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Die Verfassung des Furstentums Liechtenstein richtet das Land Liechtenstein als konstitutionelle Erbmonarchie auf parlamentarischer und demokratischer Grundlage ein Die Staatsgewalt wird von Furst und Volk getragen Die aktuelle Verfassung stammt aus dem Jahre 1921 und ist in der Fassung von 2003 gultig BasisdatenTitel Verfassung des Furstentums LiechtensteinKurztitel LandesverfassungAbkurzung LVArt VerfassungGeltungsbereich Furstentum LiechtensteinRechtsmaterie VerfassungsrechtErlassen am 1921 10 05Inkrafttreten am 1921 10 24Weblink Landesverfassung auf gesetze liBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Staatswappen Liechtensteins Inhaltsverzeichnis 1 Verfassungsgeschichte 1 1 Verfassung von 1818 1 2 Revolution 1848 1 3 Erste Verfassung 1862 1 4 Verfassung von 1921 1 5 Novelle 2003 2 Einordnung 3 Inhalt 3 1 Gliederung 3 2 Der Landesfurst 3 3 Der Landtag 3 4 Die Regierung 3 5 Die Gerichte 3 6 Verfassungsgewahr 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseVerfassungsgeschichte BearbeitenIm Alten Reich bestand im Furstentum Liechtenstein keine geschriebene Verfassung Mit der Schaffung der napoleonischen Musterstaaten wurden erstmals auch in Deutschland Verfassungen im modernen Sinne erlassen Verfassung von 1818 Bearbeiten Die Deutsche Bundesakte schrieb vor dass die Mitgliedstaaten eine landstandische Verfassung erlassen sollten Die oktroyierte Verfassung von 1818 1 richtete den Landtag ein Er bestand aus Vertretern der Geistlichkeit die diese selbst wahlte sowie den Gemeindevorstanden und den Gemeindekassierern Die Funktion dieses Landtages der jahrlich durch den Fursten einberufen wurde beschrankte sich allerdings auf die rein formale Bewilligung des Steuererfordernisses Revolution 1848 Bearbeiten Im Zuge der Revolution von 1848 kam es auch in Liechtenstein zu Unruhen die allerdings unter massgeblichem Einwirken des Historikers Peter Kaiser ohne Gewalt endeten Die Untertanen ersuchten Furst Alois II in einer Petition um die Gewahrung einer neuen Verfassung die freie Wahl von Volksvertretern und die Aufhebung der Feudallasten Aufgrund der Niederschlagung der Revolution in Osterreich und im restlichen Deutschen Bund wurde den Wunschen der Bevolkerung aber nicht Folge geleistet Erste Verfassung 1862 Bearbeiten Johann II auf einer BriefmarkeFurst Johann II gewahrte Liechtenstein 1862 die erste Verfassung 2 mit der nun auch ein demokratisch legitimierter Landtag eingerichtet wurde Allerdings konnte das Volk nur indirekt auf ihn Einfluss nehmen Die Zahl der Abgeordneten wurde auf 15 verringert drei der Landtagsabgeordneten wurden vom Fursten ernannt die restlichen zwolf durch die wahlberechtigten Manner indirekt bestimmt Dazu wurden in jeder Gemeinde fur je 100 Einwohner zwei Wahlmanner gewahlt welche in einer Wahlmannerversammlung die Abgeordneten bestimmten Die Verfassung schrankte zum ersten Mal die Rechte des Landesfursten ein er regierte zwar weiterhin das Land doch der Landtag konnte in der Gesetzgebung nicht mehr ubergangen werden Der Landtag besass nun Mitwirkungsrechte bei den wichtigsten Staatsaufgaben Von nun an hatte er Einfluss auf die Gesetzgebung und mit dem Steuerbewilligungsrecht die Finanzhoheit ausserdem besass er das Recht auf Zustimmung zu wichtigen Staatsvertragen konnte die Verwaltung kontrollieren und hatte das Recht auf Mitwirkung im Falle von Militaraushebungen Verfassung von 1921 Bearbeiten Nach der Grundung der Christlich Sozialen Volkspartei und der Fortschrittlichen Burgerpartei 1918 wurde die Forderung nach einer neuen Verfassung auf demokratischer Grundlage immer lauter Die Verfassung wurde unter Verantwortung von Josef Peer im Auftrag von Johann II ausgearbeitet 3 Der Verfassungstext wurde am 24 Oktober 1921 nach Verhandlungen zwischen Landtag und Furst in Kraft gesetzt Der Staat wurde nun als konstitutionelle Erbmonarchie auf parlamentarischer