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Landstandschaft auch Landstandsrecht oder Landtagsfahigkeit war das Recht in eigener Person auf dem Landtag zu erscheinen und dort seine Rechte zu vertreten Es konnte sowohl ganzen Landstanden z B dem landstandischen Adel als auch Einzelpersonen oder juristischen Personen zustehen Fur den Reichstag sprach man dementsprechend von der Reichsstandschaft Entstehung und Bedeutung BearbeitenDas Recht der Landstandschaft war als Realrecht Rechte die nur dem jeweiligen Eigentumer eines bestimmten Grundstucks zustanden mit einem Gut oder einem sog Rittergut verbunden Die Landstandschaft war also unmittelbar mit dem Grundstuck verbunden und ging mit dessen Besitz auf den jeweiligen Besitzer uber Dieses Vorrecht dessen Besitz ursprunglich als Personalrecht durch die Zugehorigkeit zum Adelsstand gegeben war wurden mit der Zeit in Form eines Realrechts als Zubehor der Ritterguter selbst angesehen nobilitas realis Dies stand im Gegensatz zu dem nach altem germanischen Recht ublichen Volks und Gerichtsversammlungen Thing an der sich jeder freie Mann beteiligen konnte Die Landstandschaft war also kein personliches sondern ein dingliches Recht Auch Angehorige des Adels konnten ohne ein landtagsfahiges Rittergut zu besitzen nicht auf Landtagen erscheinen Die Landstandschaft konnte also nur so erworben werden wie ein landtagsfahiges Gut erworben werden konnte Regelmassig wurde mit dem Erwerb des Gutes auch zugleich das Sitz und Stimmrecht auf Landtagen erworben Zur wirklichen Ausubung dieses Rechtes waren jedoch in verschiedenen Landern noch gewisse zusatzliche Voraussetzungen notwendig In einigen Landern musste der Besitzer zudem von Adel sein bspw in Kursachsen In anderen Landern war der Adelstand allein nicht ausreichend sondern es wurde zudem der Nachweis einer bestimmten Anzahl adeliger Vorfahren gefordert die sog Ahnenprobe Wer diese nicht nachweisen konnte durfte nicht auf den landschaftlichen Versammlungen erscheinen auch wenn er Besitzer eines landtagsfahigen Gutes war Er hatte das Recht zwar inne wenn dieses mit seinem Gut verknupft war aber er konnte es nach den besonderen Landesgesetzen nicht ausuben Das Recht ruhte dann so lange bis seine Nachkommen den erforderlichen Nachweis erbringen konnten Ausserdem bestanden in den einzelnen Landern verschiedene Altersbeschrankungen Im Konigreich Sachsen wurde die Landtagsfahigkeit 1820 auf alle schriftsassigen Guter ausgeweitet und weitere Anforderungen an den Stand des Besitzers abgeschafft so dass auch Burgerliche das Landstandsrecht ausuben konnten 1 Das Recht der Landstandschaft war mit allen Gutern die nicht zu den furstlichen Kammergutern gehorten und nicht unter einem furstlichen Amt standen verbunden Wer ein solches Gut also besass hatte das Recht auf dem Landtag zu erscheinen und dort seine Rechte zu vertreten Waren mehrere Personen Besitzer eines solchen Gutes stand ihnen dieses Recht auch gemeinschaftlich zu Das Recht konnte dann nur nicht von allen in eigener Person ausgeubt werden sondern es musste dazu eine Vertretungsperson gewahlt werden Als Besitzer der kirchlichen und stadtischen Guter hatten die Kirchen und spater auch die Stadte das Recht der Landstandschaft und wurden auf den Landtagen durch den Burgermeister einer Stadt oder den Dechant eines Stiftes vertreten Diese erschienen im Namen der Stadt oder des Stiftes welche Guter besassen auf den Landtagen Die Landstandschaft beinhaltete das Recht personlich oder durch Bevollmachtigte auf dem allgemeinen Landtage zu erscheinen und abzustimmen oder zumindest in einer besonderen Abteilung Kurie eine aktive Wahlstimme zur Vertretung auszuuben und selbst als Vertreter dieser Abteilung gewahlt zu werden Gewohnlich wurden die landtagsfahigen Landstande in drei Kurien unterteilt die Pralaten die Ritterschaft und die Stadte Die Gesamtheit aller landtagsfahigen Landstande wurde auch Landschaft genannt In Tirol und Wurttemberg kamen noch Abgeordnete des Bauernstandes nach Amtern hinzu In den moderneren Verfassungen so in der preussischen Verfassung von 1850 wurde dieses Recht einer besonderen Vertretung der Rittergutsbesitzer oft vollstandig abgeschafft Die allgemeine Landstandschaft der Rittergutsbesitzer und landstandigen Stadte als Teile der vereinten Landstande bestand aber in Mecklenburg noch bis 1918 Die Einrichtung wonach die Rittergutsbesitzer zumindest das Recht hatten als besonderer Stand ihre eigenen Vertreter zu wahlen bestand z B noch im Konigreich Sachsen Sachsen Altenburg etc In Preussen nahmen die Rittergutsbesitzer nach der Verfassung von 1850 zwar in Bezug auf die allgemeinen Wahlen zum Hause der Abgeordneten keine bevorzugte Stellung mehr ein Diese hatten sie aber noch in den Kreis und Provinzialversammlungen Literatur BearbeitenKarl Friedrich Rauer Hand Matrikel der in sammtlichen Kreisen des Preussischen Staats auf Kreis und Landtagen vertretenen Rittergutern 1857 DigitalisatEinzelnachweise Bearbeiten Karl August Limmer Bibliothek der Sachsischen Geschichte Band 4 Entwurf einer urkundlich pragmatischen Geschichte des Marggrafthums Meissen Nicht Regenten sondern Landesgeschichte Friedrich Weber Ronneburg 1836 S 583 Digitalisat Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Landstandschaft amp oldid 227861335