheit der Sicherheit und des Rechts Flagge der Europaischen UnionDie drei Saulen der Europaischen Union Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Zeittafel 2 Ziele 3 Akteure und Massnahmen 4 Erfolge der JZZ 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDie Justizpolitik wird traditionell als Kernstuck der staatlichen Souveranitat betrachtet Von jeher bestanden deshalb auf diesem Gebiete erhebliche Vorbehalte der Mitgliedstaaten gegen eine europaische Integration Aus diesem Grund war lange Zeit keine irgendwie geartete Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet vorgesehen Mit der Fortschreitung der Entwicklung des Binnenmarkts und der Freizugigkeit traten jedoch sehr bald die hiermit verbundenen Risiken und Gefahren zutage Die Offnung der Binnengrenzen fuhrte zu einem Zuwachs auch an rechtlichen Kontakten zwischen Angehorigen verschiedener Mitgliedstaaten die damit unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen unterlagen Auch in Reaktion hierauf hat die EU das Konzept eines Raums der Freiheit der Sicherheit und des Rechts etabliert dessen Teil die JZZ ist 1992 wurden mit dem Vertrag von Maastricht entsprechende Bestimmungen in die intergouvernemental gepragte dritte Saule der EU aufgenommen Wahrend die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen dort verblieb wurde die JZZ gemeinsam mit dem Freien Personenverkehr 1997 durch den Vertrag von Amsterdam in die supranational ausgerichtete erste Saule uberfuhrt vergemeinschaftet Aufgrund der Protokolle Nr 3 bis 5 zum EU Vertrag nehmen die Mitgliedstaaten Grossbritannien Irland und Danemark an der Kooperation im Bereich der JZZ nur sehr eingeschrankt teil Zeittafel Bearbeiten Unterz In KraftVertrag 19481948BrusselerPakt 19511952Paris 19541955PariserVertrage 19571958Rom 19651967Fusions vertrag 19861987EinheitlicheEuropaische Akte 19921993Maastricht 19971999Amsterdam 20012003Nizza 20072009Lissabon nbsp nbsp nbsp nbsp nbsp nbsp nbsp nbsp Europaische Gemeinschaften Drei Saulen der Europaischen UnionEuropaische Atomgemeinschaft Euratom Europaische Gemeinschaft fur Kohle und Stahl EGKS Vertrag 2002 ausgelaufen Europaische Union EU Europaische Wirtschaftsgemeinschaft EWG Europaische Gemeinschaft EG Justiz und Inneres JI Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen PJZS Europaische Politische Zusammenarbeit EPZ Gemeinsame Aussen und Sicherheitspolitik GASP Westunion WU Westeuropaische Union WEU aufgelost zum 1 Juli 2011 Ziele BearbeitenZiele der JZZ ist nach Art 81 AEUV die Erleichterung der Abwicklung von Zivilverfahren mit grenzuberschreitendem Bezug soweit dies zur Gewahrleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes erforderlich ist Erreicht werden soll dies durch Verbesserung und Vereinfachung der grenzuberschreitenden Zustellung der Zusammenarbeit bei der Beweiserhebung sowie der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher wie aussergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen Weiter sollen die der Kompetenzabgrenzung zwischen den Rechtsordnungen dienenden Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts der Mitgliedstaat harmonisiert werden Auch soll ggf auch durch Harmonisierung zivilprozessualer Normen eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren angestrebt werden Akteure und Massnahmen BearbeitenSeit Ubernahme der JZZ in die supranational ausgerichtete erste Saule der EU vollzieht sich die Rechtssetzung in diesem Bereich im institutionellen Rahmen und nach den Bestimmung des EGV Nach Art 61 lit c erlasst der Rat in der Regel in der Formation Rat fur Justiz und Inneres hierzu Massnahmen er ist also nicht auf eine bestimmte Handlungsform sondern kann zwischen den in Art 249 EGV genannten Rechtsakten insbesondere der Verordnung und der Richtlinie frei wahlen Nach Art 67 Abs 5 beschliesst er in JZZ Sachen grundsatzlich gemass dem Mitentscheidungsverfahrens nach Art 251 EGV Dies fuhrt dazu dass die Kommission ein Initiativrecht hat und das Europaische Parlament in der starksten im Vertrag uberhaupt vorgesehenen Form beteiligt wird In Angelegenheit mit familienrechtlichem Bezug erfolgt die Beschlussfassung dagegen einstimmig und damit ohne Beteiligung des Parlaments Massnahmen im Bereich der JZZ unterliegen grundsatzlich in vollem Masse der Gerichtsbarkeit des Europaischen Gerichtshofs Fur das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 234 EGV besteht jedoch die Besonderheit dass nach Art 68 Abs 1 EGV vorlageberechtigt nur solche nationalen Gerichte sind deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden konnen Nach Art 68 Abs 3 EGV konnen der Rat die Kommission und die Mitgliedstaaten beim EuGH auch Gutachten uber die Auslegung von Rechtsakten der JZZ einholen Erfolge der JZZ BearbeitenDie grenzuberschreitende Zustellung wurde in der Verordnung VO 1348 00 1 geregelt die entsprechende nationale Ubermittlungsstellen vorsieht Mit der Zusammenarbeit der Gerichte unterschiedlicher Mitgliedstaaten bei der Beweiserhebung befasst sich VO 1206 01 2 Im Bereich der Erleichterung der