und demokratischer Grundlage definiert Der Landtag wurde bereits seit 1918 direkt gewahlt und nunmehr auch durch Verzicht des Landesfursten auf die Bestellung dreier Mitglieder zu einer reinen Volksvertretung Die Verfassung ist gekennzeichnet durch die Bipolaritat von monarchischem und demokratischem Prinzip diese stehen einander gleichwertig gegenuber Daraus resultiert dass die meisten Staatsaufgaben unter Zusammenarbeit von Furst und Landtag besorgt werden Die Verfassung enthielt ausserdem erstmals direktdemokratische Elemente wie Volksinitiative und Referendum Wir Johann II von Gottes Gnaden souveraner Furst zu Liechtenstein Herzog zu Troppau Graf zu Rietberg etc etc etc tun hiemit kund dass von Uns die Verfassung vom 26 September 1862 mit Zustimmung Unseres Landtages in folgender Weise geandert worden ist Einleitung der Verfassung des Furstentums Liechtenstein 4 Novelle 2003 Bearbeiten Eine deutliche Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Furst und Volk zugunsten des Fursten stellt die Verfassungsnovelle von 2003 dar Die Bevolkerung hatte dem Verfassungsentwurf mit 64 3 zugestimmt nachdem Hans Adam II erklart hatte er werde das Land im Falle einer Ablehnung verlassen Der Landesfurst kann seither den Landtag jederzeit aus erheblichen Grunden auflosen und mittels Notverordnungen selbst regieren Zudem kann er einseitig d h ohne die Zustimmung des Parlaments und ohne Angabe von Grunden die Regierung entlassen Samtliche Richter werden aufgrund der Novelle 2003 von einem Richterauswahlgremium dem Parlament zur Wahl vorgeschlagen In diesem Gremium hat der Furst ein Vetorecht sodass er entscheidenden Einfluss auf die Frage der Richterbestellung hat Dem Volk steht seit 2003 umgekehrt nach Artikel 13 das Recht zu dem Fursten das Misstrauen auszusprechen Dies fuhrt jedoch nicht zu einer automatischen Absetzung des Fursten sondern nur zu einer Entscheidung daruber durch die stimmberechtigten Mitglieder des Furstlichen Hauses deren Vorsitzender der Furst selbst ist 5 Die Verfassungsanderung wurde sowohl national als auch international teilweise scharf kritisiert Der Europarat war der Meinung die Demokratie in Liechtenstein sei durch die furstliche Vormachtstellung gefahrdet Einordnung BearbeitenDie liechtensteinische Verfassung begrundet eine konstitutionelle jedoch keine parlamentarische Monarchie Zur Erklarung der Unterschiede siehe Hauptartikel Monarchie Der Furst erbliche Thronfolge Primogenitur im Mannesstamm ist das Staatsoberhaupt er ernennt die Richter und die Regierung auf Vorschlag des Landtages dessen Gesetze der Sanktion des Fursten bedurfen und der vom Fursten aufgelost werden kann Der Monarch ist also mindestens entweder in die Kreation oder die Entscheidungen aller drei Staatsgewalten grundlegend eingebunden Die Person des Fursten oder seines Stellvertreters untersteht nicht der Gerichtsbarkeit und ist rechtlich nicht verantwortlich Der Bezug auf das Gottesgnadentum wurde mit der Verfassungsnovelle von 2003 getilgt Lediglich in der Promulgationsformel wird im Hinblick auf Johann II weiterhin darauf verwiesen Durchaus ungewohnlich sind die Moglichkeiten zu einem Misstrauensantrag gegen den Fursten und zur Abschaffung der Monarchie sowie die mogliche Abspaltung einzelner Landesteile durch Volksentscheid Ungewohnlich ist auch die Nennung der romisch katholischen Kirche als Landeskirche was die aktuelle Regierung jedoch andern mochte 6 Liechtenstein wird nicht nur durch sein materielles Verfassungsrecht sondern insbesondere auch durch die Verfassungsanwendung insbesondere durch den Landesfursten als konstitutionelle Monarchie klassifiziert Anders als in anderen europaischen Staaten verzichtet der Monarch nicht auf die Ausubung seiner politischen Funktion oder tut dies lediglich auf Vorschlag der Regierung Der Furst und sein Stellvertreter mischen sich zum Teil aktiv in politische Diskussionen ein und kundigen etwa die Verweigerung