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Als Kirchenguter lateinisch bona ecclesiastica in einigen Fallen auch Klosterguter bezeichnet man die im Eigentum der Kirche und der mit ihr verbundenen Institutionen befindlichen Vermogensobjekte Inhaltsverzeichnis 1 Arten 2 Geschichte 2 1 Fruhes Christentum 2 2 Reformationszeit und spater 3 Eigentumsrecht 4 Verwaltung 5 Siehe auch 6 Literatur 7 WeblinksArten BearbeitenMan teilt sie ein in Stiftungsguter lateinisch Dos mit denen die Kirche bei der Stiftung als Grundvermogen ausgestattet wurde und neuerworbene Guter lateinisch Bona noviter acquisita die von der Kirche erst spater erworben wurden Sie sind entweder zum Nutzen einzelner Kirchenglieder bestimmt lateinisch Bona particularia wie z B die kirchlichen Pfrunden lateinisch Beneficia Bona beneficialia oder zu den allgemeinen kirchlichen Zwecken bestimmt lateinisch Beneficia communia Die letzteren wurden auch Kirchenarar Kirchenkasten lateinisch Fabrica ecclesiae genannt Geschichte BearbeitenFruhes Christentum Bearbeiten Bereits unter den ersten christlichen Kaisern ging ein Teil des profanierten Tempelgutes auf die christliche Kirche uber zugleich erhielt sie durch Vermachtnisse Schenkungen Erbschaften etc grosse Reichtumer die zu Gunsten des Klerus zum Kirchenbau und besonders zu Wohltatigkeitszwecken verwendet wurden Spater bekam die Kirche durch die Fursten Staatsguter und der im Frankischen Reich per Gesetz eingefuhrte Zehnt vermehrte die Einkunfte der Kirche weiter Besonders in der Zeit der Kreuzzuge erhielten die Kirchenguter bedeutenden Zuwachs der ebenfalls vielen Wohltatigkeitsinstitutionen aber auch der hoheren Geistlichkeit sowie dem Bau und der kunstlerischen Ausstattung von Kirchengebauden zugutekam Auch gab es damals Streitigkeiten mit den Lehnsherren der Kirche die die Vakanzgelder und die Hinterlassenschaften der Pralaten fur sich in Anspruch nahmen und auch sonst den Kirchengutern nicht immer den erwarteten Schutz gewahrten Reformationszeit und spater Bearbeiten In der Reformationszeit erlitten die Kirchenguter bedeutende Verluste indem den Landesfursten den Vasallen sowie den stadtischen Haushalten und einzelnen Kirchengliedern betrachtliche Teile des Kirchengutes zufielen Doch wurde auch manches zu milden Stiftungen zur Grundung hoherer wissenschaftlicher Anstalten etc verwendet Die gesetzlichen Bestimmungen uber die rechtlichen Verhaltnisse der Kirchenguter bilden einen Abschnitt des Kirchenrechts und es hat sich da die allgemeine kirchliche Gesetzgebung nicht ausreichend erschien besonders die kirchliche Partikulargesetzgebung damit beschaftigt Zunachst hat man dem Erwerbungsrecht der Kirchenguter gewisse Schranken gesetzt was schon im 16 Jahrhundert durch die Amortisationsgesetze geschehen war So waren z B nach dem Gesetz von 1833 alle Schenkungen an kirchliche inlandische Anstalten der Behorde anzuzeigen und ab einem Betrag von uber 1000 Talern genehmigungspflichtig In den katholischen Landern wurde dieser Punkt meist in den Konkordaten geordnet Eigentumsrecht BearbeitenDie Frage uber das Subjekt des Eigentums hat man dahin beantwortet dass die einzelne Gemeinde oder das betreffende Institut als das berechtigte Subjekt fur das Vermogen bezeichnet wird das fur besondere kirchliche Zwecke gestiftet wurde Jedoch ist das Eigentumsrecht derselben insofern beschrankt als die Wahrung der Kirchenguter und die Verhinderung jeder Zweckentfremdung Sache der kirchlichen Oberbehorde ist und der Gemeinde nur die Verwaltung zusteht An den vom Staat verwalteten Zentral und Religionsfonds hat nicht die Gemeinde sondern die Landeskirche das Eigentum Die von freigemeindlicher Seite bei Separationen vorgeschlagene Teilung der Kirchenguter unter die Ausscheidenden und Zuruckbleibenden kann daher nicht stattfinden weil sich dadurch die Substanz des Vermogens der Parochie gegenuber vermindern wurde ebenso wenig wie der Vorschlag samtliche Kirchenararien zu einem allgemeinen Hauptfonds fur kirchliche Zwecke zu vereinigen wodurch der Charakter der Lokalstiftung verletzt wird Bei dem Eigentum an den Gutern erloschener geistlicher Stiftungen d h solcher deren fundationsmassige Bestimmung nicht mehr erreicht werden kann kommt das fruhere Heimfallsrecht nicht in Anwendung sondern derartige Kirchenguter sind unter Verfugung des Staats nur wieder zu kirchlichen Zwecken zu verwenden Rucksichtlich der Besteuerung der Kirchenguter von Seiten des Staates bildete sich seit der festeren Gestaltung der Steuerverfassungen in Deutschland meist der Grundsatz aus dass die Kirchen und kirchlichen Stiftungen hinsichtlich des Dotalgutes von den ordentlichen Landessteuern durch Vertrage Verleihungen oder Herkommen gewohnlich befreit waren und nur in ausserordentlichen Fallen hielten sich die Landesherren fur berechtigt auch die Kirchenguter selbst ohne papstlichen Indult zur Besteuerung heranzuziehen In den neueren Gesetzen finden sich die alteren Privilegien der Kirche und kirchlichen