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Das Kammergut auch Kameralgut oder Tafelgut ist ein veralteter Rechtsbegriff der das Eigentum von Konigen Kaisern oder Fursten beschrieb Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Entstehungsgeschichte 3 Umfang 4 Abgrenzung 5 Literatur 6 Siehe auch 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDas Kammergut oder Domanium Domanial war sowohl von seinem geschichtlichen Ursprung her als auch nach den zur Reichszeit anerkannten Rechtsgrundsatzen Eigentum der regierenden Familien 1 Kammerguter durften deshalb nicht Staatsgut in dem gewohnlich damit verbundenen Sinn genannt werden 2 Das Kammergut war an die Regierungsfunktion der regierenden Landesherren gebunden so dass es im Wege der Staatensukzession auf den Regierungsnachfolger uberging 3 Die Guter der romisch deutschen Konige bzw Kaiser werden als Reichsgut bezeichnet Entstehungsgeschichte BearbeitenIm antiken Agypten gehorte Diodor zufolge das Land zu gleichen Teilen dem Konig der Priesterschaft und der Kriegerkaste 4 Damit besassen diese Landesherren das grosste materielle Vermogen im Staate Bereits im frankischen Reich dienten Kammerguter lateinisch terrae dominicae zum Unterhalt des koniglichen Hofes und zur Bestreitung der Staatsausgaben 5 Schon die Salier usurpierten das Kammergut der ansassigen Fursten Die Kammer Schatzkammer bezeichnete bereits zu frankischen Zeiten die Privatdomane des Konigs oder Fursten 6 etwa zur Kammer des Konigs Dagobert I gehorig 7 die konigliche Kammer Karls des Grossen 8 oder die Kammer des Erzbischofs Anno II von Koln 9 Mit der Verwaltung des Kammerguts waren Kammerer lateinisch camerarius betraut die einer Rent oder Hofkammer vorstanden Je machtloser der Kaiser war umso mehr erwarben Landesherren Teile des kaiserlichen Vermogens durch Kauf Tausch oder Verpfandung Karl der Grosse vermehrte sein Kammergut durch Einziehung von Gutern in eroberten Provinzen 10 Bereits im Jahre 1265 wurden einige osterreichische Besitzungen zu Oblarn als herzogliches Kammergut bezeichnet 11 Die Bindung des Salzkammerguts an das Herrscherhaus datierte spatestens aus dem Jahr 1311 als Elisabeth von Gorz und Tirol die Witwe Albrechts I die rechtliche Basis fur den Salzbergbau in ihrem Kammergut formal erneuerte Die Bezeichnung dieses osterreichischen Kulturraums geht auf den dem Landesherrn gehorenden Salzbergbau im Kammergut zuruck Die Grafschaft Hardegg blieb nicht lange Kammergut denn der spatere Kaiser Maximilian I verkaufte sie 1494 an Heinrich Prueschenk der im Oktober 1495 auch das Machland zugesprochen bekam 12 In Frankreich erweiterte Philipp VI nach 1329 sein Kammergut franzosisch terre domaniale durch Einziehung der Grafschaften Champagne Brie Valois Anjou Maine und Chartres Schon der Kolner Reichsabschied vom August 1512 benutzte fur die Furstenguter den Ausdruck Kammergut Nachdem Churfursten Fursten geistlich und weltlich und allerlei Kosten aus ihrem Kammergut darauf wenden und nicht auf die Unterthanen schlagen sollen sollen sie jedoch fur ihre Person bei diese Burden und Anlagen unbeschwert bleiben 13 Es ging darum dass die Landesherren teilweise ihre Ausgaben auf die Bevolkerung im Rahmen ihres Subkollektationsrechts abwalzten das ihnen die Erhebung von Reichssteuern zubilligte Nach franzosischem Vorbild galt in Deutschland ab 1713 