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Die Rechtsangleichung von unterschiedlichen Rechts 1 und Verwaltungsvorschriften 2 in den Mitgliedstaaten der Europaischen Union ist eine der im AEU Vertrag ausdrucklich geregelten Zustandigkeiten der Europaischen Union Titel VII Kapitel 3 Artikel 114 bis 118 AEUV um das Funktionieren des Europaischen Binnenmarktes zu gewahrleisten Art 114 AEUV Vorschriften zur Rechtsangleichung ergeben sich aber auch aus anderen Normen im AEUV z B uber die Landwirtschaft Freizugigkeit von Arbeitnehmern Niederlassungsrecht Gesellschaftsrecht den Dienstleistungsverkehr und Kapitalverkehr den freien Personenverkehr und viele andere mehr Ein weitgehend synonym zu Rechtsangleichung verwendeter Terminus ist Harmonisierung Flagge der Europaischen Union Inhaltsverzeichnis 1 Geschichtliche Entwicklung 1 1 Artikel 114 AEUV 1 2 Artikel 115 AEUV 1 3 Artikel 116 AEUV 1 4 Artikel 117 AEUV 1 5 Artikel 118 AEUV 1 6 Weitere Bestimmungen zur Rechtsangleichung 2 Ziele 3 Souveranitatsbeschrankung durch Rechtsangleichung 4 Akteure und Verfahren 5 Stand still Klausel 6 Ausnahmen von der Rechtsangleichung 7 Rechtsangleichung ausserhalb der Europaischen Union 8 Siehe auch 9 Weblinks 10 Literatur 11 EinzelnachweiseGeschichtliche Entwicklung BearbeitenDie Zustandigkeit und die Weite des Regelungsbereiches wurde grundsatzlich in Artikel 2 iVm Artikel 3 Abs 1 Bst h iVm Artikel 5 Abs 2 3 EGV geregelt Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften soweit dies fur das ordnungsgemasse Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist 4 Jedoch haben diese Bestimmungen durch geanderte gesellschaftliche und rechtspolitische Rahmenbedingungen und das immer starkere Zusammenrucken der Unionsmitgliedstaaten im Laufe der Jahre eine andere und vertiefte Bedeutung erhalten 5 Titel VII Kapitel 3 AEUV uber die Angleichung von Rechtsvorschriften war bereits im Grundungsvertrag zur Grundung der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft 1958 im Dritten Teil Titel I Kapitel 3 Artikel 100 bis 102 EGV enthalten 6 und wurde seither substanziell nur wenig verandert 7 Die Artikelnummerierung als Artikel 100 bis 102 EGV blieb von 1958 bis 1996 gleich Erst durch den Vertrag von Amsterdam 1996 wurde aus den bisherigen Artikeln 100 bis 102 EGV die Artikel 94 bis 97 EGV die wiederum durch den Vertrag von Lissabon 2007 zu Artikel 114 bis 118 AEUV umnummeriert und umgestellt wurden 8 Artikel 114 AEUV Bearbeiten Im Rahmen der Einheitlichen Europaischen Akte und der Schaffung der EU 1993 zuvor EG wurde dem Artikel 100 EGV die Artikel 100a bis 100d EGV nachgestellt Artikel 100a und 100b EGV bezogen sich dabei auf Regelungen zur Unionsburgerschaft Artikel 7a EGV idF 1993 und Artikel 100c und 100d EGV auf Regelungen bezuglich dritter Lander deren Staatsangehorige beim Uberschreiten der Aussengrenzen der Unionsmitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein mussten Artikel 100b EGV ist mit dem Vertrag von Amsterdam 1996 entfallen und Artikel 100c bis 100d EGV in die neue Bestimmung nach Titel IV EGV Visa Asyl Einwanderung ubernommen worden nunmehr Titel V AEUV Raum der Freiheit der Sicherheit und des Rechts Artikel 100a EGV wurde durch den Vertrag von Amsterdam zu Artikel 95 EGV und wesentlich verandert Durch den Vertrag von Lissabon wurde Artikel 