Stiftungen in dieser Beziehung bald erhalten bald aber auch aufgehoben oder doch wenigstens auf die unmittelbar zum Gottesdienst und zur Wohnung der kirchlichen Beamten bestimmten Gebaude beschrankt Verwaltung BearbeitenDie Verwaltung der Kirchenguter steht bei jeder Kirche besonderen kirchlichen Beamten zu welche diese zunachst unter der Aufsicht der kirchlichen Oberen und mittelbar des Staates fuhren Die Stellung dieser kirchlichen Beamten sowie deren Pflichtenkreis ist je nach der rechtlichen Natur und Bestimmung der verwalteten Stiftung etc sehr verschieden Bei den Kapiteln der Katholischen Kirche steht die Verwaltung zumeist dem Propst oder Dekan zu bei den einzelnen Pfarrkirchen sind meist Kirchvater Alterleute Vitrici Magistri fabricae bestellt die von den Kirchenoberen ernannt und unter unmittelbarer Mitwirkung bei Pfarrers nach Befinden des Patrons die Kirchenguter verwalten Zuweilen ist aber auch den Gemeinden durch Bestellung von Ausschussen Wahl der Alterleute etc eine Mitwirkung eingeraumt In der Evangelischen Kirche findet sich im Ganzen dieselbe Einrichtung nur dass dabei schon fruh ein Recht der Gemeinde auf Teilnahme an der Bestellung der Kirchenvater durch unmittelbare Wahl sowie der Mitwirkung bei der Rechnungslegung gegeben war In der neuesten Zeit ist aber auch vermoge der neuen Kirchengemeindeordnungen die Verwaltung der Kirchenguter den Gemeinden selbst die zu diesem Zwecke Presbyterien Kirchenkollegien etc wahlen ubertragen worden Die Verantwortlichkeit der Verwalter des Kirchenvermogen richtet sich im Allgemeinen nach den Regeln uber die Verantwortlichkeit der Vormunder Die Partikularrechte beschranken aber den Wirkungskreis derselben meist noch mehr indem diese die Verwalter meist auch bei minder wichtigen Verfugungen auf die erforderliche Genehmigung der Inspektion oder des Kirchenkollegiums verweisen bei wichtigeren aber namentlich allen Verausserungen selbst die Genehmigung der obersten Kirchenbehorde beantragen Bei Verlusten die der Kirche durch Versehen ihrer Verwalter erwachsen sind steht der geschadigten Kirche das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Ein anderes Vorrecht der Kirchenguter besteht darin dass Klagen die sonst in 30 Jahren erloschen wurden wenn sie der Kirche zustehen erst nach Ablauf von 40 Jahren zur Erloschung kommen und daher auch die Ersitzung kirchlicher Grundstucke erst nach Ablauf von 40 Jahren nicht schon 39 Jahren vollendet wird Fur den Fall dass das eigene Vermogen der Kirche nicht ausreichen sollte die Kirche in baulichem Wesen zu erhalten wurden besonders durch das Tridentinische Konzil Sess XXI 7 allgemeinere Bestimmungen getroffen Hiernach sollen fur diese Baukosten dann wenn dieselben nicht aus der Fabrica ecclesiae bestritten werden konnen zunachst die Patrone und alle diejenigen eintreten die Einkunfte aus der Kirche beziehen z B bei inkorporierten Kirchen die Stifter und Kloster in die sie inkorporiert sind Nach diesen sind die Parochialen zur Beitragspflicht heranzuziehen wo aber auch dies Mittel nicht ausreicht soll die Gemeinde einer andern einverleibt und das Kirchengebaude zu einem anderen anstandigen Zwecke verwendet werden Diese Bestimmungen bildeten die Grundlage fur das gemeinsame Recht der Katholischen sowohl als der Evangelischen Kirche Doch traten bei dieser Frage zahlreiche Ordnungen hinzu die die Verpflichtung im Einzelnen genauer regelten Die Pflicht der Parochianen ist gemeinrechtlich z B nur als eine personliche aufzufassen in den Partikularrechten ist sie dagegen meistenteils zu einer dinglichen Beschwerung mit der Natur einer Grundsteuer oder auch einer Reallast geworden zu welchem Zwecke die Grundstucke einer Flur zuweilen in besondere Hufen Kirchenhufen geteilt sind In Beziehung auf Filialgemeinden besteht der Grundsatz dass dieselben nur dann fur die Mutterkirche beizutragen haben wenn sie etwa in der letzteren zu Zeiten den Gottesdienst abzuwarten haben sonst erstreckt sich die Pflicht der Filialen nur aus Unterhaltung der Tochterkirche und hochstens auf Unterhaltung der gemeinschaftlichen Pfarrgebaude Siehe auch BearbeitenMensalgutLiteratur BearbeitenHelfert Von dem Kirchenvermogen 3 Aufl Prag 1834 2 Bde Evelt Die Kirche und ihre Institute auf dem Gebiete und der Vermogensrechte Soest 845 Grundler Uber die Verbindlichkeit zum Beitrag der Erhaltung der Cultusgbaude Nurnb 1833 Permaneder Die kirchliche Baulast 2 Ausg Munchen 1856 Weblinks BearbeitenDieser Artikel basiert auf einem gemeinfreien Text aus Pierers Enzyklopadisches Worterbuch 4 Auflage von 1857 1865 Bitte entferne diesen Hinweis nur wenn du den Artikel so weit uberarbeitet hast dass der Text den aktuellen Wissensstand zu diesem Thema widerspiegelt dies mit Quellen belegt ist und er den heutigen sprachlichen Anforderungen genugt Pierer s Universal Lexikon Band 9 Altenburg 1860 S 506 507 http www zeno org nid 20010239863 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kirchengut amp oldid 237494684