das Kammergut als unverausserlich lateinisch res extra commercium wodurch es faktisch zum Staatseigentum avancierte Friedrich Wilhelm I erklarte durch das Edikt vom 13 August 1713 den Unterschied von Schatoul Schatulle d Verf und ordinaren Cammergutern in totum fur aufgehoben 14 als die Domaneneinkunfte etwa die Halfte der Staatseinnahmen ausmachten Kammergut gehorte damit nicht mehr zum Privateigentum der Landesherren Das Allgemeine Preussische Landrecht APL vom Juni 1794 wies das Eigentum an Domanen dem Staat ihre Nutzung jedoch dem Staatsoberhaupt zu II 14 11 APL Domanen und Kammerguter galten als Synonyme 15 jedoch nur in diesem Gesetz In Osterreich unterschied man von den Privat und Familiengutern des Hauses Habsburg die Staats Kameral und Fiskalguter von denen zwischen 1818 und 1848 ein grosser Teil zur Tilgung der Staatsschulden veraussert wurde 16 Seit Marz 1849 gehorten diese Kronguter zu den Reichsdomanen Wahrend in Preussen Bayern Wurttemberg und Sachsen seit dem 18 Jahrhundert das Kammergut als Staatsgut anerkannt wurde und dafur den Landesherren eine Zivilliste zustand galt es etwa in Baden weiterhin als Kammergut der regierenden Familien 17 Wahrend der Franzosenzeit kam es 1802 im linksrheinischen Bereich Deutschlands zur Sakularisation die den Landesherren im Februar 1803 durch den Reichsdeputationshauptschluss RDH einen Zuwachs ihres Kammerguts durch das Kirchengut brachte Der RDH stellte klar dass Regalien bischofliche Domanen domkapitelische Besitzungen und Einkunfte Kammerguter der Landesherren sind 61 RDH Er setzte damit die Sakularisation des Jahres 1802 um Die heutigen Staatswaldungen sind hervorgegangen aus dem Kammergut der Landesherren aus der Sakularisation des kirchlichen und klosterlichen Waldbesitzes sowie aus Kauf und Tauschvertragen denn deutsche Landesherren verfugten bereits bei der Ubernahme der Territorialgewalt uber ansehnlichen allodialen Waldbesitz 18 Aus den Einkunften des Kammerguts Lehen Pacht Sporteln bestritten die Landesherren sowohl die Kosten ihrer Hofhaltung als auch die Landesverwaltung Reichten die Einnahmen nicht aus erhob der Landesherr Steuern Beysteuer 19 Als 1815 nach dem Wiener Kongress die deutschen Territorien in souverane Staaten umgewandelt wurden gab es das Bestreben einerseits den furstlichen Hofhaushalt vom Staatshaushalt zu trennen andererseits das Kammergut mit der Krone zu verbinden 20 Daraufhin erklarte im Mai 1818 Bayern das Kammergut zu Staatsgut Wurttemberg folgte dem im September 1819 mit Ausnahme des Kammerguts der koniglichen Familie 21 Die grossherzogliche hessische Verfassungsurkunde vom 17 Dezember 1820 schrieb nur 1 3 der Domane dem Staat aber 2 3 der Familie als Kammergut zu 22 In anderen Landern thuringische Furstentumer dagegen blieb das Kammergut dem Fursten als Privateigentum erhalten Die Auseinandersetzung daruber ob die Domane Staatseigentum oder Privatbesitz des Fursten sei bezeichnete man als Domanenfrage Umfang BearbeitenZum Kammergut gehorten die Landereien Wald Ackerland Gebaude sowie Regalien und Monopole Munze Salinen Bergwerke oder Zolle Zum Kammergut zahlten auch Zinseinnahmen der Zehnte und andere Gerechtigkeiten Das Kammergut ging regelmassig auf den Rechtsnachfolger des Landesherren uber selbst wenn dieser nicht derselben Dynastie angehorte 23 Der Landesherr verwaltete das Kammergut