www.wikidata.de-de.nina.az
Als Wohnrecht in Deutschland auch Wohnungsrecht in Osterreich auch Wohnungsgebrauchsrecht bezeichnet man die Befugnis ein Gebaude oder Teile eines Gebaudes unter Ausschluss des Eigentumers als Wohnung zu benutzen eine Form eines Gebrauchsrechts 1 Inhaltsverzeichnis 1 Romisches Recht 2 Deutschland 3 Osterreich 4 Schweiz 5 Liechtenstein 6 Schweden 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseRomisches Recht BearbeitenBereits im klassischen Romischen Recht wird das Gebrauchsrecht usus als hochstpersonliches Nutzungsrecht und als Abspaltung des Niessbrauchs usus fructus 2 gesehen weshalb die Regeln des Niessbrauchs auch auf das Gebrauchsrecht anzuwenden seien und diesem Vorbild folgen servitutes personae 3 Deutschland Bearbeiten Hauptartikel Wohnungsrecht In Deutschland ist das Wohnungsrecht in 1093 BGB geregelt Dieses Wohnungsrecht ist nicht zu verwechseln mit dem Dauer Wohnrecht nach 31 ff Wohnungseigentumsgesetz Osterreich BearbeitenWohnrecht ist in Osterreich ein Sammelbegriff fur verschiedene Bereiche des Privatrechts und des Offentlichen Rechts Er bezeichnet die Menge aller Rechtsnormen die Fragen des Wohnens regeln Zu diesen zahlen in Osterreich das Wohnungseigentumsrecht das Mietrecht das Immobiliensteuerrecht sowie das Verfahrensrecht in Bestandsachen Dogmatisch sind all diese Gebiete meistens jeweils unterschiedlichen Bereichen Zivilrecht Sachenrecht Zivilrecht Schuldrecht Steuerrecht usw zugeordnet was sich auch in den Orten der gesetzlichen Regelung in Osterreich ABGB WEG MRG usw widerspiegelt Von hoher Bedeutung fur die Praxis sind vor allem Fragen des Mietrechts das stets um eine Ausgleich bemuht ist zwischen den berechtigten Interessen des Vermieters der die Kosten des Erwerbs und der Erhaltung tragt und dem oft sozial schwacheren Mieter der vor unangemessenem Mietzins und ungerechtfertigter Kundigung geschutzt werden soll Das osterreichische ABGB unterscheidet das Wohnungsrecht Habitatio zudem noch in Wohnungs Gebrauchsrecht und dem Wohnungs Fruchtgenussrecht 3 Schweiz BearbeitenDas Wohnrecht des schweizerischen Rechts ist eine Personaldienstbarkeit Das Wohnrecht verleiht dem Wohnberechtigten nur eine naturliche Person die Befugnis in einem Gebaude oder in einem Teil davon Wohnung zu nehmen 4 es ist unubertragbar unvererblich und unpfandbar Art 776 Abs 2 ZGB 5 Das Wohnrecht kann lebzeitig zumeist als gemischte Schenkung oder letztwillig als sog Wohnrechtsvermachtnis eingeraumt werden Das Wohnrecht endet mit dem Ablauf der vereinbarten Gultigkeitsdauer mit dem Verzicht oder dem Tod des Wohnberechtigten Die Ausubung des Wohnrechtes wickelt sich sofern nicht etwas anderes vereinbart ist unentgeltlich ab es ist als kein monatlicher Zins zu bezahlen Je nach finanzieller Situation des belasteten Grundeigentumers kann die Wohnrechtseinraumung auch zu einer Glaubigerbegunstigung fuhren die mittels konkursrechtlicher Pauliana geltend gemacht werden kann Art 286 Abs 2 Z 2 SchKG 6 Liechtenstein BearbeitenAuch in Liechtenstein ist der Begriff Wohnrecht ein Sammelbegriff fur verschiedene Bereiche des Privatrechts und des Offentlichen Rechts Das Wohnrecht als Gebrauchsrecht ist in Liechtenstein hauptsachlich in den Art 248 bis 250 Sachenrecht SR geregelt Dieser Teil wurde weitgehend aus dem schweizerischen ZGB rezipiert Das Wohnrecht wird in Liechtenstein begrundet Beispiel durch Wohnrechts Vereinbarung guterrechtliche Vereinbarung letztwillige Verfugung 662 flABGB Ersitzung gerichtliches Urteil und erhalt die dingliche Wirkung durch die Eintragung im Grundbuch Schweden BearbeitenSiehe auch BostadsrattLiteratur BearbeitenAntonius Opilio Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht 1 Auflage Band 1 Edition Europa Verlag Dornbirn 2009 ISBN 978 3 901924 23 1 books google at Antonius Opilio Art 265 bis Art 571 Band 2 Edition Europa Verlag Dornbirn 2010 ISBN 978 3 901924 25 5 Gesetzesstand Januar 2010 Antonius Opilio Schlusstitel SR amp Indices Band 3 Edition Europa Verlag Dornbirn 2010 ISBN 978 3 901924 28 6 Stand Januar 2010 Weblink edition eu com Weblinks BearbeitenInformationen zum Wohnrecht in der SchweizEinzelnachweise Bearbeiten Siehe 1093 Abs 1 BGB 521 oABGB Auch Nutzniessung Fruchtgenussrecht a b zit nach Antonius Opilio Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht Band 1 1 Auflage Edition Europa Verlag Dornbirn 2009 ISBN 978 3 901924 23 1 Art 248 SR Anm 001 In einem Vorentwurf fur ein Schweizerisches Civilgesetzbuch des Eidgenossischen Justiz und Polizeidepartements vom 15 November 1900 Art 769 Abs 1 wird unter einem Teil einer solchen Wohnung als Beispiel ein Winkel im Haus genannt Dieses Beispiel in Art 769 Abs 1 Vorentwurf wurde nicht in die Endfassung des ZGB ubernommen zit nach Antonius Opilio Schlusstitel SR amp Indices Band 3 Edition Europa Verlag Dornbirn 2010 ISBN 978 3 901924 28 6 Art 748 SR Anm 004 Handkommentar Bichsel Mauerhofer ZGB 776 N 9 BGE 130 III 235 237 Hunziker Pellascio S 308 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4079369 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wohnrecht amp oldid 218833983