95 EGV zu Artikel 114 AEUV und das Europaische Parlament neben dem Rat in einigen Bereichen gleichberechtigt zum Gesetzgeber nicht jedoch z B bei der Harmonisierung von steuerrechtlichen Bestimmungen siehe Art 114 Abs 2 AEUV 9 Artikel 115 AEUV Bearbeiten Der bisherige Artikel 100 EGV 1958 bis 1996 bzw 94 EGV 1996 bis 2007 wurde zu Artikel 115 AEUV Richtlinien wobei sich der Inhalt des Artikels nicht massgeblich geandert hat Bei Erlass von Richtlinien zur Angleichung von Rechts und Verwaltungsvorschriften durch den Rat im Hinblick auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes ist weiterhin Einstimmigkeit im Rat erforderlich und wird das Europaische Parlament und der Wirtschafts und Sozialausschuss nur angehort 10 Artikel 116 AEUV Bearbeiten Der bisherige Artikel 101 EGV 1958 bis 1996 bzw Artikel 96 EGV idF 1996 bis 2007 wurde mit dem Vertrag von Lissabon zu Artikel 116 AEUV Verfalschung von Wettbewerbsbedingungen Die wesentlichste Anderung in diesem Artikel ist dabei durch die zwingende Beteiligung des Europaischen Parlaments mit dem Vertrag von Lissabon eingetreten Ansonsten ist der Wortlaut fast gleich geblieben 11 Artikel 117 AEUV Bearbeiten Artikel 102 EGV 1958 bis 1996 bzw Artikel 97 1996 bis 2007 wurde mit dem Vertrag von Lissabon zu Artikel 117 AEUV Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen ohne dass dabei inhaltlich wesentliche Veranderungen getatigt wurden 12 Artikel 118 AEUV Bearbeiten Artikel 118 AEUV Schutz geistigen Eigentums wurde fast wortlich aus Artikel III 176 des Verfassungsvertrages 2003 durch den Vertrag von Lissabon ubernommen 13 und hatte zuvor in den Gemeinschaftsvertragen keine Entsprechung 14 Weitere Bestimmungen zur Rechtsangleichung Bearbeiten Ebenso zentral und fur die Entwicklung der Union wichtig sind die speziellen Normen zur Rechtsangleichung im AEUV z B in Bezug auf die Landwirtschaft Freizugigkeit von Arbeitnehmern Niederlassungsrecht Gesellschaftsrecht den Dienstleistungsverkehr und Kapitalverkehr den freien Personenverkehr und viele andere mehr die weitgehend seit der Grundung der Gemeinschaft nunmehr Union 1958 bestehen Ziele BearbeitenZiel der Rechtsangleichung ist weder Schaffung neuen einheitlichen Gemeinschaftsrechts noch Rechtsvereinheitlichung im herkommlichen Sinne Von beiden unterscheidet sich die Rechtsangleichung dadurch dass sie die Identitat der von ihr erfassten Rechte unberuhrt lasst Sie fuhrt zur Veranderung dieser Rechte nicht aber zu ihrer Verdrangung 15 Durch die unionsweite Rechtsangleichung von nationalen Vorschriften wird somit das nationale Recht der Unionsmitgliedstaaten nicht zu Unionsrecht sondern es werden dem nationalen Gesetzgeber Vorgaben gemacht wie er das nationale Recht jeweils anzupassen hat damit z B eine Storung des Binnenmarktes hintangehalten oder beseitigt werden 16 Die Rechtsangleichung war und ist somit ein Kernstuck der Gemeinschaftstatigkeit Durch sie wird die Gemeinschaft Stuck fur Stuck aufgebaut und ausgebildet Es ist falsch die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften als eine Tatigkeit der Gemeinschaft zu sehen durch die die Errichtung des Gemeinsamen Marktes lediglich erweitert wird Eine solche Auffassung ubersieht die weitreichende wirtschafts und gesellschaftspolitische Funktion der Rechtsangleichung und die Notwendigkeit eben durch