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Die Landstande des Stifts Fulda waren die landstandische Vertretung von Ritterschaft Kirche und Stadten im weltlichen Herrschaftsgebiet des Stifts Fulda Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Die Einungen 1 2 Das Kapitel 1 3 Entstehung der Landstande 2 Kurien 3 LiteraturGeschichte BearbeitenDie Einungen Bearbeiten Der Stift Fulda war Lehensgeber uber eine Vielzahl von Einzellehen Im Mittelalter erfolgte die Kommunikation zwischen dem Furstabt und seinen Vasallen uber Hoftage Im 14 Jahrhundert artikulierten sich die Stande erstmals in Einungen Dies waren zunachst informelle Treffen von verbundeten Korporationen So waren auf der Einung am 19 November 1380 Ritter und die Stadte Fulda Vacha und Hammelburg vertreten Anlass war die geringe Fahigkeit des Furstabtes die Verteidigung des Territoriums sicherzustellen und die haufigen Verpfandungen von Besitzungen Die bedeutendste Einung war die vom 25 Januar 1382 Hier traten die Ritter Stadte das Stiftskapitel und Vertreter klosterlicher Gemeinschaften zusammen Nach dem Sturz von Furstabt Konrad IV wurde die Einsetzung einer Pflegschaft beschlossen Als Instrument der Durchsetzung der Interessen der Stande wurde ein standiger Ausschuss eingesetzt Am 20 August 1384 am 21 Marz 1386 und am 22 Februar 1387 kam es zu weiteren Einungen Am 12 Marz 1387 schlossen sich der wurzburgische Bischof und wurzburgische Stadte spater auch hessische Stadte der Einung an Bereits unter Furstabt Friedrich I 1383 1395 busste die Einung und der standige Ausschuss seine Bedeutung weitgehend ein Hauptgrund war der Ruckzug der Ritterschaft die furchtete der Furstabt konne uber dieses Instrument die eigene Gerichtsbarkeit ausweiten Daneben hatte der allgemeine Landfriede 1389 das Sicherheitsbedurfnis der Stande befriedigt Das Kapitel Bearbeiten Als kirchliche und gleichzeitig weltliche Herrschaft hatte die Vertretung des Klerus eine Doppelrolle Als Kapitel wahlten sie den Furstabt und waren somit Teil der Herrschaft als Teil der Landstande vertraten sie ihre lokalen Interessen Mit dem Abschluss der Alten Statuten vom 1 September 1395 auch standige Wahlkapitulation waren die Rechte des Kapitels kodifiziert worden Dem Kapitel gelang es den Machtkampf der beiden Kandidaten als Furstabt Johann von Merlau 1395 1440 und des Stiftsdechants Karl von Bibra zu nutzen die eigene Macht deutlich zu starken Aber auch die Rechte der Ritterschaft wurden in den Alten Statuten erneut bestatigt Als zentrales Recht erhielt das Kapitel das Steuerbewilligungsrecht aber auch Mitwirkungsrechte bei Verpfandungen Die Statuten vom 25 Juli 1410 erweiterten die Rechte das Kapitels noch Nun mussten alle politischen rechtlichen und verfassungsmassigen Anderungen in der Kapitelversammlung besprochen werden Wahrend einerseits durch diese Regelungen die standische Mitwirkung gegenuber anderen Reichsstanden deutlich ausgepragter war war die Mitwirkung von Ritterschaft und Stadten gering Wahrend die Ritterschaft mit dieser Situation durchaus einverstanden war weil sie umgekehrt ihre Unabhangigkeit vom Furstabt steigerte ihnen war Steuerfreiheit und ein bevorzugter Gerichtsstand im sogenannten Paradiesgericht zugesagt waren die Stadte hierdurch Steuerforderungen des Abtes gegenuber schlecht geschutzt Entstehung der Landstande Bearbeiten Mit der zunehmenden Territorisierung formalisierten sich die Landstande in vielen Gebieten Im Stift Fulda trat am 12 August 1510 die Ritterschaft in einer Einung zusammen und beschloss einen gegenseitigen Beistandspakt gegen Fehden der so allgemein formuliert war dass er sich auch gegen den Landesherren richten konnte und die Einrichtung eines Schiedsgerichtes das das Anrufen des fuldaischen Hofgerichtes umgehen sollte Es wurden kunftig jahrliche Treffen vereinbart auf denen dann ein Sprecher gewahlt werden sollte Bedeutung erlangte dieser Schulterschluss funf Jahre spater Furstabt Hartmann Burggraf