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Eine Anstalt des offentlichen Rechts AdoR AoR ist eine mit einer offentlichen Aufgabe betraute juristische Person des offentlichen Rechts deren Aufgaben ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesen worden sind Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Deutschland 3 Osterreich 4 Schweiz 5 Liechtenstein 6 Siehe auch 7 Literatur 8 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDie Anstalt des offentlichen Rechts bundelt sachliche Mittel z B Gebaude Ausstattung Fuhrpark und Personal Planstellen fur Beamte und Arbeitnehmer in einer Organisationseinheit Uberwiegend sind die Anstalten des offentlichen Rechts rechtlich selbstandig haben also eine offentlich rechtliche Rechtsform Deutschland Bearbeiten Hauptartikel Anstalt des offentlichen Rechts Deutschland Eine Anstalt des offentlichen Rechts in Deutschland ist eine mit Sachmitteln und Personal ausgestattete Einrichtung die in der Hand eines Tragers der offentlichen Verwaltung steht und dauerhaft einem offentlichen Zweck dient Anders als eine Korperschaft des offentlichen Rechts hat die Anstalt des offentlichen Rechts keine Mitglieder sondern Nutzer Es werden rechtsfahige und nichtrechtsfahige Anstalten des offentlichen Rechts unterschieden Rechtsfahige Anstalten konnen Trager von Rechten und Pflichten sein und z B selbst vor Gericht klagen und verklagt werden D 1 Auch teilrechtsfahige Anstalten konnen unter eigenem Namen im Rechtsverkehr handeln verklagen und verklagt werden 1 Osterreich BearbeitenDie Bundesanstalt offentlichen Rechts ist eine Rechtsform des Bundes Bundesanstalten offentlichen Rechts haben umfangreiche gesetzliche Aufgaben zu erfullen und einige von ihnen konnen im Rahmen der Teilrechtsfahigkeit auch privatrechtlich agieren Bundesanstalten sind bzw waren Statistik Austria E Control Buchhaltungsagentur des Bundes Geologische Bundesanstalt teilrechtsfahig Zentralanstalt fur Meteorologie und Geodynamik teilrechtsfahig Osterreichischer Rundfunk ORF seit 2001 Stiftung offentlichen Rechts Bundesanstalt fur Verkehr 2017 aufgelost Wissenschaftliche Anstalt offentlichen Rechts des Bundes die Bundesmuseen Bundesamter fur Landwirtschaft Agrarrechtsanderungsgesetz 2004 Teil I 1 Hohere Bundeslehranstalt und Bundesamt fur Wein und Obstbau O 1 Bundesamt fur Weinbau Landwirtschaftliche Bundesanstalten Agrarrechtsanderungsgesetz 2004 Teil I 2 Bundesanstalt fur Agrarwirtschaft Bundesforschungs und Ausbildungszentrum fur Wald Naturgefahren und Landschaft Hohere Bundeslehr und Forschungsanstalt fur Landwirtschaft Raumberg Gumpenstein 1 Bundesanstalt fur alpenlandische Milchwirtschaft Bundesanstalt fur Bergbauernfragen Hohere Bundeslehr und Forschungsanstalt fur Landwirtschaft Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg 1 Hohere Bundeslehr und Forschungsanstalt fur Gartenbau Schonbrunn 1 Technische und Gewerbliche Lehranstalten funf Zentralanstalten und Bundesanstalten Hohere technische Bundeslehranstalten und technische Versuchsanstalten Gedenkstatte Mauthausen O 2 JustizbetreuungsagenturSonst werden der deutschen Konstruktion vergleichbare Einrichtungen unter dem Begriff Korperschaft offentlichen Rechts subsumiert der nicht streng definiert ist sondern im Einzelfall anerkannt wird Schweiz BearbeitenIn der Schweiz wird der Begriff der Anstalt innerhalb der juristischen Doktrin in ahnlicher Weise wie in Deutschland verwendet und zwar vor allem zur