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Als Landstande bezeichnet man die politischen Vertretungen der Stande in den europaischen Gesellschaften des Mittelalters und der Fruhen Neuzeit gegenuber dem jeweiligen Landesherrn Inhaltsverzeichnis 1 Begriff 2 Geschichte 2 1 Vorlaufer 2 2 Entstehung der Landstande 2 3 Niedergang der Landstande 3 Einzelne Landstande 4 Standehauser 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseBegriff BearbeitenDie Zusammensetzung der Landstande war je nach Land und Zeit sehr verschieden Ausserdem wurden sowohl die Vertretungen der alteren Standeordnung in der das standische Element vorherrschend war als auch die Volksvertretungen der neueren Reprasentativsysteme als Landstande bezeichnet Sowohl in der Standeordnung als auch in den neueren Reprasentativsystemen war fur die allgemeine Versammlung der Landstande die Bezeichnung Landtag gebrauchlich geworden Die Gesamtheit der Landstande eines Herrschaftsgebietes wurde auch Landschaft genannt Im alteren standischen System bestanden die Landstande ursprunglich aus der Versammlung der Abgeordneten der privilegierten Stande eines Landes dem Adel und dem Klerus welche sich zu einer festen Korperschaft zusammengeschlossen hatten Spater kamen daneben auch Vertreter von Stadten hinzu In einzelnen Fallen bspw in Tirol Wurttemberg oder Mecklenburg waren auch freie Bauern als Abgeordnete des Bauernstandes zur Mitsprache berechtigt 1 Eine eigentumliche Ausnahme bildeten hier die Stande des Landes Hadeln Diese wurden fast ausschliesslich aus Grossbauern gebildet 2 Auf den Landtagen wurden die Landstande in einzelne Kurien Abteilungen eingeteilt So wurden in der Regel drei Kurien unterschieden die Pralaten die Ritterschaft und die Stadte 3 Die fruheren Landstande vertraten allerdings zunachst nur die Rechte ihres eigenen Standes und konnten jedenfalls nur mittelbar zugleich auch als Vertretung der gesamten Bevolkerung ihres Landes gelten In den Standeordnungen konnte der Landesfurst im Gegensatz zu absolutistischen Herrschaftssystemen ausserhalb seines eigenen Herrschaftsgebietes Kammerguter ohne die Einwilligung der Landstande keine neuen Steuern erheben und neue Gesetze verabschieden 1 Die Landstande hatten in einzelnen Beziehungen auch Anteil an der Rechtspflege und anderen offentlichen Angelegenheiten Die Grenzen ihrer Befugnisse waren in der Regel aber nicht genau bestimmt Zum Teil wurde die Bezeichnung Landstande auch fur die konstitutionellen Volksvertretungen der neueren Reprasentativsysteme beibehalten die in vielen Staaten im Laufe des 19 Jahrhunderts an die Stelle der privilegierten Stande der Standeordnung getreten waren 4 In diesem Sinne verlangte die Deutsche Bundesakte dass die Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes eine landstandische Verfassung haben sollten Geschichte BearbeitenVorlaufer Bearbeiten Die Entstehung der Landstande kam erst im 14 Jahrhundert auf Die Bezeichnung Landstande tauchte im Mittelhochdeutschen noch nicht auf und wurde wohl erst spater aus dem franzosischen Wort etats ubersetzt 3 Zwar fanden nach den Aufzeichnungen des romischen Historikers Tacitus schon in der Antike Mitbestimmungen bei wichtigeren offentlichen Angelegenheiten statt Nach dem alten germanischen Recht wurden Volks und Gerichtsversammlungen das sogenannte Thing unter freiem Himmel abgehalten Auch im spateren Frankischen Reich existierte mit den allgemeinen Versammlungen des Adels und der Geistlichkeit den sogenannten Placita eine gewisse Art von Reprasentation des Volkes Auch bei einzelnen Volksstammen z B den Bayern und Sachsen gab es derartige Versammlungen Allerdings entsprachen diese Versammlungen nicht den festen Zusammenschlussen der Landstande wie sie sich im 14 Jahrhundert herausbildeten Auf den Hof u Rittertagen und den Landthingen des 12 und 13 Jahrhunderts wurden zwar Gegenstande der allgemeinen Landeswohlfahrt verhandelt aber den Versammlungen fehlte noch der Charakter der Verbindung zu einer selbstandigen Korperschaft Entstehung der Landstande Bearbeiten Seit dem 14 Jahrhundert bildeten sich mit der Entwicklung der Landeshoheit und mit der festeren Begrenzung des Territorialbestandes der einzelnen Herrschaften die eigentlichen Landstande aus den eingesessenen Herren Vasallen und Ministerialen heraus 5 Diese fingen an sich uber ihre Rechte und Freiheiten von den Landesherrn urkundliche Zusicherungen erteilen zu lassen und schlossen untereinander Bundnisse zur Wahrung ihrer eigenen Rechte und Freiheiten 3 Fur den Zusammenschluss zu festen Organisationen bestanden verschiedene Grunde Zum einen verlangten die Landesherren jetzt haufig Steuern und die grosseren Grundbesitzer wollten sich von dem Landesherrn bestimmtere Versprechungen uber die kunftige