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Die Reallast lat onera realia Plur ist nach deutschem Sachenrecht 1105 BGB das Recht einer bestimmten Person oder des jeweiligen Eigentumers eines bestimmten Grundstucks aus einem Grundstuck wiederkehrende Leistungen zu verlangen In Osterreich ist dieses Recht ebenfalls vorhanden 1 Diese Leistungen mussen anders als bei Grundschuld und Hypothek nicht zwingend in der Zahlung von Geld bestehen Auch andere Dienst und Sachleistungen sind moglich Die Reallast fuhrt anders als die Dienstbarkeiten nicht zu einer unmittelbaren Nutzungsbefugnis des Berechtigten am Grundstuck Es ist vielmehr dem verpflichteten Eigentumer des belasteten Grundstucks uberlassen auf welche Weise er die zur Erfullung der Reallast erforderlichen Leistungen erwirtschaftet Der Berechtigte kann Befriedigung durch Zwangsvollstreckung in das Grundstuck nach den Bestimmungen uber Hypothekenzinsen im Wege einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung suchen Er hat aber gegen den Eigentumer wahrend dessen Eigentums fallig gewordenen Leistungen auch einen personlichen Anspruch Auch die Aufgabe Vorbetung Kreuzweg sowie Lesung eines heiligen Amtes kann Gegenstand einer Reallast sein Seite 2 Punkt 3 am Beispiel der Pfarrpfrunde Preding in der Weststeiermark Osterreich Die Reallast entsteht durch Einigung zwischen Eigentumer und Berechtigtem sowie durch Eintragung in das Grundbuch Sie kann durch Vereinbarung sowohl als ubertragbares und vererbliches Recht als auch unubertragbar und unvererblich bestellt werden In der Praxis wird die Reallast haufig im Zusammenhang mit dem Altenteilsrecht eingesetzt Der bisherige Eigentumer ubergibt schon zu Lebzeiten das Grundstuck an seinen Nachfolger sichert seinen bislang aus dem Grundstuck bestrittenen Bedarf aber durch Reallasten in Form z B von Wohnrecht Sachleistungen monatlicher Leibrente und Pflegeleistungen ab Haufig werden bei Reallasten Wertsicherungsvereinbarungen getroffen zum Beispiel eine Indexierung in Abhangigkeit vom Verbraucherpreisindex Diese sind dann durch die Reallast mit abgedeckt und bedurfen keiner weiteren Sicherung Mittelalterliche Reallasten umfassen die folgenden Fronden und Dienste Grundzins Wurtzins Zehent Geld und Grundrenten Gilden Gelder Weichbildrente im stadt Raum Ewiggelder und kirchliches Zinsverbot kanonisches Wucherverbot Siehe auch BearbeitenUnschadlichkeitszeugnis bei einer Rechtsanderung an einem Grundstuck die keine negative Auswirkung fur den Berechtigten der Reallast hat Einzelnachweise Bearbeiten 12 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4267111 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Reallast amp oldid 215663058