der Sanktion bestimmter Gesetze an 7 Inhalt BearbeitenGliederung Bearbeiten Das politische System Liechtensteins Die Liechtensteinische Verfassung gliedert sich in ihrer momentan gultigen Form in zwolf Hauptstucke die sich mit allgemeinen Bestimmungen uber das Furstentum I den Rechten des Landesfursten II den Staatsaufgaben III den allgemeinen Rechten und Pflichten der Staatsburger IV den Rechten des Landtages V dem Landesausschuss VI der Landesregierung VII den Gerichten VIII den Behorden und Staatsbediensteten IX den Gemeinden X der Verfassungsgewahr XI und schliesslich mit den Schlussbestimmungen zur Verfassung XII beschaftigen Der Landesfurst Bearbeiten Hauptartikel Landesfurst Liechtenstein Artikel sieben Absatz eins der Landesverfassung bestimmt Der Landesfurst ist das Oberhaupt des Staates und ubt sein Recht an der Staatsgewalt in Gemassheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der ubrigen Gesetze aus Die Sonderstellung des Fursten von Liechtenstein aussert sich in folgenden Funktionen Der Furst kann vor keinem Gericht verantwortlich gemacht werden er ist rechtlich nicht verantwortlich ebenso wenig jenes Mitglied des Furstenhauses das er zu seiner Stellvertretung bestimmt siehe Politische Immunitat Der Furst vertritt unter Mitwirkung der Regierung den Staat nach aussen siehe Reprasentation Er vollzieht ohne Mitwirkung des Landtages durch die Regierung die Gesetze siehe Exekutive Im Falle ausserordentlicher Verhaltnisse steht ihm das Notverordnungsrecht zu er muss dabei nur auf jene Bestimmungen Rucksicht nehmen die in der Verfassung als durch Notverordnung nicht abanderbar festgelegt sind Verbot von Folter und Sklaverei und Zwangsarbeit Recht auf Leben etc Der Furst ernennt weiters die vom Landtag gewahlten Richter Ihm allein steht das Begnadigungs Milderungs und Abolitionsrecht fur Straftaten und Strafverfahren zu Der Landtag Bearbeiten Hauptartikel Landtag des Furstentums Liechtenstein In Artikel 45 Absatz eins der Verfassung heisst es uber den Landtag Der Landtag ist das gesetzmassige Organ der Gesamtheit der Landesangehorigen und als solches berufen nach den Bestimmungen dieser Verfassung die Rechte und Interessen des Volkes im Verhaltnis zur Regierung wahrzunehmen und geltend zu machen und das Wohl des Furstlichen Hauses und des Landes mit treuer Anhanglichkeit an die in dieser Verfassung niedergelegten Grundsatze moglichst zu fordern Der Landtag besorgt die Gesetzgebung des Landes schlagt die Regierung zur Ernennung vor und wahlt die Richter Die Regierung Bearbeiten Hauptartikel Regierung des Furstentums Liechtenstein Uber die Regierung des Furstentums Liechtenstein heisst es in Artikel 78 Absatz 1 der Verfassung Die gesamte Landesverwaltung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels durch die dem Landesfursten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregierung in Gemassheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der ubrigen Gesetze besorgt Die Regierung wird vom Fursten auf Vorschlag des Landtages ernannt sie besteht aus dem Regierungschef seinem Stellvertreter und den ubrigen Regierungsraten Uber deren Bestellung bestimmt die Verfassung in Artikel 79 1 Die Kollegialregierung besteht aus dem Regierungschef und vier Regierungsraten 2 Der Regierungschef und die Regierungsrate werden vom Landesfursten einvernehmlich mit dem Landtage auf dessen Vorschlag ernannt In gleicher Weise ist fur den Regierungschef und die Regierungsrate je ein Stellvertreter zu ernennen der im Falle der Verhinderung das betreffende Regierungsmitglied in den Sitzungen der Kollegialregierung vertritt 3 Einer der Regierungsrate wird auf Vorschlag des Landtages vom Landesfursten zum Regierungschef Stellvertreter ernannt 4 Die Regierungsmitglieder mussen Liechtensteiner und zum Landtag wahlbar sein 5 Bei der Bestellung der Kollegialregierung ist darauf Rucksicht zu nehmen dass auf jede der beiden Landschaften