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Die Actio Publiciana 372 ff ABGB Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum ist neben der Besitzstorungsklage eine besitzschutzende Klage im osterreichischen Sachenrecht Sie richtet sich auf Herausgabe der Sache oder Unterlassung von Storungen wobei der Klager rechtmassigen echten und redlichen Besitz also qualifizierten Besitz auch genannt Ersitzungsbesitz vorweisen muss Die Actio Publiciana erlaubt es also demjenigen der eine Sache redlich erworben hat und damit qualifiziert besitzt bzw besessen hat diese ahnlich wie der Eigentumer einzuklagen So eignet sie sich z B fur den Kaufer einer Liegenschaft dessen Eigentumserwerb aufgrund der bisher unterbliebenen Eintragung ins Grundbuch noch nicht erfolgt ist ebenso wie fur den Kaufer einer beweglichen Sache der an ihr derivativ vom Vormann abgeleitet nicht Eigentum erwerben konnte Je nach Klagebegehren gibt es zwei Arten der Actio Publiciana Die vindikatorische Form Entziehung ist der Eigentumsklage nachgebildet Die negatorische Form Storung ist der Actio negatoria nachgebildet Die Actio Publiciana weist also sowohl Elemente der Eigentumsklage als auch Elemente der Besitzstorungsklage auf Im Gegensatz zur Besitzstorungsklage kann der Klager aber auch nach der 30 tagigen Frist gegen den Entzieher Storer vorgehen im Gegensatz zur Eigentumsklage bzw Actio negatoria hat der Klager den Vorteil nicht sein Eigentum beweisen zu mussen Probatio diabolica Aufgrund letzterer Eigenschaft der Actio Publiciana bietet sie sich insbesondere auch fur den Eigentumer an da sich dieser somit die Probatio diabolica erspart Die Actio Publiciana dringt nicht durch im Falle folgender Einwendungen qualifizierter Besitz des Beklagten Sind Klager und Beklagter qualifizierte Besitzer also Ersitzungsbesitzer so obsiegt der nach den Regeln der 373 und 374 ABGB besser qualifizierte Schlechter qualifiziert ist wer keinen oder nur einen verdachtigen Vormann angeben kann Schlechter qualifiziert ist wer die Sache unentgeltlich erhalten hat und sein Prozessgegner sie entgeltlich erhalten hat Sind trotz Anwendung dieser Regelungen die Gegner immer noch gleich gut qualifiziert so obsiegt der Inhaber beatus possidens Recht zum Besitz So kann z B der Mieter der aufgrund des Mietvertrages ein Recht zum Besitz hat nicht auf Herausgabe Raumung geklagt werden Eigentum Kann der Beklagte sein Eigentum beweisen obsiegt er Deutsches Recht BearbeitenObschon Inhalt und Sinn des 1007 BGB vollkommen streitig sind und man sich kaum auf einige Grundlagen geeinigt hat kann der petitorische Anspruch aus 1007 BGB durchaus als Positivierung der actio publiciana verstanden werden wiewohl aus 1007 BGB der vormalige gutglaubige Besitzer nur Herausgabe verlangen kann Unterlassung von anderen Besitzstorungen als dem Entzug kann unabhangig von einem Recht zum Besitz mit den possessorischen Anspruchen aus 861 und 862 BGB verlangt werden Der Anspruch aus 1007 BGB ist neben dem Herausgabeanspruch aus dem Eigentum 985 BGB in der Rechtspraxis unbedeutend da 1006 BGB umfassende Vermutungsregeln fur das Eigentum aus dem Besitz aufstellt Klagen im osterreichischen Sachenrecht Besitzstorungsklage Actio Publiciana Eigentumsklage rei vindicatio Eigentumsfreiheitsklage Actio negatoria Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Actio Publiciana Osterreich amp oldid 221089327