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Eine Anstalt stellt eine Zusammenfassung personlicher und sachlicher Mittel Gebaude und Personal zur dauernden Erfullung bestimmter Aufgaben dar Sie ist eine dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmete juristische Person und hat Benutzer keine Mitglieder Der Anstaltsbegriff muss von Stiftungen und Korperschaften abgegrenzt werden Stiftungen stellen eine Vermogenswidmung mit Rechtspersonlichkeit die von eigens ernannten Organen verwaltet wird dar Korperschaften wiederum sind mitgliedschaftlich verfasste Zusammenschlusse von Personen Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatzliche Erscheinungsformen der Anstalt 1 1 Wortherleitung 1 2 Historische Entwicklung 2 Deutschland 3 Osterreich 4 Schweiz 5 Furstentum Liechtenstein 6 Literatur 7 Quellen und Verweise 8 WeblinksGrundsatzliche Erscheinungsformen der Anstalt BearbeitenAnstalten werden in kirchliche Anstalten offentlich rechtliche Anstalten Anstalten des offentlichen Rechts privatrechtliche Anstalten Anstalten privaten Rechts nur in Liechtenstein unterschieden Wortherleitung Bearbeiten Johann Christoph Adelung 1 in Grammatisch kritisches Worterbuch der Hochdeutschen Mundart 1811 fuhrt zum Begriff Anstalt aus dass es zwei Grundbedeutungen des Wortes gibt Die Handlung des Anstellens der Vorbereitung einer Sache z B Anstalt zum Essen zu einem Gastmahle zu einer Reise machen Dasjenige was angestellt oder angeordnet wird Eine jede nach gewissen Regeln mit Personen und Sachen gemachte Einrichtung Offentliche Anstalten welche von der Obrigkeit zum allgemeinen Besten gemacht werden Privat Anstalten welche von Privat Personen zu ihrem besonderen Nutzen gemacht werden Burgerliche kirchliche Justiz Polizey Manufactur Anstalten u s f Auf diese Art werden nicht nur Stadte und Dorfer selbst sondern auch alle in denselben befindliche Collegia Innungen und Zunfte Manufacturen Arbeits Zucht und Waisenhauser Kunst und Werkschulen u s f Anstalten genannt Historische Entwicklung Bearbeiten Die Stiftung und die Anstalt waren ursprunglich vorwiegend Einrichtungen des offentlichen und des kirchlichen Rechts nicht des Privatrechts Die kirchliche Anstalt wird seit dem 4 Jahrhundert als anerkanntes eigenes rechtliches Gebilde genannt 2 Auf diese kirchlichen Anstalten fanden die kanonischen Grundsatze uber Corporationen und weitgehend das kanonische Recht Anwendung Die Verwaltung erfolgte i d R durch den Bischof Abt oder Pfarrer selbst oder unter deren Aufsicht Erst seit dem Mittelalter sind auch selbstandige Anstalten fur andere als kirchliche Zwecke errichtet bzw anerkannt worden Die Verwaltung oblag der weltlichen Hand bzw Laien Seit dem 13 Jahrhundert sollen auch zahlreiche Armen und Krankenanstalten gegrundet worden sein Seit dem 16 Jahrhundert hat die erstarkte weltliche Gewalt auch die Aufsicht uber kirchliche Kooperationen Stiftungen und Anstalten beansprucht Die selbstandige Stiftung wurde dabei weder vom Preussischen Allgemeinen Landrecht 1794 noch vom franzosischen Code civil 1804 anerkannt sondern als ein Unterfall der Kooperation gesehen Selbstandige privatrechtliche Anstalten als eigenstandige Gesellschaftsrechtsform juristische Person sind im deutschsprachigen Raum insbesondere im Furstentum Liechtenstein bekannt und durchaus verbreitet Auch im Schweizer Zivilgesetzbuch sind sie erwahnt Art 52 ZGB 3 Deutschland BearbeitenIn