Rechtsangleichung also Schaffung gemeinsamer Rechtsstrukturen die Gemeinschaft wirtschaftlich und institutionell zu festigen Hans Claudius Taschner 17 Souveranitatsbeschrankung durch Rechtsangleichung BearbeitenWird auf Unionsebene eine Rechtsangleichung beschlossen bedeutet dies unter Umstanden eine Einschrankung der Souveranitat der Unionsmitgliedstaaten Diese konnen zukunftig nicht mehr neue eigenstandige Regeln welche der beschlossenen Rechtsangleichung widersprechen in Kraft setzen ohne dass dies unter Umstanden eine Vertragsverletzung darstellt Artikel 288 Abs 3 AEUV fruher 249 Abs 3 EGV 18 Artikel 114 AEUV sieht jedoch zwei wichtige Moglichkeiten fur Mitgliedstaaten vor ein hoheres Schutzniveau als jenes der Harmonisierungsmassnahme beizubehalten bzw neu einzufuhren Einerseits steht es Mitgliedstaaten gemass Abs 4 frei nach Zustimmung der Kommission einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten die erforderlich sind um ein gewisses bereits vorhandenes Schutzniveau in Hinblick auf bestimmte legitime Ziele wie z B den Umweltschutz zu gewahrleisten Andererseits ermoglicht Abs 5 Mitgliedstaaten wiederum bedingt durch die Zustimmung der Kommission nach der Erlassung von Harmonisierungsmassnahmen neue einzelstaatliche Bestimmungen zu erlassen die auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestutzt sind und aufgrund eines spezifischen Problems des Mitgliedstaates ein hoheres Schutzniveau in Hinblick auf den Schutz der Umwelt oder Arbeitsumwelt gewahrleisten Akteure und Verfahren BearbeitenFur den Erlass verbindlichen Sekundarrechts insbesondere Richtlinien im Bereich der Rechtsangleichung erstellt die Kommission Vorschlage Uber diese entscheidet grundsatzlich der Rat gemeinsam mit dem Europaischen Parlament ordentliches Gesetzgebungsverfahren 19 Artikel 114 Abs 1 AEUV nur in Ausnahmefallen ist der Rat alleine zustandig besonderes Gesetzgebungsverfahren Artikel 115 AEUV In beiden Verfahren ist vor der Erlassung von Harmonisierungsmassnahmen der Wirtschafts und Sozialausschuss zu horen im besonderen Gesetzgebungsverfahren ist auch das Europaische Parlament zu horen Stand still Klausel BearbeitenAufgrund der Formulierung der Bestimmungen zur Rechtsangleichung im AEUV alleine besteht keine Verpflichtung der Unionsmitgliedstaaten sich in der nationalen Rechtssetzung zuruckzuhalten oder zu enthalten solange keine unionsweite Rechtsangleichung in einem speziellen Rechtsgebiet erfolgt ist Ausnahmen moglich 20 Wurden jedoch Regelungen beschlossen oder sind diese kurz vor Abschluss so erfordert es bereits die Vertragstreue dass Unionsmitgliedstaaten keine widersprechende Regelungen erlassen Ausnahmen von der Rechtsangleichung BearbeitenVon der Rechtsangleichung ausdrucklich ausgenommen sind z B alle Bestimmungen im AEUV in Hinblick auf die Kultur Artikel 167 Abs 5 AEUV 21 und teilweise nach Artikel 168 AEUV Gesundheitswesen ab 1993 22 Der Rechtsangleichung im Rahmen der Europaischen Union kann eine Anwendungen des Ordre public nicht entgegen gehalten werden Rechtsangleichung ausserhalb der Europaischen Union BearbeitenBedingt durch den grossen Binnenmarkt der Europaischen Union wirken sich die EU Regelungen auch auf Drittstaaten aus Diese mussen ihre gesetzlichen Normen vielfach entsprechend anpassen wenn Drittlandunternehmen in der Europaischen