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Als Leistungstrager bezeichnet man im deutschen Sozialrecht die Korperschaften Anstalten und Behorden die fur die Erbringung von Sozialleistungen zustandig sind 12 Satz 1 SGB I Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Zustandigkeit 3 Sozialversicherungstrager 4 Antragsprinzip 5 Siehe auch 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenBehorde im Sinne des 1 Abs 2 SGB X ist jede Stelle die Aufgaben der offentlichen Verwaltung wahrnimmt Zu den Behorden gehoren beispielsweise die Sozialamter zu den Korperschaften die Krankenkassen zu den Anstalten die Bundesagentur fur Arbeit Ihnen allen obliegt gemass 13 SGB I eine Aufklarungspflicht der Burger die nach 14 SGB I einen Rechtsanspruch auf Beratung besitzen wobei die Leistungstrager ihre Auskunftspflicht wahrnehmen mussen 15 SGB I Zustandigkeit BearbeitenDie Zustandigkeit der verschiedenen Leistungstrager ist in 12 Satz 1 in Verbindung mit 18 bis 29 SGB I nach Sachgebieten geregelt Ausbildungsforderung 18 Abs 2 SGB I Zustandig sind die Amter und die Landesamter fur Ausbildungsforderung Arbeitsforderung 19 Abs 2 SGB I die Agenturen fur Arbeit Grundsicherung fur Arbeitsuchende 20 Abs 2 SGB I die Agenturen fur Arbeit Gesetzliche Krankenversicherung 21 Abs 2 SGB I die Orts Betriebs und Innungskrankenkassen die Sozialversicherung fur Landwirtschaft Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See und die Ersatzkassen Pflegeversicherung 21a Abs 2 SGB I die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen Schwangerschaftsabbruch 21b Abs 2 SGB I die Orts Betriebs und Innungskrankenkassen die Sozialversicherung fur Landwirtschaft Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See und die Ersatzkassen Gesetzliche Unfallversicherung 22 Abs 2 SGB I die gewerblichen Berufsgenossenschaften die Sozialversicherung fur Landwirtschaft Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Gemeindeunfallversicherungsverbande die Feuerwehr Unfallkassen die Unfallkassen der Lander und Gemeinden die gemeinsamen Unfallkassen fur den Landes und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn Gesetzliche Rentenversicherung 23 Abs 2 SGB I die Regionaltrager 1 der Deutschen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Bund die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See und die Sozialversicherung fur Landwirtschaft Forsten und Gartenbau Gesundheitsschaden 24 Abs 2 SGB I die Versorgungsamter Kindergeld Kinderzuschlag Leistungen fur Bildung und Teilhabe Elterngeld und Betreuungsgeld 25 Abs 2 SGB I die Bundesagentur fur Arbeit Wohngeld 26 Abs 2 SGB I Wohngeldbehorden Kinder und Jugendhilfe 27 Abs 2 SGB I die Stadte und Gemeinden Sozialhilfe 28 Abs 2 SGB I die Sozialamter Eingliederungshilfe 28a Abs 2 SGB I die ortlichen und uberortlichen Trager der Eingliederungshilfe werden durch Landesrecht bestimmt moglich Bundesland Stadt Gemeinde Landkreis Bezirk Landeswohlfahrtsverband Landschaftsverband 2 Die Abgrenzung ihrer Zustandigkeit im Einzelfall ergibt sich aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs 12 Satz 2 SGB I Die Aufgaben der Leistungstrager sind jeweils in Abs 1 der 18 bis 29 SGB I geregelt So etwa konnen bei der Ausbildungsforderung Zuschusse und Darlehen fur den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden 18 Abs 1 SGB I Sozialversicherungstrager BearbeitenDie Sozialversicherungstrager sind diejenigen Leistungstrager die Leistungen der Sozialversicherung erbringen Antragsprinzip BearbeitenAus den sozialen Rechten konnen Anspruche durch die Burger gemass 2 Abs 1 SGB I nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften im Einzelnen bestimmt sind Wer Sozialleistungen erhalten will muss einen Antrag auf Sozialleistungen beim zustandigen Leistungstrager stellen 16 Abs 1 SGB I Antrage werden aber auch von allen anderen Leistungstragern von allen Gemeinden und bei Personen die im Ausland wohnen auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik im Ausland entgegengenommen 3 Antrage an einen nicht zustandigen Leistungstrager mussen von diesem unverzuglich an den zustandigen Leistungstrager weitergeleitet werden 16 Abs 2 SGB I Siehe auch BearbeitenTrager offentliches Recht Einzelnachweise Bearbeiten Zum Begriff Regionaltrager Als Leistungstrager werden im deutschen Sozialrecht die Korperschaften Anstalten und Behorden bezeichnet die fur die Erbringung von Sozialleistungen zustandig sind 12 Satz 1 SGB I In der Bundesrepublik Deutschland gibt es 14 fur je eine Region in Deutschland zustandige Unternehmen unter der Dachmarke Deutsche Rentenversicherung sie sind somit der jeweilige regionale Leistungstrager fur die Gesetzliche Rentenversicherung Im Behorden Alltag wird oft der verkurzende Begriff Regionaltrager anstelle von regionaler Leistungstrager verwendet Die durch die Bundeslander bestimmten Trager der Eingliederungshilfe Abgerufen am 22 Oktober 2021 Marcus Schiltenwolf Dierk F Hollo Hrsg Begutachtung der Haltungs und Bewegungsorgane 2009 S 318Normdaten Sachbegriff GND 4181978 0 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Leistungstrager Sozialrecht amp oldid 225482008