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Unter Patientenrechten versteht man die Rechte von Patienten gegenuber Heilbehandlern insbesondere gegenuber Arzten sowie gegenuber Sozialleistungs und anderen Leistungstragern im Gesundheitswesen Inhaltsverzeichnis 1 Rechte 2 Landervergleiche 2 1 Deutschland 2 2 Osterreich 2 3 Grossbritannien 3 Siehe auch 4 Literatur 5 WeblinksRechte BearbeitenZu den wichtigsten Rechten gehoren das Recht auf Selbstbestimmung Die Durchfuhrung einer medizinischen Massnahme darf nur mit dem Willen des Patienten geschehen bedarf folglich seiner Einwilligung siehe informierte Einwilligung und Einwilligungsfahigkeit das Recht auf Information uber die Diagnose die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung und die Therapie das Recht auf Information uber die voraussichtlichen Kosten der Behandlung die in Textform zu erteilen ist das Recht auf Aufklarung Das ist eine fur den Laien verstandliche Erklarung des medizinischen Eingriffs siehe arztliche Aufklarung Dies beinhaltet eine richtige Darstellung des Nutzens und der Erfolgsaussichten sowie der Risiken und Nebenwirkungen der geplanten medizinischen Massnahmen Es muss uber die wesentlichen Umstande aufgeklart werden das Recht auf sorgfaltige Heilbehandlung gemass dem sogenannten Facharztstandard nicht aber eine Erfolgsgarantie das Recht auf Vertraulichkeit der Behandlung dass die behandelnden und pflegenden Personen die bei Behandlung und Pflege bekanntgewordenen Informationen und Daten vertraulich behandeln und nicht unbefugt Dritten gegenuber offenbaren arztliche Schweigepflicht 203 StGB das Recht auf Dokumentation insbesondere der Diagnose und der Therapie das Recht auf Akteneinsicht in die Patientenakte das Recht auf eine Zweitmeinung bei gesetzlicher Krankenversicherung ausser in besonderen Versorgungsformen das Recht auf freie Arztwahl dazu gehort auch das Recht den Arzt zu wechseln eingeschrankt in besonderen Versorgungsformen und bei Zahnersatz das Recht auf freie Krankenhauswahl das Recht auf freie Krankenkassenwahl innerhalb der Gesetzlichen KrankenversicherungLandervergleiche BearbeitenDeutschland Bearbeiten Hauptartikel Behandlungsvertrag Das Behandlungs und Arzthaftungsrecht ist in Deutschland im Burgerlichen Gesetzbuch BGB durch das Patientenrechtegesetz in den 630a bis 630h BGB kodifiziert worden Ein Behandlungsvertrag entsteht mit der Behandlung durch Arzte Zahnarzte oder Behandelnde anderer Gesundheitsberufe wie Psychotherapeuten Hebammen und Physiotherapeuten Der Behandelnde hat den Patienten in mehrfacher Hinsicht uber die Behandlung ihre Risiken und Folgen zu informieren und aufzuklaren 630c und 630e BGB Uber die voraussichtlichen Kosten ist in Textform zu informieren Untersuchungen Befunde Diagnosen und Therapien sind zu dokumentieren 630f BGB Dem Patienten ist auf Verlangen unverzuglich Einsicht in die Patientenakte zu gewahren er kann Kopien oder elektronische Abschriften gegen Kostenerstattung verlangen 630g BGB Der Patient hat grundsatzlich einen Anspruch darauf dass seine Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards sogenannter Facharztstandard erfolgt 630a Abs 2 BGB Verletzt der Arzt oder ein anderer Behandelnder seine Sorgfaltspflichten und begeht er dadurch einen sogenannten Behandlungsfehler oder ist die Aufklarung fehlerhaft kann der Patient sofern er dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten hat von dem Behandelnden Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen Grundsatzlich hat der Patient den Sorgfaltspflichtverstoss und den dadurch verursachten Gesundheitsschaden zu beweisen In bestimmten Fallen die nunmehr in 630h BGB geregelt sind kommen ihm jedoch Beweiserleichterungen und entlastungen zugute Eine Behandlung darf grundsatzlich nur mit der Einwilligung oder in Notfallen der mutmasslichen Einwilligung des Patienten erfolgen 630d BGB Eine ohne wirksame Einwilligung erfolgte Behandlung ist zum einen als Korperverletzung strafbar und begrundet zum anderen eine Schadensersatzpflicht Bei nicht einwilligungsfahigen Patienten ist sofern es keinen Bevollmachtigten Vorsorgevollmacht gibt grundsatzlich ein gesetzlicher Betreuer zu bestellen dem dann die Erteilung der Einwilligung obliegt Bei Vorhandensein eines gesetzlichen Betreuers hat die Aufklarung gegenuber dem Betreuer zu erfolgen Patienten haben das Recht fur den Fall ihrer Einwilligungsunfahigkeit in einer schriftlichen Patientenverfugung verbindlich festzulegen ob sie in bestimmte zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands oder Heilbehandlungen oder arztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen Dies gilt auch bzw insbesondere im Hinblick auf lebensverlangernde Massnahmen Der Patient kann verfugen dass unter von ihm dargestellten Bedingungen lebensverlangernde Massnahmen zu unterbleiben haben oder dass solche Massnahmen sollten sie bereits getroffen worden sein ruckgangig gemacht oder abgebrochen werden so genannte Passive Sterbehilfe An diese