Union Produkte verkaufen wollen oder wenn Drittstaaten Produkte aus der Europaischen Union beziehen etc Dies betrifft nicht nur Staaten die der Europaischen Union beitreten wollen siehe Beitrittskandidaten der Europaischen Union oder die der Europaischen Union bereits uber Vertrage eng verbunden sind siehe Europaischer Wirtschaftsraum Turkei Israel etc sondern auch andere Staaten wie z B die Schweiz 23 in denen durch autonomen Nachvollzug Regelungen der EU freiwillig ubernommen werden siehe auch Rezeption von Rechtsnormen Siehe auch BearbeitenAcquis communautaireWeblinks BearbeitenDie Verfassungsentwurfe zur Grundung einer Europaischen Union Online Ausgabe Literatur BearbeitenHans von der Groeben Jurgen Schwarze Hrsg Vertrag uber die Europaische Union und Vertrag zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft 6 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2003 ISBN 3 7890 8292 9 Thomas Oppermann Europarecht Munchen 2005 ISBN 3 406 53541 0 Antonius Opilio EUV EGV AEU Synopse der Vertrage zur Grundung einer Europaischen Gemeinschaft bzw Union 2 Auflage EDITION EUROPA Verlag Dornbirn 2008 ISBN 978 3 901924 27 9 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Anton Schafer Die Verfassungsentwurfe zur Grundung einer Europaischen Union 1 Buchausgabe bzw 1 elektronische Ausgabe CD ROM Auflage BSA Verlag und EDITION EUROPA Verlag Dornbirn 2001 ISBN 978 3 9500616 7 3 verfassungsvertrag eu CD ROM 2006 ISBN 978 3 901924 22 4 Einzelnachweise Bearbeiten Dies sind z B Gesetze und Verordnungen Richterrecht Fallrecht etc Dies sind z B allgemeine Verwaltungsvorschriften insbesondere wenn sie fur allgemeinverbindlich erklart wurden Art 5 Abs 2 EGV Subsidiaritatsklausel wurde als Artikel 3a erst mit dem Vertrag von Maastricht 1993 in den EGV eingefuhrt 1996 mit dem Vertrag von Amsterdam zu Artikel 5 und durch den Vertrag von Lissabon 2007 aufgehoben und in Artikel 5 Abs 3 EUV transferiert Artikel 3 Abs 1 Bst h EGV war von 1958 bis 2007 unverandert Hans Claudius Taschner in Von der Groben Schwarze Hrsg Vertrag uber die Europaische Union und Vertrag zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft S 1373 Rz 7 ff Siehe Anton Schafer in Die Verfassungsentwurfe zur Grundung einer Europaischen Union 1 Auflage 2001 S 275 f bzw Online Ausgabe Siehe Antonius Opilio in EUV EGV AEU Synopse der Vertrage zur Grundung einer Europaischen Gemeinschaft bzw Union 2 Auflage 2008 S B 117 f Siehe Antonius Opilio in EUV EGV AEU Synopse der Vertrage zur Grundung einer Europaischen Gemeinschaft bzw Union 2 Auflage 2008 S B 117 bis B 124 Siehe Antonius Opilio in EUV EGV AEU Synopse der Vertrage zur Grundung einer Europaischen Gemeinschaft bzw Union 2 Auflage 2008 S B 117 ff Zuvor galt von 1996 bis zum Vertrag von Lissabon das Mitentscheidungsverfahren Siehe Antonius Opilio in EUV EGV AEU Synopse der Vertrage zur Grundung einer Europaischen Gemeinschaft bzw Union 2 Auflage 2008 S B 117 f und B 122 Siehe Antonius Opilio in EUV EGV AEU Synopse der Vertrage zur Grundung einer Europaischen Gemeinschaft bzw Union 2 Auflage 2008 S B 122 Siehe Antonius Opilio in EUV EGV AEU Synopse der Vertrage zur Grundung einer Europaischen Gemeinschaft bzw Union 2 Auflage 2008 S B 123 Im Vorentwurf des Konvents noch Artikel III 68 siehe CONV 850 03 Siehe auch Anton Schafer in Die