Bezeichnung von Vermogensmassen mit eigener Rechtspersonlichkeit und Verwaltung offentlichen Rechts in Abgrenzung von der privaten Stiftung Im schweizerischen Privatrecht ZGB wird der Begriff Anstalt als Uberbegriff fur Vermogenswidmungen verwendet unter anderem auch fur Stiftungen vgl Art 52 ff ZGB Nach Riemer Stiftungskommentar Systematischer Teil N 13 ff 481 ff kennt das ZGB keine privatrechtliche Anstalt als eigene juristische Person Riemer Ch 1 verweist fur das schweizerische Privatrecht wegen dieser Uberschneidungen darauf dass Anstalten im Privatrecht immer im offentlichen Recht in bestimmten Fallen mit Stiftungen gleichzusetzen sind Eine Rechtsform Anstalt im strengen Sinne ist dem schweizerischen Recht hingegen nicht bekannt Sogenannte Anstalten werden regelmassig durch Gesetze des Bundes oder der Kantone in verschiedenen Rechtsformen des offentlichen Rechts gegrundet oftmals auch als privatrechtliche juristische Personen denen durch Gesetz besondere offentliche Aufgaben und Rechte auch Hoheitsrechte ubertragen werden gemischte Anstalten offentlichen und privaten Rechts In der Schweiz werden zu den offentlich rechtlichen Anstalten beispielsweise gezahlt Schulen suva Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern Stellen zum Vollzug des Bundesgesetzes uber die Invalidenversicherung kantonale IV Stellen das eidgenossische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI die meisten Kantonalbanken z B die Zurcher Kantonalbank diverse Verkehrsbetriebe des Regionalverkehrs St Galler Brandversicherungsanstalt Gebaudeversicherung Kanton Zurich Thurgauer Elektrizitatswerk Elektrizitatswerk des Kantons Zurich Zahlreiche Universitaten z B die Universitat Zurich UZH Zahlreiche kantonale Spitaler und Kliniken z B das Universitatsspital Zurich und das Kantonsspital Winterthur Zahlreiche Hochschulen z B die Zurcher Hochschule fur Angewandte Wissenschaften ZHAW Zurcher Hochschule der Kunste ZHDK oder die Padagogische Hochschule Zurich PHZH Interkantonale Lehrmittelzentrale ilz Eidgenossische Finanzaufsicht FINMA Amt fur Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg ASS Liechtenstein BearbeitenDie erste Anstalt des offentlichen Rechts wurde in Liechtenstein durch Gesetz durch Ausgliederung 1923 gegrundet Es war dies die spatere Liechtensteinische Landesbank LLB die 1992 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde Das liechtensteinische Rechtssystem kennt vier Grundtypen von selbstandigen Anstalten die Anstalt nach offentlichem Recht L 1 die offentlich rechtliche Anstalt L 2 die gemeinwirtschaftliche Anstalt L 3 und die Anstalt nach privatem Recht L 4 Die Anstalt offentlichen Rechts nach Artikel 78 Absatz 4 Landesverfassung LV ist eine Sondergesellschaftsform deren Ausgestaltung dem einfachen Gesetzgeber durch Gesetz in jedem Anwendungsfall neu obliegt Der Gesetzgeber ist dabei an keine Vorgaben z B Anstaltsform nach PGR gebunden und kann die entsprechenden Regelungen z B hinsichtlich Dotationskapital Organe Grunderrechte Benutzer der Anstalt etc relativ frei wahlen Durch die Publikation der gegrundeten Anstalt durch ein eigenes Gesetz ist auch keine zwingende Eintragung in das Handelsregister erforderlich Eine Eintragung schadet jedoch auch nicht Die offentlich rechtliche Anstalt nach Artikel 534 PGR unterscheidet sich nach der Beherrschung durch die offentliche Hand L 2 und kirchliche Einrichtungen L 5 in zwei weitere Anstaltsformen die selbstandige offentlich