Deutschland sind die rechtlich verselbstandigten Anstalten des offentlichen Rechts mogliche Trager der mittelbaren Staatsverwaltung so z B offentliche Sparkassen oder offentlich rechtliche Rundfunkanstalten Als eigenstandige Rechtssubjekte sind in Deutschland gegenwartig nur offentlich rechtliche Anstalten bekannt Der allgemeine Anstaltsbegriff als Zusammenfassung von Sach und Personalmitteln zugunsten eines bestimmten Zwecks findet sich allerdings auch jenseits der rechtsfahigen Anstalten offentlichen Rechts Im offentlichen Bereich stellen Anstalten daher eine mogliche Organisationsform fur offentliche Einrichtungen dar Osterreich BearbeitenIn Osterreich sind heute ebenfalls nur Anstalten offentlichen Rechts bekannt Von 1919 bis 1934 bestand die Moglichkeit Unternehmen in Form der gemeinwirtschaftlichen Anstalt zu errichten Schweiz BearbeitenIn der Schweiz erlangen die einem besonderen Zweck gewidmeten selbstandigen privaten Anstalten das Recht der Personlichkeit Rechtsfahigkeit durch die Eintragung in das Handelsregister Art 52 ZGB Furstentum Liechtenstein BearbeitenDas liechtensteinische Rechtssystem kennt vier Grundtypen von selbstandigen Anstalten im engeren Sinn die Anstalt nach offentlichem Recht Art 78 Abs 4 LV 4 die offentlich rechtliche Anstalt Art 534 Abs 2 PGR1 die gemeinwirtschaftliche Anstalt Art 577 ff PGR und die Anstalt nach privatem Recht Art 534 Abs 1 PGR Die Anstalten sind in Liechtenstein weitgehend im liechtensteinischen Personen und Gesellschaftsrecht PGR geregelt Literatur BearbeitenConrad Elster Lexis und Loening Hrsg Handworterbuch der Staatsrechtswissenschaften3 Gustav Fischer Verlag Jena 1911 Otto von Gierke Das Wesen menschlicher Verbande 1902 Auflage Wissenschaftliche Buchgemeinschaft Katja Heuterkes Rechtsfahige Organisationseinheiten in der Verwaltungsstruktur Frankreichs Deutschlands und der Europaischen Gemeinschaften Lit Verlag Munster 1998 Graziella Marok Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt unter besonderer Berucksichtigung der Grunderrechte Schriften zum Bankenrecht Band 22 Vaduz 1994 Otto C Meier Die liechtensteinische privatrechtliche Anstalt Zurich 1970 Hans Michael Riemer Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht Stampfli AG Bern 1993 Anton Schafer Anstalten offentlichen Rechts in Liechtenstein Web google books link 1 Auflage Edition Europa Verlag Dornbirn 2007 ISBN 978 3 901924 26 2 Gaby Tamm Die liechtensteinische privatrechtliche Anstalt im Todesfall des Grunders unter besonderer Berucksichtigung der deutsch liechtensteinischen Rechtsbeziehungen Der Andere Verlag 2003 Nikolaus Voigt Selbstandige offentlichrechtliche Anstalten und selbstandige offentlichrechtliche Stiftungen des Furstentums Liechtenstein 1 Auflage Ex jure Verlag Vaduz 1976 Quellen und Verweise Bearbeiten Grammatisch kritisches Worterbuch der Hochdeutschen Mundart Ausgabe Wien 1811 Handworterbuch der Staatsrechtswissenschaften Dritte Auflage Siebter Band 1004 ff Schweizerisches Zivilgesetzbuch Das Personenrecht Die juristischen Personen Allgemeine Bestimmungen Art 52 ff Verfassung des Furstentums Liechtenstein vom 5 Oktober 1921 LV LGBl Nr 15 vom 24 Oktober 1921 Weblinks BearbeitenAntonius Opilio Anton Schafer Anstalten offentlichen Rechts in Liechtenstein 1 Auflage Ed Europa Verlag Dornbirn 2007 ISBN 978 3 901924 26 2 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Anstalt Recht amp oldid 211934670