Verfassungsentwurfe zur Grundung einer Europaischen Union Online Ausgabe Siehe Antonius Opilio in EUV EGV AEU Synopse der Vertrage zur Grundung einer Europaischen Gemeinschaft bzw Union 2 Auflage 2008 S B 124 Hans Claudius Taschner in Von der Groben Schwarze Hrsg Vertrag uber die Europaische Union und Vertrag zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft S 1374 Rz 12 unter Bezugnahme auf Hans Peter Ipsen Europaisches Gemeinschaftsrecht S 693 f Kommt ein Unionsmitgliedstaat dieser Verpflichtung nicht nach so kann ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden Artikel 258 ff AEUV Hans Claudius Taschner in Von der Groben Schwarze Hrsg Vertrag uber die Europaische Union und Vertrag zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft S 1368 Rz 1 Siehe auch S 1373 Rz 5 Die Bestimmung des Artikel 249 Abs 3 nunmehr Artikel 288 Abs 3 AEUV ist seit Grundung der Gemeinschaft Union unverandert in Kraft Siehe Anton Schafer in Die Verfassungsentwurfe zur Grundung einer Europaischen Union II 24B Online Ausgabe Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren In Europaischer Rat 2023 abgerufen am 21 April 2023 Hans Claudius Taschner in Von der Groben Schwarze Hrsg Vertrag uber die Europaische Union und Vertrag zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft S 1380 Rz 23 f S 1384 Rz 33 Fruher fast gleichlautend Artikel 128 EGV 1993 bis 1996 bzw Artikel 151 1996 bis 2007 Bereits zuvor hat der Rat durch Entschliessungen im Bereich der Kultur und Bildung Grundsatze festgelegt siehe Antonius Opilio in EUV EGV AEU Synopse der Vertrage zur Grundung einer Europaischen Gemeinschaft bzw Union 2 Auflage 2008 S B 186 da vor 1993 keine explizite Ausnahme der Kultur vom Regelungsbereich des EGV bestand Siehe Anton Schafer in Die Verfassungsentwurfe zur Grundung einer Europaischen Union II 24A und II 24B Online Ausgabe Auch im Bereich Gesundheitswesen bestand vor 1993 keine explizite Ausnahme von der Rechtsangleichung Siehe Fussnote oben Anton Schafer in Die Verfassungsentwurfe zur Grundung einer Europaischen Union Siehe auch Bilaterale Vertrage zwischen der Schweiz und der Europaischen Union Politikbereiche der Europaischen UnionZustandigkeitennach EU Vertrag Gemeinsame Aussen und Sicherheitspolitik umfasst auch Gemeinsame Sicherheits und Verteidigungspolitik Nachbarschaftspolitik Erweiterungspolitik nbsp Zustandigkeitennach AEU Vertrag Binnenmarkt Zollunion Kapitalmarktunion Agrar und Fischereipolitik Raum der Freiheit der Sicherheit und des Rechts umfasst Grenzsicherung Einwanderungspolitik Asylpolitik Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Polizeiliche Zusammenarbeit Gleichstellungspolitik und Grundrechte Verkehrspolitik Wettbewerbspolitik Rechtsangleichung Wirtschafts und Wahrungsunion Beschaftigungspolitik Sozialpolitik Bildungspolitik Sportpolitik Kulturpolitik Gesundheitspolitik Verbraucherschutzpolitik Transeuropaische Netze Industriepolitik Regionalpolitik Forschungspolitik Umweltpolitik Energiepolitik Tourismuspolitik Raumfahrtpolitik Humanitare Hilfe und Katastrophenschutz Verwaltungszusammenarbeit Handelspolitik Entwicklungspolitik Siehe auch Politisches System der Europaischen Union Vertrag uber die Europaische Union und Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsangleichung in der Europaischen Union amp oldid 233480591