von Kirberg war ein Mann von Ehrgeiz und hatte bei Kaiser und Papst die Inkorporation der Abtei Hersfeld in das Stift Fulda erreicht Dies kostete viel Geld und stiess auf erbitterten Widerstand der Landgrafschaft Hessen Um sich des Ruckhalts im eigenen Land zu versichern musste der Furstabt Anfang Marz 1515 Ritterschaft und Stadte zu einem Treffen einladen Ritterschaft und Stadte verweigerten die Unterstutzung und zwangen den Furstabt damit zum einen zu einem ergebnislosen Vergleichstag mit Landgrafin Anna von Hessen und zur Einladung des ersten Landtags im Marz 1516 um dort Rechenschaft fur seine Politik zu fordern Am Landtag nahmen Kapitel Ritterschaft und Stadte teil Die Stande forderten die Einsetzung eines Koadjutors benannt wurde der erst 13 jahrige Johann von Henneberg dessen Vater Wilhelm fur ihn sprach und den Ruckzug des Furstabtes auf eine rein formale Rolle Der Furstabt sollte uber seine personlichen Ausgaben dem Landtag rechenschaftspflichtig sein Der Furstabt fluchtete am 9 Marz 1516 nach Hammelburg und suchte nun die Unterstutzung bei Landgrafin Anna der er die Inkorporationsurkunde ubergab und dem Mainzer Erzbischof Mainz lud zu einem Vergleichstag in Aschaffenburg ein der keine Einigung brachte Am 16 August 1516 beschloss das Kapitel nach Rucksprache mit Ritterschaft und Stadten fur den Fall des Rucktritts oder Todes Hartmanns Hennemann zum Abt zu wahlen Nach langen Verhandlungen kam es am 23 April 1518 in Mainz zu einem Vergleich zwischen Hartmann und Dechant und Kapitel auch Ritterschaft und Landschaft des Stifts Fulda Dechant Philipp Schenck zu Schweinsberg wurde weltlicher Propst Eberhard von Buches geistiger Herrscher Hartmann behielt nur eine formelle Oberhoheit und erhielt definierte Einkunfte 1521 trat Hartmann zuruck und Johann von Henneberg 1522 wurde als Nachfolger vom Kapitel gewahlt Eine weitere Starkung der Rolle der Stande ergab sich nach den Bauernaufstanden 1525 Mit Vertrag vom 22 April 1525 gab Johann den Forderungen der Aufstandischen nach bewegte jedoch gleichzeitig Philipp von Hessen zu einem militarischen Eingreifen Hierdurch gelangte Johann zwar zu seiner Herrschaft zuruck musste sich aber zu hohen Zahlungen an Philipp verpflichten Diese und spater die Reichssteuerforderungen wegen der Turkenkriege zwangen den Abt bis 1662 zu regelmassiger institutionalisierter Einberufung der Stande Nach 1662 kam es noch am 20 Juni 1702 und 25 Juni 1716 zu Landtagen Mit wenigen Ausnahmen fanden die Landtage in Fulda im Schloss ab Mitte 17 Jahrhundert im Rathaus statt Ende des 17 Jahrhunderts endete die Macht der Landstande auch wenn sie auf dem Papier noch bis zum Ende des HRR bestanden Die Macht ging im Geiste das Absolutismus an den Furstbischof uber Insbesondere die Kernaufgabe der Stande die Steuerbewilligung verlor an Bedeutung Das Steuersystem war systematisiert worden und die Steuereintreibung in der Hofkammer zusammengefasst Die Stande blieben zwar bestehen wurden jedoch nicht mehr zu Landtagen einberufen Das inzwischen zum Furstbistum erhobene Stift Fulda wurde mit dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 aufgehoben und fiel an Nassau Oranien 1806 wurde das Gebiet Teil des Grossherzogtums Frankfurt Dort bestand die Standeversammlung des Grossherzogtums Frankfurt die damit indirekt Nachfolger der fuldaischen Stande wurde Kurien BearbeitenZunachst bestanden die drei Kurien des Klerus hier des Kapitels der Ritterschaft und der Stadte Ab 1599 werden die Kollegiatstifte als vierte Kurie genannt Es handelte sich um Weltgeistliche die nach ordensahnlichen Regeln leben und in bestimmten Bezirken seelsorgerisch tatig wurden Literatur BearbeitenBerthold Jager Das geistliche Furstentum Fulda in der Fruhen Neuzeit Landesherrschaft Landstande und furstliche Verwaltung Kapitel Die Landstande des Stifts Fulda S 152 268 1986 ISBN 3 7708 0826 6 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Landstande des Stifts Fulda amp oldid 200250919