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Eigentumsklage ist im osterreichischen Sachenrecht der Oberbegriff fur privatrechtliche Klagen zum Schutz des Eigentums Die Klage wegen Entziehung des Eigentums rei vindicatio kann der nichtbesitzende Eigentumer gegen den besitzenden Nichteigentumer erheben und Herausgabe der streitgegenstandlichen Sache verlangen Sie ist nur moglich wenn dem beklagten Besitzer kein Recht zum Besitz wie es z B der Mieter hat zusteht 366 ABGB nach osterreichischem Recht Die Eigentumsfreiheits Eigentumsstorungs oder Negatorienklage actio negatoria richtet sich gegen angemasste Nutzungsrechte Dritter am Eigentum 523 2 Fall ABGB Zur Abwehr privater Immissionen und zum Ausgleich bei gewerblichen oder industriellen Einwirkungen sowie zum Verbot Privatgrundstucke abzugraben gibt es im ABGB spezielle Regelungen 364 Abs 2 Satz 1 364a 364b ABGB Die sog Publizianische Klage actio publiciana ist die Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum des Klagers 372 ff ABGB 1 Inhaltsverzeichnis 1 Rei vindicatio 2 Gegenanspruche des Beklagten 3 Schadenersatzanspruche des Klagers 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseRei vindicatio BearbeitenDie wichtigste Voraussetzung zur Aktivlegitimation der eigentlichen Eigentumsklage ist das Eigentum des Klagers Er hat sein Eigentum bzw Eigentumserwerb und Gewahrsame des Beklagten zu beweisen 2 Aus diesem Grunde ist stets zu beachten dass vor allem ein gutglaubiger Erwerb des Beklagten vom nichtberechtigten Dritten zu Verlust des Eigentums und somit zum Nichtbestehen einer Aktivlegitimation fuhren kann 3 Diese Klage stammt aus der Zwolf Tafel Zeit Klager und Beklagter behaupten mittels vindicatio vermutlich ein Stab mit dem auf die Sache angetippt wurde und contravindicatio ihr Eigentum an der Sache Beide mussen fur ihre Behauptung eine Geldsumme einsetzen sacramentum Die gesamte Verhandlung war sehr stark ritualisiert Der Richter entscheidet schliesslich wessen Recht das bessere ist die Sache als Eigentumer zu haben Siehe auch Legis actio sacramento in remGegenanspruche des Beklagten BearbeitenDer unterlegene Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der von ihm auf die Sache gemachten Aufwendungen wobei sich der Umfang dieser Ersatzpflicht nach der Redlichkeit des Beklagten richtet Dieser Anspruch ist geschutzt durch ein Retentionsrecht Zuruckbehaltungsrecht des Beklagten Fur Schaden an der Sache haftet nur der unredliche Inhaber Redlichkeit des Besitzers innehabenden Nichteigentumers Unredlichkeit des Besitzers innehabenden Nichteigentumers Definition Der Besitzer ist redlich wenn er die Sache aus wahrscheinlichen Grunden fur die seinige halt 326 ABGB Der Besitzer hat tatsachliche Kenntnis dass die Sache nicht ihm gehort Vorsatz oder er muss aus den Umstanden vermuten dass die Sache nicht ihm gehort Fahrlassigkeit Selbst wenn der Besitzer die Sache redlich erworben hat kann sein Besitz dann unredlich werden wenn er in der Zwischenzeit Kenntnis die Vermutung erlangt dass er nicht Eigentumer geworden ist mala fides superveniens nocet lat fur spatere Schlechtglaubigkeit schadet Ab Klagszustellung gilt der Besitzer in jedem Fall als unredlich Anspruch auf die Fruchte Natural und Zivilfruchte Herausgabe aller Fruchte fructus percepti lat fur gezogene Fruchte fructus percipiendi lat fur zu ziehende Fruchte Anspruch auf Aufwandsersatz Ersatz des notwendigen Aufwandes z B Reparaturkosten zur Erhaltung der Sache nutzlichen Aufwandes nicht notwendiger aber wertsteigernder Aufwand Ersatz des notwendigen Aufwandes nutzlichen Aufwandes nur wenn zum uberwiegenden Vorteil des Eigentumers Retentionsrecht Der Beklagte ist zur Ruckstellung der Sache nur Zug um Zug gegen die Befriedigung seiner Forderungen verpflichtet Das Zuruckbehaltungsrecht ist nach herrschender Meinung kein dingliches Recht sondern ein Sicherungsrecht sui generis lat fur eigener Art Es gewahrt kein Recht zur Verwertung wie dies etwa beim Pfandrecht der Fall ist Das Zuruckbehaltungsrecht kann abgewendet werden durch eine Sicherheitsleistung nicht durch Burgschaft der Eigentumer kann aber auch die Sache aufgeben Abandonrecht Anspruch auf Schadenersatz Der Klager haftet nach den allgemeinen Regeln fur Schaden die seine Sache verursacht hat z B Hund beisst Beklagten bei Unredlichkeit ist ggf Mitverschulden zu beachten Schadenersatzanspruche des Klagers BearbeitenDer unredliche Besitzer haftet wegen Vorsatzes oder Fahrlassigkeit fur den Schaden der beim Eigentumer nicht eingetreten ware casus mistus Haftung Der redliche haftet mangels Verschuldens nicht Weblinks BearbeitenEigentumsklage Lexis Briefings Zivilrecht abgerufen am 11 Juli 2019Einzelnachweise Bearbeiten Heinz Barta Privatrechtliche Eigentumsklagen Ubersicht zivilrecht online Kapitel 8 S 491 f abgerufen am 11 Juli 2019 Sarah Lorraine Wild 366 Herausgabe und Raumungsklage rei vindicatio Repetitorium Sachenrecht II Universitat Wien 2018 S 4 ff Gutglaubenserwerb und Doppelverkauf online Lehrbuch Zivilrecht abgerufen am 11 Juli 2019Klagen im osterreichischen Sachenrecht Besitzstorungsklage Actio Publiciana Eigentumsklage rei vindicatio Eigentumsfreiheitsklage Actio negatoria Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eigentumsklage amp oldid 190333434