rechtliche Anstalten Diese unterstehen dem offentlichen Recht soweit keine Ausnahmen L 6 bestehen selbstandige kirchliche Anstalten Diese unterstehen dem offentlichen Recht und subsidiar dem Kirchenrecht und nicht dem PGR Die Anstalt offentlichen Rechts im Sinn von Artikels 78 Absatz 4 LV und offentlich rechtliche Anstalten im Sinne von Artikel 534 Absatz 2 und Artikel 577 Absatz 2 PGR sind nach der Begriffsdefinition des Artikel 534 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 244 Absatz 2 PGR auch im Hinblick auf den Wirkungsbereich nicht als Synonym zu verstehen Wahrend die liechtensteinische Anstalt offentlichen Rechts im Sinne von Artikel 78 Absatz 4 LV einen sehr eingeschrankten Wirkungsbereich hat namlich nur zur Besorgung wirtschaftlicher sozialer und kultureller Aufgaben dienen und nur durch Gesetz gegrundet werden kann unterstehen offentlich rechtliche Anstalten zwar primar dem offentlichen Recht erganzend jedoch den Artikeln 534 ff PGR L 2 und keiner Einschrankung des Unternehmensgegenstandes der jedoch bei der offentlich rechtlichen Anstalt keine hoheitlichen Vollzug beinhalten darf Die liechtensteinische Anstalt offentlichen Rechts verdankt ihre Entstehung als offentlich rechtliche Sonder Gesellschaftsform dem Gutachten des Furstlichen Staatsgerichtshofes vom 14 Dezember 1961 In diesem Gutachten gemass Artikel 16 Staatsgerichtshofgesetz StGHG aF hatte der Staatsgerichtshof gemass der Anfrage der Furstlichen Regierung vom 27 Marz 1961 erkannt dass alle in Liechtenstein eingesetzten Kommissionen und auch selbstandige Amter und Behorden somit auch Korperschaften Anstalten und Stiftungen die mit Entscheidungsgewalt imperium ausgestattet sind verfassungswidrig errichtet worden seien Dies betreffe auch diejenigen Kommissionen welche vor dem Inkrafttreten der Verfassung am 5 Oktober 1921 noch auf Grundlage der Verfassung vom 29 September 1862 errichtet wurden Die Regierung des Furstentums Liechtenstein erarbeitete daraufhin einen Vorschlag fur die Anderung des Artikels 78 LV Diese Gesetzesvorlage wurde am 28 Dezember 1963 im Landtag in erster Lesung behandelt und nach intensiver Debatte wurde dieser Regierungsvorschlag bezuglich Artikel 78 Absatz 4 LV unverandert als Verfassungsgesetz beschlossen Artikel 78 der Landesverfassung wurde durch das Gesetz vom 28 Dezember 1963 LGBL 10 1964 abgeandert Absatz 1 und die Absatze 2 bis 4 wurden angefugt Artikel 78 Absatz 4 LV wurde eingefugt und lautet seither Zur Besorgung wirtschaftlicher sozialer und kultureller Aufgaben konnen durch Gesetz besondere Korperschaften Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts errichtet werden die unter der Oberaufsicht der Regierung stehen Es lasst sich aus den Materialien nicht ableiten ob der Verfassungsgesetzgeber bewusst neue Rechtsformen Korperschaft Anstalt Stiftung offentlichen Rechts schaffen wollte oder diese Verfassungsbestimmungen als Erganzungen oder Ausgestaltungen zu den bestehenden Gesellschaftsformen insbesondere zur offentlich rechtlichen Anstalt sah und die Schaffung dieser neuen Rechtsformen mehr oder weniger unabsichtlich geschah Die Anstalt offentlichen Rechts kann nur Aufgaben ubertragen erhalten welche ursprunglich der Regierung gemass der Landesverfassung zukommen Dies ergibt sich aus dem zwingenden Zusammenhang zwischen der Generalnorm Artikel 78 Absatz 1 LV Die gesamte Landesverwaltung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels durch die