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Die Rechtsfahigkeit also die Fahigkeit Trager von Rechten und Pflichten zu sein wird im schweizerischen Recht im Zivilgesetzbuch ZGB definiert Fur naturliche Personen gilt hierbei rechtsfahig ist jedermann 1 Die Rechtsfahigkeit kommt dem Menschen um seines Menschseins willen zu d h ohne weitere Voraussetzungen 2 Juristische Personen konnen ebenso Rechtsfahigkeit erlangen allerdings nur in den explizit durch das Gesetz vorgesehenen Fallen 3 Inhaltsverzeichnis 1 Beginn und Ende der Rechtsfahigkeit 1 1 Naturliche Personen 1 2 Juristische Personen 2 Theorienstreit in Bezug auf die juristische Person 3 EinzelnachweiseBeginn und Ende der Rechtsfahigkeit BearbeitenNaturliche Personen Bearbeiten Den Beginn der Rechtsfahigkeit von Menschen definiert im schweizerischen Recht Art 31 Abs 1 ZGB Die Personlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode Fur den Beginn des Lebens sieht Abs 2 zusatzlich eine Sonderregelung vor Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfahig dass es lebendig geboren wird Damit kann also ein ungeborenes Kind Nasciturus bereits Trager von Rechten und Pflichten sein aber nur wenn es tatsachlich lebend geboren wird Diese Regel hat besonders im Erbrecht eine grosse Bedeutung Erleidet eine ledige Frau eine Totgeburt nachdem der Vater des Kindes gestorben ist erbt sie vom Vater des Kindes nichts Stirbt das Kind aber erst kurz nach der Geburt kann es erben Durch den Tod des Kindes wird letzten Endes die Mutter Erbin Juristische Personen Bearbeiten Massgebend fur die Erlangung der Rechtsfahigkeit bei juristischen Personen ist im Normalfall deren Eintrag im Handelsregister Ausnahme hierzu sind offentlich rechtliche Korperschaften und Anstalten die Vereine die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen die kirchlichen Stiftungen und die Familienstiftungen 3 Mit der Loschung aus dem Handelsregister endet die Rechtsfahigkeit der juristischen Person entsprechend wieder Theorienstreit in Bezug auf die juristische Person BearbeitenEine juristische Person ist keine physische Entitat wird aber dennoch wie ein eigenstandiges Wesen behandelt Hieraus ergibt sich eine in der Rechtswissenschaft kontrovers diskutierte Frage nach der Natur der juristischen Person Dabei stehen sich die Fiktionstheorie und die Realitatstheorie gegenuber Erstere geht davon aus dass die juristische Person eine Fiktion ist die Gesellschaft also nur so tut als existiere zum Beispiel eine Aktiengesellschaft als Person Die Realitatstheorie hingegen geht davon aus dass juristische Personen durch den Menschen geschaffene reale Personen sind 4 Diese Unterscheidung ist v a im Haftrecht beim Ersatz von immateriellen Schaden bei juristischen Personen von Belang Einzelnachweise Bearbeiten Art 11 ZGB Hausheer Aebi Muller Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1999 S 3 a b Art 52 ZGB Vgl hierzu Arthur Meier Hayoz Peter Forstmoser Schweizerisches Gesellschaftsrecht Stampfli Verlag Bern 2004 ISBN 3 7272 0948 8 S 41ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsfahigkeit Schweiz amp oldid 213119033