wenigstens zwei Mitglieder entfallen Ihre Stellvertreter sind der gleichen Landschaft zu entnehmen 6 Die Amtsperiode der Kollegialregierung betragt vier Jahre Bis zur Ernennung einer neuen Regierung haben die bisherigen Regierungsmitglieder die Geschafte verantwortlich weiterzufuhren es sei denn Art 80 kommt zur Anwendung Die Regierung ist sowohl vom Vertrauen des Fursten als auch vom Vertrauen des Landtages abhangig verliert sie das Vertrauen eines der beiden Staatsorgane erlischt ihr Mandat und der Furst kann eine Ubergangsregierung ernennen Verliert eines der Regierungsmitglieder das Vertrauen des Fursten oder des Landtages wird die Entscheidung uber den Verlust der Amtsgewalt zwischen beiden Organen einvernehmlich getroffen bis zur Ernennung eines neuen Regierungsmitglieds werden die Amtsgeschafte vom Stellvertreter des Regierungsmitglieds ausgeubt Die Gerichte Bearbeiten Hauptartikel Gerichtsorganisation in Liechtenstein Durch die Verfassung werden mit dem Landgericht dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof drei Instanzen fur Zivil und Strafsachen eingerichtet sowie mit dem Verwaltungs und dem Staatsgerichtshof zwei Gerichte des offentlichen Rechts eingerichtet Die Gerichtsorganisation entstand mit der Verfassung von 1921 Zuvor war das Oberlandesgericht Innsbruck gleichzeitig der Oberste Gerichtshof Liechtensteins 8 Verfassungsgewahr Bearbeiten Die Anderung der Verfassung bedarf der einhelligen Zustimmung des Landtages oder dreiviertel der Stimmen seiner Mitglieder nach der Diskussion uber zwei Landtagssitzungen hinweg sowie gegebenenfalls einer Volksabstimmung Die Verfassungsanderung bedarf wiederum der Sanktion des Fursten es sei denn es handelt sich um ein Verfahren zur Abschaffung der Monarchie Ungewohnlich ist dass das Verfahren zur Abschaffung der Monarchie durch das Begehren von 1500 Landesburgern eingeleitet werden kann Spricht sich das Stimmvolk fur die Abschaffung aus hat der Landtag eine Republikanische Verfassung auszuarbeiten Weblinks BearbeitenVerfassung des Furstentums Liechtenstein online abrufbar in der Liechtensteinischen Gesetzessammlung Online Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung herausgegeben vom Liechtenstein Institut Herbert Wille Verfassung In Historisches Lexikon des Furstentums Liechtenstein Einzelnachweise Bearbeiten Landstandische Verfassung vom 9 November 1818 LI LA SgRV 1818 zitiert nach www e archiv li D42332 aufgerufen am 12 Mai 2017 Konstitutionelle Verfassung vom 26 September 1862 LI LA SgRV 1862 5 zitiert nach www e archiv li D42357 aufgerufen am 12 Mai 2017 Alfons Dur in In der Landschaft der Akten in Der Fall Riccabona vorarlberg museum Bohlau Verlag ISBN 978 3 205 20544 9 S 239 1 https verfassung li Art 13ter Verfassungskommentar zu Art 13ter Radio Vatikan Liechtenstein Trennung von Kirche und Staat Memento vom 7 November 2011 im Internet Archive Juni 2011 derstandard at Was der Landesfurst alles darf Siehe das osterreichische Hofdekret vom 13 Februar 1818 kundgemacht in der JGS Nr 1418 und den Staatsvertrag mit dem Furstenthume Liechtenstein bezuglich der Justizverwaltung in diesem Furstenthume kundgemacht im osterreichischen RGBl 124 1884 Verfassungen der Staaten Europas Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und VatikanstadtAlbanien Andorra Belarus Belgien Bosnien und Herzegowina Bulgarien Danemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Island Italien Kasachstan 1 Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta Moldau Monaco Montenegro Niederlande Nordmazedonien Norwegen Osterreich Polen Portugal Rumanien Russland 1 San Marino Schweden Schweiz Serbien Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Turkei 1 Ukraine Ungarn Vatikanstadt Vereinigtes KonigreichUmstrittene GebieteKosovo Transnistrien1 Liegt grosstenteils in Asien Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verfassung des Furstentums Liechtenstein amp oldid 232334074