dem Landesfursten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregierung in Gemassheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der ubrigen Gesetze besorgt und der auf dieser Generalnorm aufbauenden und diese konkretisierenden Spezialnorm in Artikel 78 Absatz 4 LV Besondere Korperschaften Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts errichtet werden die unter der Oberaufsicht der Regierung stehen Es ist somit nicht moglich dass andere offentlich rechtliche Einrichtungen z B Gemeinwesen Zweckverbande oder Gemeindeverbande Anstalten offentlichen Rechts grunden oder ubernehmen Die Grundung ist ausgeschlossen da Artikel 78 Absatz 1 mit Absatz 4 in einem untrennbaren Zusammenhang steht somit eine Anstalt offentlichen Rechts nur fur die Besorgung der Aufgaben Kompetenzen die ursprunglich der Regierung zukommen gegrundet werden kann Die Ubernahme durch andere Einrichtungen als den Staat in seiner Gesamtheit ist ausgeschlossen als dadurch Aufgaben der Regierung an andere als in der Verfassung vorgesehene Einrichtungen ubergehen und die Kompetenzverteilung der Verfassung durch ein einfaches Gesetz wie etwa ein Grundungsgesetz der Anstalt verandert werden konnte Ebenso ist es unzulassig der Anstalt offentlich rechtliche Aufgaben oder Befugnisse zu ubertragen ohne dass diese der Kontrolle durch die Regierung unterliegen Dabei muss diese Kontrolle so effektiv moglich sein dass die Regierung ihre politische Verantwortung gegenuber dem Souveran und dem Landtag wahrnehmen kann Warum sich der Gesetzgeber in einigen Fallen der bestehenden Anstalten offentlichen Rechts in Liechtenstein fur eine Anstalt offentlichen Rechts entschieden hat wie bei der FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein ist nicht immer bzw nicht leicht nachvollziehbar Stehen doch nach liechtensteinischem Gesellschaftsrecht eine Vielzahl von flexiblen Rechtsformen des offentlichen und des privaten Rechts insbesondere die AG GmbH Genossenschaft Stiftung und die Korperschaft oR zur Verfugung Hinzu kommt noch die Moglichkeit jede beliebige Rechtsform als juristische Person oR zu schaffen oder abzuwandeln die den entsprechenden Bedurfnissen am ehesten entgegenkommt ohne den Zwang ein bestimmtes gesellschaftsrechtliches Korsett benutzen zu mussen Die Abgrenzung zwischen der liechtensteinischen Anstalt oR und der Stiftung oR ist in vielen Fallen kaum moglich Der Staat ist bei beiden Rechtsformen alleiniger Grunder und kann bei einer Stiftung oR wie auch bei der Anstalt oR nicht auf seine Grunderrechte verzichten und somit das Vermogen nicht vollstandig und auf Dauer verselbstandigen sondern muss gegenuber dem Stiftungsrat oder dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht samt genereller Weisungsbefugnis wahrend des Bestands der Stiftung oder der Anstalt andauernd ausuben nicht nur ausuben konnen und die Haftung fur die Einrichtungen oR ubernehmen Wahrend bei der Abgrenzung zur offentlich rechtlichen Korperschaft bzw Korperschaft oR zur Anstalt oder zur Stiftung die Mitgliedschaft bzw das Vorhandensein von Benutzern oder Begunstigten das wesentliche Kriterium ist konnte ein solches zwischen der Anstalt und Stiftung offentlichen Rechts auch heute noch nicht uberzeugend und von der wissenschaftlichen Lehre uberwiegend anerkannt gefunden werden Auch das Kriterium dass die Anstalt nach aussen durch beispielsweise bauliche Einrichtungen in Erscheinung tritt und die Stiftung vor allem durch