www.wikidata.de-de.nina.az
Das Sachenrecht SR ist ein liechtensteinisches Gesetzbuch das die Rechtsbeziehung zwischen korperlichen Sachen bzw Tieren einerseits und Menschen andererseits regelt Es ist das Recht der dinglichen Guterzuordnung Das umfassendste aller dinglichen Rechte ist das Eigentum Der Besitz ist kein dingliches Recht sondern bloss eine gewollte faktische Sachherrschaft strittig Besitzwille Zu den korperlichen Gegenstanden 1 gehoren dabei bewegliche Sachen 2 Fahrnis und Grundstucke sowie grundstucksgleiche Rechte 3 Tiere haben eine besondere Stellung Gemass Art 20a SR sind Tiere keine Sachen Jedoch wird im SR nicht ausgefuhrt welche Stellung Tiere zwischen Sachen und Menschen haben und es sind die Bestimmungen uber Sachen auch auf Tiere anwendbar soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen Das Sachenrecht ist ein Teil des liechtensteinischen Zivilrechts Weitere wichtige zivilrechtliche Gesetzbucher in Liechtenstein sind zum Beispiel das ABGB das ADHGB und das PGR Inhaltsverzeichnis 1 Historische Entwicklung 2 Grundsatze des Sachenrechts 2 1 Publizitatsprinzip Offenkundigkeitsgrundsatz 2 2 Absolutheit 2 3 Spezialitatsprinzip 2 4 Typenzwang 2 5 Akzessionsprinzip 2 6 Kausalitatsprinzip 2 7 Formpflicht 3 Kollisionsrecht 3 1 Grundsatzliche Anknupfung 3 2 Anwendungsbereich des Sachenrechtsstatutes 3 3 Statutenwechsel 4 Literatur 5 EinzelnachweiseHistorische Entwicklung BearbeitenAls erste Kodifikation wurde das Sachenrecht im liechtensteinischen Allgemeinen Burgerlichen Gesetzbuch ABGB das 1811 aus Osterreich rezipiert worden war eingefuhrt Mit der Hinwendung Liechtensteins zur Schweiz zu Beginn der 1920er Jahre wurde auch der Plan eines neuen liechtensteinischen ZGB FL ZGB ins Auge gefasst Das Sachenrecht 4 SR bildet das erste Buch des ursprunglich geplanten neuen Liechtensteinischen Zivilgesetzbuches Das Konzept des neuen FL ZGB aus den 1920er Jahren sollte aus funf getrennt herauszugebenden Teilen bestehen Sachenrecht SR Obligationenrecht OR Personen und Gesellschaftsrecht PGR Familienrecht FamR und Erbrecht ErbR Das FL ZGB sollte ursprunglich weitgehend aus dem schweizerischen ZGB und OR rezipiert werden Das seit 1811 in Liechtenstein geltende ABGB sollte im Gegenzug ganzlich abgelost werden Das Projekt wurde jedoch bislang nur teilweise realisiert SR 1922 und PGR 1926 sowie das EheG 1973 Bedingt durch viele europarechtliche Vorgaben durch den EWR ist auch eine vollstandige Ubernahme des schweizerischen Rechts seit 1995 Beitritt Liechtensteins zum EWR nicht mehr en bloc moglich Grundsatze des Sachenrechts BearbeitenDas liechtensteinische Sachenrecht kennt verschiedene Grundsatze Publizitatsprinzip Offenkundigkeitsgrundsatz Bearbeiten Da dingliche Rechte gegen jedermann geltend gemacht werden konnen mussen sie auch fur jeden erkennbar offenkundig sein Die Publizitat wird mit verschiedenen Rechtsinstituten sichergestellt So ist bei beweglichen Sachen der Besitz Publizitatstrager da an ihn die Vermutung des Eigentums geknupft wird Bei Grundstucken kommt dem Grundbuch die entsprechende Funktion zu Die Veranderung der dinglichen Rechtslage an einer beweglichen Sache erfordert deswegen eine Ubertragung des Besitzes hingegen an einem Grundstuck eine Eintragung im Grundbuch Es gilt grundsatzlich die gesetzliche Vermutung dass der Publizitatstrager auch der dinglich Berechtigte ist Absolutheit Bearbeiten Sachenrechte sind absolute Rechte Als solche sind sie im Gegensatz zu den relativen Rechten des Schuldrechts gegen jedermann zivilrechtlich Eigentumsklage Schadenersatz Unterlassungsanspruche und strafrechtlich v a durch Vermogens Delikte wie Sachbeschadigung Diebstahl Raub Veruntreuung Betrug etc geschutzt und wirksam absolute Wirkung Durch die dingliche Wirkung gegenuber jedem anderen bewirkt der Grundsatz der Absolutheit einen umfassenden Rechtsschutz Spezialitatsprinzip Bearbeiten Sachenrechte beziehen sich immer nur auf einzelne Sachen Gemass dem Spezialitatsprinzip auch Bestimmtheitsgrundsatz konnen dingliche Rechte daher nur an einer ganz bestimmten Sache bestehen Das Sachenrecht kennt anders als das Schuldrecht keine Rechte an Gattungssachen Damit kann nur uber individualisierte Gegenstande verfugt werden Dabei handelt es sich freilich um einen Grundsatz nicht nur des Sachenrechts sondern aller Verfugungsgeschafte Fur die Ubertragung eines dinglichen Rechts bedeutet das dass genau bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein muss auf welches dingliche Recht sich eine Ubertragung bezieht Typenzwang Bearbeiten Das SR stellt eine abschliessende Aufzahlung geschlossene Anzahl numerus clausus der moglichen Sachenrechte auf Die Rechtsubjekte sind jedoch nicht nur an die Typisierung der Sachenrechte sondern auch an die inhaltliche Ausgestaltung dieser Rechte durch den Gesetzgeber gebunden Zusammen mit dem Publizitatsgrundsatz sorgt der Typenzwang fur Klarheit bei Dritten Diese Rechtssicherheit ist notwendig da die dinglichen Rechte absolut wirken Dingliche Rechte im SR sind Eigentum beschrankte dingliche Rechte Dienstbarkeit Grunddienstbarkeit Nutzniessung andere personliche Dienstbarkeit Pfandrecht Grundpfand Grundpfandverschreibung Schuldbrief Gult Fahrnispfand Faustpfand Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten Finanzsicherheiten BergwerksberechtigungAkzessionsprinzip Bearbeiten Gemass dem Akzessionsprinzip erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden auch auf alle damit verbundenen Gegenstande z B Gebaude Pflanzen und Quellen entsprechend dem lateinischen Ausspruch superficies solo cedit Der Uberbau folgt dem Boden Art 47 SR Kausalitatsprinzip Bearbeiten Anders als etwa in Deutschland sind in Liechtenstein Osterreich und der Schweiz sachenrechtliche Verfugungsgeschafte von einem Rechtsgrund der causa abhangig also kausal Das Kausalitatsprinzip ist nur fur Grundstucke gesetzlich festgelegt Art 555 Abs 2 SR Fur bewegliche Sachen gilt der Grundsatz aber ebenfalls gemass Rechtslehre und Rechtsprechung Formpflicht Bearbeiten Ebenfalls im Gegensatz zu den schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschaften sind sachenrechtliche Verfugungsgeschafte grundsatzlich formpflichtig Ubergabe bei beweglichen Sachen Einverleibung im Grundbuch bei unbeweglichen Sachen Kollisionsrecht BearbeitenGrundsatzliche Anknupfung Bearbeiten Fur Rechte an Sachen gilt der Grundsatz der lex rei sitae Sachenrechtliche Fragen sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen in dem sich die Sache befindet Dies gilt fur bewegliche und unbewegliche Sachen Damit wird den Verkehrsinteressen am besten entsprochen und der Rechtsverkehr muss nicht mit dem inlandischen Recht unbekannten Belastungen der Sache rechnen Bei Immobilien wird so auch haufig Gleichlauf zwischen gerichtlicher Zustandigkeit und anwendbarem Recht erreicht Anwendungsbereich des Sachenrechtsstatutes Bearbeiten Der Begriff korperliche Sache wird in Liechtenstein nicht eindeutig definiert Bei Wertpapieren unterliegt nur das Recht am Papier dem Sachenrechtsstatut lex cartae sitae Das verbriefte Recht ist nach dem Wertpapierrechtsstatut zu beurteilen Das ermittelte Sachenrecht bestimmt die zulassigen Arten und den Inhalt dinglicher Rechte Das Sachenrechtsstatut bestimmt uber Entstehung Fortdauer und Untergang dinglicher Rechte Statutenwechsel Bearbeiten Bei beweglichen Sachen kann es leicht zu einem Statutenwechsel kommen Hier sind Verkehrsinteressen und der Schutz wohlerworbener Recht miteinander zu vereinbaren Bei einem offenen Tatbestand ist vollstandig nach dem neuen Statut zu entscheiden Literatur BearbeitenAntonius Opilio Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht 1 Auflage Band 1 Edition Europa Verlag Dornbirn 2009 ISBN 978 3 901924 23 1 books google at Antonius Opilio Art 265 bis Art 571 Band 2 Edition Europa Verlag Dornbirn 2010 ISBN 978 3 901924 25 5 Gesetzesstand Januar 2010 Antonius Opilio Schlusstitel SR amp Indices Band 3 Edition Europa Verlag Dornbirn 2010 ISBN 978 3 901924 28 6 Stand Januar 2010 Weblink edition eu com Einzelnachweise Bearbeiten Korperliche Sachen fallen in die Sinne unkorperliche Sachen nicht Zu den korperlichen Sachen zahlen auch unkorperliche Naturkrafte z B Energie welche der menschlichen Herrschaft unterworfen werden konnen Art 171 SR Die Unterscheidung von beweglichen und unbeweglichen Sachen ist eine sehr wichtige Differenzierung im Sachenrecht Bewegliche Sachen konnen ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden Ursprunglich bewegliche Gegenstande die in ein Haus eingebaut werden werden zum Teil der unbeweglichen Sache Haus und damit selbst unbeweglich Siehe dazu Art 34 Abs 2 SR danach sind Grundstucke Liegenschaften in das Grundbuch aufgenommene selbstandige und dauernde Rechte Bergwerke und Miteigentumsanteile an Grundstucken LGBl 4 1923 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Sachenrecht Liechtenstein amp oldid 188811591