allein die Steuern jedoch gemeinsam mit der landschaftlichen Verordnung Uberschusse des Kammerguts durfte der Landesherr zu Privatzwecken benutzen wahrend Staatsgut nur fur Staatszwecke verwendet werden durfte Abgrenzung BearbeitenStaatsdomanen Kammergut und Kirchengut lassen sich deutlich voneinander unterscheiden Das Vermogen der Staatsdomanen befand sich im Eigentum des Staates Das Kammergut stand dagegen im Eigentum von Konigen Kaisern oder Fursten Wenn es Kammergut gab war auch daneben eine Staatsdomane vorhanden Kirchengut wiederum gehort auch heute noch der Kirche oder den mit ihr verbundenen Institutionen Literatur BearbeitenReinhard Mussgnug Das Finanzverfassungsrecht in den Thuringischen Furstentumern Seiner Zeit weit voraus oder weit hinterher In Zeitschrift fur Neuere Rechtsgeschichte 24 Jg 2002 S 290 311 uni heidelberg de DOC 179 kB abgerufen am 5 Mai 2020 Walter Schlesinger Gedanken zur Datierung des Verzeichnisses der Hofe die zur Tafel des Konigs der Romer gehoren In Jahrbuch fur frankische Landesforschung Jg 34 35 1975 S 185 203 zur Datierung der Tafelguter des koniglichen staufischen Pleissenlandes welches spater in die fruhstaufische Periode des 12 Jahrhunderts datiert wurde Siehe auch BearbeitenMensalgutWeblinks BearbeitenDietmar Willoweit Kammergut In Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Bd 2 Artikelanfang frei abrufbar Einzelnachweise Bearbeiten Justus Christoph Leist Lehrbuch des deutschen Staatsrechts 1805 S 92 Heinrich Albert Zacharia Deutsches Staats und Bundesrecht Teil II 1841 S 415 f Heinrich Albert Zacharia Deutsches Staats und Bundesrecht Teil III 1845 S 35 Ludwig von Ronne Die Verfassung und Verwaltung des Preussischen Staates Band 9 Ausgabe 1 1854 S 1 Fussnote 1 Brockhaus Politisches Handbuch Staats Lexikon fur das deutsche Volk Band 2 1871 S 76 Ludwig von Ronne Die Verfassung und Verwaltung des Preussischen Staates Band 9 Ausgabe 1 1854 S 3 Gesta Dagoberti regis c 33 Caroli M capit II a 813 c 19 Hannonis Archiepiscopi Colon dipl a 1057 Meyers Konversations Lexikon Eine Enzyklopadie des allgemeinen Wissens Band 5 1875 S 560 f Archiv fur Geographie Historie Staats und Kriegskunst Band 12 1821 S 401 Osterreichische National Ecyclopadie Band II 1835 S 504 Sitzungs Protokoll der Herrenbank bei der Stande Versammlung des Herzogthums Passau im Jahr 1819 1819 S 290 Max Endres Handbuch der Forstpolitik 1905 S 475 August Ferdinand Schering Hrsg Allgemeines Landrecht fur die preussischen Staaten Band III 1876 S 166 ff Ludwig von Ronne Die Verfassung und Verwaltung des Preussischen Staates Band 9 Ausgabe 1 1854 S 20 Robert Achille Friedrich Hermann Hue de Grais Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preussen und dem Deutschen Reiche 1906 S 183 Max Endres Handbuch der Forstpolitik 1922 S 410 Critisches Archiv der neuesten juridischen Literatur und Rechtspflege Band 2 1802 S 690 f Hernman Wagener Hrsg Staats und Gesellschaftslexikon Campagna di Roma bis Danemark Band V 1861 S 373 Ludwig von Ronne Die Verfassung und Verwaltung des Preussischen Staates Band 9 Ausgabe 1 1854 S 20 Meyers Konversations Lexikon Eine Enzyklopadie des allgemeinen Wissens Band 5 1875 S 561 Max Endres Handbuch der Forstpolitik 1922 S 410 Normdaten Sachbegriff GND 4150400 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kammergut amp oldid 237926345