die Vermogensverwaltung und Vermogenszuwendung an die Begunstigten kann nicht herangezogen werden da in der Vergangenheit in Liechtenstein vielfach Stiftungen L 7 mit baulichen Einrichtungen fur die Benutzer ausgestattet wurden bzw in Erscheinung treten und oder zur Verfugung stellen Loening meinte Wenn in neuerer Zeit von einigen Schriftstellern von den Stiftungen die Anstalten als eine besondere Art der sog juristischen Person unterschieden werden so hat diese Unterscheidung eine rechtliche Bedeutung nicht Dem vorherrschenden Sprachgebrauch entspricht es solche Stiftungen als Anstalten zu bezeichnen deren Stiftungszweck zu seiner Ausfuhrung ein besonderes Gebaude und andere ausserlich sichtbare Einrichtungen erfordert Eine Stiftung deren Zweck in der Unterbringung und Pflege von Kranken in einem der Stiftung zugehorigen Krankenhaus besteht wird als Anstalt bezeichnet nicht aber eine Stiftung deren Zweck darin besteht aus den Zinsen des Stiftungskapitals hilfsbedurftigen Kranken Geldunterstutzung zu gewahren Doch ist der Sprachgebrauch schwankend Auch wird der Ausdruck Anstalt unter obiger Voraussetzung auf unselbstandige Stiftungen und andere Einrichtungen angewandt und bislang konnte auch keine eindeutige und uberzeugende Losung gefunden werden L 8 Das PGR bietet L 9 keine Definition und auch keine Vorschlage fur die privatrechtliche Abgrenzung der Anstalt von der Stiftung an sondern stellt diese abgesehen vom Bestand und der Ubertragbarkeit der Grunderrechte als voneinander zu unterscheidende Verbandspersonen in den Rechtsraum Siehe auch BearbeitenAnstaltsverhaltnis Kommunalunternehmen Suez Canal Authority Eigentumer Verwalter und Betreiber des Sueskanals Literatur BearbeitenLiechtenstein Otto von Gierke Das Wesen menschlicher Verbande 1902 Auflage Wissenschaftliche Buchgemeinschaft Otto C Meier Die liechtensteinische privatrechtliche Anstalt Zurich 1970 Anton Schafer Anstalten offentlichen Rechts in Liechtenstein 1 Auflage Edition Europa Verlag Dornbirn 2007 ISBN 978 3 901924 26 2 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Nikolaus Voigt Selbstandige offentlichrechtliche Anstalten und selbstandige offentlichrechtliche Stiftungen des Furstentums Liechtenstein 1 Auflage Ex jure Verlag 1976 Einzelnachweise BearbeitenDeutschland Ausarbeitung Bundesanstalten als nichtrechtsfahige Anstalt des offentlichen Rechts Az WD 3 3000 046 12 PDF In https www bundestag de Deutscher Bundestag Wissenschaftliche Dienste 22 Februar 2012 abgerufen am 10 September 2019 Osterreich Werden dem Bildungssektor Land und Forstwirtschaftliche Lehranstalten des Bundes LFLA zugerechnet vergl Bildungssystem in Osterreich Schulformen des Bundes BMI Offentliche Sicherheit 2001 Ausgabe 3 4 Weblink Schweiz Riemer Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht Band 1 3 Abt 1 Teilband 48 Rz 67 Liechtenstein Art 78 Abs 4 LV a b c Art 534 Abs 2 PGR Art 577ff PGR Art 534 Abs 1 PGR Art 534 Abs 3 PGR Art 534 ff PGR Beispiel hierfur sind die Landesbibliothek das Landesmuseum die Musikschule oder die Hochschule Loening Handworterbuch der Staatsrechtswissenschaften Band 7 S 1005 Art 552 ff PGR Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4002198 1 lobid OGND AKS LzPolBiG Art 1 Rechtsform Aufsicht Gesetz uber die Bayerische Landeszentrale fur politische Bildungsarbeit Abgerufen am 15 November 2021 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Anstalt des offentlichen Rechts amp oldid 226144484