Verfugungen sind sowohl die behandelnden Arzte als auch der Bevollmachtigte oder aber der Betreuer grundsatzlich gebunden Es bleibt ihnen aber unbenommen sich in Zweifelsfallen an das zustandige Vormundschaftsgericht zu wenden In Ausnahmefallen kann eine Behandlung auch gegen den erklarten Willen des Patienten erfolgen wenn z B psychisch Kranke eine akute Gefahr fur sich oder andere darstellen und die Behandlung erforderlich ist um die Gefahr oder Gefahrdung abzuwenden Die Ermachtigung zur Zwangsbehandlung ist in Deutschland in Landergesetzen geregelt PsychKG Eine weitere Moglichkeit zur Zwangsbehandlung besteht im Betreuungsrecht nach dem Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine arztliche Zwangsmassnahme Zwangsbehandlung Fur Patienten die gesetzlich krankenversichert sind enthalt das Sozialgesetzbuch verschiedene Vorschriften die dem Schutz der Patienten dienen sollen So mussen etwa Krankenhauser ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement eingerichtet haben Die Krankenkassen mussen uber Leistungsantrage innerhalb bestimmter Fristen entscheiden 13 Abs 3a SGB V Sie sollen den Patienten bei Behandlungsfehlern unterstutzen 66 SGB V Osterreich Bearbeiten In Osterreich wurden Patientenrechte erstmals 1993 in einem Gesetz erwahnt im Krankenanstaltengesetz Ab 1999 wurde eine Liste von Patientenrechten in einer Patientencharta zusammengefasst die zwischen 1999 und 2006 nach und nach 15a Vereinbarungen zwischen dem Bund und den einzelnen Landern einging Die in dieser Patientencharta aufgelisteten Rechte konnen von den Patienten selbst nicht direkt bei Gericht eingeklagt werden vielmehr verpflichten sich mit diesen Artikel 15a Vereinbarungen Bund und Lander vorerst lediglich zur Gewahrleistung dieser Patientenrechte in ihrer weiteren Gesetzgebungs und Verwaltungstatigkeit Die allgemeinen Patientenrechte der Patientencharta umfassen siehe dazu Kalchschmied 2002 und Stemberger 2011 Das Recht auf Gesundheitsfursorge und gleichen Zugang zu Behandlung und Pflege Das Recht auf sachgerechte Behandlung Das Recht auf Achtung der Wurde und Unversehrtheit der Patientinnen Das Recht auf Selbstbestimmung Das Recht auf ausreichende arztliche therapeutische InformationIn jedem osterreichischen Bundesland gibt es eine unabhangige Patientenvertretung oder Patientenanwaltschaft die als Serviceeinrichtung fur Fragen und Beschwerden zur Verfugung steht und bei Verdacht auf Behandlungsfehler z B Kunstfehler rechtliche Unterstutzung bietet In psychiatrischen Abteilungen haben Betroffene die gegen ihren Willen untergebracht werden einen auf Basis des Unterbringungsgesetzes tatigen Patientenanwalt der sie gegenuber der psychiatrischen Abteilung und im Verfahren nach dem Unterbringungsgesetz vertritt Grossbritannien Bearbeiten In Grossbritannien regelt das Gesetz Mental Capacity Act 2005 seit April 2007 diese Fragen Siehe auch BearbeitenHeilbehandlung Patient Arzt Beziehung Patientenrechtegesetz Patientenverfugung Vorsorgevollmacht Pflegeskandale Medizinischer SachverstandigerLiteratur BearbeitenArnd T May Autonomie und Fremdbestimmung bei medizinischen Entscheidungen fur Nichteinwilligungsfahige Munster 2000 ISBN 3 8258 4915 5 Kurt Pfandler Die Rechte der Patienten 3 Auflage Zurich 2007 ISBN 978 3 907955 27 7 Christian Zehenter Patientenratgeber 2 Auflage Munchen 2002 ISBN 3 423 05662 2 Klaus Ulsenheimer Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Starkung der Patientenrecht brauchen wir eine Patientencharta In Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Deutscher Anwaltverlag Bonn 2008 ISBN 978 3 8240 1001 1 S 121 135 Dominik Kellner Das neue Patientenrechtegesetz In Zeitschrift fur das gesamte Medizin und Gesundheitsrecht ZMGR 2013 S 228 237 Gertrud Kalchschmid 2002 Patientenrechte Innsbruck 2002 Tiroler Patientenanwaltschaft Gerhard Stemberger Patientenrechte in der Psychotherapie in M Kierein und A Leitner Hg 2011 Psychotherapie und Recht Wien Facultas S 202 229 Weblinks BearbeitenFragen und Antworten Patientenrechte in der grenzuberschreitenden Gesundheitsversorgung Website der Europaischen Kommission 22 Oktober 2013 Deutschland Patientenrechte Website des Bundesministeriums fur Gesundheit Informiert und selbstbestimmt Ratgeber fur Patientenrechte Website des Bundesministeriums der Justiz und fur Verbraucherschutz PDF Archiv Stand Februar 2019 88 S 1 5 MB Beschluss Das bringt das neue Patientenrechtegesetz In Spiegel Online 30 November 2012 Patientenschutzbund Arzte konnen Akteneinsicht nicht verweigern In Spiegel Online 14 Marz 2014 Martin Rehborn Das Patientenrechtegesetz GesR Juristische Fachzeitschrift fur Gesundheitsrecht 12 Jahrgang Heft 5 2013 De Gruyter Verlag ISSN 1610 1197 S 257 272 PDF 16 S 353 kB Osterreich Patientenrechte Behandlungsfehler oder Schicksal Website der Arbeiterkammer Oberosterreich Patientenrechte in der Psychotherapie Herausforderungen und Problemfelder Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Patientenrecht amp oldid 225246910