Anlegung der Steuern geben lassen 5 Zum anderen waren Streitigkeiten uber Sukzessionsverhaltnisse der Ubergang des Landes an einen neuen Herrn oder die Wiedervereinigung getrennter Landesteile Veranlassung zur Bildung einer festen Vereinigung 5 Aus den dabei gewonnenen Privilegien bildete sich nach und nach eine Summe von Landesfreiheiten der Landstande gegenuber den Landesherren heraus Im 15 und 16 Jahrhundert wuchs der Einfluss der Landstande Die Landesherren waren wegen der Beschranktheit ihrer eigenen Mittel oft auf die Unterstutzung ihrer Landstande angewiesen womit diese an Bedeutung gewannen Daher traten die Landstande im 15 und 16 Jahrhundert haufig sogar als wirkliche Mitregenten auf und beschaftigten sich mit allen wichtigeren Angelegenheiten selbst solchen die zunachst nur die furstliche Familie angingen 5 Aus der ursprunglichen Pflicht der Vasallen ihren Lehnsherrn in bestimmten Fallen mit besonderen Leistungen zu unterstutzen entwickelte sich das Steuerbewilligungsrecht der Landstande 6 Es folgte die Grundung eigener landschaftlicher Kassen in die zunachst die bewilligten Steuern eingezahlt wurden um von da aus erst in die furstlichen Kassen ubergefuhrt zu werden Fur die Abwicklung setzten die Landstande vielfach standig tagende Gremien genannt Collegium Ausschuss Kommissariat Verordnung usw ein und bauten reprasentative Gebaude 7 Niedergang der Landstande Bearbeiten Im 17 Jahrhundert begann durch den Dreissigjahrigen Krieg der Niedergang der Landstande in den meisten deutschen Staaten 1 Dieser setzte sich im 18 Jahrhundert fort Mit der wachsenden Macht des Landesfurstentums gemass den Vorstellungen des Absolutismus und der Entwicklung eines furstlichen Beamtenstandes sank die Macht der Landstande die in vielen Territorien fast bedeutungslos wurde in andern Gebieten aber auch im 18 Jahrhundert noch grossen Einfluss auf die Landesverwaltung besassen 6 Dazu trug besonders die vollige Veranderung des Kriegswesens bei welche die Macht in den Handen der Landesherren konzentrierte Zudem beschrankte die Reichsgesetzgebung die Selbstandigkeit der Landstande 5 In Wurttemberg erhielt sich ihre volle Wirksamkeit bis 1805 1 Im Konigreich Sachsen behielten die Landstande bis zur Einfuhrung der konstitutionellen Verfassung 1831 ihre Vormachtstellung In Mecklenburg konnten die Landstande sogar bis 1918 ihre Macht erhalten In Niedersachsen existieren Landschaften mit standischer Verfassung bis heute fort Einzelne Landstande BearbeitenBayerische Landstande Breisgauer Landstande Landstande des Hochstifts Bamberg Landstande des Eichsfeldes Landstande des Stifts Fulda Landstande der Landgrafschaft Hessen Landstande des Grossherzogtums Hessen Sachsische Landstande Landstande des Erzstifts Salzburg Wurttembergische Landstandeaus fruheren Landstanden hervorgegangene InstitutionenLandschaft der Herzogtumer Bremen und Verden Calenberg Grubenhagensche Landschaft Landschaft des ehemaligen Furstentums Hildesheim Hoya Diepholzsche Landschaft Landschaft des vormaligen Furstentums Luneburg Landschaft des ehemaligen Furstentums OsnabruckStandehauser BearbeitenFur die Landstande wurden im 19 und noch bis in die ersten Jahre des 20 Jahrhunderts Standehauser als eigene Bauten mit Versammlungssalen und Verwaltungsraumen errichtet Siehe auch BearbeitenLandschaft Landstande Landstandschaft Semstwo LandschaftskasseLiteratur BearbeitenKersten Kruger Die landstandische Verfassung Enzyklopadie deutscher Geschichte 67 Munchen 2003 ISBN 3 486 55017 9 Weblinks Bearbeiten nbsp Commons Landstande Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Literatur von und uber Landstande im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Landtag und Landstande Vorformen des Parlamentarismus PDF 104 kB Vortrag von Ernst Schubert Institut fur Historische Landesforschung der Georg August Universitat GottingenEinzelnachweise Bearbeiten a b c d Herders Conversations Lexikon Band 3 Freiburg im Breisgau 1855 S 704 Eduard Ruther Hadler Chronik Quellenbuch zur Geschichte des Landes Hadeln 1932 Neu herausgegeben Bremerhaven 1979 S 37 ff a b c E Gotzinger Reallexicon der Deutschen Altertumer Leipzig 1885 S 943 944 Peter Michael Ehrle Volksvertretung im Vormarz Studien zur Zusammensetzung Wahl und Funktion der deutschen Landtage im Spannungsfeld zwischen monarchischem Prinzip und standischer Reprasentation Europ Hochschulschriften III 127 2 Bande Frankfurt am Main 1979 a b c d e Pierer s Universal Lexikon Band 10 Altenburg 1860 S 91 96 a b Meyers Grosses Konversations Lexikon Band 12 Leipzig 1908 S 128 Maximilian Lanzinner Landstande In Historisches Lexikon Bayerns historisches lexikon bayerns de Normdaten Sachbegriff GND 4034379 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Landstande amp oldid 218240993