Zwangsvollstreckung wurden die bereits vor Inkrafttreten der JZZ intergouvernemental geschlossenen Brusseler Vollstreckungsabkommen von 1968 allgemein und 1998 Ehesachen in die EG Verordnungen VO 44 01 3 bzw VO 1347 00 4 2201 03 5 uberfuhrt Geplant ist mittelfristig die Abschaffung des Exequaturverfahrens VO 805 04 sieht einen europaischen Vollstreckungstitel fur unbestrittene Forderungen vor 2002 hat sich die Kommission in einem Grunbuch mit Fragen des Mahnverfahrens befasst Eingefuhrt wurde das Europaische Mahnverfahren mit der Verordnung EG Nr 1896 2006 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 12 Dezember 2006 6 in Kraft getreten am 31 Dezember 2006 Anwendung ab 12 Dezember 2008 Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europaischen Union mit Ausnahme Danemarks Die Harmonisierung der Kompetenz bzw Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts war ebenfalls bereits vor Inkrafttreten der JZZ erfolgt namlich im Abkommen von Rom uber das auf vertragliche Schuldverhaltnisse anwendbare Recht aus dem Jahr 1980 Die Uberfuhrung in eine EG Verordnung erfolgte durch die Verordnung EG des Europaischen Parlaments und des Rates uber das auf vertragliche Schuldverhaltnis anzuwendende Recht Rom I vom 6 Juni 2008 Eine Harmonisierung des materiellen Vertragsrechts ist bislang nur in Randbereichen z B Hausturwiderrufsrecht erfolgt 2004 hat die Kommission ein Grunbuch zu den Unterhaltspflichten herausgegeben Ein Beispiel fur die Harmonisierung zivilprozessualer Verfahrensvorschriften stellt die Insolvenz Verordnung VO 1346 00 dar Der 1998 verabschiedete Aktionsplan von Wien sieht als kunftige Projekte im Bereich der JZZ u a eine Revision der beiden Brusseler Vollstreckungsabkommen wie auch der Abkommens von Rom uber das anwendbare Recht bei vertraglichen Schuldverhaltnissen vor Weiter hat man einen Gegenstuck zu letzterem fur den Bereich der ausservertraglichen Schuldverhaltnisse ins Auge gefasst Rom II 2003 hat die Kommission einen entsprechenden VO Vorschlag vorgelegt Weiter hat man sich auf die Schaffung eines justiziellen Netzes in Zivilsachen analog zu dem in Strafsachen auf ein Schlichtungsverfahren im Bereich des Familien und Erbrechts sowie eine weitere Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme verstandigt und die Kommission zur Vorlage eines Grunbuchs Alternative Streitbeilegung aufgefordert siehe auch Alternative Dispute Resolution Siehe auch BearbeitenRat fur Justiz und InneresLiteratur BearbeitenKommentare und Lehrbucher zum Europarecht Rolf Wagner Aktuelle Entwicklungen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen In NJW Nr 19 2012 S 1333 Weblinks BearbeitenOffizielle Website der EUEinzelnachweise Bearbeiten Verordnung EG Nr 1348 2000 des Rates vom 29 Mai 2000 uber die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstucke in Zivil oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten In ABl L 160 30 Juni 2000 S 37 52 Verordnung EG Nr 1206 2001 des Rates vom 28 Mai 2001 uber die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil oder Handelssachen In ABl L 174 27 Juni 2001 S 1 24 Verordnung EG Nr 44 2001 des Rates vom 22 Dezember 2000 uber die gerichtliche Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen In ABl L 12 16 Januar 2001 S 1 23 Verordnung EG Nr 1347 2000 des Rates vom 29 Mai 2000 uber die Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung fur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten In ABl L 160 30 Juni 2000 S 19 36 Verordnung EG Nr 2201 2003 des Rates vom 27 November 2003 uber die Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung EG Nr 1347 2000 In ABl L 338 23 Dezember 2003 S 1 29 Verordnung EG Nr 1896 2006 PDF des Europaischen Parlaments und des Rates vom 12 Dezember 2006 zur Einfuhrung eines Europaischen Mahnverfahrens ABl L 399 vom 30 Dezember 2006 S 1 32 Politikbereiche der Europaischen UnionZustandigkeitennach EU Vertrag Gemeinsame Aussen und Sicherheitspolitik umfasst auch Gemeinsame Sicherheits und Verteidigungspolitik Nachbarschaftspolitik Erweiterungspolitik nbsp Zustandigkeitennach AEU Vertrag Binnenmarkt Zollunion Kapitalmarktunion Agrar und Fischereipolitik Raum der Freiheit der Sicherheit und des Rechts umfasst Grenzsicherung Einwanderungspolitik Asylpolitik Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Polizeiliche Zusammenarbeit Gleichstellungspolitik und Grundrechte Verkehrspolitik Wettbewerbspolitik Rechtsangleichung Wirtschafts und Wahrungsunion Beschaftigungspolitik Sozialpolitik Bildungspolitik Sportpolitik Kulturpolitik Gesundheitspolitik Verbraucherschutzpolitik Transeuropaische Netze Industriepolitik Regionalpolitik Forschungspolitik Umweltpolitik Energiepolitik Tourismuspolitik Raumfahrtpolitik Humanitare Hilfe und Katastrophenschutz Verwaltungszusammenarbeit Handelspolitik Entwicklungspolitik Siehe auch Politisches System der Europaischen Union Vertrag uber die Europaische Union und Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union Bitte den Hinweis zu 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